LAG Köln, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 Ta 101/11
Fundstelle
openJur 2012, 81389
  • Rkr:

1.) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (im Anschluss an BAG v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - und LAG Köln v. 23.04.2010 - 11 Ta 409/09 -).

2.) Eine Abfindung, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt wird, ist nicht als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen (ebenso LAG Köln v. 07.01.2010 – 5 Ta 421/09 -; LAG Köln v. 13.03.2008 – 7 Ta 250/07 -).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

14.01.2011 ( 2 Ca 4579/10) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die von der Beklagten erhaltene Abfindung für die Tragung seiner Prozesskosten einzusetzen hat, so dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe steht gemäß § 115 Abs. 3 ZPO unter dem Vorbehalt, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei die Prozesskosten nicht durch den Einsatz ihres Vermögens in zumutbarer Weise bestreiten kann.

a) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen nach ganz überwiegender Meinung, der sich das Gericht anschließt, zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (BAG v. 24.04.2006 – 3 AZB 12/05 – NZA 2006, 751; LAG Köln v. 23.04.2010 – 11 Ta 409/09 – bei juris; a. M. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115 Rz. 5 m. w. N. – "Einkommen" -).

b) Die dem Kläger zugeflossene Abfindung in Höhe von 16.323,95 € netto ist danach grundsätzlich für die Kosten des Rechtsstreits zu verwenden, soweit dies zumutbar ist. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Regelung in § 90 SGB XII.

aa) Von der tatsächlich zugeflossenen Nettoabfindung muss der Prozesspartei "ein Schonvermögen" gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Höhe von 2.600,00 € sowie ein Freibetrag für die durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten (BAG a. a. O.) in Höhe von weiteren 2.600,00 € belassen werden. Wegen des eigenen Einkommens der Ehefrau sind weitere Freibeträge nicht gegeben.

bb) Darüber hinaus kann eine Abfindung, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt wird, nicht als anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden (BAG v. 22.12.2003 – 2 AZB 22/03 – bei juris; LAG Köln v. 07.01.2010- 5 Ta 421/09 – bei juris; LAG Köln v. 13.03.2008 – 7 Ta 250/07 – bei juris). Der Kläger hat dargelegt und durch Belege glaubhaft gemacht, dass er von der zugeflossenen Abfindung 2.900,00 € zur Begleichung von Mietschulden, 2.000,00 € zur Begleichung eines Privatdarlehens, 776,81 € zur Begleichung einer Kreditverbindlichkeit sowie 327,06 € zur Begleichung einer Restforderung der Fa. R aufgewandt hat. Daraus errechnet sich eine verbleibende Abfindung in Höhe von 5.120,08 €.

cc) Weitere Abzüge aufgrund eines erhöhten Schonvermögens rechtfertigen sich nicht gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. v. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Einsatz des Vermögens dann zu unterbleiben hat, wenn dies für den Betroffenen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gesichtspunkte (besondere Belastungen durch Zuzahlungen zu Medikamenten, schlechter Gesundheitszustand, Pflege der behinderten Schwägerin) ist eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben. Dem Kläger steht mit der verbleibenden Abfindung in Höhe von 5.120,08 € abzüglich der für den Rechtsstreit anfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.900,00 € immer noch ein Restbetrag in Höhe von 3.220,00 € zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausreichend bemessen, um vermehrte Aufwendungen aufgrund der dargelegten Belastungen zu bestreiten.

c) Dem Kläger steht auch kein erhöhtes Schonvermögen in entsprechender Anwendung von § 12 SGB II zu.

Auf entsprechende Regelungen des SGB II kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, da er Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und nicht Leistungen gemäß SGB II erhält.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Zumutbarkeitskriterien ausdrücklich die Anwendung der Vorschrift des § 90 SGB XII vorgeschrieben hat. Es ist aus verfassungsrechtlichen oder aus sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht geboten, dass der Gesetzgeber für alle Bereiche sozialstaatlicher Leistungen identisch hohe Freibeträge festlegt. Im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens sind Differenzierungen möglich. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten sind.

2. Der für die Begleichung der Prozesskosten zur Verfügung stehende Teil der Abfindung wird nicht dadurch gemindert, dass der Kläger im März 2011 einen Pkw zum Preis von 3.500,00 € erworben hat. Dies gilt schon deshalb, weil Kraftfahrzeuge im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 abs. 3 ZPO anzusehen sind (LAG Rheinland Pfalz v. 03.07.2009 – 8 Ta 148/09 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausnahmetatbestand des § 90 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII verwirklicht ist (LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Hierzu hätte der Kläger allerdings geltend machen müssen, dass der Pkw zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung unentbehrlich ist. Hierzu ist nichts vorgetragen. Der Kläger wäre danach ggf. gehalten, zur Begleichung der Prozesskosten das Fahrzeug wieder zu veräußern.

II.

Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dr. vom Stein