OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - 15 B 1427/11
Fundstelle
openJur 2012, 82962
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen zu je 1/3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiterverfolgten (Hilfs)Anträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 3. ist bereits unzulässig. Die beiden Vorgenannten gehören nicht zum Kreis der Antragsbefugten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren ist nur die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach § 54 Abs. 3 Satz 1 HS 1 HG i. V. m. § 16 der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität E. -F. (Wahlordnung - WO). Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WO jedoch ausschließlich die Wahlberechtigten einspruchsberechtigt. Zu diesen zählen die Antragsteller zu 1. und 3. nicht. Demgemäß sind diese nicht berechtigt, im Rahmen einer Klage einen Wahlprüfungsanspruch zu verfolgen, der auf einen Beschluss nach § 16 Abs. 4 oder 5 WO gerichtet ist. Für ein - wie hier - darauf der Sache nach gerichtetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nichts anderes gelten.

Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Die begehrte einstweilige Anordnung konnte nicht erlassen werden. Ein einstweiliger Rechtsschutz, der - wie im Ergebnis hier - die Rechtsfolge der Wahlprüfungsentscheidung vorwegnehmen möchte, ist grundsätzlich nicht möglich, weil insoweit kein Anordnungsanspruch besteht.

Vgl. für das Wahlprüfungsverfahren nach dem KWahlG: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 15 B 1795/10 -, NWVBl. 2011, 269, und vom 20. August 1975 - III B 544/75 -, OVGE 31, 178 ff.; Schneider, in: Kallerhoff u. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Köln 2008, S. 330 f.

Eine vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses der bestandskräftigen Wahlprüfungsentscheidung sieht das Wahlprüfungsrecht der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften namentlich die zitierte Wahlordnung - nicht vor. Ihre Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen.

Wahlen zielen im öffentlichen Interesse (hier: der Studierendenschaft) auf die Bildung eines handlungsfähigen Organs zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum ab. Das bringt beispielhaft auch § 16 Abs. 1 WO zum Ausdruck, wonach die Wahl mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig ist. Dem vorgenannten Ziel liefe eine hier begehrte - vorläufige (gerichtliche) Prüfung und Beanstandung von Mängeln des Wahlverfahrens ersichtlich zuwider, weil durch entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz u. U. aus unterschiedlichen Gründen lang andauernde Schwebezustände entstehen könnten, die eine effektive Aufgabenwahrnehmung des gewählten, vom Wahlprüfungsverfahren betroffenen Organs im Rahmen der laufenden Wahlperiode in Frage stellen würde.

Die durch die Natur der Wahl gerechtfertigte Sonderregelung des Wahlprüfungsverfahrens schließt deshalb den Rechtsbehelf des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art aus. Dies verstößt weder gegen verfassungsrechtliche Vorgaben noch gegen die bundesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Selbst im Rahmen eines hier noch gar nicht eröffneten Wahlprüfungsverfahrens würden weder Art. 19 Abs. 4 GG noch § 123 VwGO es gebieten, eine einstweilige Anordnung zuzulassen. Im Wahlprüfungsverfahren werden keine subjektiven Rechte verfolgt; es werden vielmehr "nur" objektive Mängel des Wahlverfahrens geltend gemacht. Das Wahlprüfungsverfahren ist ausschließlich dazu bestimmt, im öffentlichen Interesse (hier: der Studierendenschaft) die gesetzmäßige Zusammensetzung des Studierendenparlaments zu gewährleisten.

Vgl. für das Bundeswahlrecht BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 - 1 BvC 5/52 -, BVerfGE 1, 430, 433, vom 17. Januar 1973 - 2 BvC 5/70, BVerfGE 34, 201, 203, vom 2. April 1974 - 2 BvP 1 und 2 /71, BVerfGE 37, 84, 89, sowie vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, BVerfGE 122, 304 ff.; vgl. ferner für das Kommunalwahlrecht OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 III B 544/75 , OVGE 31, 178 ff.

Ein Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich deswegen auch aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten. Diese Vorschrift eröffnet den Rechtsweg nämlich nur demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, setzt also ebenso wie § 123 Abs. 1 VwGO das Bestehen eines subjektiven Rechts voraus; gegen eine angebliche bloße Verletzung von Rechtssätzen, die den Einzelnen nur im Wege einer Reflexwirkung begünstigen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsschutz. Die Einhaltung derartiger Vorschriften kann der Einzelne vielmehr gerichtlich nur dann durchsetzen, wenn und soweit der Gesetzgeber ihn aus Gründen des Allgemeininteresses dazu ermächtigt.

Vgl. für das Kommunalwahlrecht OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 - III B 544/75 -, OVGE 31, 178, 181 f.

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich - wie hier - unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können aus diesem Grund nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

Vgl. für das Bundeswahlrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl. 1999, 46.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.