OLG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11
Fundstelle
openJur 2012, 82187
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 198/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin als Gebäudeversicherer begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. hälftigen Ersatz der Aufwendungen, die durch einen in einer Mietwohnung entstandenen Brand am 13.03.2007 ihrer Behauptung zufolge verursacht und von ihr an die Geschädigten erstattet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 27.01.2011 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Wohnungsmieter U. sowie dessen Ehefrau als Zeugen vernommen und die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters die Beweislastgrundsätze des Mietrechts maßgeblich. Im Streitfall stehe aufgrund der Ergebnisse des beigezogenen Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Brandermittlungsberichts, in Verbindung mit der Aussage des Zeugen U. fest, dass der Brand von dem Fernseher in der Wohnung des Mieters ausgegangen sei, mithin die Schadenursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stamme. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliege deshalb dem Mieter - hier also der Beklagten - der Entlastungsbeweis, dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Dies setze allerdings voraus, dass der Vermieter - hier die Klägerin - konkret aufgezeigt habe, worin ein Pflichtenverstoß des Mieters bestehen könne. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen sei der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen. Denn soweit die Klägerin mögliche Pflichtverstöße benannt habe, handele es sich entweder nicht um solche oder aber der Mieter habe sich ausreichend zu entlasten vermocht: Mit dem Vorwurf einer zu langen Betriebsdauer des Fernsehers, im Streitfall von ca. 10 Stunden, als Schadenursache könne die Klägerin nicht gehört werden, weil nicht ersichtlich sei, dass die für das Gerät, einen sogenannten Rückprojektionsfernseher, bestimmte Bedienungsanleitung auf eine solche Möglichkeit verweise. Zumindest habe der Mieter insoweit nicht fahrlässig gehandelt, weil er von dem Gerätehersteller nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Gegen die Brandursächlichkeit einer zu langen Betriebsdauer spreche überdies die von den Zeugen bekundete beanstandungsfreie Gebrauchszeit des Fernsehers von ca. 9 Jahren, welche nach der Lebenserfahrung auch früher schon zu entsprechend langen Betriebszeiten geführt haben müsse. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Zeugen U. liege auch nicht darin, dass er vor dem Fernseher eingeschlafen sei; das Gerät sei nicht, jedenfalls nicht für ihn erkennbar, überwachungsbedürftig gewesen. Dem Zeugen U. sei schließlich nicht vorzuwerfen, dass er nach dem ersten Knall wieder eingeschlafen sei; er habe plausibel erklärt, dass er das Knallgeräusch auf den laufenden Film bezogen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien auch keine sonstigen Pflichtverstöße der Mieter - Verdecken der Lüftungsschlitze des Fernsehers, Standort des Fernseher vor einer Hitzequelle, Stöße gegen den Fernseher, Verbringen von Flüssigkeiten in das Gerät oder Staubansammlungen in dem Fernseher - festzustellen. Möglich bleibe damit nur ein technischer Defekt des Fernsehers, für welchen der Mieter aber nicht hafte.

Mit ihrer Berufung, mit welcher die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, wendet sie sich gegen die Feststellungen der Kammer zur Frage des Entlastungsbeweises. Sie rügt die Rechtsanwendung und die Tatsachenfeststellungen als fehlerhaft und meint, dass das Landgericht die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der mietrechtlichen Darlegungs- und Beweislast verkannt habe: Stehe, wie hier, fest, dass der Schaden beim Mietgebrauch entstanden sei, so liege die Darlegungs- und Beweislast nicht bei dem Vermieter. Entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung obliege es deshalb nicht ihr, konkrete Anhaltspunkte für mögliche Pflichtverstöße des Mieters vorzutragen; vielmehr treffe dann, wenn - wie hier - die im Rahmen des Mietgebrauchs eingetretene genaue Brandursache nicht aufklärbar sei, allein den Mieter die Pflicht, sich von allen denkbaren und nicht nur den von dem Vermieter vorgetragenen Ursachen zu entlasten. Im Streitfall seien deshalb zur Entlastung führende denkbare Ursachen wie ein Produktmangel oder ein Instruktionsfehler des Herstellers von der Beklagten zu beweisen. Ihre, der Klägerin, eigene Aufzählung denkbarer Schadenursachen sei nicht maßgebend und im Übrigen ohnehin nur exemplarisch; gedacht werden könne nämlich auch daran, dass die Mieter den Brand vorwerfbar durch Kabelquetschungen oder -beschädigungen verursachten. Die Klägerin hält überdies an der Auffassung fest, dass der Zeuge U. den von ihm wahrgenommenen ersten Knall notwendig zum Anlass einer Überprüfung hätte nehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.01.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.723,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beanstandet die Feststellung des Landgerichts, dass die Brandursache in den Mieträumen gesetzt worden sei, als fehlerhaft. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zu Grund und - weiterhin streitiger - Höhe des Klageanspruchs. Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Mieters entgegen, bestreitet die von dieser nunmehr ergänzend als denkbare Brandursachen bezeichneten Kabelbeschädigungen und rügt den entsprechenden Vortrag als unzulässig. 

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.08.2011 Bezug genommen.

Die Akten 70 AR 72/07 der Staatsanwaltschaft Essen lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen der Doppelversicherung, § 59 Abs. 2 VVG a.F., auf Ausgleich ihr entstandener Aufwendungen in Höhe von 37.723,22 € zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe.

1.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2006 -  IV ZR 273/05 - (VersR 2006, 1536 = r+s 2006, 500) kann dem Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehen. Dieser Ausgleichsanspruch setzt eine Eintrittspflicht des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers für seinen Versicherungsnehmer voraus, was wiederum nur bei einer Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Vermieter der Fall ist. Diese Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, ist nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen (BGH VersR 2010, 477).

Im Mietrecht, etwa im Rahmen des § 538 BGB, gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498; BGH - XII ZR 71/01 - NJW-RR 2005, 235; BGH - XII ZR 28/96 - NJW 1998, 594; BGH - IX ZR 82/94 - VersR 1996, 993) folgende Beweislastverteilung: Der Vermieter muss zunächst nachweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Ist dies unstreitig bzw. der Beweis von dem Vermieter geführt, steht also fest, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden ist, so findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt; der Mieter muss sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

2.

Nach Maßgabe dieser von dem Landgericht in Übereinstimmung mit beiden Parteien zutreffend angewendeten Grundsätze ist zwar davon auszugehen, dass die Brandursache in den Mieträumen gesetzt worden ist, weshalb der Beklagten der Entlastungsbeweis obliegt. Diesen hat sie indes geführt.

a)

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und deshalb mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt, dass der Brand von dem Rückprojektionsfernseher der Zeugen U. ausgegangen ist, die Schadenursache mithin durch die Benutzung der Mietsache und damit innerhalb des Verantwortungsbereichs des Mieters eingetreten ist.

Ausweislich des von dem Landgericht gewürdigten polizeilichen Brandermittlungsberichts vom 13.03.2007 (BA 6 ff) war das Wohnzimmer der eigentliche Brandraum, wobei die Spurenlage darauf hindeutete, dass der Brand in dem Bereich seinen Ausgang nahm, in welchem der Fernseher stand; andere Brandquellen oder Brandausbruchstellen als der Fernseher waren nicht festzustellen. Die Kammer hat zutreffend festgestellt, dass der Zeuge U. dies in seiner gerichtlichen Vernehmung, wie im Übrigen auch schon in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 14.03.2007 (BA 40 ff), bestätigt, nämlich bekundet hat, dass nach seinen Beobachtungen als erstes der Fernseher brannte.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten zeigt keine Umstände auf, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellungen der Kammer gebieten würden. Insbesondere ist die bloße Wiederholung ihres Vorbringens, dass als Brandursache auch die elektrischen Leitungen in Frage kämen, aus den von dem Landgericht festgestellten Gründen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

b)

Steht mithin fest, dass der Schaden in der Sphäre des Mieters gesetzt worden ist, greift zu Lasten der Beklagten die mietrechtliche Beweislastumkehr.

Bleibt in diesen Fällen die Brandursache unaufklärbar, geht dies zu Lasten des Mieters bzw. seines Haftpflichtversicherers. Hat der Mieter sich indes von allen im Einzelfall konkret in Frage kommenden Brandursachen, welche er zu vertreten hätte, entlastet, und bleibt nur der Schluss z.B. auf einen technischen (wenn auch möglicherweise nicht mehr aufklärbaren) Defekt, scheidet eine Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers aus.

So liegt die Sache hier. Hinsichtlich aller ernstlich in Betracht kommenden Brandursachen liegt entweder bereits kein als - mindestens fahrlässig zu beurteilender - Pflichtenverstoß des Mieters vor, oder die Beklagte hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt.

aa)

Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel liegen nicht vor. Vielmehr stimmt der Senat der Beurteilung des Landgerichts zu, dass insbesondere auch auf der Grundlage der Vernehmung der Zeugen U. denkbare Brandursachen in Form einer zu langen Betriebsdauer des Geräts, des Einschlafens des Zeugen U. vor dem Fernseher, seines Weiterschlafens nach dem von ihm wahrgenommenen ersten Knall (die Ursächlichkeit einer Nichtreaktion für den Schaden dahingestellt), des Verdeckens der Lüftungsschlitze des Fernsehers, der Nähe des Geräts zu einer Heizquelle, von Stößen gegen das Gerät, des Einbringens von Flüssigkeiten in das Gerät und/oder nicht beseitigter Staubansammlungen im Gerät, soweit in diesen Fällen überhaupt fahrlässige Verhaltensweisen in Betracht kommen, auszuschließen sind. Der Senat nimmt insoweit die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts als zutreffend in Bezug, gegen welche auch die Klägerin sich mit ihrem Berufungsvorbringen nicht wendet.

bb)

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Mieter sich weitergehend von jeglicher auch nur denktheoretisch in Betracht kommenden, von ihm zu vertretenden Brandursache zu entlasten habe, wird dies durch die zitierte Rechtsprechung nicht getragen.

Der Entscheidung des BGH vom 26.11.1997 - XII ZR 28/96 (NJW 1998, 594) ist nicht zu entnehmen (und das Urteil des Landgerichts in seinem Gesamtzusammenhang auch nicht in diesem Sinne zu verstehen), dass es in Fällen der vorliegenden Art, in welchen sich die Beweislast zum Nachteil des Mieters umkehrt, konkreten Sachvortrags des Vermieters zu für einen Pflichtenverstoß des Mieters sprechenden Anhaltspunkten bedürfe, welche dieser nur zu widerlegen habe. Vielmehr trifft den Mieter, wie ausgeführt, die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache.

Hinsichtlich des Beweismaßes verkennt die Klägerin indes, dass der Entlastungsbeweis nicht erst dann geführt ist, wenn eine über jeden Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Die Überzeugung des Tatrichters setzt nicht den Ausschluss letzter Zweifel, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1994, 801). Nach diesen Kriterien bedurfte es hier keines ergänzenden Beweises der Beklagten zur Entlastung von sonstigen, nur theoretisch vorstellbaren Ursachen für einen Gerätebrand und erst recht nicht des Beweises dafür, dass eine von den Mietern nicht zu vertretende Brandursache in Form eines technischen Defekts tatsächlich vorgelegen habe. Sind nämlich wie vorliegend bereits alle ernsthaft in Betracht kommenden Brandursachen in Form eines als fahrlässig zu beurteilenden Pflichtenverstoßes des Mieters ausgeschlossen und bleibt deshalb nur noch die Möglichkeit eines technischen Defekts, ist der Entlastungsbeweis geführt, ohne dass es auf die (im Streitfall nicht mehr zu leistende) Aufklärung der genauen Einzelheiten dieses technischen Defekts ankäme.

Soweit die Klägerin im Übrigen darauf verweist, dass auch Kabelquetschungen oder -beschädigungen theoretisch als Brandursache in Betracht kämen, ist dies zwar richtig, im Streitfall aber fernliegend und deshalb unerheblich. Bereits der von dem Zeugen U. geschilderte Brandverlauf spricht gegen einen Kabelbrand; nach seinen Angaben soll von dem Fernseher selbst Rauch aufgestiegen sein. Außerdem wären die beiden unstreitigen Knallgeräusche, welche dem Brand vorausgingen, mit einem Kabelbrand nicht zu vereinbaren. Schließlich erscheint es auch als zweifelhaft, eine durch versehentliche Quetschung oder Ähnliches zustande gekommene Kabelbeschädigung auch nur als einfache Fahrlässigkeit des Mieters zu beurteilen.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und nachdem die im Streitfall maßgeblichen Fragen bereits eine Klärung durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen gefunden haben, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 37.723,22 €