OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2011 - I-11 U 163/09
Fundstelle
openJur 2012, 80535
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.02.2009 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Kläger den Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 auf Ausgleich eines Steuerschadens in Höhe von 25.355,88 € in Anspruch genommen und daneben begehrt hat festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch wegen des für das Jahr 2008 zu erwartenden Steuerschadens Scha-densersatz zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser allein trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten wegen vermeintlicher Verletzung notarieller Amtspflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bevor er sein Klagebegehren im Hinblick auf während des Berufungsverfahrens ergangene Steuerbescheide des Finanzamtes C vom 10.02.2011 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugrunde liegt Folgendes:

Der Kläger ist testamentarischer Alleinerbe seines 2005 verstorbenen Vaters. Das Testament beschwerte den Kläger mit Vermächtnissen zugunsten seiner Schwester L, zu deren Erfüllung er am 17.02.2006 durch den Beklagten einen notariellen "Vermächtniserfüllungsvertrag mit Auflassung" (UR.-Nr. ...1/...) beurkunden ließ, der unter anderem nähere Bestimmungen zur Erfüllung eines der Schwester zugewandten Vermächtnisses an dem bebauten Grundstück G1, S-Straße trifft und hierbei -insoweit abweichend von einem vorangegangenen Urkundsentwurf des Beklagten, der noch vorsah, dass die Übergabe des Grundstücks als mit dem Todestag des Erblassers erfolgt gelten solle- zu § 4 des Vertrages bestimmt, dass die Übergabe des Grundstücks an die Vermächtnisnehmerin "mit allen Rechtsfolgen" am 30.06.2008 erfolgen solle und mit dem Tag der Übergabe alle (Miet-) Nutzungen, die Gefahren sowie die privaten und öffentlichen Lasten und Abgaben auf die Vermächtnisnehmerin übergehen sollten. Zu § 7 des Vertrages wurde der Beklagte beauftragt und bevollmächtigt, diesen durchzuführen, eine Auflassung allerdings versehentlich nicht mit in den Vertrag aufgenommen. Am 27.03.2006 beurkundete der Beklagte daher unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 17.02.2006 eine ergänzende Vereinbarung (UR.-Nr. ...#2/...), in der die fehlende Auflassung nachgeholt wurde. Eine zeitliche Bestimmung, wann von der Auflassung Gebrauch gemacht werden dürfe, wurde dabei ungeachtet des im Vertrag vom 17.02.2006 vereinbarten Übergabetermins nicht getroffen. Der Beklagte reichte die (nachbeurkundete) Auflassungserklärung anschließend umgehend beim Grundbuchamt ein, woraufhin am 27.06.2006 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten ursprünglich unter dem Vorwurf, die Eigentumsumschreibung bezüglich des Übertragsobjektes pflichtwidrig verfrüht veranlasst zu haben, auf Ersatz ihm hierdurch bezüglich der Jahre 2006 und 2007 angeblich entstandener steuerlicher Nachteile sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich weiterer, für das Jahr 2008 zu erwartender Steuerschäden in Anspruch genommen und daneben Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, nach den mit seiner Schwester getroffenen Vereinbarungen habe dieser das Eigentum an dem ihr vermachten Hausgrundstück erst zum 30.06.2008 übertragen werden sollen. Die vom Beklagten abweichend hiervon schon zum 27.06.2006 veranlasste Eigentumsumschreibung habe für ihn -den Kläger- bezüglich der Jahre 2006 und 2007 bereits zu erheblichen steuerlichen Nachteilen geführt, weitere seien für das Jahr 2008 zu erwarten, da ihm durch die verfrühte Eigentumsübertragung die -allein für den (wirtschaftlichen) Eigentümer des Übertragsobjektes bestehende- Möglichkeit genommen worden sei, bis zum 30.06.2008 Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt ebenso wie auch Gebäudeabschreibungen noch steuerschuldmindernd geltend zu machen. Über seine -des Klägers- bestehende Absicht, diese steuerlichen Vorteile bis zum mit seiner Schwester vereinbarten Übergabezeitpunkt am 30.06.2008 weiterhin für sich in Anspruch zu nehmen, sei der Beklagte vor der Beurkundung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden. Eine nachträgliche Korrektur der steuerlichen Folgen des dem Beklagten unterlaufenen Fehlers sei nicht mehr möglich gewesen, auch die Eintragung eines Nießbrauchsrechts sei nicht geeignet gewesen, die gewünschten steuerlichen Anrechnungsmöglichkeiten zu schaffen. Diese Einschätzung werde von dem für ihn -den Kläger- zuständigen Finanzamt C geteilt, das -insoweit unstreitig- für das Jahr 2006 am 25.07.2008 einen Steuerbescheid erlassen habe, in dem negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Zeit ab April 2006 nicht mehr berücksichtigt worden seien und nach Einlegung eines hiergegen gerichteten Einspruchs mit Schreiben vom 07.10.2008 auf dessen fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen habe. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er es versäumt habe, vor der Beurkundung den Sachverhalt umfassend aufzuklären und hierbei den wirklichen Willen der Urkundsbeteiligten in Bezug auf den Zeitpunkt der Übergabe und die Übereignung des Grundstücks zu erfragen. Hätte er dies getan, wäre ihm mitgeteilt worden, dass mit "Übergabe" der Eigentumsübergang gemeint war. Abgesehen davon habe er -der Kläger- den Beklagten allerdings auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Eigentumsübergang erst zum 30.06.2008 erfolgen sollte. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, in die vom ihm nachbeurkundete Auflassungserklärung vom 27.03.2006 die Weisung aufzunehmen, dass diese erst zum 30.06.2008 beim Grundbuchamt eingereicht werden dürfe. Die Befolgung dieser Weisung sei Gegenstand einer selbständigen Betreuungstätigkeit gewesen, so dass ihn der Beklagte nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen könne.

Der Beklagte hat eine Verletzung ihm obliegender Amtspflichten in Abrede gestellt und eingewandt, der Kläger habe ihn vor der Beurkundung vom 17.02.2006 davon in Kenntnis gesetzt, er habe mit der Vermächtnisnehmerin vereinbart, dass er die auf dem vermachten Grundbesitz lastende Kreditverbindlichkeit bis spätestens 30.06.2008 ablösen werde und bis dahin weiterhin die Mieteinnahmen aus dem Objekt vereinnahmen dürfe, während umgekehrt mit dem Objekt verbundene Lasten und Ausgaben bis zum vereinbarten Zeitpunkt von ihm -dem Kläger- zu tragen seien, so dass die Übergabe des Grundstücks mit Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten der Grundbesitzung auf die Vermächtnisnehmerin erst zum 30.06.2008 erfolgen solle. Dagegen habe ihn der Kläger zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass auch der dingliche Vollzug des Vermächtniserfüllungsvertrages aus steuerlichen Gründen erst zum 30.06.2008 erfolgen dürfe, um dem Kläger so die Möglichkeit zu eröffnen, das Grundstück betreffende Aufwendungen bis dahin noch steuerlich geltend zu machen. Bei dieser Sachlage sei die von ihm -dem Beklagten- veranlasste Eigentumsumschreibung in Ansehung seiner aus § 53 BeurkG folgenden Pflicht zur alsbaldigen Einreichung beurkundeter Willenserklärungen beim Grundbuchamt angesichts des Fehlens einer abweichenden Weisung der Beteiligten nicht verfrüht erfolgt. Aus den in §§ 1 Abs. 3, 4 des Vertrages vom 17.02.2006 getroffenen Regelungen ergebe sich im Gegenteil, dass ein sofortiger dinglicher Vollzug des Vertrages gewollt war. Unabhängig davon habe er ohnehin eine steuerliche Beratung des Klägers weder geschuldet noch vorgenommen. Bestritten werde zudem, dass dem Kläger als Folge der bereits am 27.06.2006 vorgenommenen Eigentumsumschreibung überhaupt ein Steuerschaden in geltend gemachter Höhe entstanden sei. Jedenfalls müsse sich der Kläger auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt bestehender Ansprüche gegen seine ihn im Vorfeld der Beurkundung beratenden Steuerberater verweisen lassen, denen unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers vorzuwerfen sei, es versäumt zu haben darauf hinzuwirken, dass in den Vermächtniserfüllungsvertrag eine eindeutige Regelung aufgenommen wurde, wonach ein dinglicher Eigentumsübergang nicht vor dem 30.06.2008 erfolgen soll(t)e. Daneben habe der Kläger es versäumt, bestehende Möglichkeiten zur Abwehr eines Schadens auszuschöpfen und beispielsweise gegen ergangene Steuerbescheide Rechtsmittel einzulegen, die im Falle ihrer Ergreifung auch Erfolg gehabt hätten.

Das Landgericht hat die Klage nach vorangegangenem stattgebendem Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung des genannten Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, eine dem Beklagten vorzuwerfende Amtspflichtverletzung lasse sich nicht (positiv) feststellen, namentlich sei dem Beklagten kein Verstoß gegen von ihm zu beachtende Prüfungs-, Belehrungs- und Hinweispflichten anzulasten, zumal sich diese auf steuerliche Fragen grundsätzlich nicht erstreckten und sich dem Beklagten im Streitfall auch nicht hätten aufdrängen müssen, dass der von ihm beurkundete Vertrag steuerliche Belange der Beteiligten in klärungsbedürftiger Form berührte. Angesichts seiner aus § 53 BeurkG folgenden Pflichten sei dem Beklagten weiterhin auch nicht vorzuwerfen, dass er die Ergänzungsurkunde vom 27.03.2006 nach Beurkundung umgehend beim Grundbuchamt eingereicht und so die Eigentumsumschreibung veranlasst habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren zunächst weiterverfolgt hat. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Kläger zur weiteren Begründung seines Schadensersatzverlangens vor, der Auftrag des Beklagten sei dahin gegangen, einen Vermächtniserfüllungsvertrag mit dem Inhalt zu beurkunden, dass die Übertragung des Grundstücks -gemeint im Sinne der Eigentumsübertragung- (erst) zum 30.06.2008 erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff "Übergabe" in Verbindung mit dem Zusatz "mit allen Rechtsfolgen" von ihm allein im Sinne des Eigentumsübergangs zu verstehen gewesen und auch so verstanden worden. Ein Auftrag, die Eigentumsumschreibung bereits vor dem 30.06.2008 zu veranlassen, sei dem Beklagten dagegen nicht erteilt worden. Bei gebotener Aufklärung des Beklagten über die Folgen der Beurkundung der Auflassung wäre diese auch nicht von ihm -dem Kläger- unterschrieben worden.

Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 26.02.2009 aufrechtzuerhalten. Nachdem das Finanzamt C mit Bescheiden vom 10.02.2011 die Einkommenssteuerpflicht des Klägers unter Anrechnung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des vertragsgegenständlichen Objektes für die Jahre 2006 - 2008 (neu) im Sinne des Klägers festgesetzt und auf dieser Grundlage nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers eine seinen geltend gemachten Schaden ausgleichende Steuererstattung veranlasst hat, beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags mit näheren Ausführungen als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 02.12.2009, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 05.01.2011 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, mit der er im Hinblick und als Reaktion auf die ergangenen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes C vom 10.02.2011 für die Jahre 2006 - 2008 inzwischen nicht mehr unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Aufrechterhaltung des in erster Instanz ergangenen Versäumnisurteils vom 26.02.2009, sondern allein noch die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache begehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache selbst teilweise Erfolg. Die nach § 264 Nr. 2 ZPO zu beurteilende einseitige Erledigungserklärung des Klägers (vgl. hierzu nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 91a Rn. 34 m.w.N.) ist als zulässiges Feststellungsbegehren im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auszulegen, das teilweise begründet ist, da (auch) die ursprünglich erhobene Schadensersatzklage des Klägers teilweise begründet war, bevor die steuerlichen Nachteile, die dem Kläger aufgrund pflichtwidriger und zur Haftung nach § 19 BNotO führender Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Urkunden vom 17.02.2006 (UR.-Nr. ...1/...) und 27.03.2006 (UR.-Nr. ...#2/...) entstanden waren, nach Rechtshängigkeit der Klage durch die ergangenen Steuerbescheide vom 10.02.2011 wieder entfallen sind.

1.

Im Ausgangspunkt steht zwischen den Parteien außer Frage und bedarf daher keiner vertieften Erörterung, dass der Beklagte bei den von ihm am 17.02.2006 und 27.03.2006 vorgenommenen Beurkundungen wie auch beim nachfolgenden Vollzug der hierbei errichteten Urkunden durch Veranlassung der Eigentumsumschreibung bezüglich des der Schwester des Klägers vermachten Hausgrundstücks in Wahrnehmung notarieller Zuständigkeiten gehandelt hat.

2.

Im Zuge seiner genannten Beurkundungstätigkeiten hat der Beklagte ihm obliegende notarielle Amtspflichten verletzt, weil er gegen seine aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgende allgemeine Rechtsbelehrungspflicht verstoßen und infolge dessen auch nicht den sichersten Weg zur Erreichung des tatsächlichen Willens der Beteiligten gewählt hat. Eine erweiterte Belehrungspflicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO traf den Beklagten dagegen im Streitfall nicht, da diese für den Notar nur dann besteht, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist (vgl. BGHZ 58, S. 343; Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 427 ff.; 1220 ff.), was hier aus Sicht des Beklagten nicht der Fall war.

a)

Beide Parteien gehen im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Rechtsprechungsnachweis bei Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Auf. Rn. 1107 Fn. 728; vgl. weiter Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 14 Rn. 167 m.w.N.) davon aus, dass der Beklagte den Kläger im Rahmen seiner Rechtsbelehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG ohne dahingehenden Auftrag -der ihm unstreitig nicht erteilt wurde- nicht über etwaige steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Vertrages zu belehren hatte. Dies umso weniger, als der Beklagte -wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt hat- nach den ihm erteilten Informationen davon ausgehen konnte und auch tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich hinsichtlich der für die anstehende Beurkundung des Vermächtniserfüllungsvertrages relevanten steuerrechtlichen Aspekte bereits durch seinen Steuerberater habe beraten lassen, was unstreitig der Fall war und -so der weitere Vortrag des Klägers- dazu geführt hatte, dass der im Urkundsentwurf (Bl. 66 ff GA) des Beklagten vorgesehene Zeitpunkt der Übergabe des der Schwester des Klägers vermachten Grundstücks und des damit verbundenen Übergangs von Nutzungen, Lasten und Abgaben abgeändert und auf den 30.06.2008 hinausgeschoben wurde. Vor diesem Hintergrund gab auch der Umstand, dass der Beklagte ausweislich der Regelung zu § 4 des Vertrages vom 17.02.2006 wusste, dass aus dem Übertragsobjekt Mieterträge gezogen wurden, wobei der Beklagte nach seinem Vertragsverständnis davon ausging, dass nur der Besitzübergang bis zum 30.06.2008 hinausgeschoben werde, die Eigentumsübertragung auf die Vermächtnisnehmerin dagegen sofort erfolgen sollte, dem Beklagten allein keine Veranlassung, den Vertrag im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den Vorstellungen des Klägers zu hinterfragen und von sich aus die -wenn auch bei Mietobjekten nicht fernliegende- Frage steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen zu thematisieren.

b)

Als beurkundender Notar war der Beklagte jedoch aufgrund seiner allgemeinen Rechtsberatungspflicht nach § 17 I BeurkG -und zwar unabhängig von einer anderweitigen Beratung des Klägers in steuerrelevanten Fragen durch seinen Steuerberater- gehalten, den Willen der Urkundsbeteiligten i.S.d. § 6 Abs. 2 BeurkG, hier mithin den des Klägers und seiner Schwester, zu erforschen, hierzu den Sachverhalt soweit notwendig zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des ins Auge gefassten Geschäfts zu belehren und ihre gewünschten Erklärungen sodann klar und unzweideutig in der von ihm errichteten Urkunde wiederzugeben. Dabei hatte der Beklagte darauf zu achten, dass Irrtümer vermieden wurden und etwa bestehende Zweifel darüber, ob das Geschäft mit dem beurkundeten Inhalt dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entsprach, mit ihnen zu erörtern (vgl. hierzu nur BGH NJW 1996, 520 ff, 421; BGH NJW 1994, 2283 = LM H. 10/1994 BeurkG Nr. 48; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rz. 65 ff). Daneben traf den Beklagten die Pflicht, den zur Erreichung des erstrebten Zieles sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen.

Dieser ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ist der Beklagten im Streitfall nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat der insoweit beweisbelastete Kläger für seine Behauptung, dem Beklagten sei aufgrund des ihm erteilten Auftrags positiv bekannt gewesen, dass die Eigentumsumschreibung bezüglich des seiner -des Klägers- Schwester übertragenen Grundbesitzes vereinbarungsgemäß erst zum 30.06.2008 erfolgen sollte, trotz Bestreitens des Beklagte keinen Beweis angeboten und ist danach insoweit als beweisfällig zu behandeln, ebenso wie aus gleichem Grund auch für seine weitere Behauptung, der dem Beklagten erteilte Auftrag sei gerade dahin gegangen, durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum am Übertragungsobjekt erst zum 30.06.2008 auf die Schwester überging. Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe die im Vermächtniserfüllungsvertrag vom 17.02.2006 zunächst fehlende und mit Urkunde vom 27.03.2006 nachbeurkundete Auflassung weisungswidrig zu früh beim Grundbuchamt eingereicht und so pflichtwidrig die Eigentumsumschreibung zum 27.06.2006 statt zum 30.06.2008 veranlasst.

Nach dem weiteren, durch das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters Q vom 31.10.2005 bestätigten und vom Beklagten letztlich auch nicht mehr bestrittenen Vortrag des Klägers ging dessen -durch entsprechende Beratung seines Steuerberaters geprägtes- Bestreben indes dahin, sich bis zum 30.06.2008 die Möglichkeit zu erhalten, Zinsaufwendungen und Gebäudeabschreibungen im Zusammenhang mit der seiner Schwester zu übertragenden Grundbesitzung im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung als negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd in Ansatz bringen zu können. Selbst wenn der Beklagte -wie er geltend macht- über diese steuerrechtlichen Überlegungen vor oder anlässlich seiner Beurkundung nicht unterrichtet worden sein sollte, war er doch gehalten, im Zuge der gebotenen Sachverhaltsaufklärung von sich aus durch Nachfrage zu klären, welche Intentionen mit dem beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag im einzelnen verbunden waren und ob eine sofortige Eigentumsumschreibung -wie er sie als zwischen den Urkundsbeteiligten vereinbart angesehen und nach Genehmigung der Nachtragsurkunde vom 27.03.2006 durch die Schwester des Klägers in Ansehung der Bestimmung des § 53 BeurkG daher umgehend veranlasst hat- mit dem Willen der Beteiligten und den zu § 4 des Vertrages vom 17.02.2006 getroffenen Regelungen bezüglich der erst zum 30.06.2008 vereinbarten "Übergabe ... mit allen Rechtsfolgen" sowie des Übergangs der (Miet-) Nutzungen, Gefahren sowie der privaten und öffentlichen Lasten und Abgaben auf die Vermächtnisnehmerin "mit dem Tag der Übergabe" in Einklang stand. Eine solche Nachfrage hat der Beklagte jedoch auch nach eigenem Vortrag nicht gehalten, was ihm vor dem Hintergrund der dargelegten, mit der Beurkundung verbundenen Zielsetzungen des Klägers als Versäumnis anzulasten ist.

Dass der von ihm beurkundete Vermächtniserfüllungsvertrag vom 17.02.2006 -wie die weitere Entwicklung nach geänderter Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzamt C ausweislich der ergangenen Steuerbescheide vom 10.02.2011 inzwischen gezeigt hat- den Kläger tatsächlich (doch) in die Lage versetzt hat, negative Einkünfte aus der Vermietung des Objektes S-Straße steuermindernd in Ansatz zu bringen, lässt den gegen den Beklagten zu erhebenden Vorwurf pflichtwidriger Amtsführung nicht entfallen, sondern führt allein zu der Feststellung, dass es zu der dem Kläger steuerschädlichen ursprünglichen Einschätzung des Finanzamtes von vornherein nicht hätte kommen können, wenn der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre und unter Berücksichtigung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse -wie geboten- den sichersten Weg zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Ziels gewählt hätte, der hier darin bestanden hätte, durch entsprechende Regelung im Übertragsvertrag vom 17.02.2006 dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentumsübergang -ebenso wie die Übergabe der übertragenen Grundbesitzung- erst zum 30.06.2008 erfolgte.

3.

Als Urkundsbeteiligter i.S.d. § 6 Abs. 2 BeurkG war der Kläger in den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der vom Beklagten verletzten Amtspflicht einbezogen, die (unter anderem) gerade ihm gegenüber bestand. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Ganter, aa0. Rn. 2138 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 70 ff, 72; BGH NJW-RR 1989, 153; BGH NJW 2003, 426) ist weiterhin davon auszugehen, dass die dem Beklagten aus dargelegten Gründen anzulastende Pflichtverletzung fahrlässig erfolgte (§ 276 BGB), da der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektivierten, d.h. auf einen erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotar abstellenden Maßstabes (vgl. nur Sandkühler, aaO. § 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, BNotO, 3 Aufl. § 19 Rz. 23; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGH WM 2008, 605 ff, 607 zu Tz. 17) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen müssen und sein weiteres Vorgehen an dieser Erkenntnis hätte ausrichten können.

4.

Nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen S vom 05.01.2011 hat die dem Beklagten anzulastende Pflichtverletzung einen -durch die geänderten Steuerbescheide vom 10.02.2011 später wieder entfallenen- Schaden des Kläger in Höhe von 33.152,39 € verursacht.

a)

Als Folge der dem Beklagten anzulastende Amtspflichtverletzung hat das Finanzamt C dem Kläger in Ansehung der am 27.06.2006 erfolgten Eigentumsumschreibung auf seine Schwester (zunächst) die Berechtigung abgesprochen, über den 31.03.2006 hinaus weiterhin Aufwendungen und Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Übertragungsobjekt steuerlich geltend zu machen und diese daher in den für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ergangenen Steuerbescheiden vom 25.07.2008, 05.01.2009 und 10.06.2010 unberücksichtigt gelassen, was nach den überzeugenden Darlegungen und Berechnungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 05.01.2011, die mit denen des Klägers übereinstimmen und deren Richtigkeit auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, für den Zeitraum vom 28.06.2006 bis zum 30.06.2008 zunächst zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Klägers in Höhe von insgesamt 33.152,39 € geführt hat (für 2006: 13.034,53 €; für 2007: 12.321,35 €; für 2008: 7.526,43 €). Der hierin liegende Vermögensnachteil begründete einen erstattungsfähigen Schaden des Klägers im Sinne der §§ 249 ff BGB, der auch dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht des Beklagten unterfiel.

b)

Ob die Pflichtverletzung des Beklagten für den ursprünglich geltend gemachten Vermögensschaden des Klägers ursächlich war, beurteilt sich weiterhin danach, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, wenn der Beklagte mithin ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben und als deren Folge durch entsprechende Vertragsgestaltung sichergestellt hätte, dass eine Eigentumsumschreibung bezüglich des der Schwester des Klägers übertragenen Grundbesitzes erst zum 30.06.2008 erfolgte. Den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden als Frage der haftungsausfüllenden Kausalität darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen ist dabei grundsätzlich Sache des geschädigten Klägers, dies allerdings nach Maßgabe der insoweit greifenden Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. nur BGH NJW-RR 1996, 781 = WM 1996, 1333 f).

Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, den Kläger durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451), erfordert im Übrigen eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den Fehler des Beklagten ergeben hätte (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen (BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2 Aufl. Rn. 2172

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze gilt hier Folgendes:

aa)

Dass die Schwester des Klägers wie von diesem behauptet damit einverstanden war, dass ihr das Eigentum am Vermächtnisobjekt S-Straße erst zum 30.06.2008 übertragen wurde, stellt der Beklagte nicht in Abrede, der weiterhin zuletzt auch nicht (mehr) bestreitet, dass auf Seiten des Klägers aufgrund entsprechender Beratung durch seinen Steuerberater schon im Zeitpunkt der Beurkundung am 17.02.2006 die Absicht bestand, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung die Möglichkeit zu erhalten, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung Zinsaufwendungen und Gebäudeabschreibungen im Zusammenhang mit dem Übertragsobjekt ebenso wie sonstige Werbungskosten bis zum 30.06.2008 steuermindernd geltend zu machen. Dem hätte der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten ohne weiteres dadurch Rechnung tragen können, dass durch entsprechende Regelungen in seinem Vermächtniserfüllungsvertrag vom 17.02.2006 die Eigentumsumschreibung bis zum 30.06. 2008 hinausgeschoben wurde, was sich technisch auch im Falle einer in den Übertragungsvertrag vom 17.02.2006 aufgenommenen Auflassungserklärung ohne Verstoß gegen § 925 Abs. 2 BGB durch ausdrückliche Regelung in der Urkunde sowie die bloße Weisung an den Beklagten hätte erreichen lassen, die Eigentumsumschreibung erst zu diesem Zeitpunkt zu veranlassen. Mit einer solchen Vertragsgestaltung wäre angesichts der bis dahin fortdauernden Eigentümerstellung des Klägers etwaigen Bedenken des Finanzamtes C an seiner Berechtigung, Verluste aus der Vermietung des Übertragungsobjektes ebenso wie Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 7 EStG steuerschuldmindernd in Ansatz zu bringen, von vornherein jede Grundlage entzogen worden und dem gemäß eine steuerliche Veranlagung des Klägers sichergestellt worden, wie sie im Rahmen der geänderten Steuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 vom 10.02.2011 letztlich erfolgt ist.

bb)

Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 05.01.2011 hätten zwar auch auf der Grundlage der vom Beklagten gewählten Vertragsgestaltung bis zum 30.06.2008 jedenfalls die negativen Einkünfte aus der Vermietung des Objektes S-Straße unabhängig von den auf Seiten des Finanzamtes C angestellten Überlegungen zur Frage wirtschaftlichen Eigentums als vermeintliche Voraussetzung für die steuerrechtliche Zurechnung von Verlusten aus dem Objekt weiterhin dem Kläger -und nicht seiner Schwester- zugerechnet werden müssen, da nach den im Übertragsvertrag vom 17.02.2006 getroffenen Bestimmungen bis zum 30.06.2008 allein er derjenige war, der Einkünfte im Sinne des § 21 EStG aus der Vermietung des Objektes erzielte und zudem nur er angesichts des in § 4 des Übertragsvertrages vereinbarten Übergangs der (Miet-) Nutzungen erst mit dem Tag der auf den 30.06.2008 festgelegten Übergabe des Objektes an seine Schwester -ungeachtet der bereits am 27.06.2006 erfolgten Eigentumsumschreibung auf sie- die rechtliche und tatsächliche Macht hatte, das Objekt als Träger der Rechte aus einem Mietvertrag anderen gegen Entgelt zu überlassen (BFH, Urteil vom 23.09.2003 IX R 26/99, BFH NV 2004, 476), ohne dass es insoweit -anders als bei der Geltendmachung von Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 EStG- darauf ankam, ob der Kläger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes war (BFH, aaO.; BFH, Urteil vom 28.07.1981, VIII R 35/79, BStBl II 1992, 380). Allein das lässt den Ursachenzusammenhang zwischen der dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzung und dem Schaden des Klägers indes nicht entfallen, da es -wie dargelegt- gerade Aufgabe des Beklagten war, durch eine klare, unmissverständliche Vertragsgestaltung unter Wahl des sichersten Weges dafür Sorge zu tragen, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Vertragsbeteiligten realisiert wurden. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte -auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden- nicht nachgekommen, wodurch er dem Finanzamt C erst Veranlassung gegeben hat, die Berechtigung des Klägers zur steuerschuldmindernden Geltendmachung von negativen Einkünften und Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Objekt S-Straße ab dem 01.04.2006 zunächst zu verneinen.

Abweichendes gilt insoweit allein für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 27.06.2006. Denn dass das Finanzamt C den Kläger zunächst nur bis einschließlich März 2006 für berechtigt gehalten hat, negative Einkünfte aus dem Übertragungsobjekt S-Straße steuerschuldmindernd geltend zu machen, beruhte weniger auf der Pflichtverletzung des Beklagten als vielmehr erkennbar auf einer unzutreffenden Beurteilung der steuerrelevanten Umstände durch das Finanzamt C, das in Verkennung der bis zum 27.06.2006 fortbestehenden Eigentümerstellung des Klägers sowie der in § 4 des Übertragsvertrags vom 17.02.2006 getroffenen Bestimmungen zum Übergang der Nutzungen auf die Vermächtnisnehmerin erst mit dem Tag der für den 30.06.2008 vereinbarten Übergabe des Objektes entgegen der Bestimmung des § 39 Abs. 1 AO von der Annahme ausgegangen ist, der Kläger sei trotz fortbestehenden Eigentums bereits ab der am 27.03.2006 erfolgten Nachbeurkundung der im Übertragsvertrag vom 17.02.2006 noch fehlenden Auflassung nicht mehr als wirtschaftlichen Eigentümer des Objektes anzusehen. Diese Fehleinschätzung wurde durch die Pflichtverletzung des Beklagten weder herausgefordert noch auch nur in ihm zurechenbarer Form begünstigt und hätte im Übrigen ohne nachfolgenden Erlass der geänderten Steuerbescheide vom 10.02.2011 vom Kläger ohne weiteres mit guter Aussicht auf Erfolg im finanzgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden können, falls nicht bereits sein Einspruch gegen den für das Jahr 2006 ergangenen Steuerbescheid vom 25.07.2008 Erfolg gehabt hätte.

cc)

Dass die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vom 25.07.2008, 05.01.2009 und 10.06.2010 selbständig anfechtbar waren, steht der Annahme eines Schadens des Klägers nicht entgegen, da dieser bereits mit Bekanntgabe der genannten, ihn belastenden Steuerbescheides gegeben war (vgl. BGH DStR 2011, 238 f, Tz. 10 bei juris; vgl. weiter BGH MDR 2011, 516 zu Tz. 8 bei juris). Nach herrschender und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung ist ein Schaden eingetreten, wenn die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv schlechter geworden ist, dass der Schaden auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig ist, braucht dafür nicht sicher festzustehen (BGH NJW-RR 2005, 1148 ff, 1149; NJW-RR 2004, 1070 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 1498, 1499 a.E. zu aa); Wöstmann, aaO. Rn. 2288; Sandkühler, aaO. § 19 Rn. 238). Abweichendes gilt allein dann, wenn nur das Risiko eines Schadens in Gestalt einer Vermögensgefährdung besteht, da dies einem Schaden noch nicht gleichsteht (BGH NJW-RR 2004, 1070 m.w.N.; Wöstmann, aa0. sowie Rn. 2177 jeweils zur Frage des Verjährungsbeginns). Geht es wie hier um die Belastung mit einer Steuerverbindlichkeit, tritt der Schaden, der im Falle hierfür ursächlicher notarieller Pflichtverletzung einen Ersatzanspruch des Urkundsbeteiligten auslöst, bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung dadurch ein, dass die Finanzbehörde mit dem Erlass des Steuerbescheides ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und den öffentlichrechtlichen Steueranspruch konkretisiert, indem sie gemäß § 218 Abs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs schafft (BGH MDR 2008, 891 m.w.N.; vgl. hierzu auch Wöstmann, aa0. Rn. 2288 a.E.). Davon ausgehend, war dem Kläger zwar mit Bekanntgabe des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes C für das Jahr 2006 vom 25.07.2008 zunächst einmal ein Schaden nur für den Zeitraum 28.06.2006 - 31.12.2006 in vom Sachverständigen S mit 13.034,53 € bezifferter Höhe (S. 13 ff, 19 des Gutachtens vom 05.01.2011) entstanden, während für die Folgezeit bis zum 30.06.2008 zunächst allein das -wenn auch bei unveränderter Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzamt durchaus erhebliche- Risiko weiterer Vermögensnachteile und damit eines weitergehenden Schadenseintritts bestand, das sich dann aber mit Erlass der Steuerbescheide für das Jahr 2007 vom 05.01.2009 und für das Jahr 2008 vom 10.06.2010 -im letztgenannten Fall nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage- realisierte, wobei der Schaden mit Erlass der geänderten Bescheide für die Jahre 2006 - 2008 vom 10.02.2011, in denen die streitbefangenen negativen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Objekt S-Straße nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag in vollem Umfang anerkannt wurden, nachträglich wieder entfiel.

5.

Auf das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO, deren Fehlen angesichts des dem Beklagten vorzuwerfenden lediglich fahrlässigen Pflichtversäumnisses vom Kläger darzulegende und im Streitfall auch zu beweisende (vgl. nur BGH NJW 1996, 520 ff) negative Voraussetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist, musste sich der Kläger bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt der seinen Schaden beseitigenden Steuerbescheide vom 10.02.2011 nicht verweisen lassen. Zwar geht die Auffassung des Klägers, eine subsidiäre Haftung des Beklagten scheide vorliegend ohnehin schon deshalb aus, weil es sich bei der von ihm vorgenommenen Einreichung der Auflassungserklärung um ein selbständiges Betreuungsgeschäft i.S.d. § 24 BNotO gehandelt habe, fehl. Denn grundsätzlich stellt der Vollzug eines Urkundsgeschäfts durch Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt (§ 53 BeurkG) lediglich ein unselbständiges Betreuungsgeschäft dar (Ganter, aa0. Rn 1442 ff, 1444), während ein Fall einer sogenannten Vorlagensperre - d.h. die Anweisung an den Notar, eine Urkunde trotz Vollzugsreife erst nach Eintritt weiterer Bedingungen einzureichen (Ganter, aa0. Rn. 1488)- im Streitfall gerade nicht vorlag. Als anderweitige Ersatzmöglichkeit kamen hier indes allein Ansprüche des Klägers gegen seine(n) Steuerberater oder seine Schwester in Betracht, die dabei im einen wie im anderen Fall keine Aussicht auf Erfolg boten.

a)

Dass der oder die Steuerberater des Klägers, dem bzw. denen der Kläger nach eigenen Angaben den geänderten Vertragsentwurf des Beklagten, der anschließend Gegenstand der Beurkundung vom 17.02.2006 war, zugeleitet haben will, keine Bedenken gegen die hierin enthaltenen Regelungen zum Zeitpunkt des Besitz- und Eigentumsübergangs und deren Verträglichkeit mit den steuerrechtlichen Zielsetzungen des Klägers geäußert haben, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten allein noch nicht den Vorwurf einer Verletzung dem Kläger gegenüber zu beachtender Prüfungs- und Hinweispflichten. Zwar musste die in § 1 Abs. 3 des Vertragsentwurfs getroffene Regelung bezüglich einer Übernahme der im Grundbuch des Übertragsobjektes eingetragenen Grundschuld "in dinglicher Haftung" für einen juristisch gebildeten Leser den Schluss nahe legen, dass dies an sich einen (sofortigen) Eigentumsübergang auf die Vermächtnisnehmerin voraussetzte. Gleiche juristische Sachkenntnis kann bzw. konnte von dem oder den Steuerberater(n) des Klägers jedoch nicht verlangten werden, deren Augenmerk entsprechend dem ihm/ihnen erteilten Auftrag allein dahin gehen musste, den Vertrag auf seine Eignung hin zu überprüfen, die steuerrechtliche Zielsetzung des Klägers -Erhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung negativer Einkünfte aus dem Objekt "S-Straße" im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung bis zu 30.06.2008- umzusetzen. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügte der geänderte Vertragsentwurf des Beklagten aber schon deshalb, weil hierin eine Auflassungserklärung fehlte und mithin ohne ergänzende Erklärung eine Eigentumsumschreibung nicht erfolgen konnte (§§ 873, 925 BGB), überdies allerdings durch die in § 4 Abs. 1 des Entwurfs verwandte Formulierung einer "Übergabe des gem. § 1 übertragenen Grundbesitzes ... mit allen Rechtsfolgen am 30.06.2008" auch der nicht fern liegende Eindruck vermittelt wurde, "Übergabe mit allen Rechtsfolgen" sei gleichbedeutend mit Eigentumsübergang zu verstehen und der Kläger daher bis zum 30.06.2008 nicht nur i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirtschaftlicher, sondern darüber hinaus (als Alleinerbe seines Vaters weiterhin; § 1922 BGB) auch (weiterhin) zivilrechtlicher Eigentümer der Grundbesitzung.

Dass dem oder den Steuerberater(n) des Klägers auch die am 27.03.2006 nachbeurkundete Auflassungserklärung vor der Beurkundung im Entwurf zur Kenntnisnahme und zwecks Prüfung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den in der Urkunde vom 17.02.2006 getroffenen Regelungen sowie der steuerlichen Zielsetzung des Klägers zugeleitet worden ist, behauptet dagegen auch der Beklagte nicht und lässt sich zudem weder dem Vortrag des Klägers noch dem weiteren Akteninhalt entnehmen.

b)

Gegen seine Schwester hätte dem Kläger dagegen auf der Grundlage seines eigenen Vortrags allenfalls ein aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1 Hs. 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) folgender Bereicherungsanspruch zustehen können, der sich damit hätte begründen lassen, dass der Schwester des Klägers als Folge der -nach seinem Vortrag den mit ihr getroffenen Vereinbarungen zuwider laufenden- vorzeitigen Eigentumsumschreibung schon am 27.06.2006 statt erst zum 30.06.2008 die Möglichkeit eröffnet wurde, nun ihrerseits jedenfalls die Gebäudeabschreibungen -anders als die sonstigen Werbungskosten und Zinslasten, die nach dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag vom 17.02.2006 von diesem zu tragen waren- im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung in Ansatz zu bringen, im Ergebnis allerdings selbst bei bestehender Einkommenssteuerpflicht der Schwester und Vorliegen von ihr tatsächlich aus der vorzeitigen Eigentumsübertragung gezogener Steuervorteile daran gescheitert wären, dass eine etwaige Vermögensmehrung auf Seiten der Schwester nicht aus dem Vermögen des Klägers stammte (Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 812 Rn. 48).

6.

Die für den Kläger bestehende, von ihm tatsächlich auch genutzte und aus den vom Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 05.01.2011 dargelegten Gründen von Beginn an durchaus erfolgversprechende Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die zunächst ergangenen und für ihn nachteiligen Steuerbescheide einzulegen, stellte dagegen keine (weitere) anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO dar, sondern hätte im Falle versäumter Rechtsmitteleinlegung allein den Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 BGB begründet. Zwar werden von dem Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei dem insoweit gebotenen weiten Verständnis (BGH NJW-RR 2008, 1506; BGH NJW-RR 2005, 284 ff Tz. 12 bei juris; BGH VersR 2000, 1023) alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und rechtlicher Art erfasst, die demselben Tatsachenkreis entspringen, aus dem auch eine etwaige Haftung des Ersatzpflichtigen folgt und die zudem rechtlich und wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bieten, während der Geschädigte weitläufige, unsichere und im Ergebnis zweifelhafte Wege der Ersatzerlangung nicht einzuschlagen braucht (BGH WM 1995, 64 ff). Der Gesichtspunkt einer möglichen Anfechtung eines den Geschädigten belastenden Bescheides betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch allein die Frage des Zurechnungszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung des Notars und eingetretenem Schaden (so BGH NJW 1986, 1329) oder - nach Auffassung des Senats näher liegend - die eines Mitverschuldens des Geschädigten (so BGH VersR 1983, 181; vgl. auch BGH NJW 1993, 2747), begründet jedoch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO.

Weitere Anhaltspunkte für ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB könnten sich dagegen allein aus dem Umstand ergeben, dass er den Beklagten -so dessen bestrittene Behauptung- nicht über die genauen Hintergründe des aus steuerlichen Erwägungen von ihm gewünschten Eigentumsübergangs erst zum 30.06.2008 unterrichtet und dem Beklagten zudem - insoweit unstreitig - auch nicht das Schreiben seines -des Klägers- Steuerberaters vom 31.10.2005 vorgelegt hat. Angesichts der Behauptung des Klägers, den Beklagten sehr wohl und ausdrücklich über seine steuerlichen Zielsetzungen informiert zu haben, wäre es insoweit aber Sache des Beklagten gewesen, dies zu widerlegen, was einen entsprechenden Beweisantritt des Beklagten erfordert hätte, an dem es hier fehlt. Abgesehen davon beträfe ein etwaiges Versäumnis des Klägers bei der Information des Beklagten ohnehin einen Bereich, in dem der Beklagte selbst durch ausreichende Sachverhaltsaufklärung sicherzustellen hatte, dass ihm alle für die Beurkundung relevanten Fakten zur Kenntnis gebracht wurden, was der Annahme eines in diesem Bereich angesiedelten Mitverschuldens des Klägers entgegen steht.

7.

Der hinsichtlich der Hauptforderung geltend gemachte, von der Erledigungserklärung mit umfasste Anspruch des Klägers auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz war als Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich eines Teilbetrages von 13.304,61 € (Steuerschaden bezüglich des Jahres 2006) seit dem 09.10.2008 und hinsichtlich weiterer 12.321,35 € (Steuerschaden bezüglich des Jahres 2007) seit dem 09.01.2009 begründet. In Verzug kam der Beklagte erst durch seine mit Schriftsatz vom 09.10.2008 (Anl. K 11 zur Klageschrift) erklärte Ablehnung einer Schadensregulierung, die der Kläger aufgrund des hierin enthaltenen Hinweises des Beklagten auf die nach wie vor fehlende Regulierungsbereitschaft seiner hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung als ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ansehen durfte (§ 133 BGB), wobei allerdings hinsichtlich des Steuerschadens 2007 Verzug nicht eintreten konnte, bevor dieser mit Bekanntgabe des für dieses Jahr ergangenen Steuerbescheids vom 05.01.2009 entstanden war, was durch Zugang des Bescheides beim Kläger beziehungsweise seinen empfangsbevollmächtigten Steuerberatern bei normalem Postgang, von dem hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, spätestens am 09.01.2009 der Fall war. Aus dem vorangegangenen, eine Einstandspflicht verneinenden Schreiben der B AG vom 29.06.2007 (Anl. K 5 zur Klageschrift) lässt sich dagegen ein früherer Verzugseintritt nicht herleiten, da das Schreiben an den Beklagten -und nicht den Kläger- gerichtet ist und zudem zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als ein Steuerbescheid auch für das Jahr 2006 noch nicht vorlag -der erst später ergangene Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006 datiert in seiner ursprüngliche Fassung vom 25.07.2008- und damit auch ein Schaden des Klägers noch nicht entstanden war. Dessen ungeachtet unterliegt das Feststellungsbegehren des Klägers zum Zinsanspruch der Abweisung als unbegründet, da weder vom Kläger dargetan ist noch sich dem sonstigen Akteninhalt entnehmen lässt, dass die nach Vortrag des Klägers (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.04.2011, dort S. 3) auf der Grundlage der geänderten Steuerbescheide vom 10.02.2011 an ihn erfolgte Steuererstattung auch seinen Zinsschaden umfasste und diesen daher nachträglich hat entfallen lassen.

8.

Der mit der Berufung neben dem Zahlungsantrag ursprünglich weiterverfolgte Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten erstrebte, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die "aus der vorzeitigen Auflassungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt, die erst am 30.06.2008 erfolgen sollte, künftig entstehen", war bei Klageerhebung zulässig und hinsichtlich des dahinter stehenden Verlangens des Klägers, von dem Beklagten Ersatz sämtlicher weiterer ihm für das Jahr 2008 entstehender steuerlicher Nachteile aufgrund der verfrühten Eigentumsumschreibung auf seine Schwester zu erhalten, auch in der Sache begründet, ein nachträglicher Übergang zu einer Leistungsklage dagegen auch nach erfolgter Steuerfestsetzung für das Jahr 2008 durch Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes C vom 10.06.2010 nicht erforderlich.

Dass der aus der dem Beklagten vorgeworfenen Amtspflichtverletzung hergeleitete Amtshaftungsanspruch des Klägers ein Rechtsverhältnis begründet, das Gegenstand einer Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO sein kann, muss an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, ebenso wenig wie es einer weiteren Begründung für das jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2009 bestehende Unvermögen des Klägers bedarf, den ihm für das Jahr 2008 (genauer: für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008) entstandenen Steuerschaden bereits vor Erhalt eines Steuerbescheides für das Jahr 2008 zu beziffern. Weiterhin kann dem Kläger schon mit Blick auf die drohende Verjährung bestehender Ansprüche auch ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO nicht abgesprochen werden.

In der Sache gelten für das Feststellungsbegehren des Klägers dieselben Erwägungen wie für seinen Zahlungsantrag mit der Maßgabe, dass sich der Feststellungsantrag nach der hierzu gegebenen Begründung wie dargelegt allein auf materielle Schäden bezog, die dem Kläger dadurch drohten, dass er die in der Zeit vom 01.01. - 30.06.2008 angefallenen negativen Einkünfte aus dem Objekt "S-Straße" im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung 2008 nach ursprünglicher Einschätzung des Finanzamtes C nicht steuerschuldmindernd sollte geltend machen können.

9.

Der vom Kläger geltend gemachte, gleichfalls von seiner abgegebenen Erledigungserklärung umfasste Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen folgte dem Grunde nach angesichts der aus dargelegten Gründen gegebenen Haftung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 BNotO aus § 249 BGB, bestand allerdings nur in Höhe von 1.307,81 € (Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG = 830,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Telekommunikationspauschale nach Nr. § 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG sowie 19 % MWSt.), da nach den Feststellungen des Sachverständigen S für die Jahre 2006 und 2007 von einem dem Beklagten zuzurechnenden (Steuer-) Schaden des Klägers in Höhe von (nur) 25.625,96 € (für 2006: 13.304,61 €; für 2007: 12.321,35 €) statt vom Kläger in Ansatz gebrachter 31.528,68 € (für 2006: 19.207,33 €; für 2007: 12.321,35 €) auszugehen ist, was unter Einbeziehung des für das Jahr 2008 im Rahmen des insoweit erhobenen Feststellungsbegehrens in Ansatz gebrachten Betrages von 6.000,00 €, gegen dessen Bemessung nach Auffassung des Senats nichts zu erinnern ist, zu einem Geschäftswert der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit von 31.625,96 € statt in der Anspruchsberechnung der Klägervertreter zugrunde gelegter 37.528,68 € führt. Allerdings haben die geänderten Steuerbescheide vom 10.02.2011 des Finanzamtes C den in genannter Höhe bestehenden Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten -auf die vorstehenden Ausführungen zum Zinsanspruch kann verwiesen werden- nicht entfallen lassen, weshalb sich das hierauf erstreckte Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet erweist und daher auch insoweit abzuweisen ist.

10.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.