VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.09.2011 - 5 L 754/11
Fundstelle
openJur 2012, 82057
  • Rkr:

1. Der Niederlegung eines Suchvermerks gemäß §§ 27, 28 BZRG zur Aufenthaltsermittlung eines säumigen Gewerbessteuerschuldners kommt grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu.

2.Der Einwurf eines Benachrichtungsscheins in den für die Postsendungen aller Mitbewohner eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses bestimmten Brief- oder Zeitungsschlitzes in der Hauseingangstür ist im Regelfall für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ausreichend.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 124.695,23 EUR.

Gründe

Der - wörtlich - Antrag,

die sofortige Vollstreckung auszusetzen,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer hat den Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig untersagt werden soll, die Vollstreckung wegen der Gesamtrückstände über 496.233,43 EUR sowie der weiteren Vollstreckungskosten in Höhe vom 2.545,00 EUR und 2,50 EUR gemäß der Zahlungsaufforderung vom 1. Juni 2011 einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 5 K 2938/11 zu betreiben.

Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags und nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine ernstlichen Bedenken. Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

Insbesondere sind die in Rede stehenden Forderungen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verjährt. Dies ergibt sich im Einzelnen aufgrund nachfolgender Erwägungen:

A. Gesamtrückstände über 496.233,43 EUR

I. Hauptforderung: 252.638,26 EUR

1. Gewerbesteuer 1993 (): 214.822,35 EUR

Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller die Gewerbesteuer für das Jahr 1993 mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 1998 (Steuer-Nr./Kassenzeichen: ) auf 420.156,00 DM (= 214.822,35 EUR) festgesetzt (Bl. 76 Beiakte/Heft 3). Ausweislich dieses Bescheides war die Forderung am 27. April 1998 fällig.

Die Zahlungsverjährung von festgesetzten Gewerbesteuern richtet sich nach §§ 228 ff. der Abgabenordnung (AO). Diese Vorschriften gelten für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist.

Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach § 228 Satz 2 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Danach wäre in Bezug auf die hier in Rede stehende Gewerbesteuerforderung grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Verjährung eingetreten.

a) Verjährungsunterbrechung im Jahr 2002

Die Verjährungsfrist wurde vorliegend indes jedenfalls durch Eintragung eines Suchvermerks in das Bundeszentralregister am 27. Februar 2002 (vgl. Bl. 129 und 130 Beiakte/Heft 4) gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen.

§ 231 AO regelt die Unterbrechung der Zahlungsverjährung, d. h. die Tatbestände, bei deren Eintritt mit Ablauf des Kalenderjahres eine neue fünfjährige Verjährungsfrist beginnt (Absatz 3). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, sowie durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.

§ 231 AO zählt die einzelnen Unterbrechungstatbestände abschließend auf. Sie können sowohl Verwaltungsakt als auch Realakt sein, müssen aber nach außen wirken; rein innerdienstliche Maßnahmen oder nichtige Verwaltungsakte unterbrechen die Verjährung daher grundsätzlich nicht.

Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 23. April 1991 - VII R 37/90 -, BStBl II 1991, 742; Urteil vom 24. September 1996 - VII R 31/96 -, BStBl II 1997, 8; Urteil vom 22. Juli 1999 - V R 44/98 -, BStBl II 1999, 749.

Soweit nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO die Verjährung auch durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen wird, haben derartige Ermittlungen zwar die Eigenart, dass der Zahlungspflichtige von ihnen nichts zu bemerken pflegt. Gleichwohl unterbrechen sie die Verjährung, wenn sie von der Finanzbehörde nicht lediglich intern, d. h. innerhalb der eigenen Behörde vorgenommen werden und auf die Realisierung des konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sind.

Vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1992 - VII R 63/92 -, BStBl II 1993, 220.

Außerdem muss ein besonderer Anlass zu derartigen Ermittlungsmaßnahmen bestehen, etwa weil der Finanzbehörde der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist. Routinemäßige Wohnsitzanfragen oder solche Anfragen, die nur das Ziel haben, die Verjährung zu unterbrechen, entfalten daher keine Wirkung.

Vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1992 - VII R 63/92 -, a.a.O.; vgl. auch Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar zur AO und FGO, Losebl.-Sammlung (Stand: Juli 2011), Bd. II, § 231 RdNr. 31.

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kommt auch und gerade der Niederlegung eines Suchvermerks gemäß § 27 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zur Aufenthaltsermittlung verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Denn ein solcher Suchvermerk stellt eine Ermittlungsmaßnahme nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Er führt dazu, dass die Registerbehörde der suchenden Behörde zum einen etwaige vorhandene Eintragungen, zum anderen etwaige weitere Anfragen von anderen Behörden mitteilt (§ 28 BZRG).

Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27. November 2009 - 23 L 1705/09 -, abrufbar unter www.nrwe.de; s. auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. September 1996 - 13 K 3522/89 -, und Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 5. Mai 2011 - 6 K 1314/10 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. ferner Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 231 RdNr. 17.

Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin - namentlich das Stadtsteueramt - unter dem 27. Februar 2002 bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, der bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Bundeszentralregisters zuständig gewesen ist, in Bezug auf den Antragsteller unter der Geschäftsnummer °°°°°°°°°°°°°°°°°°°° einen solchen Vermerk im Bundeszentralregister niedergelegt. Durch die Inbezugnahme auf die Steuernummer bzw. das dem Antragsteller zugeordnete Kassenzeichen wird offenbar, dass diese Maßnahme auf die Realisierung auch und gerade des konkreten Anspruchs zielte, dessen Verjährung unterbrochen werden sollte.

Im Februar 2002 bestand für die Antragsgegnerin auch ein hinreichender Anlass zu einer derartigen Ermittlungsmaßnahme, da ihr der Wohnsitz bzw. der ständige Aufenthaltsort des Antragstellers nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt war. Denn nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt F. vom 18. Februar 2002 ist der Antragsteller am 13. August 2001 von Amts wegen an der Anschrift "C. . 5, F. " abgemeldet worden. Bereits zuvor war der Antragsteller unter dieser Adresse für die Antragsgegnerin nicht zu erreichen. So konnten sowohl die Mahnung vom 15. Mai 1998 als auch die Zahlungsaufforderung vom 14. Juli 1998 dem Antragsteller nicht unter seiner gemeldeten Anschrift zugestellt werden; in Bezug auf beide Schreiben war ein Rücklauf ("unbekannt verzogen") zu verzeichnen. In jener Zeit ergab auch eine Anfrage der Antragsgegnerin vom 10. August 1998 beim Einwohnermeldeamt der Stadt W. , dass sich der Antragsteller dort nur besuchsweise aufhalte. All diese Umstände berechtigten die Antragsgegnerin zweifelsohne zu einer Niederlegung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister.

Nach §§ 228 Satz 2, 231 Abs. 3 AO hat daher mit Ablauf des Kalenderjahrs 2002 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist begonnen, die am 31. Dezember 2007 abgelaufen wäre.

b) Verjährungsunterbrechungen im Jahr 2007

(1) Vor Ablauf dieser Frist ist die Verjährung hingegen - ein weiteres Mal - durch die Zahlungsaufforderungen vom 17., 21. und 28. August 2007, die der Vollziehungsbeamte C1. ausweislich der Niederschrift zum Pfändungsauftrag vom 16. August 2007 (Bl. 98 Beiakte/Heft 3) dem Antragsteller per Post übersandt hat, unterbrochen worden. Derartige Zahlungsaufforderungen stellen eine "schriftliche Geltendmachung des Anspruchs" im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AO dar und besitzen daher verjährungsunterbrechende Wirkung.

Dass diese Schreiben dem Antragsteller zugegangen sind, steht zur Óberzeugung der Kammer aufgrund eines Schreibens des Antragstellers vom 1. September 2007 (Bl. 101 Beiakte/Heft 3) fest, in welchem er gegenüber dem Vollziehungsbeamten C1. mitgeteilt hat, dass er dessen "diverse Schreiben und Vollstreckungsankündigungen" erhalten habe, er sich aber leider nach wie vor nicht in der Lage sehe, die offenen Forderungen zu begleichen.

(2) Unabhängig davon kommt fernerhin dem am 15. Oktober 2007 in der Wohnung des Antragstellers durchgeführten Pfändungsversuch (§ 281 AO) verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Hierbei handelt es sich um eine "Vollstreckungsmaßnahme" im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Var. 8 AO.

Vgl. Rüsken, a.a.O., § 231 RdNr. 15.

Bei dem Pfändungsversuch handelt es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung, die ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich macht. Sie entfaltet daher ihre die Unterbrechung der Verjährung herbeiführende Wirkung auch ohne eine etwaige vorherige schriftliche oder sonst förmliche Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner. Dass der Pfändungsversuch nicht im Beisein des Antragstellers durchgeführt wurde, ist daher unerheblich, zumal die Durchsuchung nach vorheriger Absprache mit dem Antragsteller und - ausweislich der Niederschrift zum Pfändungsauftrag - jedenfalls "in der Gegenwart des Bekannten N. U. " erfolgt ist. Dieser hat die Niederschrift auch für den Antragsteller "im Auftrag" unterzeichnet. Die Kammer hat insoweit keinen Zweifel daran, dass Herr U. in Abstimmung mit dem Antragsteller für diesen dem Pfändungsversuch beiwohnte. Denn immerhin hat der Antragsteller selbst dem Vollziehungsbeamten C1. mit Schreiben vom 1. September 2007 (Bl. 101 Beiakte/Heft 3) mitgeteilt, dass er "ab dem 10. Oktober 07" für eine "Besichtigung seiner Wohnung" zur Verfügung stehe, woraufhin dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2007 (Bl. 99 Beiakte/Heft 3) der 15. Oktober 2007 als Termin angekündigt wurde. Dass der Pfändungsversuch im Óbrigen erfolgslos geblieben und nicht zu einer Befriedigung der Beklagten geführt hat, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Maßnahme im Rahmen des § 231 AO bedeutungslos.

Vgl. Rüsken, a.a.O., § 231 RdNr. 15.

Die insofern mit Ablauf des Kalenderjahrs 2007 erneut begonnene fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 228 Satz 2, 231 Abs. 3 AO) ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abgelaufen, zumal sie durch die Zahlungsaufforderung vom 1. Juni 2011 erneut unterbrochen worden sein dürfte.

2. Nachforderungszinsen gem. § 233a AO (): 37.588,65 EUR

Die Antragsgegnerin hat die Nachforderungszinsen zur Gewerbesteuer 2003 gemäß §§ 233a, 238, 239 AO mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 1998 auf 73.517,00 DM (= 37.588,65 EUR) festgesetzt (Bl. 77 Beiakte/Heft 3). Nach dem Bescheid waren die Zinsen bis zum 27. April 1998 zu zahlen.

Die fünfjährige Verjährungsfrist nach §§ 228 ff. AO gilt auch für Ansprüche auf Entrichtung steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und damit auch für Nachforderungszinsen im Sinne des § 233a AO.

Vgl. Lemaire, in: Kühn/v. Wedelstädt (Hrsg.), Abgabenordung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 18. Aufl. 2004, § 228 RdNr. 4.

Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der Gewerbesteuerforderung entsprechend. Sowohl der in das Bundeszentralregister eingetragene Suchvermerk im Jahr 2002 als auch die Zahlungsaufforderungen aus August 2007 sowie der Pfändungsversuch vom 15. Oktober 2007 zielten jeweils auch auf die Realisierung der festgesetzten Nachforderungszinsen. Damit ist auch bezüglich dieser Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten.

3. Benutzungs- und Verwaltungsgebühren Bücherei: 40,50 EUR

Die weiteren Bestandteile der Hauptforderung, namentlich die Benutzungsgebühren der Stadtbibliothek F. in Höhe von 25,00 EUR sowie eine diesbezügliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,50 EUR, wurden gegenüber dem Antragsteller gemäß §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek F. mit bestandskräftigem Leistungsbescheid vom 14. November 2003 (Bl. 30 der Gerichtsakte) festgesetzt. Mit jenem Bescheid wurde der Antragsteller zugleich gebeten, die Forderungen bis zum 18. Dezember 2003 zu begleichen, womit die Forderungen noch im Jahr 2003 fällig waren.

Für die Verjährung von Kommunalabgaben gelten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 228 bis 232 AO) entsprechend.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 228 Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 AO wären die hier in Rede stehenden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt.

Die Verjährungsfrist wurde allerdings jedenfalls aufgrund der Mahnung vom 14. Oktober 2008 (Bl. 10 Beiakte/Heft 2) gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit § 231 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AO unterbrochen. Eine Mahnung stellt eine "schriftliche Geltendmachung des Anspruchs" im Sinne der vorzitierten Vorschrift dar, so dass ihr verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt.

Vgl. Rüsken, a.a.O., § 231 RdNr. 3.

Dass die Mahnung dem Antragsteller zugegangen ist, steht zur Óberzeugung der Kammer aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Zustellungsurkunde fest (Bl. 11 Beiakte/Heft 2). Danach wurde die unter dem Az. °°°°°°°°°°°° u. a. abgefasste Mahnung dem Antragsteller in der C. . 5 in °°°°° F. durch den Postbediensteten in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Diese Form der Zustellung entspricht den Anforderungen des § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) in Verbindung mit § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO), so dass an der Wirksamkeit der Zustellung keine Zweifel bestehen.

Soweit sich der Antragsteller im Óbrigen darauf stützt, dass die Antragsgegnerin die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren der Bücherei zwischenzeitlich, namentlich mit Schreiben vom 23. März 2011, selbst als "verjährt" bezeichnet habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin diese Gebühren in der dem Schreiben vom 23. März 2011 beigefügten Forderungsaufstellung nicht gestrichen hatte, wird offenbar, dass sie in ihrem Schreiben insoweit wohl nur versehentlich von "Verjährung" gesprochen haben dürfte. Jedenfalls aber hat sich die Antragsgegnerin von dieser (Rechts-)Ansicht bereits mit Schreiben vom 21. April 2011 wieder distanziert, da in jenem Schreiben nicht mehr die Rede davon ist, dass die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren der Stadtbibliothek verjährt seien.

4. Abschleppkosten (): 186,76 EUR

Die in der Hauptforderung enthaltenen Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 186,76 EUR hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Leistungsbescheid vom 8. Januar 2003 auf der Grundlage der § 77 VwVG NRW in Verbindung mit §§ 7a Abs. 1 und 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) in der zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Fassung festgesetzt. Die Kosten waren zum 19. Februar 2003 fällig.

Die Verjährung von festgesetzten Kostenansprüchen aus der Verwaltungsvollstreckung richtet sich nach § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach § 20 Abs. 4 GebG NRW wird die Zahlungsverjährung u. a. durch schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen (Satz 1); mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist (Satz 4).

Unter Anwendung dieser Vorschriften wären die Abschleppkosten grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt. Durch die Mahnung vom 21. Oktober 2008 (Bl. 14 Beiakte/Heft 1) ist indes noch vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist eine Verjährungsunterbrechung eingetreten. Denn die Mahnung erfüllt die Voraussetzungen einer schriftlichen Zahlungsaufforderung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 GebG NRW.

Soweit der Antragsteller eine wirksame Zustellung der Mahnung in Abrede stellt, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 17 Beiakte/Heft 1) hat der Postbedienstete versucht, die unter dem Kassenzeichen °°°°°°°°°°°° verfasste Mahnung an den Antragsteller unter der Adresse C. . 5 in °°°°° F. zu übergeben. Ausweislich der Ziffer 11.1 der Zustellungsurkunde wurde das Schriftstück, da insbesondere eine Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung nicht möglich war, in der Niederlegungsstelle "Filiale B. im Kaufhaus I. " niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde nach Ziffer 11.2 der Zustellungsurkunde "durch den Zeitungsschlitz" eingeworfen.

Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Beweis dafür, dass die Benachrichtigung bei dem Antragsteller in der bezeichneten Art und Weise und die Niederlegung der Sendung bei der angegebenen Stelle vorgenommen worden sind. Der Beweis kann zwar durch Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden. Die bloße Versicherung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt dafür aber nicht.

Vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03 -, zit. nach juris (RdNr. 6) mit weiteren Nachw.

Die Kammer hat im Rahmen der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung anhand der im Internet bei "Google Street View" verfügbaren Bilder feststellen können, dass es sich bei dem viergeschossigen Wohngebäude C. . 5 in F. keinesfalls um ein Hochhaus oder um ein (Geschäfts-)Gebäude mit regem Publikumsverkehr handelt und dass vor der Haustür keine (Wohnungs-)Briefkästen angebracht sind; auf den im Internet eingestellten Bildern ist ferner zu erkennen, dass die Haustür über einen Brief- oder Zeitungsschlitz verfügt. Die Kammer geht davon aus, dass der durch die Bilder dokumentierte Zustand in etwa dem Zustand des Jahres 2008 entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten war die Mahnung daher mit der Niederlegung in der Postfiliale in B. und dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Türschlitz wirksam zugestellt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LZG NRW in Verbindung mit § 181 ZPO. Nach diesen Vorschriften kann das zuzustellende Schriftstück, soweit die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO - weil sich beispielshalber bei einem Mehrparteienhaus die Wohnungsbriefkästen hinter einer verschlossenen Hauseingangstür im Hausflur befinden - nicht ausführbar ist, u. a. bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung niedergelegt werden. Óber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für Mehrfamilienhäuser anerkannt, dass - gerade dann, wenn vor der Haustür keine den einzelnen Wohnungen zuzuordnende Briefkästen angebracht sind - auch der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in einen etwaigen Gemeinschaftsbriefkasten oder in den für die Postsendungen aller Mitbewohner des Hauses bestimmten Brief- bzw. Zeitungsschlitz in der Hauseingangstür ausreichend ist, wenn diese gemeinschaftlichen Empfangseinrichtungen auch bei gewöhnlichen Briefen von der Post üblicherweise zur Abgabe genutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaftsbriefkasten bzw. der Hausflur, der sich hinter dem Brief- bzw. Zeitungsschlitz befindet, einem nur überschaubaren Benutzerkreis zugänglich ist. Ein solches Vorgehen ist zumindest ebenso sicher wie das nach § 181 ZPO zugelassene Befestigen der Benachrichtigung an der Wohnungstür.

Vgl. zum Ganzen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 69. Aufl. 2011, § 181 RdNr. 10: "Es reicht auch ein Einwurf in den einzigen Briefkasten oder Briefschlitz eines Mehrfamilienhauses."; vgl. aus der Rspr. u. a. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. September 1990 - IV R 7/90 -, zit. nach juris (RdNr. 16), und Beschluss vom 12. November 2003 - X B 57/03 -, juris (RdNr. 6): zum Einwurf in den Briefschlitz; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 14.86 -, juris (RdNr. 11), und BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - IX ZB 69/00 -, juris (RdNr. 9): jeweils zum Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 TM 2920/04, 3 TP 2922/04 -, juris (RdNr. 4): zur Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle.

In diesem Sinne hat jüngst der Bundesgerichtshof nochmals zu § 180 Abs. 1 ZPO bestätigt, dass der nur einem überschaubaren Personenkreis zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus auch dann für eine Ersatzzustellung geeignet ist, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern dem Adressaten üblicherweise (auch) auf diesem Weg die Post zugestellt wird und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes (auch) zum Empfänger möglich ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 -, abrufbar unter www.bundesgerichtshos.de mit weiteren Nachw. auch zur bisherigen gegenteiligen Ansicht einiger Oberlandesgerichte; vorgehend Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 31. März 2009 - 10 U 185/08 -, zit. nach juris.

Diese Ausführungen müssen nach Auffassung der Kammer erst recht im Rahmen einer Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO für den Einwurf des Benachrichtigungsscheins gelten, wobei zu berücksichtigten ist, dass § 180 ZPO an die Beschaffenheit der Empfangseinrichtung höhere Anforderungen stellt als § 181 ZPO.

Vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 181 RdNr. 8.

In einem viergeschossigen Wohngebäude ohne regen Publikumsverkehr ist der Kreis derjenigen, die auf die über den Hauseingangstürschlitz eingeworfene Post Zugriff nehmen können, überschaubar. Auch bleibt insoweit bei einem für die Postsendungen aller Mitbewohner des Hauses bestimmten Brief- oder Zeitungsschlitz eine Zuordnung zu jedem einzelnen Bewohner des Hauses gewährleistet. Dass im Óbrigen der Haustürschlitz in dem vom Antragsteller bewohnten Gebäude üblicherweise - etwa dann, wenn die Haustür verschlossen ist und dem Postbediensteten auch auf Klingeln die Hauseingangstür nicht geöffnet wird - nicht für Postzustellungen genutzt wird, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Gegenteiliges lässt sich bei summarischer Prüfung in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhand der Aktenlage auch nicht feststellen.

Nach alledem ist daher nicht davon auszugehen, dass die Abschleppkosten zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung verjährt sind.

II. Bisherige Vollstreckungskosten: 2.950,00 EUR

Die Vollstreckungskosten sind gemäß § 20 VwVG NRW mit der Hauptforderung beizutreiben. Diese Kosten beruhen auf der Nichtzahlung der Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen, der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren und der Abschleppkosten. Gegen die Höhe der geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten im Einzelnen sind Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Auch hinsichtlich einer Verjährung bestehen hier keine Bedenken.

III. Säumniszuschläge bis zum 23.10.2008: 240.645,17 EUR

Die Antragsgegnerin kann die Säumniszuschläge auf die fälligen Gewerbesteuern für das Jahr 1993 (§ 240 AO), auf die fälligen Benutzungs- und Verwaltungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG in Verbindung mit § 240 AO) sowie auf die fälligen Abschleppkosten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 18 GebG NRW) in Höhe von insgesamt 240.645,17 EUR gemeinsam mit der Hauptforderung vollstrecken; die Zwangsvollstreckung wegen der Säumniszuschläge kann dabei auch ohne vorangegangenen Verwaltungsakt, mit dem diese Forderung gesondert festgesetzt worden wäre, betrieben werden (vgl. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Gegen die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Insoweit bestehen auch anhand der Aktenlage keine Bedenken. Im Óbrigen gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach §§ 228 ff. AO auch für Säumniszuschläge (vgl. § 3 Abs. 4 AO). Da die Hauptforderungen bislang nicht verjährt sind, gelten die diesbezüglichen obigen Ausführungen für die Säumniszuschläge entsprechend.

B. Pfändungsgebühr i.H.v. 2.545,00 EUR und Wegegeld i.H.v. 2,50 EUR

Schließlich begegnet auch die Geltendmachung der weiteren Vollstreckungskosten in Höhe vom 2.545,00 EUR und 2,50 EUR gemäß der Zahlungsaufforderung vom 1. Juni 2011 keinen rechtlichen Zweifeln.

Die Pfändungsgebühr beruht auf § 11 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW). Danach beträgt diese Gebühr von dem zu vollstreckenden Betrag bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.

Bei einer Hauptforderung in Höhe von 252.638,- EUR (auf volle Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VO VwVG NRW) fällt demnach für die ersten 50,- EUR ein Betrag von 20,- EUR sowie 1 v. H. auf die übrigen 252.588,- EUR (= 2525,- EUR, auf volle Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 VO VwVG NRW), insgesamt mithin ein Betrag von 2.545,- EUR, als Pfändungsgebühr an.

Das Wegegeld in Höhe von 2,50 EUR beruht auf § 21 VO VwVG NRW.

Nach alledem war daher der vorliegende Antrag vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird.