OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011 - 2 A 547/11
Fundstelle
openJur 2012, 81419
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage,

die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 für die Errichtung eines Kinderspielplatzes und den Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 aufzuheben,

der Beklagten aufzugeben, den auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 896, errichteten und betriebenen Kinderspielplatz zu beseitigen und die nordwestliche sowie nordöstliche Teilfläche dieses Grundstücks, soweit es an das Grundstück Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 816, angrenzt, dauerhaft von solchen oder ähnlichen Einrichtungen freizuhalten,

im Wesentlichen - teilweise unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 und der Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 verletzten den Kläger weder in aus dem Bauplanungsrecht noch in aus dem Bauordnungsrecht ableitbaren nachbarschützenden Rechten. Die Baugenehmigung sei nicht zu Lasten des Klägers unbestimmt. Gehe man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 86 ("Wohnen und Arbeiten L. 2010") der Beklagten aus, genüge der als Spielbereich B entsprechend dem Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1974 - V C 2 - 901.11 - genehmigte Spielplatz dessen Festsetzungen beziehungsweise sei - in Bezug auf die sog. Zeltstadt als Bestandteil des genehmigten Kinderspielplatzes - eine Befreiung von dem Bebauungsplan Nr. 86 gewährt worden, ohne dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt würde. Wäre der Bebauungsplan Nr. 86 unwirksam, stünde der genehmigte Kinderspielplatz mit § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO beziehungsweise § 4 BauNVO im Einklang. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Insbesondere seien Kinderspielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren mit üblicher Ausstattung regelmäßig wohnverträglich. Besonderheiten seien vorliegend nicht gegeben. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen § 6 BauO NRW. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Kinderspielplatzes stehe dem Kläger nicht zu. Daher könne er auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte das näher bezeichnete Grundstück von einem Kinderspielplatz oder einer ähnlichen Einrichtung freihalte.

Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 86 nicht offen lassen dürfen, sondern stattdessen dessen partielle Unwirksamkeit feststellen müssen, soweit auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 896, eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt worden sei.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn - wie hier - ein Aufhebungsanspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt; nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.

Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden beziehungsweise Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es dagegen bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990

- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994

- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.

Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn somit eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980

- IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17.

Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer - wie hier - auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.

Vgl. insoweit zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2011 - 2 A 1957/10 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks.

Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, hat der Kläger aber mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht; sein Vortrag zielt auf die (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Infolgedessen war das Verwaltungsgericht ohne Zweifel - anders als der Zulassungsantrag es verlangt - nicht gehalten, weitergehende Feststellungen zur Abwägungsfehlerfreiheit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Kinderspielplatz" zu treffen und der Frage nachzugehen, ob der Zweck der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets auch bei einer Unwirksamkeit der Kinderspielplatzausweisung sinnvoll bleibt.

b) Einen nachbarlichen, bauplanungsrechtlich grundierten Abwehranspruch gegen das streitgegenständlich genehmigte Vorhaben der Errichtung eines Kinderspielplatzes zeigt der Zulassungsantrag nicht mit dem Vorbringen auf, das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, der Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1974 - V C 2 - 901.11 - (Spielflächenerlass) stelle keine Anspruchsgrundlage für den Kläger dar.

Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, enthält der besagte Runderlass vom 31. Juli 1974 Hinweise für die Planung von Spielflächen im Rahmen der Bauleitplanung. Der Kläger verdeutlicht mit seinem Zulassungsvorbringen nicht, inwiefern die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften des Nachbarschutzes Raum für die behauptete Ausbildung einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis bieten. Insbesondere kann der Erlass schon deshalb nicht über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch eine gleichmäßige Verwaltungspraxis dem Nachbarn eines Spielplatzes einen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Schutz gewähren, weil dieses Gebot gleichermaßen gesetzlich in § 34 Abs. 1 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankert und dort in für das Baugenehmigungsverfahren bindender Weise festgeschrieben ist. Bei der Einschätzung, ob ein Vorhaben in der konkreten Grundstückssituation zu dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechenden unzumutbaren Beeinträchtigungen führt, steht der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich kein Ermessensspielraum zu, aus dem heraus sich eine Selbstbindung allein ergeben könnte. Die Behörde kann nicht einseitig zu Lasten des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes ansonsten zulässige Vorhaben verhindern, deren Auswirkungen unterhalb der Schwelle des Rücksichtslosen liegt.

Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit der angegriffene Spielplatz nicht den Vorstellungen der vom Kläger hervorgehobenen Nr. 4 Satz 7 des Runderlasses genügt, derzufolge auf das Ruhebedürfnis der Anwohner nach Möglichkeit durch eine zweckmäßige Lage der Spielflächen und durch eine geeignete Stellung der Baukörper Rücksicht genommen werden solle. Auch ist nichts dafür vorgetragen oder anderweit zu erkennen, dass dieser Hinweis mehr verlangt als das gesetzlich in den vorgenannten Bestimmungen verortete Rücksichtnahmegebot.

Um in diesem Zusammenhang ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, hätte der Kläger sich substantiiert gegen die - sich auf den Beschluss des 7. Senats vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - stützende Einschätzung des Verwaltungsgerichts wenden müssen, das Rücksichtnahmegebot werde durch den genehmigten Kinderspielplatz nicht verletzt. Mit den diesbezüglichen, eingehenden und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß auseinander. Stattdessen trägt er pauschal und ohne Bezug zu dem - zutreffenden - rechtlichen und tatsächlichen Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts vor, Nr. 4 Satz 7 des Runderlasses sei eindeutig und ohne Notwendigkeit verletzt sowie der Spielplatz sei im Fall einer partiellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 86 nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB unzulässig, weil er wegen seiner Lage unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse widerspreche.

Dementsprechend vermag auch die Einwendung dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, das Verwaltungsgericht habe keinerlei greifbaren Maßstab definiert, an dem es die Unzulässigkeit der konkreten Spielplatzanlage nach seiner tatrichterlichen Auffassung habe messen können. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausführlich dargestellt, dass die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - ortsüblich und sozialadäquat seien und dass etwas anderes erst dann gelte, wenn besondere Umstände hinzuträten, die dazu führten, dass die Belastung des betreffenden Klägers über das typischerweise zumutbare Maß hinausgingen. Sodann hat das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe angewandt und begründet, dass kein besonderer Ausnahmefall gegeben sei, der den genehmigten Kinderspielplatz zum Nachteil des Klägers als rücksichtslos erscheinen lasse. Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Ausstattung des Spielplatzes eingegangen, sondern zusätzlich sowohl auf dessen Frequentierung als auch auf die konkrete Immissionssituation im Übrigen. Mit seinem Verweis auf die einzelfallmäßigen Besonderheiten wie Randlage, Alternativflächen, Schallreflexionen und das Fehlen von lärmabschirmenden Elementen, greift der Zulassungsantrag die einzelnen Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert an und macht deswegen nicht plausibel, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des genehmigten Vorhabens für den Kläger zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Ob das Vorhaben die gebotenen Mindestabstände zum klägerischen Grundstück einhält, ist zuvörderst am Maßstab des § 6 BauO NRW zu messen, eine Prüfung, die das Verwaltungsgericht gleichfalls vorgenommen hat.

c) Der Zulassungsantrag bietet keinen tragfähigen Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht zum Nachteil des Klägers die Verletzung des drittschützenden Bestimmtheitsgebots des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu Unrecht verneint haben könnte.

Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der "Siedlungswall" sei in der mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung nicht anders dargestellt als in dem genehmigten Lageplan. In der Betriebsbeschreibung sei nur (allgemein) davon die Rede, dass der Spielplatz zur Wohnbebauung hin durch einen bepflanzten "Siedlungswall" in unterschiedlicher Höhe teilweise, also nicht vollständig, abgeschirmt werde; weitere konkretisierende Angaben ließen sich der Betriebsbeschreibung nicht entnehmen. Die genaue Lage und Höhe des "Siedlungswalls" ergebe sich zweifelsfrei (erst) durch die zeichnerische Darstellung des Geländes in dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan sowie die dort enthaltenen Höhenangaben und Grüneintragungen. Dass die zu begrünende Fläche des im südlichen Spielplatzbereich gelegenen "Siedlungswalls" nicht als Spielfläche genehmigt sei, sei dem Lageplan im Zusammenhang mit der Nebenbestimmung 39503 hinreichend deutlich zu entnehmen. Durch diese Nebenbestimmung sei festgeschrieben, dass die "Aufschüttung" so zu begrünen sei, dass ein "Betreten der Aufschüttung nicht möglich sei". Mit diesen Formulierungen sei der mit der Nebenbestimmung auch zugunsten des Klägers verfolgte Zweck deutlich gemacht. Der von dem Kläger vermissten Konkretisierung durch Angaben zur Anordnung, Art und Höhe der Bepflanzung des "Siedlungswalls" habe es deshalb nicht bedurft.

Demgegenüber lässt das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten, dass die streitbefangene Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanten Punkten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt wäre. Es hält dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Nr. 4 Sätze 7 und 8 des erwähnten Spielflächenerlasses vom 31. Juli 1974 - nach Nr. 4 Satz 8 des Erlasses kann ein gleichzeitig als Rodelberg dienender Erdwall zur Abschirmung störenden Lärms beitragen - lediglich ein gegenteiliges Verständnis des Genehmigungsinhalts entgegen, das von einer Divergenz zwischen der Betriebsbeschreibung ausgeht, die einen durchgängigen "Siedlungswall" vorsehe, dem durch seine unterschiedliche Höhe eine teilweise abschirmende Wirkung zukommen solle, und dem genehmigungsgegenständlichen Kartenmaterial, das teilweise keinen "Siedlungswall" verzeichne. Dadurch wird die plausible Lesart des Genehmigungsinhalts des Verwaltungsgerichts jedoch schon im Ansatz nicht in Frage gestellt.

Soweit der Kläger im Kontext der Bestimmtheit der Baugenehmigung moniert, die Beklagte habe im Hinblick auf die in der Nebenbestimmung 39503 geregelte Begrünung der Aufschüttung im südlichen Spielplatzbereich konkret anordnen müssen, durch welche Maßnahmen der Schutzzweck zu seinen Gunsten sofort und nicht erst nach mehreren Jahren erreicht werden könne, geht daraus nicht hervor, inwiefern die angegriffene Genehmigung deswegen unbestimmt sein sollte. Die besagte Nebenbestimmung 39503 legt unmissverständlich fest, dass die Begrünung der Aufschüttung so zu erfolgen hat, dass ein Betreten der Aufschüttung (ab dem Zeitpunkt der Begrünung) nicht möglich ist.

Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich im Weiteren nicht aus dem Vorbringen, die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung enthalte auch die Ausstattungsgegenstände Bänke und Papierkörbe, die aber außerhalb der zulässigen Planfläche aufgestellt worden seien. Ob die Bauausführung mit der Genehmigung konform geht oder die Genehmigung in allen ihren Regelungsaspekten (nachbar-)rechtmäßig ist, ist keine Frage ihrer Bestimmtheit.

Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang - im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. - noch vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Beseitigung der Bänke und Papierkörbe anordnen müssen, weil die Nutzung der Bänke ihn mangels wirksamer Nutzungsbeschränkung wegen Verstoßes gegen § 15 BauNVO in seinen Rechten verletze, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Der Kläger setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen herausgearbeiteten Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Abwehranspruchs und deren Subsumtion im zu entscheidenden Fall auseinander. Er zeigt nicht auf, warum die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, habe der Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Spielplatzes, gelte dies gleichermaßen für den Anspruch auf Beseitigung der Bänke und Papierkörbe, unrichtig sein soll.

d) Nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zutreffend mit der Problematik der Nichteinhaltung der Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 bis Abs. 7 BauO NRW befasst, weil es zu Unrecht bei dem vorhandenen Kombinationsspielgerät von keiner einheitlichen baulichen Anlage ausgehe.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, selbst wenn man der Turmkombination mit ihren zwei überdachten Spieltürmen aufgrund ihrer Ausmaße gebäudegleiche Wirkung beimessen würde, hielte sie den notwendigen Grenzabstand ein. Der sich an den Spielturm anschließenden Schaukel, deren Pfosten ca. 2,45 m von der Grundstücksgrenze des Klägers entfernt seien, sei angesichts ihrer Dimensionierung keine gebäudegleiche Wirkung zuzuerkennen. Da die konstruktive Verbindung der Schaukel mit der Turmkombination lediglich darin bestehe, dass der Holzbalken der Schaukel an einem der Türme befestigt sei und diese Verbindung durch eine geringfügige bauliche Veränderung der Schaukel überflüssig werde, sei daran festzuhalten, Turmkombination und Schaukel abstandflächenrechtlich jeweils getrennt zu betrachten.

Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Spielgeräte hielten die erforderlichen Abstandflächen ein, steht auch in Ansehung des Zulassungsvortrags mit § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW im Einklang, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW - anzuwenden in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) - gilt § 6 Abs. 1 bis Abs. 7 BauO NRW gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Durch die Höhenangaben des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW soll nach der gesetzgeberischen Intention eine Vereinfachung der Rechtsanwendung erreicht werden, weil er die zuvor erforderliche Bestimmung, wann eine Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, für niedrige bauliche Anlagen durch konkrete Höhenmaße ersetzt.

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Landtags-Drucksache 14/2433, S. 15; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, juris Rn. 9; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/

Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 271.

§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nicht hingegen Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bautechnisch und funktional untrennbarer Teil dieses Gebäudes sind. Nur von solchen baulichen Anlagen lässt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hat - aus der Sicht des Nachbargrundstücks - anhand des "Gebäudetypischen" zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, juris Rn. 14, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 90, Beschlüsse vom 20. März 2009 - 7 A 473/08 -, juris Rn. 6, vom 5. August 2008 - 7 A 2854/07 -, juris Rn. 6, vom 23. Juli 2008 - 10 A 2957/07 -, juris Rn. 8, vom 5. Mai 2006 - 10 B 205/06 -, BRS 70 Nr. 133 = juris Rn. 6, und vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 2. März 2001 7 A 5020/98 -, BRS 64 Nr. 125 = juris Rn. 24, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 10 B 1/99 -, juris Rn. 32; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Dezember 2010, § 6 Rn. 279 und 283.

Von diesem in der Rechtsprechung hinlänglich geklärten Normverständnis ausgehend ergeben sich keine Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem Holzgestell der Schaukel keine gebäudegleiche Wirkung zugeschrieben hat. Selbst wenn man Turmkombination und Schaukel als einheitliche - aber gleichwohl zweiteilige - selbständige bauliche Anlage ohne Gebäudeeigenschaft auffasst, löst diese aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Verhältnis zum klägerischen Grundstück nicht aufgrund von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW Abstandflächen aus. Zieht man die Kriterien zur Ermittlung einer gebäudegleichen Wirkung heran, fehlt es der Turmkombination mit Schaukel aus der Sicht des Grundstücks des Klägers an der abstandflächenrelevanten Eigenschaft des "Gebäudetypischen". Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und sich anhand der vorliegenden Pläne und des Bildmaterials ohne Weiteres nachvollziehen lässt, bringt die Turmkombination mit Schaukel für das klägerische Grundstück nicht die Gefahr der Brandübertragung oder der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung mit sich. Von dem Anlagenteil "Holzgestell mit Schaukel" geht keine spezifische Störung des Wohnfriedens aus. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass etwaige störende Geräuschimmissionen durch spielende Kinder nicht gerade durch die Nutzung der Schaukel, sondern vielmehr durch deren Aufenthalt und Spielen auf der Spielfläche verursacht werden.

Der Hinweis des Klägers auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BauO NRW, wonach auch aus Einzelelementen zusammengefügte Gerüste - und somit auch Spielgeräte - als (einheitliche) bauliche Anlage gelten würden, vermag kein anderes Resultat herbeizuführen. Die gesetzgeberische Einordnung von Gerüsten als bauliche Anlagen, die hauptsächlich dazu dient, die in den technischen Baubestimmungen geregelten Arbeits- und Schutzgerüste als bauliche Anlagen zu erfassen,

vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/

Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 2 Rn. 94,

sagt über die Anwendung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW auf den vorliegenden Fall und eine gebäudegleiche Wirkung des Spielgeräts "Turmkombination mit Schaukel" in seiner konkreten Gestalt nichts aus.

e) Der Kläger kann den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO herleiten, weil es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz unterlassen hätte, den Sachverhalt weiter zu erforschen.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2011 durch die Stellung eines Beweisantrags auf eine weitergehende Sachverhaltsermittlung hingewirkt noch musste sich dem Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 17. November 2010 in Augenschein genommen hat, eine solche hinsichtlich der vom Zulassungsantrag aufgegriffenen missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat begründet, warum es die Überzeugung gewonnen hat, allein aufgrund der vom Kläger aufgeführten Störfälle sei nicht von einer für ihn unzumutbaren missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes auszugehen. Überdies hat es darauf abgestellt, der Kinderspielplatz wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit selbst dann nicht zu schließen, wenn eine für den Kläger nicht hinnehmbare unzumutbare Nutzung gegeben wäre. Abgesehen davon, dass der Kläger das letztgenannte, für die Verneinung eines öffentlichrechtlichen Abwehranspruchs selbständig tragende Begründungselement nicht in Frage stellt und er schon aus diesem Grund nicht erfolgreich darlegt, einen Beseitigungsanspruch zu haben, benennt er auch nicht, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, aus denen sich für ihn die Unzumutbarkeit des Spielplatzes infolge seiner bestimmungswidrigen Benutzung ergeben hätte.

2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

So liegt der Fall hier nicht. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden auch im Übrigen nicht dargetan.

3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Soweit es der Sache nach nach der "Definition von Unmittelbarkeits- und Unzumutbarkeitskriterien" fragt, wird dessen ungeachtet kein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt. Anhand welcher Maßgaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Kinderspielplätzen aus nachbarrechtlicher Sicht zu beurteilen ist, ist in der - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt.

4. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.

a) Wie sich aus den Ausführungen unter 1. e) ergibt, greift die von dem Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht.

b) Es liegt auch nicht deshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätte, indem es dem Kläger gebotene Hinweise nicht erteilt hätte.

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 = NJW 1991, 2823 = juris Rn. 7.

Diese verfassungsrechtlichen prozessualen Pflichten des Gerichts setzt unter anderem § 86 Abs. 3 VwGO einfachgesetzlich um, demzufolge der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend sind. Eine Klage darf nicht an der Unbeholfenheit und mangelnden Vertrautheit eines Klägers mit der Fülle der selbst für Rechtskundige oft nur schwer übersehbaren gesetzlichen Vorschriften scheitern. Inhalt der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO ist es jedoch nicht, einen - insbesondere anwaltlich vertretenen - Kläger in allen möglichen oder denkbaren materiellrechtlichen Richtungen zu beraten. Für Art und Ausmaß der Hinweispflichten des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO ist die Rechtsauffassung des Gerichts maßgebend. Der Vorsitzende muss daher etwa nicht die Stellung solcher Anträge anregen, die nach Auffassung des Gerichts offensichtlich unbegründet oder aussichtslos sind.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris Rn. 5 f., vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris Rn. 11, vom 29. September 1995 - 11 B 134.95 -, juris Rn. 2, und vom 14. Februar 1984 - 3 B 111.81 -, juris Rn. 6.

Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag eine Verletzung der von Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO statuierten Hinweispflichten durch das Verwaltungsgericht nicht auf.

Das Verwaltungsgericht musste den auch ohne anwaltliche Vertretung mit dem Gang des Verfahrens und den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten vertrauten Kläger nicht eigens darauf hinweisen, dass dieser zur Untermauerung seines Vorbringens detailliertere Aufzeichnungen und Lichtbilder hätte vorlegen oder in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge hätte stellen können. Nicht zuletzt nach der Beschwerdeentscheidung des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 2. Februar 2010 - 7 B 1330/09 - war für den Kläger ersichtlich, auf welches Prüfprogramm es in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Entscheidung des Falls ankommt. Dementsprechend hat er im erstinstanzlichen Verfahren Lichtbilder und eine Aufstellung über Ruhestörungen vorgelegt und schriftsätzlich Beweisanträge formuliert. Letztere hätte er auch ohne gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres wieder aufgreifen und - etwa zu dem von dem Zulassungsantrag hervorgehobenen bauplanungsrechtlichen Kriterium der "gesunden Wohnverhältnisse" - stellen können.

Das Verwaltungsgericht war schließlich nicht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO dazu angehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es ihm offen stehe, seine Hauptsacheanträge um weitere Hilfsanträge zu ergänzen. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, welche erfolgversprechenden Hilfsanträge der Kläger ergänzend hätte stellen können, auf die das Verwaltungsgericht ihn hätte hinweisen müssen. Derartige, aufgrund des pflichtwidrigen Unterlassens des Verwaltungsgerichts unterbliebene (erfolgversprechende) Hilfsanträge spezifiziert der Zulassungsantrag nicht näher. Sie sind auch sonst nicht zu ersehen. Demgemäß bleibt gleichermaßen unklar, worauf der klägerische Einwand zielt, hierbei sei zudem zu beachten, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Anordnung gemäß § 88 VwGO auch ohne ausdrücklichen Antrag habe treffen können. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel erschließt sich auch daraus nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).