OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2011 - 6 A 403/11
Fundstelle
openJur 2012, 81002
  • Rkr:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Lehrers abgewiesen worden ist, ihn trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Februar 2009 - 2 C 18.09 - aufgezeigten Anforderungen an die Höchstaltersgrenze sind in den Neuregelungen nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F hinreichend umgesetzt.

Die Neuregelungen stehen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe entgegen, wenn der Beamtenbewerber seinen Verbeamtungsantrag in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. Juli 2009 gestellt hat und die Voraussetzungen auf der Grundlage der neu gefassten Bestimmungen nicht erfüllt.

In einem solchen Fall ist es gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten an der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beteiligt worden sind.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger trägt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend überprüft, ob den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009 aufgestellten Anforderungen genüge getan sei. Das betreffe die vorzunehmende Gewichtung der Bedeutung der Altersgrenze für das Lebenszeitprinzip durch den Verordnungsgeber. Dabei könne das Interesse an der ausgewogenen Altersstruktur nur auf der Grundlage einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung berücksichtigt werden. Auch habe der Verordnungsgeber die empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes durch die Altersgrenzen - abhängig von Art und Umfang der Ausnahmen - in seine Überlegungen einzustellen. Dass die Höchstaltersgrenze für den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst einheitlich auf 40 Jahre angehoben worden sei, berücksichtige ebenfalls nicht die Eckdaten des Bundesverwaltungsgerichts.

Die geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. März 2011

- B 48.11 -, Juris,

festgestellt, die Einstellungsaltersgrenze gemäß § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es führt dazu im Einzelnen aus:

"Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 Wolf -, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 (145 f.) = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Er war auch nicht daran gehindert, die bisherige Staffelung von Altersgrenzen durch eine einfachere Regelung zu ersetzen; der Umstand, dass die Gesetzesbegründung möglicherweise nicht alle maßgeblichen Aspekte ausdrücklich benennt, rechtfertigt nicht die Annahme, die getroffene Regelung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem Recht. Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.)."

Vergleichbares hat der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen,