LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2011 - 2a O 393/10
Fundstelle
openJur 2012, 80341
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Parfums in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von der X oder einem Dritten mit Zustimmung der X im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,10 € zuzüglich Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Parfums in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen aus Lieferungen des Vorlieferanten X vertrieben hat unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung sowie des von ihr erzielten Gewinns:

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IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch den Vertrieb von Parfums in den unter Ziffer III. eingeblendeten Ausstattungen des Vorlieferanten X entstanden ist und noch entstehen werden.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 €, hinsichtlich Ziffer III gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 5.000,00 € und hinsichtlich Ziffer II. sowie wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Markenverletzung geltend.

Die Muttergesellschaft der Klägerin, die X ist Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarken "X" und "X", die jeweils u.a. für Parfums geschützt sind. Sie stellt Parfums dieser Marken her und vertreibt diese weltweit. Darüber hinaus ist die Muttergesellschaft der Klägerin selbst Inhaberin von verschiedenen 3D-Marken für die von ihr vertriebenen Parfums. Hinsichtlich dieser Marken wird auf das Anlagenkonvolut K 4 verwiesen.

Die Parfums der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft werden auf der Unterseite der Verpackungen mit einem Barcode gekennzeichnet. Der Code enthält u.a. die Lieferdaten, so dass die Klägerin hiermit ermitteln kann, wohin das jeweilige Produkt erstmals ausgeliefert wurde.

Die Beklagte vertreibt gewerblich Parfums über das Internetportal X unter dem Mitgliedsnahmen "X", ohne zu den autorisierten Depositären der Klägerin zu gehören. Ausweislich einer Verkäuferumsatz-Analyse vom 3.11.2010 erwirtschaftete sie im Zeitraum vom 27.9. bis 3.11.2010 einen Umsatz i.H.v. 86.264,50 €.

Am 24.8.2010 erwarb die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin bei einem Testkauf ein von der Beklagten unter der Artikelnummer X bei X angebotenes Eau de Toilette X 75 ml.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verletzung der Marke "X" durch den Parfumverkauf über X und in ihrem Ladengeschäft in X ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und Anerkenntnis des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung mit einem Rückfax der durchgestrichenen Unterlassungserklärung und dem handschriftlichen Vermerk, dass sie nicht über ein Ladengeschäft in X verfüge. Insoweit wird auf Anlage K 10 verwiesen. Auf nochmalige Aufforderung der Klägerin vom 23.11.2010 zur Abgabe der Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 25.11.2010 teilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2010 mit, keinerlei Kenntnis von einem Verstoß zu haben und forderte die Klägerin auf, nachzuweisen, dass das in Rede stehende Produkt nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.

Die Klägerin behauptet, von ihrer Muttergesellschaft ermächtigt zu sein, in Deutschland gegen Markenverletzungen aufgrund des Vertrieb von Parfum-Parallelimporten im eigenen Namen vorzugehen.

Nachdem die Beklagte mit Vorlage einer Lieferrechnung der X vom 10.6.2010 Auskunft über den Vorlieferanten erteilt hat, haben die Parteien die Klage hinsichtlich des seitens der Klägerin zunächst angekündigten Auskunftsantrags über die Herkunft des Parfüms übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Parfums der Marken X, X und X einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von dem Markeninhaber oder einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Parfums in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von der X oder einem Dritten mit Zustimmung der X im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen;

ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Parfums der Marke X aus Lieferungen dieses Vorlieferanten vertrieben hat unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung sowie des von ihr erzielten Gewinns;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch den Vertrieb von Parfums der Marke X des in Ziffer 3a bezeichneten Vorlieferanten entstanden ist und noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet weiter, dass Parfums der streitgegenständlichen Marke ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertrieben werden würden und das Produkt ursprünglich an den Depositär X, X, geliefert worden sei. Zudem bestreitet sie, dass den Fachhändlern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Reimport von Parfums der Marke X in die Europäische Gemeinschaft nicht gestattet sei. Sie sei nicht passivlegitimiert, da sie über kein Ladengeschäft in X verfüge, sondern ihre Produkte ausschließlich über X vertreibe. Darüber hinaus habe sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Verpackungen keinerlei Möglichkeit, zu erkennen, für welchen Markt die Produkte gedacht seien und ob es sich ggf. um ein Produkt für den außereuropäischen Raum handele. Es wäre Sache der Klägerin, ihre Produkte so zu kennzeichnen, dass Händler in die Lage versetzt würden, festzustellen, ob sie eine Gesetzesverletzung begehen würden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe mangels Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten nicht.

Wegen des beiderseitigen Vorbringens wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lediglich in dem tenorierten Umfang zu.

1.

Der darüber hinausgehende Hauptantrag zu Ziffer I. war hingegen abzuweisen. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, obliegt es der Klägerin diese nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nur teilweise erbracht. Zwar hat die Klägerin durch die auszugsweise Vorlage des Lizenzvertrages nachgewiesen, dass ihre Muttergesellschaft Lizenznehmerin der Marken "X" und "X" ist. Die Klägerin ist jedoch in Bezug auf diese lizensierten Marken einen Nachweis schuldig geblieben, dass sie von ihrer Muttergesellschaft ermächtigt wurde, gegen den Vertrieb von Parfum-Parallelimporten dieser Marken im eigenen Namen vorzugehen. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Bestätigungsschreiben bezieht sich explizit ausschließlich auf eine Ermächtigung, die Rechte ihrer Muttergesellschaft an ihren eigenen 3D-Marken wegen des Reimports von außerhalb der EU in Verkehr gebrachten Parfumartikeln im eigenen Namen geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund war auch der gestellte Hilfsantrag teilweise einzuschränken. Denn die in Anlage K 4 aufgelisteten dreidimensionalen Marken geben ausschließlich die jeweiligen Flakons und ihre Verpackungen wieder, ein Hinweis auf die Bezeichnungen "X" oder "X" lässt sich diesen Markeneintragungen hingegen nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 11.5.2011, insbesondere den Verweis auf die Fußzeile des Bestätigungsschreibens. Zwar ist das Logo "X" hier abgedruckt. Ein Rückschluss auf eine Berechtigung der Klägerin, Verletzungen auch dieses Zeichens im eigenen Namen geltend zu machen, kann hieraus hingegen nicht gezogen werden.

2.

Im Rahmen des tenorierten Umfangs war dem Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 a), Art. 98 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

Indem die Beklagte das Parfum über X zum Kauf angeboten hat, hat sie die Markenrechte der Muttergesellschaft der Klägerin an ihren dreidimensionalen IR-Marken Nr. X und X verletzt. Diese Marken verfügen über eine zumindest normale Kennzeichnungskraft. Zudem besteht Zeichen- und Warenidentität. Ob die Beklagte darüber hinaus ein Geschäft in X betreibt oder die Klägerin hiervon im Rahmen ihrer Abmahnung lediglich versehentlich ausgegangen ist, ist unerheblich.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, zu erkennen, für welchen Markt das Parfum gedacht sei, kommt es hierauf für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 a), Art. 98 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG nicht an.

Anhaltspunkte dafür, dass die Markenrechte gem. Art. 13 GMV, § 24 MarkenG erschöpft sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte pauschal bestreitet, dass die Klägerin ein selektives Vertriebssystem betreibt und dass das in Rede stehende Parfum ursprünglich an einen Depositär in X geliefert wurde, ist dieses pauschale Bestreiten nicht ausreichend. Es obliegt der Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das Parfum zuvor von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 421-Markenparfümverkäufe). Da sie dies weder dargelegt, noch nachgewiesen hat, kann auch das pauschale Bestreiten der klägerischen Behauptung, den ausländischen Depositären sei der Reimport untersagt, dahinstehen.

Auch die weite Fassung des Klageantrages ist nicht zu beanstanden. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrages sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Der den 3D-Marken zugrunde liegende Parfumflakon "X" nebst Verpackung ist als Luxusparfum mit den anderen im Klageantrag wiedergegebenen Parfumflakons und -verpackungen gleichartig, so dass bei Vorliegen einer Markenverletzung eine Begehungsgefahr auch hinsichtlich der anderen im Klageantrag wiedergegebenen dreidimensionalen Marken besteht. Denn für die Beklagte als Außenseiter-Händlerin ist es attraktiv, Parfums der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem vertreibt, auf dem Graumarkt zu beschaffen (vgl. BGH GRUR 2006, 421, 423 f. - Markenparfümverkäufe).

II.

Der von der Klägerin unter Ziffer 3 geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich auf den Umfang der Verletzungshandlungen bezieht und der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dient, ergibt sich aus § 242 BGB. Der Einwand der Beklagten, es sei vorliegend keine Auskunft zu erteilen, da nur eine einzelne Verletzung vorliege, greift nicht durch. Der Umfang der Verletzungshandlung ist für den Auskunftsanspruch unerheblich. Voraussetzung ist allein das Vorliegen einer Markenverletzung, die hier gegeben ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation lediglich in Bezug auf die Geltendmachung der dreidimensionalen Marken ihrer Muttergesellschaft nachgewiesen hat, war der Tenor des Auskunftsanspruchs klarstellend dahingehend zu formulieren, dass sich auch die Auskunft auf die hier in Rede stehenden (den IR-Marken zugrunde liegenden) Parfumflakons und -verpackungen bezieht.

III.

Der Schadensersatzfeststellungsanspruch (Ziffer 4) ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig.

Als gewerbliche Einkäuferin von Markenparfums hätte die Beklagte wissen müssen, dass die Parfums ausschließlich vertriebsgebunden verkauft werden. Sie war daher bei dem Bezug der vertriebsgebundenen Ware außerhalb des von der Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft organisierten Vertriebswegs gehalten, zu prüfen, ob das ihr angebotene Markenparfum bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, WRP 2006, 590-Markenparfumverkaufe). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dieser Obliegenheit nachgekommen zu sein.

IV.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 900,10 € gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 677 BGB). Es lag im Interesse der Beklagten, dass die Klägerin ihr durch die vorprozessuale Abmahnung die Gelegenheit gegeben hat, die gerichtliche Geltendmachung der

insoweit über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Klageantrags führt dazu, dass die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen waren. Denn der Auskunftsanspruch hätte aufgrund der vorliegenden Markenverletzung gem. § 19 Abs. 1, 2 MarkenG Erfolg gehabt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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