VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2011 - 15 Nc 25/11
Fundstelle
openJur 2012, 82969
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.

Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.

Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV NRW S. 311) für das 1. Fachsemester Anträge für höhere, der Organisation des Studiengangs im Jahresbetrieb entsprechende Fachsemester liegen der Kammer nicht vor - auf 54 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit.

Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 sind für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Zahnmedizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO 1994 die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2011 (131-7.01.02.02.06) und 27. Juni 2011 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2011 erhobenen und zum 15. September 2011 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.

I. Lehrangebot

Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.

1. Unbereinigtes Lehrdeputat:

Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.

Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2011 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 15. Juli 2011 nebst zugehörigem Stellenplan wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum - weiterhin 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet.

Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu Grunde liegt,

vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u.a., vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils juris und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de (im Folgenden: www.nrwe.de),

ist trotz der hieran weiterhin vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.

Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.

Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),

vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, juris und www.nrwe.de,

ist es mit Blick auf die gebotene normative Absicherung der Stellenzuordnung kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S.516) geänderten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) auf der Grundlage des dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum E gemäß § 31b Abs. 1 HG durch den Haushaltsplan des Landes gewährten gesonderten Zuschusses unter Berücksichtigung der den Anmerkungen zum Haushaltsplan für den Fachbereich Medizin zu entnehmenden Ausweisung von Planstellen und Stellen über die Lehrkapazitäten der dem Fachbereich Medizin zugeordneten Lehreinheiten entscheidet.

Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich mit der Maßgabe an, dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Denn die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit jeher aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungsjahre aufgestellten Stellenpläne.

Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils a. a. O.

Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2011/2012 betrifft, gilt nichts anderes. Er ist ebenfalls das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Auch im Rahmen der seither verändert geltenden haushaltsrechtlichen Entscheidungsgrundlage mussten und müssen sich zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung als das Ergebnis von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs erweisen, und konnten und können rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren bzw. sind von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen im Haushaltsplan für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2010/2011 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.

Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des Stellenplans für das Berechnungsjahr 2011/2012 und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 200 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:

Stellenart

Stellen

Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV

Angebot in DS

C 4/W3 Universitätsprofessor

36

C 3/W2 Universitätsprofessor

A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben

A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben

10

A 13 Akademischer Rat auf Zeit

16

TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet

24

96

TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet

24

Summe

39

200

Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum,

vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., a. a. O.,

unverändert geblieben.

Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen.

Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., a. a. O., im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, zuletzt etwa Beschluss vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, juris und www.nrwe.de

Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,

Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.

Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., a. a. O.; so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, a. a. O.

Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.

Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, jeweils juris und www.nrwe.de; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v.,

durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat.

Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a.; juris und www.nrwe.de.

Zu Recht ist auch den drei Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.

Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.nrwe.de und juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris.

Mit den in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführten Stelleninhabern T, E1 und L ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Während Gleiches für die unbefristet Beschäftigten I1 und S gilt, sind die ebenfalls unbefristet beschäftigten P (ganze Stelle) und T1 (halbe Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet, Lehrleistungen im Umfang 9 DS bzw. (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbingen.

Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 200 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin um 3,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit rechtlich nicht zu beanstanden. Als im Ergebnis unschädlich erweist sich dabei, dass entgegen der dem Vorschlag der Hochschule zu Grunde liegenden Annahme das aus einer vom Stellenplan abweichenden Besetzung folgende "Mehr" an Lehrleistung nicht nur 3,5 DS, sondern 5,5 DS beträgt. Eine Rechtspflicht, eine solches "Mehr" an Lehrleistung in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzustellen, bestand hier nämlich angesichts seiner gebotenen Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist auch im Übrigen mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.

Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.

Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.

Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v.

Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einzubeziehen, das allerdings dann entgegen ihrer in den Kapazitätsberechnungsunterlagen dokumentierten Annahme nicht "nur" (0,5 DS + 3 DS =) 3,5 DS, sondern (2,5 DS + 3 DS =) 5,5 DS beträgt. Soweit die Antragsgegnerin für den wissenschaftlichen Mitarbeiter T1, der als halbtags unbefristet Beschäftigter individuell eine Lehrleistung von (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen hat, ein "Mehr" an Lehrleistung von lediglich 0,5 DS in Ansatz gebracht hat, verkennt dies, dass dieser Mitarbeiter auf einer halben Stelle in der mit einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Gruppe der befristet Beschäftigten geführt wird. Die mit 4,5 DS durch den Stelleninhaber individuell zu erbringende Lehrleistung überschreitet damit das hier dementsprechend auch nur hälftig in Ansatz zu bringende Stellendeputat von (4 DS x 0,5 =) 2 DS um 2,5 DS. Hinzuzurechnen sind weitere 3 DS mit Blick darauf, dass in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV), eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen Angestellten S besetzt ist, dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben gezeigt - 8 DS die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 5 DS um 3 DS überschreitet.

Allerdings wirkt sich dieses etwaige "Mehr" an Lehrleistung in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem "Minus" an Lehrleistung von mindestens 7,08 DS, das sich schon aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt.

Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941).

Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.

Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., und vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de und juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 158/06 u. a., und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils n. v.; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a. a. O.

Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung exante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die in die Kapazitätsberechnung nicht eingehen, weil sie keine Haushalts bzw. Stellenressourcen binden,

vgl. dazu etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils juris und www.nrwe.de.

jedenfalls (1 DS + 0,92 DS + 5,16 DS =) 7,08 DS zur Verfügung.

Das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters I1 von - wie oben ausgeführt 8 DS unterschreitet um 1 Deputatstunde das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der er nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin geführt wird. Ausweislich des Stellenplans nicht besetzt sind zudem 23 % einer der mit einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) belegten A 13-Stellen (Akademischer Rat auf Zeit). Über das danach insoweit nicht ausgefüllte Deputat von (0,23 x 4 DS =) 0,92 DS hinaus sind weitere (1,29 x 4 DS =) 5,16 DS anzusetzen, die sich aus der Nichtbesetzung von 1,29 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergeben, für die nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV eine Deputatstundenzahl von 4 gilt.

Die bei einer Verrechnung eines "Mehr" an Lehrleistung der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter S und T1 verbleibende Vakanz von noch (7,08 DS - 5,5 DS =) 1,58 DS wird mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse nicht noch weiter aufgezehrt.

Nach Auffassung der Kammer,

vgl. etwa Beschlüsse vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a, vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., jeweils a. a. O.,

spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter).

Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 133/10 - 13 C 137/10, und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/0 - 13 C 9/10, a. a. O, jeweils juris und www.nrwe.de.

Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de,

und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.

Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., jeweils n. v.

Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de,

in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, und vom 24. Februar 1999, jeweils a. a. O.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen führen die Vertragslaufzeiten der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht zu einer Ausweitung des Lehrdeputats.

Dies gilt auch Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin N,

vgl. aber zu den kapazitätsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung dieses Beschäftigungsverhältnisses nach Lage der für den damaligen Berechnungszeitraum vorgelegten Verwaltungsvorgänge: Beschluss der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., a. a. O.,

das zuletzt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 verlängert worden ist und nunmehr Befristungszeiten aufweist, die sich auf insgesamt mehr als 9 Jahre addieren. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ist seit dem 11. Oktober 2010 promoviert mit der Folge, dass ab dem Datum ihrer Promotion mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse von 9-jähriger Dauer geschlossen werden dürfen, ohne dass die danach zulässige Beschäftigungsdauer um den Zeitanteil zu kürzen ist, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O.

Nach Maßgabe der für den laufenden Berechnungszeitraum durch die Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge erweist sich auch die Gesamtdauer der mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin T2, die nach wie vor nicht promoviert ist, jeweils befristet geschlossenen Arbeitsverträge als kapazitätsrechtlich unbedenklich.

Vgl. aber zu den kapazitätsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung dieses Beschäftigungsverhältnisses nach Lage der für den damaligen Berechnungszeitraum vorgelegten Verwaltungsvorgänge: Beschluss der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., a. a. O.,

Ihre Vertragslaufzeiten umfassen nach dem zuletzt für die Zeit vom 7. Dezember 2010 bis zum 27. Oktober 2012 geschlossenen Arbeitsvertrag rechnerisch zwar nun einen Zeitraum von 9 Jahren und knapp fünfeinhalb Monaten. Die Befristungsdauer überschreitet indes weder die für die wissenschaftliche Mitarbeiterin maßgebliche Höchstgrenze nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz noch rechtfertigt es die Befristungszeit, für die Mitarbeiterin ein Lehrdeputat anzusetzen, welches von dem abweicht, das gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV für befristet Beschäftigte gilt.

In die Berechnung der nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz maßgeblichen Höchstdauer befristeter Arbeitsverträge sind die in den Berechnungsunterlagen für die Mitarbeiterin ausgewiesenen Zeiten einer "Nacharbeit" für "Mutterschutz / Elternzeit" nicht einzurechnen. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG verlängert sich nämlich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 2 Abs. 1 WissZeitVG um Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die soweit hier von Interesse für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrere Kinder unter 18 Jahren gewährt worden sind, wobei solche Zeiten nach § 2 Abs. 5 S. 2 WissZeitVG auf die für die Beschäftigung von promovierten und nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern ergebende Befristungshöchstdauer von 9 bzw. 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 2, S. 1 WissZeitVG) nicht anzurechnen sind. Auch kapazitätsrechtlich haben diese Zeiten außer Ansatz zu bleiben.

§ 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG bezweckt ebenso wie die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG, nach der sich die nach den Sätzen 1 und 2 des § 2 Abs. 1 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert, die Förderung und Anerkennung der Betreuung und Pflege minderjähriger Kinder sowie den Ausgleich der Mehrbelastung, die Kindererziehung neben einer wissenschaftlichen Fortbildung bedeutet.

Vgl. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, zu § 2 WissZeitVG, Rdnr. 6 zur Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG.

Diesem Gesetzeszweck liefe es indes zuwider, der nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG zulässigen Ausweitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen eine kapazitätswirksame Bedeutung beizumessen. Denn dies bewirkte nicht nur für den Kreis der durch die Norm Begünstigten gegebenenfalls die Gefahr einer faktischen Verkürzung ihrer Qualifikationsphase, sondern würde zudem zu Lasten der Antragsgegnerin eine Ausweitung der in Ansatz zu bringenden Deputatstunden nach sich ziehen können, ohne dass die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaberin verpflichtet wäre, tatsächlich eine dementsprechende Lehrleistung zu erbringen.

Mithin sind von der sich auf 9 Jahre und knapp fünfeinhalb Monate belaufenden Gesamtzeit aller mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin T2 befristet geschlossenen Anstellungsverträge 1 Jahr und knapp 11 Monate als die Zeit in Abzug zu bringen, die für sie als Zeit der "Nacharbeit" für "Mutterschutz / Elternzeit" in den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen ausgewiesenen ist (7. Dezember 2010 bis 27. Oktober 2012). Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Zeitspanne durch die Antragsgegnerin entgegen ihrer dienstlichen Versicherung unzutreffend berechnet worden ist, bestehen nicht. Namentlich folgen solche nicht allein aus dem Umstand, dass in den Berechnungsunterlagen lediglich der Zeitraum vom 25. November 2009 bis zum 14. November 2010 als "Elternzeit" der Mitarbeiterin gesondert ausgewiesen ist und damit eine Zeitspanne, die kürzer als die der "Nacharbeit" ist. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Zeit der "Nacharbeit" etwa auch auf die in den Berechnungsunterlagen nicht gesondert ausgewiesenen Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und nach der Entbindung (§ 6 MuSchG) zu erstrecken hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2011 die ihr telefonisch aus Gründen äußerster Vorsorge gestellte Frage nach den Zeitdifferenzen u. a. mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin T2 als Mutter zwei minderjährige Kinder betreut und für beide Kinder Zeiten nach § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG in Anspruch genommen hat.

Nach allem kommt als kapazitätsrechtlich relevant hier allenfalls eine Zeitspanne von etwa 7 Jahren und 4 Monaten in Betracht. Dieser Zeitraum überschreitet zwar die Befristungshöchstgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) für befristet Beschäftigte. Für die wissenschaftliche Mitarbeiterin T2 erhöht diese sich aber gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG (jedenfalls) um zwei weitere Jahre, weil zu ihren Gunsten die Betreuung von (mindestens) einem Kind zu berücksichtigen ist.

Vgl. zur Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011, 13 C 45/11 u. a., www.nrwe.de und juris.

Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten N1, X, M und T3.

Die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters N1 (Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt ist und dessen Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 bis zum 27. März 2015 verlängert wurde und damit in der Summe für mehr als 14 Jahre geschlossen ist, verletzt Befristungsvorschriften nicht. Denn angesichts einer vor seiner Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von 1 Jahr und knapp 5 Monaten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer seines Arbeitsverhältnisses um maximal 4 Jahre und gut 7 Monate und damit bis Ende Februar 2016 zu verlängern.

Ebenso rechtlich unbedenklich ist die Dauer der Befristung der Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters X (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit dem 1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch aufeinander folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein Beschäftigungsverhältnis von insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Mangels vor seiner Promotion gelegener Beschäftigungszeiten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses um maximal sechs Jahre auf 15 Jahre zu verlängern.

Innerhalb der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer bewegt sich auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters M, dessen Arbeitsvertrag zuletzt am 12. April 2010 bis zum 11. April 2014 verlängert worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. April 2010, in dem er ausweislich der Angaben des Antragsgegners nicht an der I-Universität E beschäftigt war, aus anderen Gründen auf die zulässige Höchstdauer der Befristung anzurechnen wäre. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der zuvor bereits zwischen dem 1. November 2000 und dem 31. Dezember 2006 in der Lehreinheit beschäftigt war, ist seit dem 22. Februar 2001 promoviert. Angesichts der Tatsache, dass von der vor der Promotion möglichen sechsjährigen Beschäftigungszeit nur gut 2 Monate verbraucht waren, ist es mithin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die im Anschluss an die Promotion erlaubte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 9 Jahren für den Beschäftigten um den Zeitraum von 5 Jahren und knapp 10 Monaten und damit jedenfalls bis in das Jahr 2016 zu verlängern.

Schließlich erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 1. Mai 2002 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin T3 als rechtlich unbedenklich, die seit dem 25. Mai 2005 promoviert ist und zuletzt einen vom 10. Mai 2010 bis zum 11. Mai 2012 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von etwa drei Jahren um knapp drei Jahre als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß möglich ist, sie bis in das Jahr 2017 zu beschäftigen.

Nach allem verbleibt es damit für die weitere Berechnung bei einer Deputatstundenzahl von 200,00 DS.

Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,

vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90,

seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zugeordnet ist.

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist,

so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris,

kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil,

vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, 36 ff.,

der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 - 13 C 137/10, vom 4. März 2009, 13 C 9/09, und vom 4. Februar 2009, 13 C 4/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse vom 5. März 2007, 13 C 22/07 u. a. und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, jeweils n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a. und vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., jeweils a. a. O.,

und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "herauszurechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. N. aus der Rechtsprechung, juris und www.nrwe.de.

Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf

39 x 30 % = 11,7.

Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem

200,00 DS ---------------------------- = 5,128 DS (gerundet 5,13 DS) 39 Stellen

beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit

(39 - 11,7) x 5,13 = 140,049 DS,

das heißt gerundet 140,05 DS.

2. Lehrauftragsstunden:

Soweit die Antragsgegnerin das Lehrangebot von 140,05 DS um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 140,55 DS erhöht hat, ist dies rechtlich zu billigen.

Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011 nur die von H im Wintersemester 2010/2011 als Vorlesung gehaltene Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde" mit dem Anrechnungsfaktor k=1 (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LVV) einzustellen.

Die in der Übersicht der Antragsgegnerin im Übrigen aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden sämtlich außer Betracht. Nach ihren Angaben gehörten sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst oder waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.

Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden des PD C (Sommersemester 2010, Vorlesungsverzeichnis Nr. 775 und Wintersemester 2010/2011, Vorlesungsverzeichnis Nr. 769, jeweils "Erfolgsrezept Paradontologie") in Betracht. Abgesehen davon, dass die Veranstaltungen nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören, bleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris und: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., vom 9. November 2009 15 Nc 29/09 u. a., jeweils a. a. O.

Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, a. a. O.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin schließlich auch die von Herrn Q angebotenen Lehrveranstaltungen (Sommersemester 2010, Vorlesungsverzeichnis Nr. 772 und Wintersemester 2010/2011, Vorlesungsverzeichnis Nr. 787, jeweils "Demonstrationen zum Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde") nicht kapazitätserhöhend in Ansatz gebracht, da die Lehrleistungen des Dozenten aus Studienbeitragsmitteln finanziert worden ist, deren Einsatz - wie oben dargelegt - kapazitätsneutral ist.

3. Dienstleistungsexport:

Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden.

4. Bereinigtes Lehrangebot:

Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO

140,55 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 140,55 DS.

II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität

Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind gegenüber den Vorjahren unverändert in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:

CAq

Vorklinische Medizin

0,87

Klinischpraktische Medizin

0,48

Klinischtheoretische Medizin

0,30

Physik

0,13

Chemie

0,13

Summe

1,91

Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von

7,8 - 1,91 = 5,89

entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 140,55 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von

2 x 140,55 DS --------------------- = 47,72 bzw. 5,89

gerundet 48 Studienplätzen.

III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.

Der mit 1/0,90 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss,

vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 - 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris und www.nrwe.de,

ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.

Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris und www.nrwe.de.

Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 - 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O.

Weiterer Aufklärungsbedarf - wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht - besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit

48 x 1/0,90 = 53,33

eine Zahl von (gerundet) 53 Studienplätzen.

Die nach der personellen Kapazität mit 53 errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht dabei gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn die personelle Aufnahmekapazität ist mit 53 Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die bei den der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten

36 x 1/0,67 = 53,73,

und damit gerundet 54 Studienplätze beträgt.

IV.

Besetzung

Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 14. November 2011 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 54 Studierende immatrikuliert und damit alle verfügbaren Studienplätze besetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.