OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2011 - I-15 U 17/08
Fundstelle
openJur 2012, 80539
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) und unter Berücksichtigung der -bis auf die Kosten- bereits durch das Senatsurteil vom 30. Dezember 2008 (I-15 U 17/08) abschließend entschiedenen Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers zu 2) wie folgt neu gefasst:

Die Klage der Klägerin zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Chairman, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, über den Kläger zu 2) zu behaupten, ihm sei die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „R. M. Company“ der N. vom 12.6.2001.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 % und der Kläger zu 2) zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch die jeweilige Gegenpartei aus dem Urteil vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger zu 2), ein nach eigenen Angaben in Düsseldorf wohnender deutscher Geschäftsmann, nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Er sieht sein Persönlichkeitsrecht durch einen in englischer Sprache verfassten Zeitungsartikel mit der Überschrift "R. M. Company" verletzt, der am 12. Juni 2001 sowohl in der Printausgabe der N. als auch im Internetauftritt dieser Zeitung veröffentlicht wurde. Der Artikel ist in das Online-Archiv der Webseite der "N." eingestellt und damit weltweit abrufbar. Die Beklagte zu 1) ist die Verlegerin dieser Zeitung. Der Beklagte zu 2) ist der Autor des streitgegenständlichen Artikels. Er verfügt nach Darstellung der Beklagten über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Berichterstattung über organisierte Kriminalität.

Der Kläger zu 2) ist gemeinsam mit der Fa. C. (nachfolgend: C.) des Medienunternehmers R. an der Klägerin zu 1), einer in D. ansässigen GmbH, beteiligt. Diese ist zwischenzeitlich aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.

Der Artikel "R. M. Company" befasst sich mit einem US-amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen R. und die C. R. wird als prominenter amerikanischer Politiker und Geschäftsmann -Präsident des Museum of Modern Art, Erbe eines Kosmetikunternehmens, Geldbeschaffer der Republikaner, ehemaliger US-Botschafter in Österreich, ehemaliger Kandidat für das Amt des Bürgermeisters in New York City, Präsident der Conference of Presidents of Major American Jewish Organizations und führender Mitarbeiter im Verteidigungsministerium unter Präsident Ronald Reagan - dargestellt. Thema des Artikels ist der Verdacht, dass ein Unternehmen R., die C., mehr als 1 Million US-Dollar an ukrainische Amtsträger gezahlt habe, um in den Besitz einer ukrainischen Fernsehlizenz zu gelangen. In dem Artikel wird über hieraus resultierende staatsanwaltliche Ermittlungen des Jahres 2000 berichtet und darüber, dass sich der Verdacht, bei der Zahlung könne es sich um eine nach dem foreign corrupt practices act verbotene Schmiergeldzahlung gehandelt haben, derart erhärtet habe, dass die zuständige Bundesstaatsanwältin in Manhattan eine Grand Jury einberufen und Zwangsmaßnahmen verhängt habe. Er erwähnt dabei auch namentlich den Kläger zu 2) und den ukrainischen Fernsehsender Studio xxx, eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). Den Kläger zu 2) betreffend enthält der Artikel insbesondere folgende, in die deutsche Sprache übersetzte Behauptungen:

"… Die Bemühungen von Herrn R., eine TV-Lizenz in der Ukraine zu erhalten, begannen im Jahr 1995. In dem Jahr traf er sich mit V., einem führenden Berater des ukrainischen Präsidenten K., in New York zur Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten.

Die anfänglichen Treffen zwischen Herrn R. und seinen Vertretern und Herrn V. waren nicht sehr erfolgversprechend. In einem internen Memo von Dezember 1995 berichtet J. C. Direktorin für Geschäftsentwicklung, "V. hat mir mehr oder weniger zu Verstehen gegeben, dass ich mich zum Teufel scheren solle."

Sie führte weiter in dem Memo aus, dass Herr V. zu ihr gesagt hätte, dass "C. keine Chance hat" hinsichtlich des Bemühens um eine Lizenz, die dem Unternehmen die Ausweitung seiner geschäftlichen Aktivitäten ermöglichen würde.

Herr V. schlug vor, dass Herr R. mit einer neuen ukrainischen Fernsehrundfunkgesellschaft -Studio xxx in K.- zusammenarbeiten sollte, was er dann auch tat. Die Haupteigentümer waren Ra. und F., die in Kiew und Umgebung aufgrund ihres Einflusses und Reichtums einen hohen Bekanntheitsgrad genossen. Weniger bekannt waren ihre Verbindungen zu der russischen organisierten Kriminalität, wie aus Berichten des F.B.I. und europäischer Vollstreckungsbehörden hervorgeht. (…)

Herr F. hat nicht auf E-Mail-Anfragen geantwortet, in denen er gebeten wurde, Auskunft über das Lizenz-Geschäft sowie über die vom F.B.I. aufgestellte Behauptung über seine Verbindungen zur organisierten Kriminalität zu geben, obwohl ein Assistent bestätigte, dass er besagte Anfragen erhalten hätte.

In einem F.B.I.-Bericht von 1994 über die russische organisierte Kriminalität in den USA wird Herr F. als Goldschmuggler und Veruntreuer beschrieben, dessen Unternehmen in Deutschland Teil eines internationalen organisierten kriminellen Netzwerkes gewesen sei. Die Einreise in die USA ist ihm untersagt.

Gegen Herrn V. wird in Belgien und der Ukraine ermittelt, weil er der Geldwäsche und der Korruption bezichtigt wird, und ihm ist die Einreise in die Vereinigten Staaten u. a. deswegen untersagt, weil offizielle US-Stellen davon ausgehen, dass er Geschäfte für die russische organisierte Kriminalität abgewickelt hat.

Herr V., der jetzt Abgeordneter des ukrainischen Parlaments [ist] und im Hinblick auf Strafverfolgung dort Immunität genießt, hat sämtliche Rechtsverletzungen abgestritten und behauptet, dass die Ermittlungen auf politischen Motiven basieren. (…)

Einem Bericht zufolge, der von Herrn R.s New Yorker Rechtsanwaltskanzlei D. & P. erstellt wurde, hatte C. zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen Geschäfte mit Herrn F. und Herrn Ra. aufnahm, keine Untersuchungen über die Hintergründe beider Personen durchgeführt (…). Sie sagten, dass sie die Möglichkeit, dass Studio xxx unzulässige Zahlungen getätigt habe, nicht ausschließen könnten, dass sie aber glaubten, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

(…)

Aus einem dritten Dokument geht hervor, dass International Teleservices diesen Betrag an ein Unternehmen in Deutschland - I. - gezahlt hat, das sich im Besitz von Herrn F. befindet, und dass I. diese Lizenzgebühren im Namen von Studio xxx gezahlt hat. Wie aus Berichten US-amerikanischer und deutscher Strafverfolgungsbehörden hervorgeht, ist I. Teil eines Netzwerkes der russischen organisierten Kriminalität."

Dem Artikel ging am 28. Mai 2001 eine E-Mail-Anfrage durch den Beklagten zu 2) voraus, durch die den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Eine solche wurde nicht abgegeben. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befand sich der Kläger zu 2) kurzfristig in Los Angeles, wo er den Artikel zur Kenntnis nahm.

Der Kläger zu 2) hat in der im August 2002 gemeinsam mit der Klägerin zu 1) anhängig gemachten Klage vorgetragen, die Berichterstattung verletze ihn massiv in seiner Geschäftsehre und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Berichterstattung sei im angegriffenen Umfang nachweislich falsch. Hierzu hat er behauptet, weder er, noch eines seiner Unternehmen unterhalte Beziehungen zur russischen organisierten Kriminalität. Er sei kein Goldschmuggler und nicht der Unterschlagung oder vergleichbarer Delikte schuldig und ihm sei zu keinem Zeitpunkt die Einreise in die USA untersagt worden.

Der Kläger zu 2) hat beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, es ihm gegenüber zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und / oder zu verbreiten:

"Es besteht der Verdacht, dass der Kläger zu 2) mit dem russischen organisierten Verbrechen verbunden ist"

insbesondere:

"Laut Berichten des F.B.I. und europäischer Gesetzesvollzugsbehörden bestehen Verbindungen zwischen dem Kläger zu 2) und dem organisierten Verbrechen"

und

"Ein F.B.I.-Bericht von 1994 über das russische organisierte Verbrechen in den Vereinigten Staaten beschreibt den Kläger zu 2) als einen Goldschmuggler und einen der Unterschlagung Schuldigen sowie einen, dessen Unternehmen in Deutschland Teil eines international organisierten Verbrechensnetzwerkes ist."

2.

Den Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, über den Kläger zu 2) wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

"Dem Kläger zu 2) ist die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt."

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die internationale Zuständigkeit gerügt. Sie halten das Recht des US-Bundesstaates New York für anwendbar und den Unterlassungsanspruch für unbegründet. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die U.S.A. ihren Verfassungsgrundsatz der free speach hochhielten und ausländische Urteile, die diesem Grundsatz und damit US-amerikanischem ordre public widersprächen, nicht vollstreckten.

In der Sache haben sie darauf verweisen, dass sich der Bericht auf amtliche Berichte, Auskünfte amtlicher Quellen sowie Auskünfte und Unterlagen der Betroffenen und ihrer Verteidigung stütze.

Hierzu haben sie als Anlage B5 in Auszügen Kopien eines angeblichen Berichts des F.B.I. aus Dezember 1994 über die russische organisierte Kriminaliltät in den USA vorgelegt mit dem Titel "Russian/Eurasian organized criminal enterprise - the Iv. Aka ‚Y.‘ organization". Auf die als Anlage B23 (Bl. 651 ff.) vorgelegte beglaubigte Übersetzung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) habe durch ein F.B.I.-Mitglied Kenntnis von dem Bericht erlangt. Der Bericht basiere auf eigenen Recherchen des F.B.I. sowie auf Recherchen des Bundeskriminalamtes durch die Deutsch/Amerikanische Arbeitsgruppe ("German/American working group"), der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Abteilung im Innenministeriums der russischen Föderation, der Royal Canadian Mounted Police, des United States Customs Service, des United States Department of State, des Interpol-Netzwerkes, des National Drug Intelligence Centers und auf ausgewählten öffentlichen Quellen. Dem Bericht zufolge sei die vom Kläger zu 2) geführte I. Marketing GmbH, die unter derselben Adresse wie die Klägerin zu 1) residiere, der Gesellschaft Nr. zuzurechnen. Der Kläger werde als Goldschmuggler und Mitglied der organisierten Kriminalität im Raum Köln/Düsseldorf dargestellt. Er sei Partner/Genosse ("associate") des A. T., eines "Diebes im Gesetz" ("thiefinlaw"), mithin eines schwerkriminellen russischen Bandenführers. T. habe seinerzeit das auf die I. zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Nummernschild 111 genutzt. Die I. habe nach Angaben deutscher Polizeistellen ("German police officials") gemeinsam mit der Gesellschaft AY durch Ausstellung falscher Rechnungen und die Berechnung nicht gelieferter Ware zu Lasten der in Ostdeutschland stationierten Russischen Armee Dollar-Beträge im zweistelligen Millionenbereich "unterschlagen".

Aus einem F.B.I.-internen Schaubild (Anlage B7) gehe hervor, dass der Kläger zu 2) und die I. Teil der sogenannten "The Iv./Nr. Connection" seien, die ihre kriminellen Aktivitäten von Österreich ausgehend über Deutschland, Frankreich und Russland auf die USA ausgeweitet habe. Der Kläger zu 2) werde namentlich als Statthalter von Nr. in Deutschland aufgeführt.

Einem vertraulichen Bericht der deutschen Polizei an ihre U.S.-Kollegen im F.B.I. sei zu entnehmen, dass der Kläger zu 2), handelnd unter der Adresse der Klägerin zu 1), der Vizepräsident von Nr. in Deutschland gewesen sei. Er sei der Polizei in Deutschland zwischen 1978 und 1985 wegen Betrugs, Hehlerei, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und Goldschmuggels aufgefallen. Auf den als Anlage B8 und in beglaubigter Übersetzung als Anlage B24 (Bl. 655 d.A.) überreichten Bericht wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Britische Regierung gehe in ihrem als Anlage B9 überreichten Bericht davon aus, dass das internationale Handelshaus Nr. auch durch kriminelle Methoden verdiene, nämlich durch überzogene oder falsche Rechnungen und Scheinlieferungen ("Nr. makes money from overbilling, false invoicing and false shipping documents"). Das Gründungskapital stamme vom Nr.-Chef L., dem die Einreise nach Kanada, nach Großbrittanien und in die Kronkolonie Hongkong verwehrt sei. Das Nr.-Büro in Kiew werde durch Ra. betrieben, der ein Freund und Geschäftspartner des Klägers zu 2) bei Studio xxx sei.

Dass der Kläger zu 2) Vizepräsident von Nr. sei, gehe als Aussage des Ra. auch aus dem Buch "Der x. Ra. bricht das Schweigen" von Ro. hervor. Weiter sei dem Buch zu entnehmen,

dass Nr. das Objekt internationaler polizeilicher Ermittlungen gewesen sei,

dass Ra. in der UdSSR wegen Wirtschaftsdelikten neun Jahre im Gefängnis eingesessen und dort Kontakte zu den "Dieben im Gesetz" geknüpft habe,

dass Ra. gemeinsam mit dem Kläger zu 2) Vizepräsident bei Nr. und "Prinzipale" des Senders xxx geworden sei,

dass der Nr.-Chef L. in der UdSSR wegen falscher Buchführung zu neun Jahren Haft verurteilt worden sei, von denen er zwei Jahre habe absitzen müssen,

dass L. von 1991 bis 1996 in Düsseldorf gemeldet und 1991, zwei Jahre vor Besitz eines Milliardenvermögens, Bezieher von Sozialhilfe gewesen sei,

dass L. das Geld der alten Nomenklatura der UdSSR gewaschen habe und im Verdacht stehe, international mit Waffen und Drogen zu handeln.

Ra. sei ausweislich eines im Auftrag der C. erstellten Berichts der Rechtsanwaltskanzlei D. & P. vom 14. April 1997 gemeinsam mit dem Kläger zu 2) an dem Erwerb ukrainischer Fernsehrechte durch R. beteiligt gewesen. An den Verdacht einer dabei geflossenen Schmiergeldzahlung knüpfe der streitgegenständliche Artikel "R. M. Company" an. Aus dem Bericht der Anwaltskanzlei D. & P. gehe weiter hervor, dass Ra. seine Haftzeit in der UdSSR gegenüber C. zugegeben, jedoch behauptet habe, er sei wegen eines nach westlichen Maßstäben nicht strafbaren Delikts verurteilt und später amnestiert worden. Auf den in beglaubigter Übersetzung als Anlage B26 (Bl. 660 ff. d.A.) überreichten Bericht wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Der CIA-Direktor D. habe am 30. April 1996 bei einer öffentlichen Anhörung vor dem U.S.-Kongress Nr. als mit russischen kriminellen Aktivitäten verbunden ("associated with Russian criminal activity") bezeichnet.

Einem Bericht der Zentralstelle Organisierte Kriminalität im Schweizer Bundesamt für Polizeiwesen ("Office central crime organisé") zufolge sei der Kläger ein Partner von T., der auch den Aliasnamen Ti. trage. Dieser wiederum sei dem mächtigsten russischen Mafiosi Iv. alias Y. nahe stehend. Der Bericht erwähne auch die I. Marketing GmbH des Beklagten zu 2) als dem Nr.-Konglomerat zugehörig, die gemeinsam mit der AYdie in Europa stationierten sowjetischen Streitkräfte um mehrere zehn Millionen Dollar betrogen habe.

Die Information, dass gegen den Kläger zu 2) -ebenso wie gegen V.- ein Einreiseverbot in die U.S.A. bestanden habe, stamme von zwei aus Gründen des "Quellenschutzes" nicht zu nennenden Quellen des F.B.I. und von Interpol, zu denen die Beklagten keine Angaben machen wollten. Wenn der Kläger gleichwohl in die U.S.A eingereist sei, dann aufgrund eines Versehens der Grenzstellen, die anstelle eines Deutschen einen Ukrainer oder Russen erwartet hätten.

Der Kläger zu 2) hat die Authentizitiät der als Anlagen B5, B7, B8, B9, B12 und B13 überreichten Berichte bestritten.

Gegen ihn sei kein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt worden, auch nicht in den Jahren 1978 bis 1985. Zum Nachweis hat er eine Auskunft des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes vom 10.7.2001 vorgelegt, wonach gegen ihn in den vergangenen 10 Jahren keine Ermittlungen im Rahmen eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens geführt worden seien; zum Sachstand eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, so heißt es darin weiter, erhalte der Kläger zu 2) einen gesonderten Bescheid. Ferner hat er eine Auskunft des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 2.8.2002 vorgelegt, wonach über Eintragungen in einen Personalbogen einer dort nicht vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte hinaus über den Kläger zu 2) keine Daten bzw. Akten "mehr" vorlägen.

Der Kläger zu 2) hat weiter die Meinung vertreten, selbst wenn bis 1985 Strafverfahren gegen ihn geführt worden seien, verbiete sich infolge des Zeitablaufs heute eine Veröffentlichung dieser Tatsache.

Zu dem in dem F.B.I.-Bericht "Russian/Eurasian organized criminal enterprise - the Iv. Aka ‚Y.‘ organization" erwähnten Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx hat der Kläger zu 2) vorgetragen, dieses sei auf die I. Marketing GmbH zugelassen gewesen. Es lasse sich nicht mehr klären, ob "eine Person namens A. T." alias T. dieses Fahrzeug genutzt habe. Es werde bestritten, dass diese Person der organisierten Kriminalität zuzurechnen sei.

Es sei nicht zutreffend, dass die I. Marketing GmbH Geld für nicht gelieferte Ware kassiert habe. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte sei ohne strafrechtliche Relevanz gewesen und habe im Vergleichswege beigelegt werden können.

Zur Firma Nr. habe der Kläger zu 2) in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden. Die Fa. Nr. residiere in Deutschland auch nicht unter der Adresse der Klägerin zu 1).

Zudem sei der Kläger zu 2) weder mit Ra. befreundet, noch sei dieser an dem Fernsehsender Studio xxx beteiligt. Ra. sei eine zwielichtige, als Quelle äußerst fragwürdige Gestalt. Mit einer Unterlassungsklage gegen den Autor des Buches "Der x. Ra. bricht das Schweigen" sei er aus Gründen gescheitert, die nichts mit dem Wahrheitsbeweis der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu tun hätten.

Das Landgericht hat in der Sitzung vom 21. Juli 2004 durch Beschluss gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass über die Frage der Zulässigkeit vorab verhandelt werde. Nach Beweisaufnahme hat es in seinem Urteil vom 9. Januar 2008 die Klage wegen des Fehlens seiner internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben beide Kläger form- und fristgemäß Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und den Urteilstenor als Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 1 ZPO dahin zu fassen, dass die Klage zulässig sei. Durch Urteil vom 30. Dezember 2008 hat der Senat die Berufungen beider Kläger zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat ausschließlich der Kläger zu 2) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, auf die hin der BGH die Revision zugelassen hat. Durch Urteil vom 2. März 2010 (Az: VI ZR 23/09) hat der BGH das Urteil vom 30. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben hat, als die Unterlassungsklage des Klägers zu 2) als unzulässig abgewiesen worden ist unter Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folge aus § 32 ZPO. Eine Zurückverweisung an das Landgericht im Wege der Sachentscheidung sei nicht in Betracht gekommen, da kein Antrag gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt worden sei.

Nach Erlass der Entscheidung des BGH hält der Kläger zu 2) die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für festgestellt. Er verfolgt nunmehr mit der Berufung eine Verurteilung in der Sache, da ihm eine durch Zurückverweisung an das Landgericht drohende Verzögerung unzumutbar sei. Er werde durch den streitgegenständlichen Artikel im Geschäftsleben fortwährend beeinträchtigt. Beim Abschluss einer Versicherung für in seinem Haus befindliche Kunstgegenstände sei er im Sommer 2009 ebenso auf den Artikel angesprochen worden, wie bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Projektgesellschaft unter Beteiligung der H.-Gruppe im Herbst 2009. Weiter bestreitet er nunmehr auch die Authentizität des als Anlage B11 überreichten Berichts. Unter Ergänzung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz

beantragt er nunmehr,

es den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Chairman, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, über ihn zu behaupten,

1.

es bestünde der Verdacht, dass er mit dem russischen organisierten Verbrechen verbunden sei,

insbesondere

a) nach Berichten des F.B.I. und europäischer Strafverfolgungsbehörden sei er mit dem russischen organisierten Verbrechen verbunden

und / oder

b) ein F.B.I.-Bericht aus dem Jahre 1994 über das russische organisierte Verbrechen in den Vereinigten Staaten beschreibe ihn als einen Goldschmuggler und einen der Unterschlagung Schuldigen sowie jemanden, dessen Unternehmen in Deutschland Teil eines international organisierten Verbrechensnetzwerkes sei

und / oder

2.

ihm sei die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt,

wenn dies geschieht wie in dem Artikel "R. M. Company" der N. vom 12.6.2001.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zu 2) zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Klage für zulässig erachtet, beantragen die Beklagten gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO,

die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten meinen, da der BGH von einer Sachentscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ausdrücklich abgesehen habe, sei die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht beschieden. Sie bitten, die BGH-Entscheidung einer kritischen Würdigung zu unterziehen und regen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über einen Vorlagebeschluss des BGH vom 10.11.2009 (VI ZR 217/08) an. Eine Entscheidung des Senats über die Begründetheit der Klage halten sie für unzulässig, da der Kläger zu 2) sein Rechtsmittel selbst auf die Zulässigkeitsfrage beschränkt habe und den Beklagten ansonsten eine Tatsacheninstanz genommen werde. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag erster Instanz.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf in erster Instanz folgen aus § 32 ZPO. Ob dies durch das Urteil des BGH vom 2.3.2010 (Az: VI ZR 23/09) für den Senat bindend entschieden worden ist, erscheint insoweit zweifelhaft, als die Bindung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung besteht, mithin nicht hinsichtlich der Tatsachen, auf denen diese Beurteilung beruht. Der Umfang der Bindungswirkung kann indes dahinstehen, da der Senat auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BGH auch selbst zu der Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 32 ZPO vorliegen. Die angegriffenen Äußerungen weisen inhaltlich einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an ihrer Kenntnisnahme nahe legt. Insoweit kann auf die unter 4.a) zur Anwendung deutschen Rechts folgenden Ausführungen zum Erfolgsort in Deutschland Bezug genommen werden.

Dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in Los Angeles aufhielt, lässt diesen Inlandsbezug nicht entfallen. Der kurzfristige USA-Aufenthalt des Klägers zu 2) vom 5. bis 13. Juni 2001 -nur einen solchen vermag das von der Beklagten als Anlage B2 beigebrachte Interview mit der ukrainischen Zeitung Z. zu belegen- spielt für die Wirkung des Artikels keine Rolle. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger sich langfristig in den USA aufgehalten habe oder gar seinen Wohnsitz dorthin hätte verlegen wollen.

Soweit die Beklagten trotz Vorlage des deutschen Reisepasses im Original bestreiten, dass der Kläger zu 2) über einen Wohnsitz in Deutschland verfüge, setzten sie sich -was Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war- in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen. Die Beklagten stützen sich auf den Inhalt nachrichtendienstlicher Berichte (Anlagen B3, B8 und B13), in denen der Kläger unisono als in Düsseldorf tätiger deutscher Geschäftsmann bezeichnet wird. Der Beklagte zu 2) selbst hat diese Angaben in seinen streitgegenständlichen Artikel übernommen und seine E-Mail an den Kläger zu 2) vom 28. Mai 2001 an eine E-Mail-Adresse der in Düsseldorf residierenden I. unter der deutschen Toplevel-Domain ".de" verschickt. Auch in dem von den Beklagten als Anlage B11 überreichten Bericht der Rechtsanwälte D. & P. wird der Kläger zu 2) als ukrainischdeutscher Unternehmer bezeichnet. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, der Kläger könne seinen Lebensmittelpunkt von Deutschland in das Ausland verlegt haben, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Reisepass rege Reiseaktivitäten erkennen lässt.

2.

Der Senat war im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 10.11.2009 (VI ZR 217/08 = RIW 2010, 67 = VersR 2010, 226) nicht zu der von den Beklagten angeregten Aussetzung gemäß § 148 ZPO verpflichtet. Es fehlt bereits an der Vorgreiflichkeit. Die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten Fragen betreffen den hier nicht anwendbaren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Zwar zieht der BGH zur Begründung seines Vorlagebeschlusses "aufgrund der parallelen ratio beider Vorschriften" auch zu § 32 ZPO ergangene Entscheidungen und entwickelte Literaturansichten heran. Eine Entscheidung des EuGH kann jedoch den Vorlagefragen entsprechend ausschließlich zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergehen. Sie wäre des unterschiedlichen Wortlauts wegen auf § 32 ZPO auch nicht ohne Weiteres übertragbar.

3.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keinen Gebrauch. Ob statt einer eigenen Sachentscheidung dem Antrag auf Zurückverweisung stattgegeben wird, steht im Ermessen des Gerichts. Der Senat hat bei Ausübung seines Ermessens berücksichtigt, dass der Umstand, dass den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen wird, für eine Zurückverweisung sprechen kann. Dies ist jedoch nicht zwingend, denn die ZPO nimmt nach der Neufassung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz im Jahre 2002 eine erstmalige Sachentscheidung durch das Berufungsgericht ausdrücklich in Kauf, indem die Zurückverweisung von einem Antragserfordernis abhängig gemacht und darüber hinaus in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt wird. Vorliegend ist aus Sicht des Senats seine eigene Sachentscheidung geboten, weil die Bescheidung von Ansprüchen der vorliegenden Art der fortwährenden Beeinträchtigung des Betroffenen wegen keinen vermeidbaren Aufschub duldet und in Anbetracht der bereits verstrichenen Prozessdauer dem Kläger weitere Verfahrensverzögerungen nicht zumutbar sind. Die durch eine Sachentscheidung des Senats eintretende Beschleunigung ist auch erheblich, da der Senat den Rechtsstreit ohne Beweiserhebung für entscheidungsreif hält, mithin sofort entscheiden kann. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung hingegen müsste die Kammer des Landgerichts, bei der gerichtsbekannt beide Beisitzer gewechselt haben, neu Terminieren und sich in die bislang nur unter Zulässigkeitsaspekten behandelte, umfangreiche Sache wie in ein neues Verfahren erneut einarbeiten. Für eine Sachentscheidung des Senats spricht daher auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie.

Der Senat ist, worauf der Senatsvorsitzende bereits mit Verfügung vom 21. Januar 2011 (Bl. 573 - 577 d.A.) hingewiesen hat, auch nicht deshalb an einer Sachentscheidung gehindert, weil der Kläger seinen Berufungsantrag von einer Entscheidung über die Zulässigkeit durch Zwischenurteil hin zu einer Entscheidung in der Sache umgestellt hat.

Zunächst ist festzustellen, dass das Landgericht kein Zwischenurteil erlassen hat, bei dem der Rechtsstreit nur wegen des Zwischenstreites in der Berufungsinstanz angefallen wäre (BGH Urt. v. 23.5.1985, III ZR 57/84 = juris Rz. 28 = NJW-RR 1986, 61;

Urt. v. 3.3.1958 ,III ZR 157/56 = BGHZ 27, 15, 27).

Sodann kann nicht festgestellt werden, dass in dem Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils eine (teilweise) Rücknahme der Klage gesehen werden könnte. Dass der Kläger den in erster Instanz gestellten Sachantrag weiter verfolgen wollte, stand zu keinem Zeitpunkt in Frage. Es liegt daher auch kein Fall einer nach Ablauf der Berufungsfrist (520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nachgeschobenen Berufungsbegründung und auch keine Klageänderung (§ 533 ZPO) vor.

In der Berufung ist mithin von Anfang an der gesamte Rechtsstreit angefallen.

4.

Dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG ein Unterlassungsanspruch zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

a)

Auf die geltend gemachte Rechtsverletzung ist deutsches Recht anwendbar. Welches nationale materielle Recht anzuwenden ist, entscheidet das Internationale Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen wird, also vorliegend das deutsche Internationale Privatrecht. Nach Artikel 40 Satz 2 EGBGB kann der Verletzte anstelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen. Die Kläger haben die Geltung deutschen Rechts gewählt. Der Verletzungserfolg ist -zumindest auch- in Deutschland eingetreten.

Zwar betrifft der Artikel einen internationalen Sachverhalt. Der Artikel war und ist jedoch via Internet jedenfalls auch von Deutschland aus bestimmungsgemäß abrufbar. Der Senat hat sich -wie er den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat- am 18.4.2011 durch eine Recherche über die Suchmaschine "bing" davon überzeugt, dass der Artikel bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) und des Begriffs "N." an vierter Stelle über eine frei aufrufbare Website der Beklagten angezeigt wird. Einzuräumen ist dabei, dass es sich hierbei bereits um eine gezielte Suche handelte, die das Wissen um einen bei der N. erschienen Artikel voraussetzt.

Der Inhalt des Artikels weist zudem einen deutlichen Bezug zum Inland auf, der ein erhebliches Interesse gerade deutscher Internetnutzer an der Kenntnisnahme nahelegt. Der Kläger zu 2), der in Deutschland wohnt und zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird namentlich benannt.

Er wird vorgestellt als Inhaber des in Deutschland belegenen Unternehmens "I." - mithin der Klägerin zu 1) oder der I. Marketing GmbH. Der Kläger zu 2) und die "I." werden als der russischen organisierten Kriminalität zugehörig dargestellt. Über diese "I." -mithin über Deutschland- sollen 1,4 Millionen US-Dollar transferiert worden sein als Schmiergeldzahlung zum Erwerb ukrainischer Fernsehrechte. Die der Schmiergeldzahlung verdächtige C. des Medienunternehmens R. ist an der in Deutschland belegenen Klägerin zu 1) beteiligt.

Es besteht auch keine wesentlich engere Verbindung mit dem Recht der U.S.A., so dass ungeachtet der Ausübung des Optionsrechtes durch die Kläger das dortige Recht bzw. dasjenige des Staates New York Anwendung finden müsste, Art. 41 Abs. 1 EGBGB. Der Unterlassungsanspruch weist nicht bereits deshalb eine besonders enge Verbindung zu den USA auf, weil der streitgegenständliche Artikel durch eine US-amerikanische Zeitung in englischer Sprache verbreitet wurde und weil der Inhaber der C., der im Verdacht steht, in die Schmiergeldzahlung verstrickt zu sein, eine in den USA prominente Persönlichkeit ist. Dies mag zwar dazu führen, dass der Artikel auch und gerade in den USA eine interessierte Leserschaft findet. Vorliegend steht jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des R. in Streit, sondern eine solche des Klägers zu 2). Dieser ist ein deutscher Geschäftsmann der über sein deutsches Unternehmen Schmiergeldzahlungen geleistet haben soll. Soweit der Artikel den Kläger zu 2) betrifft und in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift, weist er somit engste Verbindungen zu Deutschland auf. Die Äußerungen über den Kläger zu 2) nehmen gemessen an dem Gesamtumfang des Artikels auch keine gänzlich untergeordnete Rolle ein. Sie sind zudem von besonderer Brisanz. Während R. "nur" verdächtigt wird, für eine einzige, nicht erwiesene Schmiergeldzahlung verantwortlich zu sein, wird der Kläger zu 2) als der Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität verdächtig dargestellt.

b)

Der streitgegenständliche Artikel greift in das durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) als anerkannte Schutzsphäre des § 823 Abs. 1 BGB ein. Dass die Berichterstattung über strafrechtlich relevantes Verhalten ein negatives Licht auf den Betroffenen wirft und dadurch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift, versteht sich von selbst (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, 1 BvR 565/06 = juris Rz.10 = NJW 2006, 2835 = NZV 2006, 521; BGH Urt. v. 1.2.2011, VI ZR 345/09 = AfP 2011, 172, 173; BGH Urt. v.15.11.2005, VI ZR 286/04 = juris Rz. 13 = NJW 2006, 599 = VersR 2006, 274 - Ernst August von Hannover; Senat Urt. v. 27.10.2010, I-15 U 79/10, GRUR-RR 2011, 21, 22).

c)

Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nur insoweit rechtswidrig, als die Behauptung aufgestellt wird, dem Kläger zu 2) sei die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt (nachfolgend unter bb)). Im Übrigen können sich die Beklagten auf das Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) berufen mit der Folge, dass der Eingriff nicht als rechtswidrig angesehen werden kann (nachfolgend unter aa)).

Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass die Medien in Wahrnehmung ihrer Informations- und Kontrollfunktion über Straftaten und Strafverfahren berichten. Dies schließt einen diesbezüglichen Verdacht ein, weshalb auch über Ermittlungsverfahren berichtet werden darf (BVerfG, Beschl. V. 28.4.1997, 1 BvR 765/97 = NJW 1997, 2589, 2589). Die damit stets einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zwingt jedoch zu erhöhten Anforderungen an die publizistische Sorgfalt. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass bei aller Objektivität der Berichterstattung auch im Falle der Einstellung von Ermittlungen vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleiben" kann (BGH, Urt. v. 7.12.1999, VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036). Zudem ist die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK als auch in Deutschland geltendes Recht zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 19.6.2006, 1 BvR 565/06 = juris Rz. 11 = NJW 2006, 2835; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 4 Rz. 55).

Die Rechtsprechung hat im Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Ehrschutz folgende Anforderungen an eine Berichterstattung, die den Verdacht einer Straftat umfasst, entwickelt (umfassend: BGH Urt. v. 7.12.1999, VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036; Molle, ZUM 2010, 331 ff.):

Ein Mindestbestand an Beweistatsachen muss für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (BGH, Urt. v. 3.5.1977, VI ZR 36/74 = juris Rz. 20 = BGHZ 68, 331). Erforderlich sind konkrete, belegbare Anknüpfungstatsachen, wohingegen ein vager, letztlich nicht greifbarer Verdacht unzureichend ist (OLG München, Urteil vom 7.4.2009, 18 U 1704/09 = juris Rz. 32 = ZUM 2009, 777).

Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, für dessen Mitteilung ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht. Dies erfordert das Vorliegen einer schweren Straftat (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.7.2007, 16 U 2/07 = juris Rz. 25 = ZUM 2007, 915) oder einer Straftat, die der Stellung der Person des Beschuldigten wegen oder ihrer Art nach die Öffentlichkeit in besonderer Weise berührt (BGH, Urt. v. 5.11.2005 = juris Rz. 15 und 16 = NJW 2006, 599).

Die Berichterstattung muss ausgewogen sein. Sie muss den Verdacht als solchen kennzeichnen. Weder darf sie entlastende Umstände verschweigen, noch eine Vorverurteilung enthalten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.5.2002, 14 U 48/01 = NJW-RR 2003, 681, 690).

Schließlich ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH Urt. v. 30.1.1996, VI ZR 386/94 = Juris Rz. 37 = BGHZ 132, 13; BGH Urt. v. 15.12.1987, VI ZR 35/87 = juris Rz. 11 = NJW-RR 1988, 733; BGH Urt. v. 25.5.1965, VI ZR 19/64 = juris Rz. 27 = MDR 1965, 735; KG Urt. v. 2.7.2007, 10 U 141/06 = juris Rz. 5 = ZUM 2008, 58; KG Beschl. v. 26.4.2002, 9 W 110/02, ZUM-RD 2002, 461).

Diesen gesteigerten Anforderungen an die publizistische Sorgfalt sind umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH Urt. v. 15.12.1987, VI ZR 35/87 = juris Rz. 11 = NJW-RR 1988, 733).

aa)

Die Tatsachenbehauptungen, nach Berichten des F.B.I. und europäischer Strafverfolgungsbehörden sei der Kläger zu 2) mit dem russischen organisierten Verbrechen verbunden und ein F.B.I.-Bericht aus dem Jahre 1994 über das russische organisierte Verbrechen in den Vereinigten Staaten beschreibe ihn als einen Goldschmuggler und einen der Unterschlagung Schuldigen sowie jemanden, dessen Unternehmen in Deutschland Teil eines international organisierten Verbrechensnetzwerkes sei, wurden den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung entsprechend aufgestellt. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Wahrheitsgehalt der Information, die ihr erst "Öffentlichkeitswert" verleiht, liegt vor (nachfolgend unter (1)). Es handelt sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, bei dem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Interessen des Klägers zu 2) überragt (nachfolgend unter (2)). Die Tatsachenbehauptung ist in ausgewogener Art und Weise dargestellt worden (nachfolgend unter (3)). Schließlich ist dem Kläger zu 2) im Vorfeld der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (nachfolgend unter (4)). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers zu 2) vermag der Senat daher bei Abwägung mit der Pressefreiheit nicht festzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Beklagte den Artikel in ihr Online-Archiv eingestellt hat, wo er weiterhin abrufbar ist. Ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit ist nämlich nicht nur an Informationen über das aktuelle Zeitgeschehen anzuerkennen; sie muss auch die Möglichkeit haben, zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH, Urt. v. 1.2.2011, VI ZR 345/09, AfP 2011, 172, 175).

(1)

Klarstellend ist vorwegzunehmen, dass die Beklagten nicht beweisen mussten, der Kläger sei ein Goldschmuggler, der Unterschlagung schuldig oder Teil der russischen organisierten Kriminalität. Dürfte die Presse nämlich nur noch Informationen verbreiten, die unzweifelhaft -mithin zur Gewissheit eines Richters beweisbar- richtig sind, könnte sie bereits ihrer begrenzten Mittel zur Erforschung der Wahrheit wegen ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BGH Urt. v. 3.5.1977, VI ZR 36/74, "Profil" = juris Rz. 18). Das vermag die Presse nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts ihrer Berichte zu entbinden (BGH Urt. v. 12.5.1987, VI ZR 195/86 = juris Rz. 19). Es genügt nicht, über eine wie auch immer geartete Quelle zu verfügen und diese zu zitieren (vgl. OLG München Urt. v. 7.4.2009, 18 U 1704/09 = juris Rz. 30). Zur pressemäßigen Sorgfalt gehört es vielmehr, im Vorfeld einer Veröffentlichung zu prüfen, ob die Erkenntnisquellen hinreichend und zuverlässig sind (BGH Urt. v. 20.5.1969, VI ZR 256/67, "Cellulitis" = MDR 1969, 651 = juris Rz. 59). Wird diese journalistische Sorgfalt jedoch gewahrt, gehen Zweifel an der Wahrheit der aufgestellten Behauptung zu Lasten des Anspruchstellers, der einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend macht (BGH Urt. v. 12.5.1987, IV ZR 195/86 = juris Rz. 18). Wie nachfolgend unter Ziffer (2) näher ausgeführt wird, besteht ein die Interessen des Klägers überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die aus § 186 StGB transformierte Beweislastregel, wonach der sich Äußernde die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen beweisen muss, findet daher -wie vom Senat im Termin vom 11. Mai 2011 erläutert- in entsprechender Anwendung von § 193 StGB keine Anwendung mit der Folge, dass die allgemeine Beweislastregel Platz greift, wonach jede Partei die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen hat, Unklarheiten bei der Sachverhaltsaufklärung somit zu Lasten des Anspruchstellers gehen (ebenso BGH Urt. v. 12.5.1987, VI ZR 195/86 = juris Rz. 18; Soergel, Presserecht, 4. Aufl., § 30 Rz. 25; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rz. 72 m.w.N.).

Dass der Kläger zu 2) in einem F.B.I.-Bericht aus dem Jahre 1994 als Goldschmuggler und als der Unterschlagung Schuldiger sowie als jemand dargestellt wurde, dessen Unternehmen Teil eines international organisierten Verbrechensnetzwerkes sei, konnte der Beklagte zu 2) dem als Anlage B5 in Auszügen überreichten Bericht entnehmen. Dass der Kläger zu 2) nach Berichten des F.B.I. und europäischer Strafverfolgungsbehörden mit der russischen organisierten Kriminalität verbunden ist, ergibt sich aus den als Anlagen B5, B8 und B13 in Kopie vorgelegten Schriftstücken. Die Anlagen B9, B10, B11 und B12 erwähnen den Kläger zu 2) gar nicht (Anlagen B9 und B12) oder ohne den ausdrücklichen Vorwurf der Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität (B10 und B11); sie sind jedoch gleichwohl geeignet, die in den Anlagen B5, B8 und B13 enthaltenen Informationen glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beklagte zu 2) hatte daher aus Sicht des Senats bei Beachtung der erforderlichen journalistischen Sorgfalt keinen begründeten Anlass, die Echtheit insbesondere der maßgeblichen Anlagen B5, B8 und B13 in Frage zu stellen.

Das Bestreiten der Authentizität durch den Kläger zu 2) zwingt nicht zu einer weiteren Aufklärung durch Beweisaufnahme. Maßgeblich ist aus Sicht des Senats, ob der Beklagte zu 2) den ihm durch Informanten zur Verfügung gestellten Berichte Glauben schenken konnte, d.h. ob diese vertrauenswürdig waren. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen der Fall, denn die Berichte sind durch zahlreiche, zum Teil vom Kläger zu 2) bestätigte Fakten miteinander verwoben, so dass bei Wahrung der journalistischen Sorgfalt kein begründeter Anlass zu Zweifeln an der Echtheit der Berichte bestand. Nachdem der Beklagte zu 2) in dem streitgegenständlichen Artikel behauptet hat, nach Berichten des F.B.I. und europäischer Strafverfolgungsbehörden sei der Kläger ein Goldschmuggler, der Unterschlagung schuldig und der internationalen organisierten Kriminalität zuzurechnen, kommt es maßgeblich darauf an, ob dem Beklagten zu 2) Quellen mit entsprechendem Inhalt vorlagen und ob diese vertrauenswürdig erschienen, der Beklagte zu 2) mithin auf die Echtheit der Berichte vertrauen durfte.

Der als Anlage B5 in Auszügen überreichte Bericht ist als solcher der "Organizational Intelligence Unit" des F.B.I. gekennzeichnet. Der Senat sieht keinen begründeten Anlass, an dieser Urheberschaft zu zweifeln. Die Beklagten haben ein Schreiben des U.S. Department of Justice vom 27. April 2011 vorgelegt, dem eine Bestätigung vom 25. April 2011 beiliegt, wonach es sich bei den Seiten drei bis sechs der als Anlage B5 vorgelegten Kopien um Auszüge eines in der zentralen Datenbank des F.B.I. verwahrten Geheimdienstberichtes handelt. Das Schreiben ist nach Vorlage im Termin vom 11. Mai 2011 im Original Gegenstand der Akte. Der Senat sieht keinen Anlass, an der von dem Kläger zu 2) auch nicht bestrittenen Echtheit dieses Schreibens zu zweifeln. Dem Antrag des Klägers zu 2), den Beklagten gemäß § 142 ZPO die Vorlage des vorausgehenden Anforderungsschreibens aufzugeben, war nicht stattzugeben. Der Bestätigung vom 25. April 2011 liegen Kopien der Seiten bei, auf die sie sich bezieht. Das Antwortschreiben kann daher aus sich heraus gewürdigt werden. Als Bestandteil eines Geheimdienstberichts bestätigt sind Blatt 3 bis 6 der Anlage B5 (Seiten 26, 50, 51 und 56 des Berichts), wohingegen die ersten beiden Blätter der Anlage B5, die dem äußeren Anschein nach Vorblätter, nämlich ein Deckblatt und ein dem Bericht vorgehefteter Hinweis auf die Art des Berichts bzw. "interim reports" darstellen, nicht in der zentralen Datenbank des F.B.I. gefunden wurden. Der entscheidungserhebliche, eigentliche Inhalt des Berichts stellt sich demzufolge als nachrichtendienstliche Erkenntnis des F.B.I. dar. Die Bestätigung vom 25. April 2011 stellt ersichtlich auch keine Gefälligkeitsbescheinigung dar, da ansonsten eine Bestätigung auch der beiden Vorblätter zu erwarten gewesen wäre.

Hinzu kommt, dass auch der Berichtsinhalt auf nachrichtendienstliche Recherchen schließen lässt, denn der Bericht enthält den Kläger zu 2) und seine Gesellschaft I. Marketing GmbH betreffend nicht nur allgemein zugängliche Informationen wie Adresse und Bankverbindung. So ist dem Bericht zu entnehmen, die I. Marketing GmbH sei mit der Nr. verbunden, sie habe Geschäfte mit der Westgruppe der Truppen der Sowjetischen Streitkräfte betrieben und hierbei mehrere zehn Million US-Dollar "unterschlagen" ("embezzled"), ein auf sie zugelassener Pkw mit dem Kennzeichen xxx sei durch den Schwerverbrecher A. T. genutzt worden und der Kläger zu 2) sei Organisator des Goldschmuggel-Geschäftes. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass -was der Kläger zu 2) auch nicht behauptet- der Beklagte zu 2) sich dies ausgedacht und den Bericht als Fälschung erstellt haben könnte. Scheidet diese Möglichkeit aber aus, besteht kein Grund, die Darstellung des Beklagten zu 2) zu bezweifeln, ihm sei der Bericht durch Informanten des F.B.I. überlassen worden. Für die Echtheit sprechen zudem folgende weitere Indizien:

Der Kläger zu 2) hat zugegeben, dass die I. Marketing GmbH Geschäfte mit der Westgruppe der Truppen der Sowjetischen Streitkräfte betrieb und er hat bestätigt, dass es darüber zu zivilrechtlichen Streitigkeiten gekommen ist, die zu einer vergleichsweisen Verständigung geführt haben. Er hat damit den Bericht inhaltlich teilweise bestätigt, wenngleich er bestreitet, sich insoweit strafbar gemacht zu haben.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Pkw mit dem Kennzeichen 111. Dass es sich hierbei um ein Fahrzeug der I. Marketing GmbH handelte, ist unstreitig. Der Kläger hat zudem gerade nicht behauptet, T. alias Ti. nicht zu kennen, nicht mit diesem Geschäfte gemacht oder diesem das Fahrzeug in keinem Fall überlassen zu haben. Er hat vielmehr behauptet, es lasse sich "nicht mehr klären, ob eine Person" dieses Namens das Fahrzeug benutzt habe und er hat dessen Verstrickung in die organisierte Kriminalität bestritten. Auch insoweit ist der als Anlage B5 überreichte Bericht somit zumindest insoweit inhaltlich bestätigt, als der darin benannte Pkw auf die I. Marketing GmbH zugelassen war und der Kläger zu 2) den T. -wenngleich nach seiner Darstellung nicht als Schwerverbrecher- kannte.

Der als Anlage B5 überreichte Bericht stimmt zudem in zahlreichen Details mit den übrigen Berichten überein, deren Authentizität/Echtheit zumindest zum Teil erwiesen ist:

In dem als Anlage B12 überreichten Anhörungsprotokoll stellt D., Direktor des C.I.A., das Unternehmen Nr. bei seiner Anhörung durch das House International Committee am 30. April 1996 als russische kriminelle Organisation oder als Organisation dar, die mit russischen kriminellen Aktivitäten verbunden ist. Zwar hat der Kläger zu 2) "der guten Ordnung halber" auch die Authentizität dieses Dokuments bestritten. Die Beklagten haben jedoch -insoweit unbestritten- vorgetragen und durch die Anlage B30 glaubhaft gemacht, dass das Anhörungsprotokoll Bestandteil der offiziellen Sammlung der Kongressberichte geworden ist. Damit ist belegt, dass die C.I.A. Nr. als zumindest mit kriminellen Aktivitäten verbunden ansieht.

Dem als Anlage B11 überreichten Bericht der Anwaltssozietät D. & P. vom 14. April 1997 ist u.a. zu entnehmen, dass der Erwerb der ukrainischen Fernsehlizenz durch Studio xxx nach Vermittlung durch V. durch O. als Geschäftsführer und Manager von Studio xxx sowie durch den Kläger und Ra. als Geldgeber betrieben worden sein soll. Die drei seien langjährige Freunde. Ra. habe "wahrscheinlich nach Unterzeichnung des Rahmenvertrages" offenbart, in der UdSSR neun Jahre inhaftiert gewesen zu sein. Er habe dies mit antisemitischen Strömungen und damit erklärt, seine privatwirtschaftlichen Aktivitäten, für die er verurteilt worden sei, hätten in keinem westlichen Land eine Straftat dargestellt. Nach dem Erwerb der Fernsehlizenz seien Gerüchte entstanden, die Nr. sei über Ra.an dem Geschäft beteiligt gewesen. Diese Gerüchte führt der Bericht auf Informationen eines Staatsbediensteten der US-Botschaft in Kiew zurück, bei dem es sich um einen Freund des Geschäftsführers von P. handeln soll, eines unterlegenen Mitbewerbers um die Fernsehlizenz.

Die Authentizität dieses Berichtes steht nicht ernsthaft infrage, nachdem die Beklagten sich durch das als Anlage B29 überreichte Schreiben des Rechtsanwaltes K. vom 4. April 2011 die Echtheit des Berichts haben bestätigen lassen. Soweit der Kläger zu 2) erstmalig in zweiter Instanz Zweifel an der Echtheit dieses Berichts damit begründet, er sei nicht im Original überreicht worden, ist sein Vorbringen ungeachtet seiner prozessualen Verspätung nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Berichts zu begründen. Über das Original des Berichts kann die Beklagte nicht verfügen, da es Gegenstand des US-amerikanischen Ermittlungsverfahrens gegen R. ist.

Dem Bericht ist als für das vorliegende Verfahren wesentlich zu entnehmen, dass Ra. als Geschäftspartner und Freund des Klägers an dem Erwerb der Fernsehlizenz beteiligt gewesen sein soll und dass nachträglich Gerüchte entstanden sein sollen, das Unternehmen Nr. sei beteiligt gewesen.

Dies stimmt teilweise überein mit den Angaben, die E. ausweislich der Anlage B10 in seinem Buch "Der x" über den Erwerb der Fernsehlizenz veröffentlicht hat. Auch nach dieser Schilderung sollen A., B. und der Kläger zu 2) zusammengewirkt haben, wobei B. und der Kläger zu 2) einander von ihrer Tätigkeit als Vizepräsidenten von Nr. gekannt hätten. Die Zeit der Inhaftierung Ra.s gibt E. abweichend von dem Bericht der Anwaltssozietät D. & P. mit acht Jahren an.

Der Senat verkennt nicht, dass die Ausführungen E.s auf Auskünften B.s beruhen, die falsch sein können und es wird ebenfalls nicht verkannt, dass es nach der Darstellung B.s keine Einflussnahme der Nr. bzw. der Mafia auf den Lizenzerwerb gegeben haben soll. Es bleibt gleichwohl bedeutsam, dass B. sich selbst zu seiner früheren Tätigkeit für die Nr. bekannt und den Kläger als ehemaligen Vizepräsidenten von Nr. bezeichnet haben soll.

Den ausführlichsten, angeblich durch die britische Polizei erstellten Bericht über Nr. und deren Gründer L. stellt die Anlage B9 dar. Der Bericht beschreibt Nr. nicht als genuin kriminelle Organisation, sondern als international operierendes Handelsunternehmen. Allerdings soll Nr. in zwielichtige Transaktionen verstrickt sein. In der Ukraine werde Nr. verdächtigt, Öllieferungen abgezweigt und Erlöse unterschlagen zu haben. Zudem verdiene Nr. an überzogenen oder gefälschten Rechnungen und Frachtpapieren. Den Kläger zu 2) erwähnt der Bericht nicht. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn dem Beklagten zu 2) manipulierte Unterlagen zugespielt worden wären, um den Kläger zu 2) zu belasten. Auch hinsichtlich der Anlage B9 bestand somit kein begründeter Anlass, die Echtheit der Quelle in Frage zu stellen.

Als Anlage B13 wurde ein angeblich durch das Schweizer Bundesamt für das Polizeiwesen in Bern am 24. April 1996 in französischer Sprache verfasster Bericht vorgelegt, der sich mit einer russischen Verbrecherorganisation namens S. befasst. Dieser Bericht erwähnt als dem Kriminellen Iv. nahestehend den T. alias T., der ein "Partner" des Klägers zu 2) sei. Weiter wird die I. Marketing GmbH des Klägers zu 2) als dem Nr.-Konglomerat zugehöriges Unternehmen dargestellt, das im Verbund mit der AY die sowjetischen Streitkräfte in Europa um mehrere zehn Millionen Dollar betrogen habe. Auffällig ist der hohe Grad an Übereinstimmung dieser Angaben mit dem als Anlage B5 überreichten F.B.I.-Bericht. Dabei werden die Nr. und der Kläger zu 2) nur am Rande erwähnt, wohingegen überwiegend die Struktur der Vereinigung S. dargestellt wird. Dabei wird eine solche Vielzahl an Namen und Fakten genannt, dass der Senat es wiederum für ausgeschlossen erachtet, dass der Beklagte zu 2) -was der Kläger zu 2) auch nicht behauptet- diesen Bericht in französischer Sprache als Fälschung selbst erstellt haben könnte. Was die Anlage B13 dann aber anderes sein soll, als die Kopie eines Originalberichts, erschließt sich nicht. Das Bestreiten der Authentizität durch den Kläger zu 2) ist daher nicht geeignet, einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Grundsätze journalistischer Sorgfalt aufzuzeigen. Welche Umstände den Beklagten zu 2) an der Authentizität ernsthaft hätten zweifeln lassen sollen, ist nicht ersichtlich.

Die Anlage B8, bei der es sich um einen vertraulichen Bericht der deutschen Polizei an das F.B.I. handeln soll, bezeichnet den Kläger als Vizepräsidenten von Nr.. Weiter heißt es, der Kläger zu 2) sei zwischen 1978 und 1985 wegen Betrugs, "Entgegennahme gestohlener Waren" (= Hehlerei), Urkundenfälschung, Steuerbetrugs und Goldschmuggels ins "Visier" der deutschen Polizei geraten. Der Vorwurf des Goldschmuggels ist bereits aus dem Bericht des F.B.I. aus Dezember 1994 (Anlage B5) bekannt. Der Vorwurf des Betrugs deckt sich mit der Angabe, die I. Marketing GmbH habe gemeinsam mit der AY die in Deutschland stationierten sowjetischen Streitkräfte betrogen, wie er in dem vorgenannten F.B.I. (Anlage B5) und in dem Bericht des Bundesamtes für das Polizeiwesen (Anlage B13) erwähnt wird.

Demgegenüber sind die vom Kläger anstelle eines Bundeszentralregisterauszuges präsentierten Auskünfte des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes vom 10.7.2001 und des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 2.8.2002 nicht zum Beweis der Tatsache geeignet, er sei zwischen 1978 und 1985 nicht wegen Betrugs, Hehlerei, Urkundenfälschung, Steuerbetrugs und Goldschmuggels ins "Visier" der Polizei geraten. Zum einen umfassen diese Auskünfte nur den 2001 bzw. 2002 vorhandenen Datenbestand. Zum anderen ist sowohl der Auskunft des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes als auch der Auskunft des Polizeipräsidiums Düsseldorf zu entnehmen, dass dort (jeweils?) zumindest ein Verfahren existieren muss. Zum Inhalt dieses oder dieser Verfahren hat der Kläger sich nicht erklärt.

Der Kläger hat die Authentizität/Echtheit des als Anlage B8 vorgelegten Berichtes und den Umstand bestritten, dass die darin genannten Personen Mafiosi seien. Damit hat er nicht bestritten, im Februar 1995 in Israel auf L. (oder L.s) Feier zu dessen 50. Geburtstag anwesend gewesen zu sein. L. soll nach der Anlage B9 der Chef von Nr. sein und Ra. soll ausweislich des als Anlage B10 in Auszügen vorgelegten Buches von E. behaupten, es sei L. gewesen, der ihn 1995 anlässlich einer Direktorenversammlung mit dem Kläger zu 2) bekannt gemacht habe. Auch insoweit sind die von den Beklagten vorgelegten Dokumente somit untereinander stimmig.

Weiter geht aus der Anlage B8 hervor, der Kläger habe Kontakte zu dem aus der Anlage B13 als T. alias Ti. bekannten "To.." Auch dies hat der Kläger -wie dargelegt- nicht grundsätzlich abgestritten, sondern lediglich bestritten, es handele sich hierbei um einen Mafiosi.

Der Senat verkennt schließlich nicht, dass ausweislich des Schreibens des U.S. Department of Justice vom 27. April 2011 die ihrem Inhaltes nach dem FBI zuzuordnende ("FBI internal use only") Übersicht über dem Iv./Nr.-Konglomerat zugehörige Personen (Anlage B7) bei Durchsicht der zentralen FBI-Datenbank nicht aufgefunden wurde. Dies mag -was dahinstehen kann- dem Umstand geschuldet sein, dass die Übersicht nicht in die Datenbank eingestellt wurde oder dass es sich im eine Computergrafik handelt, auf deren Inhalt im Rahmen einer Textsuche nicht zugegriffen werden konnte. Jedenfalls erlaubt der Umstand, dass die Übersicht fast zehn Jahre nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels nicht in der FBI-Datenbank aufgefunden werden konnte, nicht den zwingenden Rückschluss, dass es sich nicht um ein Schriftstück des FBI handelt. Zudem kommt es für den streitgegenständlichen Bericht auf den Inhalt der Anlage B7, der fast ausschließlich aus Namen besteht, nicht an. Angesichts der Vielzahl an sonstigen Beweistatsachen für die Zuverlässigkeit der vom Beklagten zu 2) verwendeten Quellen fällt es daher nicht wesentlich ins Gewicht, dass die Echtheit der Anlage B7 heute nicht mehr sicher feststellbar ist.

(2)

Der Senat verkennt nicht, dass die angegriffenen Äußerungen geeignet sind, den Kläger in seiner Ehre, in seinem persönlichen Ruf und in seinem wirtschaftlichen Ruf bzw. seiner Reputation als Geschäftsmann schwer zu schädigen. Dem steht jedoch im Rahmen der Abwägung zwischen seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit ein überragend hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran gegenüber, ob ein international tätiger deutscher Unternehmer, zudem im medialen Bereich, durch Geheimdienste verdächtigt wird, Mitglied der organisierten Kriminalität zu sein, insbesondere in Delikte wie Goldschmuggel und Unterschlagung und möglicherweise auch in einen Bestechungsskandal beim Erwerb ukrainischer Fernsehrechte verwickelt zu sein. Dies gilt umso mehr, als der Korruptionsvorwurf mit internationalen Ausmaßen, der den eigentlichen Gegenstand des streitgegenständlichen Artikels darstellt, vor dem historischen Hintergrund des Zerfalls der Sowjetunion 1991 und des Aufbaus eines eigenen ukrainischen Fernsehens angesiedelt ist. Darüber hinaus ist in den Korruptionsvorwurf R. als eine in den U.S.A. und damit in dem Hauptverbreitungsgebiet der Zeitung der Beklagten zu 1) prominente Person verstrickt.

Der Senat ist sich durchaus bewusst, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels der Erwerb der Fernsehlizenz ca. vier Jahre und die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten wie Goldschmuggel dem als Anlage B8 überreichten Bericht zufolge sogar mehr als 16 Jahre zurücklagen und dass mit dem Zeitablauf nicht nur die Strafwürdigkeit von Straftaten abnimmt, sondern auch das öffentliche Interesse an der Berichterstattung hierüber. Das Persönlichkeitsrecht bietet daher Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters (BGH, Urt. v. 1.2.2011, VI ZR 345/09, AfP 2011, 172, 174), was für nicht erwiesene, im Bereich eines Verdachts angesiedelte Beschuldigungen erst Recht gelten muss. Der Senat ist sich außerdem bewusst, dass der namentlichen Nennung von Verdächtigen eine Abwägung vorauszugehen hat, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch ohne die Namensnennung genügt werden kann (Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 17 Rz. 7). Gleichwohl rechtfertigt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliegend die namentliche Benennung des Klägers zu 2) und der Delikte wie Goldschmuggel und "Veruntreuung", derentwegen er Ende der 70er bis Mitte der 80er Jahre ins Visier der deutschen Polizei geraten sein soll ebenso, wie insbesondere den Vorwurf der Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität. Der aktuelle Anlass für die Berichterstattung bestand in der Einberufung der Grand Jury. Den Bezug zum Kläger zu 2) und zu Ra.hat der dort beschuldigte R. hergestellt. Dieser hat nicht nur den Korruptionsvorwurf zurückgewiesen. Er hat ausweislich des Berichts seiner Rechtsanwälte D. & P. vom 14. April 1997 A., B. und den Kläger zu 2) als Inhaber von Studio xxx und langjährige Freunde dargestellt, den Gefängnisaufenthalt B.s in der UdSSR erwähnt, angebliche kriminelle Verbindungen Ra.s zur Firma Nr., zu G. L. oder zu kriminellen Kreisen dementiert und schließlich darauf verwiesen, nicht ausschließen zu können, dass die Inhaber von Studio xxx ohne sein Wissen unzulässige Zahlungen geleistet hätten:

"Auch wenn das Problem, ob unzulässige Zahlungen von den Inhabern von Studio xxx geleistet wurden, durch unsere Studie nicht gelöst werden konnte, liegt das nicht daran, dass wir der Auffassung sind, dass die vorliegenden Beweise die Schlussfolgerung stützen, dass es solche unzulässigen Zahlungen gegeben haben könnte. Dieser Auffassung sind wir nicht. Allerdings glauben wir, dass eine Lösung dieses Problems in zufriedenstellend schlüssiger Weise nicht möglich und nicht erforderlich ist, damit wir zu Schlussfolgerungen darüber gelangen können, ob C. das FCPA [foreign corrupt practices act] oder die damit in Zusammenhang stehenden Gesetze möglicherweise verletzt hat."

Gleichviel, ob man dies als subtile Bezichtigung oder als nüchterne Darstellung bewerten möchte, wurde der Verdacht eines etwaigen strafwürdigen Verhaltens jedenfalls auf die Inhaber von Studio xxx erstreckt, mithin auch auf den Kläger zu 2). Was von einer derartigen Einlassung R., über die der Beklagte zu 2) in seinem Bericht äußerst sachlich ohne Betonung der darin enthaltenen Beschuldigung informiert hat, zu halten ist, kann die Öffentlichkeit nur beurteilen, wenn ihr die anstelle von R. als Täter in Betracht kommenden Personen benannt und beschrieben werden. Da der Vorwurf ein Korruptionsdelikt großen Ausmaßes war, trug es wesentlich zum Verständnis der Leser bei, zu erfahren, dass der Kläger zu 2) nach unbeanstandeten Passagen des Artikels in K. und Umgebung wegen seines Reichtums und Einflusses bekannt sei. Unverzichtbar war aber auch die Information, dass er durch das F.B.I. als jemand beschrieben werde, der typische Wirtschaftsdelikte wie Goldschmuggel und "Veruntreuung" -was im Kontext wohl Betrug meinen dürfte- begangen haben soll. Der Beklagte zu 2) hat sich dabei einer sachlichen Art und Weise der Darstellung frei von Polemisierungen oder Zuspitzungen bedient und damit die Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes des Klägers auf das in der Sache notwendige Maß beschränkt.

Dass der Kläger zu 2) im Vorfeld zu der Veröffentlichung schließlich keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Möglichkeit gemacht hat, auf die klar formulierten Fragen des Beklagten zu 2) zu antworten und nach der ihm bekannten Veröffentlichung des Artikels mehr als ein Jahr zugewartet hat, bevor er die ausschließlich auf Unterlassung und nicht auch auf Widerruf gerichtete Klage erhoben hat, hält der Senat für weitere Hinweise darauf, dass er die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes selbst nicht als unerträglich empfunden haben kann (dazu mehr noch unter der folgenden Unterziffer (4)).

(3)

Der Beklagte zu 2) macht in seinem Bericht zutreffend kenntlich, dass er Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und von Strafverfolgungsbehörden mitteilt und keine von ihm selbst recherchierten Fakten oder durch Gerichtsverfahren bewiesene strafrechtliche Vorwürfe. Er setzt den Leser damit über die ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zutreffend ins Licht.

(4)

Schließlich wurde dem Kläger zu 2) im Vorfeld der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das als Anlage B4 und in Übersetzung als Anlage B22 vorgelegte Schreiben hat die nunmehr vom Kläger beanstandeten Äußerungen angekündigt. Vorprozessual hat der Kläger zu 2) in einem Interview mit der ukrainischen Zeitung Z. zur Begründung, warum er auf diese Anfrage nicht reagiert hat, angegeben, er sei erstens viel auf Reisen und zweitens habe er an der Zusammenstellung der Fragen erkennen können, dass die Recherche vorurteilsbeladen und nicht objektiv ausfalle. Diese Begründung überzeugt nicht. Die Reisetätigkeit hat ihn offensichtlich nicht von der Befassung mit dem Artikel abgehalten. Zudem hätte er unter Hinweis auf seinen Auslandsaufenthalt um eine angemessene Erwiderungsfrist bitten können. Es ist schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb die nüchtern formulierte Fragen auf eine von Vorurteilen belastete Recherche schließen lassen sollen.

Liegen die sonstigen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung vor, stellt die ausbleibende Reaktion des Betroffenen auf die detaillierte Ankündigung der Veröffentlichung persönlichkeitsrechtsverletzender Verlautbarungen durch ein Presseorgan im Allgemeinen ein rechtfertigendes Element für die entsprechende Verlautbarung dar. Der Grund dafür liegt darin, dass das Schweigen des Betroffenen ein ganz besonders gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der beabsichtigten Mitteilung darstellt. Gerade weil es die natürliche Reaktion eines jeden Menschen ist, sich gegen unberechtigte, schwerwiegende Vorwürfe auf der Stelle und mit Nachdruck zu verteidigen, darf aus dem Fehlen einer solchen Verteidigung der Schluss auf die Richtigkeit des Rechercheergebnisses gezogen werden. Dies gilt in besonderem Maße in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung. Der Beklagte zu 2) hatte über die bereits beschriebenen Indizien hinaus keine weiteren realen Möglichkeiten der Verifizierung seiner aus "dritter Hand" bezogenen Informationen. Einzig die Reaktion der Kläger als Betroffene hätte die Beklagten zur kritischen Reflexion der beabsichtigten Berichterstattung veranlassen können. Blieb diese Reaktion aus, durften die Beklagten sich in der Annahme bestärkt sehen, der Kläger zu 2) könne dem Ergebnis ihrer bisherigen Recherchen nichts entgegen setzen und sie dürften daher von der Wahrheit der mitgeteilten Tatsachen ausgehen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger zu 2) das Renommee und das Verbreitungsgebiet der N. zweifellos bekannt waren und er aus der an ihn gerichteten Fragestellung im Detail über die ihm unterstellten Vorwürfe unterrichtet war, er also über Inhalt und Gewicht der zu erwartenden Pressemitteilung keinerlei Zweifel habe durfte. Die fehlende Wahrnehmung des dem Kläger zu 2) in presserechtlich geradezu vorbildlicher Weise gewährten Gehörs geht in Ansehung all dessen mit einem ganz erheblichen Gewicht zu Lasten des Klägers zu 2) in die vom Senat zu treffende Abwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsschutz andererseits ein.

bb)

Für die Tatsachenbehauptung, dem Kläger zu 2) sei die Einreise in die U.S.A. untersagt ("He is barred from entering the United States"), fehlt es hingegen bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, der nach den Grundsätzen journalistischer Sorgfalt Voraussetzung für die Veröffentlichung ist. Aus der vom Kläger zu 2) vorgelegten notariell beglaubigten Kopie seines Reisepasses ist anhand der Stempeleintragungen ersichtlich, dass er von 2001 bis 2005 mehrfach offiziell in die U.S.A. eingereist ist. Dies stellt immerhin aus heutiger Sicht ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, dass die Tatsachenbehauptung falsch ist. Dem haben die Beklagten nichts Erhebliches entgegengesetzt und es fehlt insbesondere auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung insoweit an einem Mindesttatbestand an Beweistatsachen.

Der streitgegenständliche Artikel des Beklagten zu 2) vermittelt den Eindruck, die Tatsachenbehauptung sei einem F.B.I.-Bericht aus dem Jahre 1994 entnommen, auf den in dem davor stehenden Satz Bezug genommen wird. Der als Anlage B5 überreichte F.B.I.-Bericht enthält jedoch keine entsprechende Behauptung. Auch die übrigen vom Beklagten vorgelegten Schriftstücke bieten keinen Anhalt für das Bestehen eines Einreiseverbots.

Die Behauptung, es gebe zu ihrem Schutz nicht zu benennende Quellen des F.B.I. und von Interpol, ist zur Beweisführung ungeeignet. Es ist bereits nicht ersichtlich, welcher Art (z.B. Urkunden, sonstige Schriftstücke, mündliche Informationen etc.) diese Quellen sein sollen. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, deren Zuverlässigkeit auch nur ansatzweise zu beurteilen. Der Beklagte zu 2) setzt sich mit der Behauptung, auch über eine Quelle bei Interpol zu verfügen, zudem in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 28. Mai 2001 (Anlage B4), in dem er angegeben hat, amerikanische Behörden ("American officials") hätten ihm diese Information zugetragen.

Zudem ist unklar, was die Beklagten mit "Quellenschutz" meinen. Denkbar ist, dass Informanten vor der russischen organisierten Kriminalität geschützt werden sollen. Diese Befürchtung erscheint indes einigermaßen fernliegend. Näher liegt es, dass sich Informanten durch die Preisgabe von Dienstgeheimnissen einer Dienstpflichtverletzung oder gar einer Straftat strafbar gemacht haben könnten. Hierzu tragen die Beklagten indes nichts vor (Liegt bzw. lag ein Dienstgeheimnis vor? Müssen die Informanten mittlerweile 10 Jahre nach Erscheinen des Artikels noch mit Maßnahmen ihres Dienstherren rechnen? Nach welcher Rechtsordnung wäre die Weitergabe der Informationen strafbar? Ist Verfolgungsverjährung eingetreten?).

Ob die Behauptung der Beklagten, die Grenzstellen hätten anstelle eines deutschen Staatsbürgers einen Ukrainer oder Russen erwartet, weshalb der Kläger zu 2) ungeachtet eines gleichwohl bestehenden Verbots unerkannt hätte einreisen können, ebenfalls auf die nicht benannten Quellen zurückgeht, oder ob es sich um im Bereich der Spekulation angesiedelte Prozessbehauptungen handelt, ist nicht dargetan. Auch diese Behauptung entzieht sich damit einer Überprüfung und Bewertung durch den Senat. Sie erscheint überdies gerade in Ansehung der allgemein bekannten Sorgfalt der US-amerikanischen Einwanderungsbehörde wenig plausibel. Der Kläger zu 2) war anhand seines Deutschen Reisepasses, sollte er diesen bei der Einreise vorgewiesen haben, anhand von Vor- und Nachnamen, Geschlecht, Größe, Geburtstag und Geburtsort eindeutig identifizierbar. Gleiches gälte bei der Verwendung eines von einem jeden anderen Staat ausgestellten Reisepasses.

Dass sich der Kläger auf die als Anlage B4 überreichte Anfrage hin auch gegen die Behauptung, ihm sei die Einreise in die USA untersagt, nicht bereits im Vorfeld zur Wehr gesetzt hat, vermag die Veröffentlichung insoweit nicht zu rechtfertigen. Erst wenn die sonstigen Anforderungen an die erhöhte journalistische Sorgfalt im Rahmen der Presseberichterstattung erfüllt sind, insbesondere ein Mindestbestand an Beweistatsachen ermittelt ist, kommt eine Veröffentlichung, die eine vorherige Anhörung des Betroffenen voraussetzt, überhaupt in Betracht. Dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen vermag das Recherchieren von Beweistatsachen in keinem Fall zu ersetzen. Die Anforderungen an die pressemäßige bzw. publizistische Sorgfalt sind somit in diesem Punkt nicht erfüllt.

d)

Für die Behauptung, dem Kläger sei die Einreise in die U.S.A. untersagt, ist die Wiederholungsgefahr infolge des rechtswidrigen Eingriffs zu vermuten (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rz. 8). Dies gilt umso mehr, als die Beklagten trotz Kenntnisnahme davon, dass die Eintragungen im Reisepass des Klägers zu 2) mehrere offizielle Einreisen in die U.S.A. belegen, nicht bereit sind, von ihrer Behauptung abzurücken.

e)

Soweit eine Verurteilung erfolgt, fehlt es der Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Urteil als mit dem Recht des US-Bundesstaates New York unvereinbar nicht vollstreckbar wäre. Die Beklagten führen selbst aus, es komme nach dortiger Rechtslage nicht in erster Linie auf die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen, sondern vorrangig in einer Fehleranalyse ("fault analysis") auf die Frage an, ob die Presse die nötige Sorgfalt ("appropriate care") habe walten lassen. Diese Frage muss im Umfang der Verurteilung verneint werden, da die Beklagten nicht mitgeteilt haben, welcher Art die angeblichen Quellen des F.B.I. und von Interpol sein sollen, auf denen die Behauptung fußt. Dass sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, jedenfalls sei dem V. die Einreise in die U.S.A. verwehrt, lässt sogar an eine Verwechslung denken.

f)

Die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91, 100 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Streitwert: 500.000 €, §§ 3, 5 ZPO, davon hinsichtlich der Behauptung, dem Kläger sei die Einreise in die U.S.A. untersagt: 50.000,00 €

S. S. Dr. T.

I.

I-15 U 17/08 12 O 393/02 Landgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 27. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und den Richter am Landgericht Dr. T.

e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n :

Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zu 2) vom 6. Juli 2011 wird der Tatbestand des Urteils des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2011 gemäß § 320 ZPO wegen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 10 unten/11 oben statt:

Mit einer Unterlassungsklage gegen den Autor des Buches "Der x. Ra. bricht das Schweigen" sei er aus Gründen gescheitert, die nicht mit dem Wahrheitsbeweis der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu tun hätten.

richtig heißen muss:

Mit einem Unterlassungsbegehren gegen den Autor des Buches "Der x. Ra bricht das Schweigen" sei er aus Gründen gescheitert, die nicht mit dem Wahrheitsbeweis der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu tun hätten.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

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