OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2011 - II-8 WF 160/11
Fundstelle
openJur 2012, 82777
  • Rkr:

1. Die Titulierung des Kindesunterhalts kann auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt.

2. Der gesetzliche Unterhalt ist nicht ohne weiteres als kalendermäßig bestimmt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus M Verfahrens-kostenhilfe für den Abänderungsantrag gemäß Schriftsatz vom 26.4.2011 bewilligt, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Zinsanspruch nicht besteht.

Die Entscheidung über eine Ratenzahlungsanordnung bleibt dem Amtsgericht vor-behalten.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet. Hinreichende Erfolgsaussichten gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO können im Umfang des vorstehenden Beschlusstenors nicht verneint werden. Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 9.2.2011 - 8 WF 37/11 - (nunmehr veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank; der Leitsatz hierzu findet sich auch in FamRZ 2011, 1407) geäußerten Auffassung fest, wonach die Titulierung des Kindesunterhalts - ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt - auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden kann. Denn nach allgemeiner Auffassung handelt es sich beim Unterhalt für das minderjährige Kind einerseits und für das volljährige Kind andererseits um einen identischen Unterhaltsanspruch (vgl. dazu Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 244 Rn. 4), so dass im Falle einer Titulierung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind auch keine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erhoben werden kann. Insoweit liegen die Verhältnisse beim Kindesunterhalt gänzlich anders als beim Ehegattenunterhalt, bei dem zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden werden muss. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt besteht beim Kindesunterhalt auch keine gesetzliche Befristungsmöglichkeit, so dass eine Änderung der Verhältnisse von den Beteiligten nur im Wege des Abänderungsantrags geltend gemacht werden kann. Insoweit bestehen auch keine Unterschiede zwischen einem betragsmäßig festgelegten und einem dynamisierten Kindesunterhalt. Wenn auch die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für minderjährige Kinder möglich ist, stellt demgegenüber § 244 FamFG klar, dass auch gegenüber einem solchen Titel nicht der Einwand der Volljährigkeit erhoben werden kann. Zwar findet die Dynamisierung dann mit der 3. Altersstufe ihre (höhenmäßige) Beendigung; der sich danach ergebende Betrag gilt aber unverändert über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fort. Eine solche Fortdauer des Minderjährigenunterhalts - verbunden damit, dass die Abänderungslast für eine Herabsetzung beim Unterhaltspflichtigen liegt - erscheint auch nicht ungerecht. Denn heutzutage entspricht es weitgehend der Lebenswirklichkeit, dass volljährig gewordene Kinder, unabhängig davon, ob sie sich noch in der Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung befinden, weiterhin unterhaltsbedürftig sind. Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes ab Volljährigkeit wird zum Teil durch den Aufstieg in die 4. Altersstufe ausgeglichen. Ein höherer Bedarf ergibt sich regelmäßig dann, wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.

Keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht hingegen insoweit, als mit dem Antrag auch die Titulierung von Verzugszinsen verlangt wird. Soweit es (aus jetziger Sicht) um eine Abänderung der Jugendamtsurkunde für die Vergangenheit geht, ist Verzug nicht vorgetragen; soweit es um künftigen Unterhalt geht, kann ein solcher naturgemäß noch nicht vorliegen. Anzumerken ist hierzu auch, dass der gesetzliche Unterhalt - ungeachtet der Fälligkeit zum Beginn des jeweiligen Monats (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB) - nicht ohne weiteres als kalendermäßig bestimmt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286 Rn. 22 a. E.); er unterfällt auch nicht § 286 Abs. 3 BGB (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 6 Rn. 121).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als mutwillig gem. § 114 ZPO angesehen werden. Vielmehr hätte ein prozessökonomisch denkender Beteiligter, um ein Folgeverfahren zu vermeiden, sogleich eine unbefristete Titulierung angestrebt, zumal sich dies auf den Verfahrenswert nicht ausgewirkt und damit keine höheren Kosten verursacht hätte. Diese Möglichkeit kann der Antragstellerin dadurch, dass der Antragsgegner eine befristete Jugendamtsurkunde errichten ließ, nicht aus der Hand geschlagen werden. Abgesehen davon kommt der Frage, wer die Abänderunglast bezüglich eines Titels trägt, durchaus praktische Bedeutung zu, zumal bestehende Abänderungsmöglichkeiten nicht selten versäumt oder erst mit zeitlicher Verzögerung wahrgenommen werden. Auch der Umstand, dass die Volljährigkeit der Antragstellerin erst in knapp 5 Jahren eintreten wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, ihr die zeitlich unbegrenzte Titulierung ihres Unterhaltsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt zu verwehren. Auch insoweit würde es nicht einleuchten, wenn man die Antragstellerin im Hinblick auf die Errichtung der Jugendamtsurkunde anders behandeln würde, als wenn sie einen originären Zahlungsantrag gestellt hätte.

Die Übertragung der Entscheidung über die Ratenzahlungsanordnung auf das Amtsgericht beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO.