Die Ruhensregelung des § 20 Abs. 1 BMinG ist auf alle Versorgungsansprüche anwendbar, die einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aus einem früheren Dienstverhältnis als Beam ...
Die Ruhensregelung des § 20 Abs. 1 BMinG ist auf alle Versorgungsansprüche anwendbar, die einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aus einem früheren Dienstverhältnis als Beam ...