VG Aachen, Urteil vom 22.11.2011 - 2 K 1029/10
Fundstelle
openJur 2012, 83081
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind A. L. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die am 23. Juni 1974 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. Mai 2004 geborenen Kindes A. L. ; Mutter und Kind sind deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin lebt von dem Kindesvater - Herrn N. L. (geb. 25. September 1982) - seit Juli 2005 getrennt; dieser ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Die Klägerin hat das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter A. inne.

Die Stadt T. erbrachte für das Kind in dem Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2005 und vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2009 (insgesamt 41 Monate) Unterhaltsvorschussleistungen, da der Kindesvater keine Unterhaltszahlungen leistete. Die Klägerin verzog mit ihrer Tochter am 29. Oktober 2009 von T. nach Kerkrade in den Niederlanden. Sie ist bei der Firma W. in Aachen beschäftigt; ihre Tochter besucht die Grundschule in I. -T1. . Der Kindesvater ist in C. wohnhaft.

Die Stadt T. stellte die Unterhaltsvorschussleistungen zum 30. November 2009 (Bescheid vom 26. November 2009) mit der Begründung ein, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wegen des fehlenden Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt seien. Ein Anspruch könne sich allerdings aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ((hier: der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EWG) Nr. 574/72)) ergeben, da der Kindesvater seinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe (C. ). Dieser Wohnsitz liege jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt T. .

Die Klägerin hatte bereits am 16. November 2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind gestellt. Die Beklagte überprüfte im Hinblick auf die genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen die Arbeitnehmereigenschaft des Kindesvaters und der Klägerin sowie ihre örtliche Zuständigkeit. Nach einer Auskunft der ARGE in der Städteregion Aachen an die Beklagte bezog der Kindesvater seit dem 1. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II. Unter dem 11. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin darauf hin mit, dass sie beabsichtige, den Vorgang an die Stadt Aachen abzugeben. Sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass der Kindesvater nicht Arbeitnehmer i.S. der maßgeblichen europarechtlichen Verordnungen sei. Ein Anspruch könne daher nicht an den Status des Kindesvaters, sondern lediglich an den der Klägerin anknüpfen, die Arbeitnehmerin in Aachen sei. Die Stadt Aachen sei entsprechend in Kenntnis gesetzt worden. Bisher habe diese jedoch nicht auf ihr Anschreiben reagiert.

Die von der Beklagten zur Klärung der Zuständigkeitsfrage angeschriebene Bezirksregierung antwortete ebenfalls nicht.

Im Rahmen des von der Stadt T. geltend gemachten Erstattungsanspruchs für den Monat November 2009 wies die Beklagte im März 2010 ebenfalls auf ihre örtliche Unzuständigkeit hin. Die Stadt T. teilte der Beklagten daraufhin im April 2010 mit, dass der Kindesvater nach ihrer Kenntnis zwischenzeitlich erwerbstätig sei. Die ARGE in der Städteregion Aachen bestätigte auf Nachfrage, dass der Kindesvater seit dem 1. Dezember 2009 als Taxifahrer beschäftigt sei und die Zahlungen der ARGE zum 30. November 2009 eingestellt würden.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. April 2010 Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind A. in Höhe von insgesamt 649 EUR. Zugleich stellte sie die Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. Mai 2010 ein, da die anspruchsbegründenden Verordnungen des Gemeinschaftsrechts ((VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72)) zum 1. Mai 2005 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 abgelöst worden seien. Von den geltenden Verordnungen seien die Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr erfasst.

Eine Erstattung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Monat November 2009 an die Stadt T. lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit ab. Als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Beklagten komme lediglich der Wohnort des Kindesvaters in Betracht, der jedoch zu dieser Zeit kein Arbeitnehmer gewesen sei. Allerdings sei für diesen Zeitraum eine örtliche Zuständigkeit der Stadt Aachen gegeben, die sich aus dem Beschäftigungsort der Klägerin ableite. Erst ab dem 1. Dezember 2010 sei daneben ebenfalls eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten begründet worden, da der Kindesvater ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.

Die Klägerin hat am 14. Juni 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihr die Einstellung der Leistung unverständlich sei. Sie sei in Aachen beschäftigt, zahle hier ihre Steuern und ihr Kind besuche in Deutschland den Kindergarten. Lediglich ihr Wohnsitz liege in den Niederlanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, ihr für ihr Kind A. L. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass die bis zum 30. April 2010 anspruchsbegründenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen außer Kraft getreten seien. In den Erwägungsgründen (Nr. 36) der ab 1. Mai 2010 geltenden Verordnung (EG) 883/2004 seien die Unterhaltsvorschussleistungen ausdrücklich von den Familienleistungen i.S. dieser Verordnung ausgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges.

E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht,

vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 9 Rz. 3.

Die Klage umfasst ferner den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Zeitraum, der hier durch die Einstellung der Leistungen zum 30. April 2010 und das Ende des Monats der Klageerhebung, den 30. Juni 2010, begrenzt ist. Nach dieser Rechtsprechung kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung zulässigerweise lediglich der Zeitraum bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (d.h. in der Regel bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides) erhoben werden,

vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris, und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris.

Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens ab dem 1. November 2007 schließt nunmehr im Falle der Ablehnung einer beantragten Leistung der behördliche Ablehnungsbescheid das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt den streitgegenständlichen Zeitraum. Handelt es sich jedoch - wie im vorliegenden Fall - um die Einstellung einer Leistung, ist nach Auffassung der Kammer nicht der Einstellungsbescheid, sondern die Klageerhebung maßgeblich.

Für die nach dieser - prozessualen - Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen zum 30. April 2010 eingestellt wurde, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kind A. L. steht für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu.

Zunächst scheitert der Anspruch gegenüber der Beklagten nicht bereits wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit derselben. Diese ergab sich zunächst bis zum 30. April 2010 aus § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X). Danach entscheidet, wenn mehrere Behörden örtlich zuständig sind, die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG der Wohnsitz des Berechtigten (Kind), wobei die zuständigen Stellen durch Landesrecht bestimmt werden - hier: nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes für NRW vom 11. April 1980 (GV.NW 1980/482) die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenen Jugendämtern -.

Die Beklagte hat im Hinblick auf den Wohnsitz des Kindes in den Niederlanden bis zum 30. April 2010 die VO (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 592/2008 - ABl. L 177/1 vom 4. Juli 2008 -), angewendet und hat dazu gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Anwendung dieser Verordnung (Az.: 204-2877-1/001, Stand: 20.02.2009) unter Ziffer 2.2 einen fiktiven Wohnsitz des Kindes im Bundesgebiet angenommen, der sich anhand des Wohnsitzes desjenigen Elternteils, der als Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder Selbständiger deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, bestimmen lässt. Soweit der Elternteil keinen Wohnsitz in Deutschland hat, kommt der Beschäftigungsort als fiktiver Wohnsitz in Betracht. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum zu Recht auf den Wohnsitz des Kindesvaters (als Arbeitnehmer) in C. abgestellt und auch den Beschäftigungsort der Kindesmutter - der Klägerin - in Aachen in den Blick genommen. Soweit sich daraus eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten als auch der Stadt Aachen ableiten ließ, bestand jedenfalls eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB X als zuerst mit dem Vorgang befasste Behörde, da eine anderweitige Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde nicht erfolgt war.

Zwar haben sich zum 1. Mai 2010 die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen geändert, weil die VO (EWG) Nr. 1408/71 durch Art. 90 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166/1 vom 30. April 2004) aufgehoben worden ist und die VO (EG) Nr. 883/2004 gemäß deren Art. 91 mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) zum 1. Mai 2010 gültig ist. Eine dadurch geänderte Zuständigkeit der Beklagten ist allerdings fraglich, da allein der Vater des berechtigten Kindes seinen Wohnsitz weiterhin im Bundesgebiet und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hat. Allerdings kommt im Hinblick auf eventuell durchgreifende Freizügigkeitsrechte der Kindesmutter als Arbeitnehmerin und des berechtigten Kindes als Unionsbürgerin auch eine Anknüpfung an den Beschäftigungsort der Klägerin (hier: Stadt Aachen) sowie an den nächstliegenden Grenzort zum Wohnsitz des Kindes (hier: Stadt I. mit eigenem Jugendamt) in Betracht. Neben der bereits angesprochenen Zuständigkeit der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG besteht jedoch auch für den Fall eines Zuständigkeitswechsels weiterhin eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Danach muss, wenn die örtliche Zuständigkeit gewechselt hat, die bisher zuständige Behörde die Leistungen solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Der Betroffene hat gegenüber der bisher zuständigen - nunmehr unzuständigen - Behörde einen Anspruch auf Fortsetzung der Leistungen, solange die nunmehr zuständige Behörde noch keine Leistungen erbringt,

s. Waschull, in Diering/Timme/Waschull - LPK - SGB X, 3. Auflage 2011, § 2 Rz. 10, und Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: September 2011, § 2 Rz. 15.

Allerdings sind die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der nationalen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 UVG nicht vollständig erfüllt. Zwar hat das Kind A. L. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält keinen Unterhalt von dem Kindesvater und lebt bei seiner Mutter - der Klägerin -, die von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt. Darüber hinaus haben die bisherigen Unterhaltsvorschussleistungen durch die Stadt T. noch nicht die Höchstdauer der Leistungen von 72 Monaten (§ 3 UVG) erreicht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG steht einem Kind jedoch nur ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen zu, wenn es mit dem genannten Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes lebt. Diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt das mit der Klägerin in den Niederlanden lebende Kind nicht.

Die Klägerin und ihre Tochter können für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht einen weitergehenden Anspruch aus unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verordnungen ableiten.

Zunächst scheidet eine Heranziehung der Art. 73 bzw. 74 der VO (EWG) Nr. 1408/71 aus, da die Verordnung - wie bereits oben ausgeführt - durch Art. 90 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 mit Wirkung vom 1. Mai 2010 ersetzt worden ist. Nach der bis zum 30. April 2010 gültigen Rechtslage hatten u.a. Arbeitnehmer bzw. arbeitslose Arbeitnehmer i.S. der oben genannten Verordnung für ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, d.h. für diesen Zusammenhang wurde ein Wohnsitz im in Anspruch genommenen Mitgliedstaat fingiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EWG) Nr. 1408/71 angesehen und konnte sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes unmittelbar auf Art. 74 bzw. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen,

vgl. dazu EuGH, Urteile vom 15 März 2001 - C-85/99 - Offermanns -, vom 5. Februar 2002 - C-255/99 - Humer - und vom 20. Januar 2005 - C-302/02 - Effing -, jeweils curia.

Diese Rechtslage hat sich durch die seit dem 1. Mai 2010 geltende VO (EG) 883/2004 geändert, da nunmehr die Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen worden sind. Gemäß Art. 1 lit. z VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I, der für Deutschland unter Buchstabe C das Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich aufführt. In den Erwägungsgründen zu VO (EG) Nr. 883/2004 ist dazu unter Nr. 36 ausgeführt:

"Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten."

Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht unter Heranziehung der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.April 2004 - ABl. L 229/35 vom 29. Juni 2004) geltend machen. Diese Verordnung konkretisiert die Arbeitnehmerfreizügigkeit und sieht in Art. 7 Abs. 1 vor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anderes behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer. Nach Abs. 2 der Vorschrift genießt er dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Zwar deckt der Begriff der "sozialen Vergünstigungen" nach der großzügigen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs alle Vergünstigungen ab, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Erstreckung auf Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten deshalb geeignet scheint, ihre Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern,

vgl. etwa EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-269/07 - Kommission./.Bundesrepublik Deutschland, juris; Pache in Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 10 Rz. 125 m.w.N.,

und kann insoweit auch die Unterhaltsvorschussleistungen erfassen,

vgl. ebenso Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 - Humer -, Rn. 85, curia.

Die vorliegende Fallkonstellation wird jedoch von dem Wortlaut der Art. 7 Abs. 2 und 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 nicht erfasst, da die Vorschrift davon ausgeht, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates (hier: die Klägerin als deutsche Staatsangehörige) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Arbeitnehmer die gleichen sozialen Vergünstigungen genießt. Die Klägerin hat jedoch lediglich ihren Wohnsitz in den Niederlanden und ist dort nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist vielmehr weiterhin im Bundesgebiet erwerbstätig und begehrt nicht eine Gleichbehandlung in den Niederlanden, sondern durch ihren Herkunftsstaat. Einen Export von sozialen Vergünstigungen sieht Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 jedoch nicht vor,

vgl. Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 - Humer -, Rn. 84-86, curia.

Die nach nationalem Recht in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgesehene Anknüpfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an einen Wohnsitz der Klägerin und der anspruchsberechtigten Tochter im Bundesgebiet verletzt jedoch die Klägerin in ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Tochter der Klägerin als nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigte und als Unionsbürgerin in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV. Die Anknüpfung an den Wohnsitz nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts in diesem Verfahren unanwendbar.

Zunächst unterfällt die alleinsorgeberechtigte Klägerin als abhängig Beschäftigte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) mit Wohnsitz in den Niederlanden dem persönlichen und auch sachlichen Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich ihren privaten Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, während das Beschäftigungsverhältnis weiterhin im Herkunftsstaat fortbesteht. Es handelt sich dadurch nicht nur um einen rein internen Sachverhalt. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Auseinanderfallen von Wohnort und Tätigkeitsstaat aus, um den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten zu eröffnen. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in einer vergleichbaren Ausgangssituation ausgeführt: "Hierzu ist festzustellen, dass jeder Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG (= 45 AEUV) fällt. Demzufolge fällt die Situation eines Gemeinschaftsangehörigen, der, nachdem er seinen Wohnsitz aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verlegt hat, in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, von dieser Verlegung an in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG (= 45 AEUV)",

vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008 - C 527/06 - Renneberg -, Rz. 34 - 37, m.w.N. zur Rspr. des EuGH, curia, und Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 44. EL 2011, Art. 45 AEUV Rz. 54.

Die Klägerin befindet sich in der Situation einer Grenzarbeitnehmerin, die täglich zwischen zwei Mitgliedstaaten pendelt, um ihrer Beschäftigung nachzugehen,

vgl. zu einer solchen Konstellation auch Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 25. Juni 2008 in C-527/06 - Renneberg -, Rz. 3, curia.

Art. 45 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass innerhalb der Union die Freizügigkeit gewährleistet ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift umfasst die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift verbietet jegliche Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten, die auf Staatsangehörigkeit beruht. Dieses Verbot erfasst sowohl unmittelbare und offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt es bereits eine Verletzung des gewährleisteten Rechts dar, wenn dem Unionsbürger die Ausübung seiner Rechte erschwert wird, wobei es ohne Belang ist, ob diese Erschwerung tatsächlicher oder rechtlicher Art ist. Sämtliche Vertragsbestimmungen sollen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung der beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass sich dies auf Maßnahmen bezieht, die diejenigen Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnstaat einer Berufstätigkeit nachgehen, womit insbesondere die Unionsangehörigen erfasst werden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, nachdem sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben,

vgl. EuGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - C-190/98- Graf - und vom 16. Oktober 2008 - C 527/06 - Renneberg -, Rz. 43, 44, m.w. Nw. zur Rspr. des EuGH, jeweils curia; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 C 1/03 -, Rz. 19 - 21, juris.

Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt vorliegend die Klägerin in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Klägerin, die im Bundesgebiet arbeitet, kann, nachdem sie ihren Wohnsitz (mit dem Kind) in die Niederlande verlegt hat, anders als andere alleinerziehende Elternteile, die mit ihrem Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch (mehr) auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind geltend machen. Sie erfährt dadurch eine ungünstigere Behandlung als gebietsansässige alleinerziehende Arbeitnehmer. Dieser Verlust der Unterstützungsleistung in Form der Unterhaltsvorschussleistung kann die Wahrnehmung des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts durch die Klägerin - erheblich - erschweren. Zwar steht die Leistung nach dem nationalen Recht unmittelbar dem Kind zu. Es handelt sich jedoch um finanzielle Mittel, die dem Haushalt von Elternteil und Kind - der häuslichen Gemeinschaft - zufließen und mittelbar auch der Unterstützung des alleinerziehenden Elternteils dienen und eine wesentliche Unterstützungsleistung darstellen können. Der Verlust dieser Unterstützungsleistung kann ein wesentliches Element im Entscheidungsprozess der alleinerziehenden Arbeitnehmer über die Ausübung der Freizügigkeit darstellen und diese davon abhalten, ihre Freizügigkeit auszuüben.

Diese Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der eigenen Staatsangehörigen durch eine nationale Regelung ist auch nicht objektiv gerechtfertigt. Aus Art. 45 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränken können. Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt sich darüber hinaus eine derartige Beschränkung der Grundfreiheiten nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt wird, sie auf objektive, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängige und zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten Zweck steht ,

vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C 527/06 - Renneberg -, Rz. 81, m.w.N. zur Rspr. des EuGH, curia; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 44. EL 2011, Art. 45 AEUV Rz. 324ff und 415 f.

Derartige Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Soweit als Grund für ein Wohnsitzerfordernis im Bundesgebiet ein enger wirtschaftlichsozialer Zusammenhang zwischen der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistungen und den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet angeführt wird,

vgl. so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2010 - 7 A 10994/09 -, juris,

rechtfertigt diese Erwägung nicht eine derartige Beschränkung gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen. Zwar können nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Leistungen, die "eng an das soziale Umfeld" bzw. eng an einen bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Kontext gebunden sind, von einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht werden,

vgl. etwa die Rechtsprechung des EuGH zu Ausnahmen von dem Grundsatz der Exportierbarkeit der Leistungen der sozialen Sicherheit, Urteile vom 18. Dezember 2007 - C-396/05 - Habelt -, Rz. 80 f, vom 4. November 1997 - C-20/96 - Snares -, Rz. 42 f., jeweils curia und vom 27. September 1988 - C-313/86 - Lenoir -, Rz. 16, juris.

Diesen Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, dass dann, wenn Betrag und Natur der Leistungen vom Lebensstandard und den Lebensbedingungen in dem Staat abhängen, der sie gewährt, die für ihre Gewährung aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung legitim, angemessen und notwendig erscheint. Bei den von der Rechtsprechung des EuGH so eingestuften Leistungen handelt es sich um Leistungen, bei denen ein wesentliches Kriterium für die Gewährung die Bedürftigkeit des Betroffenen ist und die ihm infolgedessen ein Existenzminimum in einem wirtschaftlichen und sozialen Kontext gewährleisten sollen, der derjenige des Mitgliedstaates ist, der diese Leistungen gewährt,

vgl. etwa Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro in C-4999/06 - Nerkowska -, Rz. 28, 29

Die Unterhaltsvorschussleistungen sind nach Auffassung der Kammer nicht als derartige Leistungen anzusehen. Zwar ist Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 2 Abs. 1 UVG der sich nach § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebende monatliche Mindestunterhalt. Ferner richtet sich gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB der gesetzliche Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Dieses sächliche Existenzminimum wiederum wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung auf der Grundlage der sozialhilferechtlichen Regelsätze und der statistischen Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten in einem Existenzminimumsbericht ermittelt und bildet die Grundlage für die steuerlich zu gewährenden Freibeträge,

vgl. etwa Palandt, 70. Auflage 2011, § 1612 a Rz. 14 f.

Insoweit besteht eine Anbindung an die Lebensverhältnisse und Lebenshaltungskosten im Deutschland, vgl. so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2010 - 7 A 10994/09 -, juris.

Andererseits sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz öffentlichrechtliche Sozialleistungen, die unabhängig von der Bedürftigkeit des jeweiligen Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils gewährt werden und sich dadurch von den klassischen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterscheiden. Als Einkünfte des Kindes sind gemäß § 2 Abs. 3 UVG lediglich die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Waisenbezüge i.S. des Gesetzes zu berücksichtigen. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Sozialleistung mit einem mehrschichtigen Charakter, die sowohl das Kind als auch den alleinerziehende Elternteil im Blick hat und durch eine Doppelnatur,

vgl. bereits den vollständigen Namen des Unterhaltsvorschussgesetzes: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen,

gekennzeichnet ist. Das Unterhaltsvorschussgesetz will den Schwierigkeiten, die alleinerziehenden Eltern und ihren Kindern entstehen, wenn Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ganz oder teilweise ausbleiben, begegnen. Die alleinerziehenden Elternteile befinden sich oftmals in der schwierigen Situation, Alltag, Erziehung und Erwerbstätigkeit auf sich gestellt bewältigen zu müssen. Die Betreuung und Erziehung der Kinder erfolgt in der Regel unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem familienfernen Elternteil erhält und der alleinerziehende Elternteil den Unterhalt des Kindes insgesamt sicherstellen muss. Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, alleinerziehenden Elternteilen - übergangsweise - eine gewisse finanzielle Erleichterung zu verschaffen. Allerdings hat das Gesetz nicht nur eine Abmilderung der finanziellen Belastung im Blick, sondern auch der Belastung, die durch die angespannte Betreuungs- und Erziehungssituation insbesondere bei jüngeren Kindern besteht. Der in dieser Situation noch ausfallende Unterhalt soll zumindest zum Teil durch Gewährung eines typisierten Mindestunterhalts unabhängig von der Einkommenssituation des alleinerziehenden Elternteils und der Bedürftigkeit des Kindes ausgeglichen werden,

vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 8/1952 S.6; Grube, UVG, 2009, Einl. Rz. 1- 13; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, Einl. 1 ff.

Dabei will das Unterhaltsvorschussgesetz den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil nicht aus der Verantwortung entlassen. Entzieht sich der familienferne Elternteil ganz oder teilweise seiner nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehenden Unterhaltspflicht, stellt die öffentlichrechtliche Unterhaltsleistung einen Vorschuss dar, den letztlich der andere Elternteil zu erstatten hat. Die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gehen daher in diesem Fall gemäß § 7 UVG auf das Land über, das die Ansprüche geltend macht, ggfs. einklagt und vollstreckt. Insoweit wird die enge Verknüpfung der öffentlichrechtlichen Unterhaltsleistung mit den zivilrechtlichen Unterhaltspflichten deutlich. Dieser besondere Charakter der Unterhaltsvorschussleistungen war auch der Grund, warum diese Leistungen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht mehr von der VO (EG) Nr. 883/2004 als Familienleistungen erfasst werden. Nach den oben aufgeführten Erwägungsgründen werden die Leistungen wegen ihrer besonderen Verknüpfung mit den familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht "als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen". Im Vordergrund stand dabei, dass es sich überwiegend um zurückzuzahlende Vorschüsse handelt.

Lediglich soweit ein zivilrechtlicher Unterhalt wegen Leistungsunfähigkeit oder Tod nicht erlangt werden kann, handelt es um eine sog. Unterhaltsausfallleistung.

Die aus dem Vorstehenden deutlich gewordene enge Verknüpfung der öffentlichrechtliche Unterhaltsvorschussleistungen mit den familienrechtlichen Unterhaltspflichten steht einer Einordnung dieser Leistung als einer "eng an das soziale Umfeld" gebundenen öffentlichen Sozialleistung entgegen.

Andere Gründe, die vorliegend ein nationales Wohnsitzerfordernis rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Soweit möglicherweise eine enge Verbundenheit des Anspruchsberechtigten zur deutschen Bevölkerung im Vordergrund stehen sollte, steht dem bereits entgegen, dass die Leistung unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit beansprucht werden kann. Als ein sachliches Argument kann schließlich auch nicht eine bessere administrative Kontrolle der Leistungsvoraussetzungen herangezogen. Der Sachzwang einer regelmäßigen Kontrolle ist zwar ein objektiver Erwägungsgrund, der allerdings nicht den Wohnsitz in einem Land erfordert. Diese ist vielmehr auch bei einem Wohnsitz wie vorliegend im Grenzgebiet möglich, da sie häufig durch Óbersendung von Fragebögen erfolgt. Im Óbrigen ist auch eine Aufforderung zu einer persönlichen Vorsprache möglich,

vgl. zu nationalen Renten für zivile Kriegsopfer und Beschränkung der Freizügigkeit als Unionsbürger nach Art. 18 EG (=Art. 21 AEUV): EuGH, Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 35ff und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 33 ff, jeweils curia.

Darüber hinaus sind weitere Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich.

Damit steht Art. 45 AEUV der Anwendung des Wohnsitzerfordernisses aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG in einer Situation wie der des vorliegenden Verfahrens entgegen.

Darüber hinaus ist die Tochter der Klägerin, deren Anspruch die Klägerin im vorliegenden Verfahren verfolgt, in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV verletzt. Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, da die Tochter der Klägerin als deutsche Staatsangehörige den Status einer Unionsbürgerin i.S. von Art. 20 Abs. 1 AEUV inne hat. Zwar fallen die hier streitgegenständlichen Unterhaltsvorschussleistungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union bzw. in den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages, sondern in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. Dennoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

vgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 23 - 29 und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 20 - 28, jeweils curia.

Der sachliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet, da die Tochter der Klägerin mit der Wohnsitznahme in den Niederlanden zusammen mit ihrer Mutter von dem in Art. 21 Abs. 1 AEUV zuerkannten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Die Verweigerung der Unterhaltsvorschussleistungen erfolgte nur wegen des Wohnsitzes außerhalb des Bundesgebietes. Es handelt sich damit nicht nur um einen rein internen Sachverhalt.

Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs.1 Nr. 2 UVG stellt ferner eine Beschränkung der aus Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Freiheit dar. Sie kann deutsche Staatsangehörige - in der vorliegenden Situation die Tochter der Klägerin und die Klägerin - davon abhalten, von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat als Deutschland zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch zu machen, da dies mit einem Verlust der Unterhaltsvorschussleistungen einhergehen würde,

vgl. dazu Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 31-33 und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 30-31, jeweils curia.

Diese Beschränkung ist zudem nicht nach Unionsrecht gerechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall; insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 45 AEUV Bezug genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Wohnsitzerfordernis aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Situation der Klägerin und ihrer Tochter nicht anwendbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).