VG Köln, Urteil vom 11.11.2011 - 25 K 4280/09
Fundstelle
openJur 2012, 83059
  • Rkr:
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die Óbergabe des Klägers an die Republik Kenia zur Strafverfolgung rechtswidrig war.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde am 03.03.2009 zusammen mit 8 weiteren Personen im Golf von Aden von der Fregatte der deutschen Bundesmarine "Rheinland Pfalz" wegen des Verdachts eines seeräuberischen Angriffs auf das unter der Flagge von Antigua und Barbuda fahrende, der deutschen Reederei Winter gehörende Motorschiff "Courier" in einem offenen Kleinmotorschiff (einem sog. Skiff) aufgegriffen und in Gewahrsam genommen.

Die "Rheinland Pfalz" gehört zu den von der Europäischen Union (EU) geführten Seestreitkräften, die im Rahmen der Militäroperation der EU "ATALANTA" zur Abschreckung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind. Die Operation "ATALANTA" findet statt auf der Grundlage der vom Rat der EU beschlossenen Gemeinsamen Aktion (GA) 2008/851/GASP vom 10.11.2008, die ihrerseits auf den Vereinte Nationen (VN)- Sicherheitsrats-Resolutionen 1814 (2008) vom 15.05.2008, 1816 (2008) vom 02.06.2008 und 1838 (2008) vom 07.10.2008 beruht.

Nach der Festnahme der mutmaßlichen Piraten durch die "Rheinland-Pfalz" leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg am 06.03.2009 zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen diese ein (Az: 7402 Js 27/08) und erließ Haftbefehle gegen alle 9 Verdächtigen. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch bereits am 07.03.2009 nach § 153 c StPO eingestellt, nachdem die Beklagte - nach entsprechender Beschlussfassung durch ein ressortübergreifendes Entscheidungsgremium - der Staatsanwaltschaft Hamburg mitgeteilt hatte, dass der Kläger und die übrigen Piraterieverdächtigen auf der Grundlage eines - zwischenzeitlich von Kenia allerdings gekündigten - Briefwechsels zwischen der EU und der Regierung Kenias vom 06.03.2009 zur Strafverfolgung an die kenianischen Behörden übergeben werden sollten.

Der Kläger und die anderen 8 aufgegriffenen Personen wurden nach ihrer Festnahme von der "Rheinland Pfalz" nach Mombasa/Kenia verbracht und - nach Óberreichung einer Verbal-Note der Deutschen Botschaft Nairobi vom 09.03.2009 - am 10.03.2009 zur Durchführung des Strafverfahrens den kenianischen Behörden übergeben. Am 11.03.2009 erließ der Mombasa Chief Magistrate Court Nr. 4 Haftbefehle gegen sämtliche mutmaßlichen Piraten, die daraufhin im Gefängnis "Shimola-Tewa" (nahe Mombasa) untergebracht wurden.

Am 09.11.2010 entschied der High Court Mombasa auf Antrag des Verteidigers der mutmaßlichen Piraten, dass Kenia keine Jurisdiktion zur Verfolgung von Piraten nach Section 69 des kenianischen Penal-Code außerhalb der Territorialgewässer besitze und ordnete zugleich die Freilassung der Inhaftierten an. Nachdem die Anklagevertretung gegen diese Entscheidung Rechtsmittel zum Court of Appeal eingelegt hatte, befand der High Court am 12.11.2010 auf Antrag der Anklagevertretung, die Inhaftierten bis auf Weiteres nicht freizulassen.

Bereits am 29.05.2009 hatte der Kläger durch seinen deutschen Prozessbevollmächtigten beim VG Berlin, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.06.2009 an das erkennende Gericht verwiesen hat, die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, seiner Óberführung nach Kenia und seiner Óbergabe an die kenianischen Strafverfolgungsbehörden begehrt. Ein weiterer Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz ist am 08.12.2009 zurückgenommen worden. Mit Zwischenurteil vom 30.04.2010 hat die Kammer die Zulässigkeit der Klage festgestellt.

Der Kläger trägt vor:

Die zulässige Feststellungsklage sei begründet, da die Festnahme durch die Fregatte "Rheinland Pfalz" sowie das Festhalten in der Zeit vom 03.03.2009 bis 10.03.2009 und die Óbergabe an die kenianischen Behörden rechtswidrig gewesen sei. Dies ergebe sich im Einzelnen aus einem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten.

Ergänzend macht er geltend, dass Art. 6 EMRK verletzt sei. Diese Bestimmung sei anwendbar, da im Briefwechsel zwischen EU und Kenia auf die durch die EMRK eingeräumten Menschenrechte im Strafverfahren verwiesen werde, wozu insbesondere der Anspruch auf effektive Verteidigung unter Einschluss der Mindeststandards der EMRK zähle. Da im kenianischen Strafverfahren nur kenianische Anwälte auftreten dürften, seien diese Anforderungen nicht erfüllt, da diese Anwälte offensichtlich nicht die ihnen unbekannten Regelungen der EMRK einfordern könnten.

Ferner genüge das Strafverfahren auch deshalb nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, weil eine Pflichtverteidigung, wie sie in Ziffer 3 f) Abs. 4 des Briefwechsels vom 06.03.2009 vorgesehen sei, nicht existiere.

Das Verfahren genüge ferner auch deshalb nicht europäischen Standards, weil es bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen sei und der Kläger sich nach wie vor in Haft befinde, obwohl der High Court bereits vor längerer Zeit eine Jurisdiktion Kenias zur Durchführung des Strafverfahrens verneint habe.

Im Óbrigen seien die von Kenia im Rahmen des Briefwechsels zum Zeitpunkt der Óbergabe abgegebenen Zusicherungen im Hinblick auf die Haftbedingungen nicht eingehalten worden. Diese seien derart unmenschlich gewesen, dass sie als menschenrechtswidrig iSd Briefwechsels angesehen werden müssten. Dies ergebe sich zwanglos daraus, dass die EU und die Beklagte nach der Óbergabe des Klägers an die kenianischen Behörden erhebliche Geldmengen nach Kenia gepumpt hätten, damit die dortigen Gefängnisse auf europäischen Standard hätten gehoben werden können. Erst im Lauf der Inhaftierung des Klägers seien die Bedingungen im Gefängnis Shimo-La-Tewa verbessert worden. Zum Zeitpunkt der Óbergabe des Klägers an die kenianischen Behörden seien sie unerträglich gewesen. Die Haftzellen seien ganz erheblich überbelegt gewesen. Ihre Notdurft hätten die Inhaftierten in einen einmal täglich geleerten Eimer verrichten müssen. Es hätten lediglich Matratzen - und dies in nicht ausreichender Zahl - als Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Ferner habe es keine ausreichende medizinische Versorgung und nur eine extrem dürftige Nahrungsversorgung gegeben.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Festnahme des Klägers durch Kräfte der Bundesmarine in Wahrnehmung der Interessen der Beklagten im Rahmen der Operation Atalanta am 03.03.2009 im Golf von Aden sowie die Óbergabe an die Republik Kenia auf der (vermeintlichen) Rechtsgrundlage eines Briefwechsels des Rats der Europäischen Union mit der Republik Kenia zum Aktenzeichen Brüssel 5348/09 zur (dortigen kenianischen) Strafverfolgung rechtswidrig war, ferner

die Sache gemäß § 100 Abs. 2 GG zur Klärung der völkerrechtlichen Vorfragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die hier zu Lasten des Klägers verletzten Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:

Die Klage richte sich gegen den falschen Beklagten, da die Festnahme des Klägers und dessen Óbergabe an die kenianischen Behörden keine Maßnahmen deutscher Staatsgewalt seien. Beide Maßnahmen seien nach den Vorgaben der GA der EU 2008/851/GASP erfolgt und daher der EU zuzurechnen. Die Streitkräfte handelten bei ihren Maßnahmen nicht national, sondern als EU-NAVAL-FORCE (EUNAVFOR). Die operative Befehlsgewalt, die Óberwachung und die endgültige Entscheidungsgewalt über die Operation ATALANTA liege bei der EU. Die Einsatzkräfte der Bundeswehr hätten der operativen Befehlsgewalt des Befehlshabers der EU (EUOPC) mit Sitz in Northwood (GB) unterlegen. Im Einsatzgebiet selbst würden die Kräfte vom Befehlshaber der EU-Einsatzstreitkräfte (EU-Force-Commander) geführt, der seinerseits dem EUOPC unterstehe.

Deutsche Kräfte träfen daher lediglich Entscheidungen, die in die Befehlsstruktur und Vorgaben der EU-Operation eingebettet seien und von dieser kontrolliert würden. Die Handlungen seien der EU auch dann zuzurechnen, wenn den deutschen Kräften der Zugriff auf mutmaßliche Piraten nicht derart vorgegeben sei, dass ein eigener Entscheidungsspielraum ausscheide. Seine Einschätzung müsse nämlich in Óbereinstimmung mit der Befehlsgebung des EU-Force Commanders stehen, die wiederum mit der des EUOPC übereinstimmen müsse. Letzteres zeige, dass die operative Befehlsgewalt und Kontrolle von der EU ausgeübt werde.

Im Óbrigen beruhe die Festnahme auch auf hinreichender Grundlage, nämlich auf Art. 105 des Seerechtsübereinkommens vom 10.12.1982 (SRÓ), der die Staaten ermächtige, auf Hoher See auch ohne territorialen und personalen Bezug gegen Piraten vorzugehen. Die Befugnis zur Festnahme sei der Vorschrift mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Der erforderliche Verdachtsgrad ergebe sich aus Art. 106 und Art. 110 Abs. 1 a SRÓ. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 105 SRÓ seien erfüllt, wie der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg zeige.

Die streitgegenständlichen Maßnahmen verstießen auch nicht gegen menschenrechtliche oder grundrechtliche Bestimmungen. Dies gelte selbst dann, wenn von der Ausübung deutscher Staatsgewalt auszugehen sei. In diesem Falle sei die Reichweite der Grundrechtsbindung nämlich unter Berücksichtigung von Art. 25 GG zu ermitteln. Das Grundgesetz wolle völkerrechtlich erwünschte Maßnahmen der Pirateriebekämpfung auf Hoher See weitab von deutschem Hoheitsgebiet keinen grundrechtlichen Maßstäben unterwerfen, die deren Effektivität in Frage stellen würden. Schutzlücken entstünden hierdurch nicht, solange gewährleistet sei, dass der Betroffene kurzfristig einem zur Strafverfolgung bereiten Staat zugeführt werde, der menschenrechtlichen Gewährleistungen verpflichtet sei. So sei vorliegend mit dem Kläger verfahren worden. Kenia habe im Briefwechsel vom 06.03.2009 die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen zugesichert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) seien diplomatische Zusicherungen grundsätzlich ein geeignetes und wirksames Mittel, um die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszuschließen. Allerdings entbänden sie nicht von der Pflicht zu prüfen, ob die Zusicherung in der praktischen Anwendung im Einzelfall einen ausreichenden Schutz darstellen. Zu diesem Zweck habe sich die EU im Briefwechsel unter Nr. 5 der Anlage umfangreiche Befugnisse und Möglichkeiten zur Kontrolle und Óberwachung der Einhaltung der Zusicherungen einräumen lassen. Auf dieser Grundlage fänden seit der Óbergabe in einem Rhythmus von zwei Monaten regelmäßige Besuche von Angehörigen der deutschen Botschaft bei den Piraterieverdächtigen im Gefängnis statt. Ferner seien unter Nr. 3 der Anlage zum Briefwechsel umfangreiche Haft- und Verfahrensgarantien detailiert ausformuliert worden. Es habe deshalb bei der Óbergabe des Klägers kein ernst zu nehmendes Risiko bestanden, dass der Kläger einer menschenrechtswidrigen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Es habe zum Zeitpunkt der Óbergabe und auch in der Folgezeit keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, dass Kenia sich nicht an die Vorgaben des Briefwechsels halten werde. Dass der Kläger keine Verhältnisse wie in deutschen Gefängnissen erwarten könne, stelle noch keinen Verstoß gegen zu schützende Rechte dar.

Auch sei der in Art. 5 Abs. 3 EMRK niedergelegte Grundsatz, eine in Gewahrsam genommene Person unverzüglich dem Richter vorzuführen, eingehalten worden. Da nach Art. 12 Abs. 2 GA die Möglichkeit der Óbergabe an jeden Drittstaat, der seine Zuständigkeit wahrnehmen wolle, bestehe, sei dem Richtervorbehalt genügt, wenn die Vorführung vor einen Richter des Drittstaats sichergestellt sei. Dies sei vorliegend nach der Óbergabe der Piraterieverdächtigen an Kenia geschehen, da am 11.03.2009 beim Chief Magistrate Court in Mombasa ein richterlicher Haftprüfungstermin stattgefunden habe.

Der 7-tägige Aufenthalt auf der "Rheinland-Pfalz" stehe der Annahme der Unverzüglichkeit nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des EGMR außergewöhnliche Umstände einen längeren Zeitraum bis zur richterlichen Vernehmung rechtfertigen könnten und die "Rheinland-Pfalz" mit Kenia das nächstmögliche verfolgungsbereite Land angesteuert habe.

Schließlich liege auch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Óbrigen ist die nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Zwischenurteil der Kammer vom 30.04.2010 zulässige Klage teilweise begründet.

1.Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme am 03.03.2009 im Golf von Aden durch die deutsche Fregatte "Rheinland-Pfalz" begehrt, hat die Klage keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob sich die Klage insoweit gegen den falschen Beklagten richtet, weil - wie die Beklagte meint - die Festnahme des Klägers nicht der Beklagten, sondern der EU zuzurechnen sei.

Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Festnahme des Klägers in der Sache nicht zu beanstanden ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 S. 1 SRÓ. Danach kann jeder Staat auf Hoher See u.a. ein Seeräuberschiff aufbringen, die Personen an Bord festnehmen und die an Bord befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Dass Art. 105 S. 1 SRÓ eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage darstellt und in Verbindung mit Art. 106 und 110 Abs. 1 a) SRÓ Festnahmen bereits bei einem Verdacht seeräuberischer Handlungen ermöglicht, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 15.07.2011 zutreffend dargelegt. Auf die dementsprechenden Ausführungen, denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht weiter entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Óbrigen geht auch die Resolution 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrates davon aus, dass das SRÓ den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Seeräuberei vorgibt.

Die Voraussetzungen der Art. 105 S. 1 SRÓ für eine Festnahme lagen vor. Die von der Fregatte Rheinland-Pfalz - einem Kriegsschiff i. S. d. Art. 107 SRÓ - vorgenommene Festnahme erfolgte ausweislich der Verwaltungsvorgänge auf Hoher See und nicht etwa in somalischen Küstengewässern. Eines Rückgriffs auf die - ein Tätigwerden in somalischen Hoheitsgewässern ermöglichende - Resolution des VN-Sicherheitsrates 1816 (2008) bedarf es somit nicht.

Ferner lagen im Zeitpunkt der Festnahme auch hinreichende Gründe für den Verdacht (Art. 106, 110 Abs. 1 a) SRÓ) vor, dass es sich bei dem Skiff, auf dem sich der Kläger befand, um ein Seeräuberschiff handelte. Hierunter ist nach Art. 103 SRÓ ein Schiff zu verstehen, welches von seinen Besatzungsmitgliedern zur Begehung seeräuberischer Handlungen nach § 101 SRÓ benutzt worden ist, wozu u.a. rechtswidrige Gewalttaten zählen, welche die Besatzung eines privaten Schiffes auf Hoher See gegenüber einem anderen privaten Schiff begeht. Vorliegend sind hinreichende Gründe für den Verdacht rechtswidriger Gewalttaten der Besatzung des Schiffes des Klägers gegen die MV Courier gegeben. Da das Skiff des Klägers kurz nach dem Angriff auf die MV Courier in der Nähe der Angriffsposition von einem US-Hubschrauber gesichtet und von der Rheinland-Pfalz gestellt werden konnte und u.a. mit Enterwerkzeugen und Waffen, insbesondere den bei dem Angriff auf die MV Courier verwendeten RPGs (Rocket Propelled Grenades) beladen war, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angriff vom Kläger und den übrigen festgenommenen Personen verübt worden ist. Dies wird im Óbrigen auch dadurch bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg Haftbefehle gegen die Festgenommenen erlassen, d.h. dringenden Tatverdacht im Hinblick auf einen versuchten gemeinschaftlichen Angriff auf den Seeverkehr nach §§ 316 c, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB bejaht hat.

Nach allem ist die Festnahme des Klägers in der Sache nicht zu beanstanden.

2. Soweit der Kläger entsprechend seiner Klarstallung in der mündlichen Verhandlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Festhaltens auf der Fregatte Rheinland-Pfalz in der Zeit vom 03.03.2009 bis zum 10.03.2009 begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Auch insoweit kann offenbleiben, ob das Festhalten des Klägers der Beklagten oder der EU zuzurechnen war. Jedenfalls begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.

Die mit dem Festhalten an Bord der Rheinland-Pfalz verbundene mehrtägige Freiheitsentziehung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG. Danach ist jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. Diesen Vorgaben ist hier zwar ersichtlich nicht genügt worden. Allerdings sind vorliegend die Besonderheiten des Einsatzes der Fregatte "Rheinland-Pfalz" zu berücksichtigen. Diese ist bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen im Rahmen eines multilateralen Streitkräfteeinsatzes auf der Grundlage der GA des Rates der EU 2008/851/GASP tätig geworden, mit der der Rat der EU, gestützt auf die VN-Sicherheitsrats-Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008) und 1838 (2008), die Durchführung der Militäroperation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias beschlossen hat (vgl. Artikel 1 GA). Der Deutsche Bundestag hat der Beteiligung von Streitkräften der Bundeswehr an der Militäroperation ATALANTA unter dem 19.12.2008 zugestimmt und dabei darauf hingewiesen, dass der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit iSd Art 24 Abs. 2 GG erfolge (BT-Drs 16/11337 S. 2).

Art. 104 Abs. 3 GG kann bei einem derartigen Einsatz von Bundeswehrkräften auf Hoher See zur Pirateriebekämpfung im Rahmen eines multinationalen Systems kollektiver Sicherheit nicht ohne Modifikationen zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 und 2437/95 -, BVerfGE 100, 313 (362) mwN,

beschränkt sich das Grundgesetz nicht darauf, die innere Ordnung des deutschen Staates festzulegen, sondern bestimmt in Grundzügen auch das Verhältnis Deutschlands zur Staatengemeinschaft und geht von der Notwendigkeit einer Abgrenzung und Abstimmung mit anderen Staaten und deren Rechtsordnungen aus. Dabei bedarf es insbesondere der Abstimmung des deutschen Verfassungsrechts mit dem Völkerrecht. Dies schließt zwar die Geltung von Grundrechten bei Sachverhalten der vorliegenden Art nicht von vornherein aus. Jedoch ist die Reichweite der Grundrechtsbindung unter Berücksichtigung von Art. 25 GG und damit völkerrechtsfreundlich aus dem Grundgesetz zu ermitteln. Dabei können Modifikationen und Differenzierungen zulässig oder geboten sein.

Vgl. BVerfG, a.a.O..

Dies zugrundegelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundgesetz eine Beteiligung Deutschlands an völkerrechtlich erwünschten Maßnahmen der Pirateriebekämpfung vereiteln will, indem es den Einsatz grundrechtlichen Vorgaben unterwirft, deren Einhaltung auf Hoher See fernab vom deutschen Hoheitsgebiet schlechthin unmöglich wäre. Nach Auffassung der Kammer muss Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG daher hier dahingehend modifiziert zur Anwendung gelangen, dass festgenommene mutmaßliche Piraten - wie auch in Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 IPBPR vorgesehen - unverzüglich dem Richter vorzuführen sind.

Vgl. Kreß, "Die moderne Piraterie, das Strafrecht und die Menschenrechte, Gedanken aus Anlass der deutschen Mitwirkung an der Seeoperation ATALANTA" in Weingärtner, "Die Bundeswehr als Armee im Einsatz", S.115.

Die Vorführung des Klägers vor den Richter ist vorliegend "unverzüglich" nach Festnahme erfolgt. Der EGMR hat in vergleichbaren Fällen bei Zeitspannen von 13 bzw. 16 Tagen zwischen Festnahme und Vorführung vor den Richter die Vorführung noch als "unverzüglich" angesehen, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass die per Schiff erfolgte Óberführung länger als notwendig gedauert habe.

Vgl. EGMR, Entsch. vom 10.07.2008, Nr. 3394/03 (Medvedyev ./. Frankreich) und Entsch. vom 12.01.1999, Nr. 37388/97 (Rigopoulos ./. Spanien).

Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer sich anschließt, ist die Vorführung vor den kenianischen Haftrichter am 11.03.2009 noch als "unverzüglich" anzusehen, da seit der Festnahme erst 8 Tage verstrichen waren und auch nichts dafür spricht, dass die Fahrt über eine Entfernung von mehr als 1000 Seemeilen vom Festnahmeort des Klägers im Golf von Aden nach Mombasa in Kenia, dem nächsten zur Strafverfolgung bereiten Staat, länger als notwendig gedauert hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass alternative Transportmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Der auf der Fregatte Rheinland-Pfalz befindliche Bordhubschrauber (Typ Sea Lynx MK 88) kam insoweit wegen seiner zu geringen Reichweite und der zu geringen Größe für einen Transport von 9 Gefangenen und der erforderlichen Bewachungskräfte nicht in Betracht.

Auch der Umstand, dass der Kläger keinem deutschen, sondern einem kenianischen Richter vorgeführt worden ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 104 GG, da bei der aufgrund Art. 12 Abs. 2 GA und des Briefwechsels EU/Kenia ins Auge gefassten Strafverfolgung durch die kenianischen Justizbehörden nur eine Vorführung vor den zuständigen kenianischen Richter in Betracht kam und Art. 104 GG daher auch insoweit zu modifizieren ist.

Hinsichtlich der angegriffenen Festnahme des Klägers und des sich anschließenden Festhaltens kam vor einer Abweisung der Klage auch keine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Kammer hat insbesondere keine Zweifel an der innerstaatlichen Geltung der völkergewohnheitsrechtlichen - in Art. 105 SRÓ kodifizierten - Berechtigung von Staaten zur Festnahme von Piraterieverdächtigen.

3. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Óbergabe des Klägers an die kenianischen Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig war, hat die Klage indessen Erfolg.

Die Óbergabe des Klägers ist als Akt deutscher Staatsgewalt zu werten und damit der Beklagten zuzurechnen.

Zur Frage, ob im Falle einer Einbettung nationaler Streitkräfte in einen multilateralen Streitkräfteeinsatz Maßnahmen dieser Streitkräfte dem Truppenentsendestaat zugerechnet werden können, hat der EGMR im Zusammenhang mit der Beurteilung der Handlungen von KFOR-Truppen im Kosovo Stellung genommen. Er hat im Ergebnis die konkret angegriffenen Maßnahmen nicht dem Truppenentsendestaat, sondern der UNO zugerechnet, die durch eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrates die NATO und die von dieser befehligten multilateralen KFOR-Truppen zum Einsatz ermächtigt hatte.

Vgl. Entsch. (Große Kammer) vom 02.05.2007 (Agim Behrami und Bekir Behrami/Frankreich Nr. 71412/01 und Ruzhdi Saramati/Frankreich, Deutschland, Norwegen, Nr. 78166/01), NVwZ 2008, 245 ff..

Zur Begründung hat der EGMR im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sicherheitsrat der NATO die Befugnis übertragen habe, die internationale Präsenz im Kosovo (KFOR) aufzustellen. Die NATO habe dementsprechend das operative Kommando der KFOR eingerichtet, welches über verschiedene Kommandoebenen bis zum Kommandanten der KFOR gereicht habe, dem die multilateralen Brigaden unterstellt gewesen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass der von der UNO beauftragten NATO - auch wenn die Truppenentsendestaaten in der Praxis aus Gründen der Sicherheit, Disziplin und Hierarchie eine gewisse Entscheidungsgewalt über ihre Soldaten behielten - die effektive operative Befehlsgewalt zukomme. Dass es Befehle der Truppenentsendestaaten gegeben habe, die sich auf den konkreten Einsatz (es ging u.a. um eine Haftanordnung) bezögen oder auf ihn eingewirkt hätten oder die Beteiligung der Truppenentsendestaaten die operative Befehlsgewalt sonstwie beeinträchtigt habe, sei nicht ersichtlich.

Vgl. EGMR, a.a.O. Nr. 135, 138 und 139

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Óbergabe des Klägers durch die Bundeswehr-Fregatte "Rheinland-Pfalz" an die kenianischen Behörden als Akt deutscher Staatsgewalt anzusehen. Zwar unterstanden die deutschen Einsatzkräfte nach Art. 3 und 4 der GA der operativen Befehlsgewalt des Befehlshabers der EU-Operation (EUOPC) in Northwood/GB und im Operationsgebiet der Führung durch den - seinerseits dem EUOPC unterstellten - Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte (EU-Force-Commander -EUFC). Im Grundsatz hatten daher EU-Organe die Befehlsgewalt über Einsatzmaßnahmen der deutschen (und anderer) Kräfte im Operationsgebiet inne. Jedoch hat es in Bezug auf die Óbergabe des Klägers und der übrigen Piraterieverdächtigen konkrete Befehle deutscher Stellen gegeben, die sich im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR auf den Einsatz bezogen und maßgeblich auf ihn eingewirkt haben.

Unmittelbar nach der Festnahme der mutmaßlichen Piraten durch die "Rheinland-Pfalz" am 03.03.3009 ist bei der Beklagten ein ressortübergreifendes Entscheidungsgremium (RÓEG) aus leitenden Vertretern des BMV, BMJ, BMI und BMA gebildet worden, das in mehreren Besprechungen Festlegungen für die weitere Verfahrensweise im Hinblick auf die festgenommenen Personen getroffen hat. So ist im Protokoll der Sitzung des RÓEG vom 07.03.2009 festgehalten worden, dass bei einer - zwischenzeitlich in Prüfung befindlichen - Einstellung des zunächst bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Strafverfahrens gegen die mutmaßlichen Piraten deren Óbergabe an Kenia anzustreben sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Verfügung vom gleichen Tage das Strafverfahren nach § 153c StPO eingestellt hatte, hat der Bundesverteidigungsminister am 08.03.2009 dem Kommandanten der "Rheinland-Pfalz" mitgeteilt, dass nunmehr die Absicht bestehe, die mutmaßlichen Piraten an Kenia zu übergeben und sodann Marschbefehl zur Fahrt nach Mombasa erteilt. Dieser Verfahrensablauf zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass die Entscheidung zur Óbergabe der mutmaßlichen Piraten an Kenia durch deutsche Stellen getroffen worden ist, zumal die Beklagte die Option hatte, auf eine Óbergabe der mutmaßlichen Piraten an Kenia oder einen sonstigen Drittstaat zu verzichten und es bei der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg zu belassen. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil den Verwaltungsvorgängen auch Weisungen des EU-OPC an den Kommandeur der "Rheinland-Pfalz" in Bezug auf die Óbergabe entnommen werden können, wie etwa die Weisung vom 08.03.2009 "Decision to transfer to any third country is made by OPCDR based on available evidence. OPCDR has made this decision today, 08.03.2009, and approved transfer", da es sich lediglich um die - aufgrund der Einbettung der "Rheinland-Pfalz" in die Kommandostruktur der EUNVFOR gebotene - Zustimmung zu einer zuvor allein von deutschen Stellen getroffenen Entscheidung handelt. Die führende Rolle deutscher Stellen bei der Óbergabe der mutmaßlichen Piraten an Kenia ergibt sich schließlich auch daraus, dass nicht Vertreter der EU, sondern die Deutsche Botschaft im Vorfeld des Briefwechsels vom 06.03.2009 die vorbereitenden Gespräche zur Ermöglichung einer Óbergabe der 9 mutmaßlichen Piraten an die kenianischen Behörden geführt und schließlich mit Verbalnote Nr. 63/2009 vom 09.03.2009 an den kenianischen Außenminister auch förmlich um deren Óbernahme ersucht hat.

Die nach allem der Beklagten zuzurechnende Óbergabe war rechtswidrig.

Nach Auffassung der Kammer ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Óbergabe eines mutmaßlichen Piraten zur Strafverfolgung an einen Drittstaat jedenfalls der vom Bundesverfassungsgericht für Auslieferungen zum Zwecke der Strafverfolgung entwickelte materielle Schutzstandard zu beachten.

Vgl. Kreß, a.a.O., S.119.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Gerichte bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung entgegensteht.

Vgl. u.a. BVerfG Beschlüsse vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 - und vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07 - mwN, Juris.

Die genannten Grundsätze stehen Handlungen entgegen, mit der der ausliefernde Staat dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Die Ächtung einer derartigen Behandlung gehört inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (Art. 3 EMRK und Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - IPBPR -), so dass die Auslieferung zur Vollstreckung einer an sich zulässigen Strafe unzulässig ist, wenn zu besorgen ist, dass die zu erwartende Strafe in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK, Art 7 IPBPR nicht gerecht werdenden Weise vollstreckt werden würde.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004, a.a.O. Nr. 7.

Die Beklagte und die anderen an der Operation ATALANTA beteiligten Staaten waren sich dieser Vorgaben ersichtlich bewusst, da in Art. 12 Abs. 2 GA die Beachtung völkerrechtlicher Mindeststandards einschließlich des Verbots der Todesstrafe, der Folter oder jeder anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zur Bedingung der Óbergabe gemacht worden ist und die EU sich im Briefwechsel vom 06.03.2009 unter detailierter Ausformulierung umfangreicher Verfahrens- und Haftbedingungen die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards (einschließlich des Verbots unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung und der Pflicht zur angemessenen Unterbringung und Verpflegung sowie zur Gewährung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, vgl. Nr. 2 c) und Nr. 3 a) der Anlage zum Briefwechsel) ausdrücklich hat zusichern lassen.

Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einer menschenwürdigen Behandlung ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des völkerrechtlichen Mindeststandards auszuräumen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird oder eingehalten werden kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007, a.a.O., Nr. 1b), Juris; ähnlich auch EGMR, Entsch. vom 16.10.2006, G.S.B.O./Germany, Nr. 1104/04, Nr. 38f.

Letzteres ist hier jedoch der Fall.

Die Beklagte konnte im Zeitpunkt der Óbergabe des Klägers an Kenia, also nur wenige Tage nach dem Briefwechsel EU/Kenia, nämlich nicht die begründete Erwartung hegen, dass die Haftbedingungen im Gefängnis Shimo-La-Tewa, in dem der Kläger nach der Óbergabe untergebracht werden sollte, den Anforderungen des Art. 3 EMRK und den im Briefwechsel vom 06.03.2009 von Kenia abgegebenen Zusicherungen entsprechen würden.

Dies folgt zunächst daraus, dass die Deutsche Botschaft - und damit die Beklagte - zum Zeitpunkt der Óbergabe Kenntnis von Umständen hatte, die für eine Nichteinhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards in Shimo-La-Tewa sprechen. So heißt es in einem Bericht des deutschen Botschafters in Nairobi vom 12.03.2009 an das Auswärtige Amt, ihm sei die Haftanstalt von mehreren Besuchen - zuletzt im Dezember 2008 - bekannt. Zwar habe sich der Gesamteindruck der Anstalt seit dem Amtsantritt der guten und reformbereiten jetzigen Gefängnisleiterin deutlich verbessert. Die Wände seien freundlich gestrichen und es sei für eine Gefängnisbücherei, mehr Ausgang und eine leichte Essensverbesserung gesorgt worden. Ferner existierten Werkstätten, mehr Wärter und eine Rechtsberatung. Außerdem hätten die deutschen Inhaftierten mitgeteilt, dass es keine Misshandlungen durch die Wärter gebe. Als negativ hat er indessen die unerträgliche Hitze, den Umstand, dass die Wasserleitung oft tagelang unterbrochen sei und die völlige Óberfüllung der Anstalt hervorgehoben. So würden für 25 Personen angelegte Zellen teils mit 60 Personen belegt. Ferner hat er den Lärm, das für westliche Mägen kaum genießbare Essen, die völlig veralteten Sanitäranlagen und das vorherrschende Ungeziefer beanstandet. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Haftbedingungen für Deutsche schwer zu ertragen seien. Für Kenianer und noch mehr für Somalier seien diese Umstände allerdings Teil des Alltags in ihren Gefängnissen.

Diese Ausführungen zwingen nach Auffassung der Kammer zu der Schlussfolgerung, dass die Haftbedingungen in Shimo-La-Tewa im maßgeblichen Zeitpunkt der Óbergabe des Klägers an Kenia nicht nur für deutsche Insassen, sondern allgemein unmenschlich und entwürdigend waren und damit in Widerspruch zu Art. 3 EMRK und den Zusicherungen in Ziff. 3 a) des Briefwechsels standen. Der vom Deutschen Botschafter hervorgehobene positive äußere Gesamteindruck der Haftanstalt (Anstrich, Bibliothek, Werkstätten etc.) kann nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Unterbringungsbedingungen im Zellentrakt der Haftanstalt selbst unerträglich waren. Die Haftzellen waren nach seinen Angaben in ganz erheblichem Maße überbelegt und mit völlig unzureichenden sanitären Anlagen ausgestattet. Es muss deshalb - zumal angesichts der aufgrund des Wassermangels fehlenden Möglichkeit der Körperpflege, der vorherrschenden Ungezieferplage und der extremen Temperaturen - von höchst beengten, hygienisch unhaltbaren Zuständen ausgegangen werden, die, wenn nicht sogar als erheblich gesundheitsgefährdend, jedenfalls aber als unerträglich und damit unmenschlich und entwürdigend anzusehen sind.

Vgl. zum Verstoß gegen Art. 3 EMRK bei einer Unterbringung in überfüllten Zellen: Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren, Art 3 EMRK und Art 7 IPBPR Rdn. 24, 24 a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.1985 - 3 Ws 447/85 -.

Soweit im Botschaftsbericht vom 12.03.2009 darauf verwiesen worden ist, dass die beschriebenen Haftbedingungen Teil des Alltags in den Gefängnissen der Somalier seien, kommt es hierauf nicht an. Vielmehr ist für eine Bewertung der Haftbedingungen allein maßgebend, ob diese bei der Óbergabe den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden völkerrechtlichen Mindeststandards und den im Briefwechsel EU/Kenia abgegeben Zusicherungen entsprochen haben. Dies ist nach den oben getroffenen Feststellungen jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte konnte vor dem Hintergrund der dokumentierten Bedingungen in der Strafanstalt und angesichts des nur kurzen Zeitraums zwischen Zustandekommen des Briefwechsels vom 06.03.2009 und der Óbergabe des Klägers am 10.03.2009 auch nicht die begründete Erwartung hegen, dass die kenianischen Behörden tatsächlich in der Lage wären, die Haftbedingungen in Shimo-La-Tewa für den Kläger und die übrigen mutmaßlichen Piraten umgehend (etwa durch Umbaumaßnahmen) entsprechend den Zusicherungen im Briefwechsel EU/Kenia auszugestalten.

Die Beklagte musste vielmehr davon ausgehen, dass die im Briefwechsel verabredeten Haftbedingungen erst nach einer gehörigen Óbergangszeit den o.g. Standards entsprechen würden und damit für den Kläger zunächst nicht wirksam werden würden. Dies wird auch durch den Inhalt des Berichts der Deutschen Botschaft vom 24.07.2009 bestätigt, aus dem sich noch keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Haftbedingungen ergeben und in dem im Gegenteil - abgesehen vom positiv bewerteten äußeren Gesamteindruck der Haftanstalt - erneut die hohe Óberbelegung der Zellen, die unzureichenden Sanitäranlagen und die Unterbrechung der Wasserversorgung negativ hervorgehoben ist. Obwohl sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge die Haftbedingungen in Shimo-La-Tewa zwischenzeitlich - unstreitig - aufgrund von Förderprojekten der EU/UNODC erheblich verbessert haben, stand am 10.03.2009 fest, dass die Haftbedingungen bei Óbergabe des Klägers (noch) nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards und den Zusicherungen im Briefwechsel entsprochen haben. Eine entscheidende Verbesserung ist ausweislich der Berichte der Deutschen Botschaft vom 02.12.2009 und 10.02.2010 erst ab Anfang 2010 zu verzeichnen, nachdem im November 2009 die mit EU/UNODC Geldern finanzierte Küchenanlage fertiggestellt und im Februar 2010 die Sanierung der Frischwasserversorgung und Brauchwasserentsorgung vor dem Abschluss stand.

War nach allem die Óbergabe des Klägers an die kenianischen Behörden bereits wegen der im Widerspruch zu völkerrechtlichen Mindeststandards stehenden Haftbedingungen rechtswidrig, so kann offenbleiben, ob gegen die Óbergabe noch aus anderen Gründen (etwa wegen möglicher Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensstandards) rechtliche Bedenken bestanden.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klagerücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Óbrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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