OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011 - 18 W 34/11
Fundstelle
openJur 2012, 80278
  • Rkr:
Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.3.2011 - 22 O 444/10 - wird dem Kläger für seine mit Entwurf vom 27.10.2010 beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass dem Beklagten vorbehalten wird, nach Erstattung eines etwaigen Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt K. aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. D. GmbH (ehemals W. D. GmbH). Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in L., nachdem im Jahr 2007 der Sitz zwischenzeitlich nach N. verlegt worden war. Gesellschafterinnen sind die Ehefrau und die Mutter des Beklagten. Im Handelsregister waren zunächst der Beklagte und sodann die Ehefrau des Beklagten als Geschäftsführer eingetragen. Im Jahr 2008 wurde ein Herr O. Geschäftsführer, der dann auch den Insolvenzantrag stellte. Das Insolvenzverfahren wurde am 5.12.2008 vor dem Amtsgericht Köln eröffnet. Das Amtsgericht Köln verurteilte am 16.12.2008 den Beklagten rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung. Die Anklage ging insoweit von einer Stellung des Beklagten als faktischer Geschäftsführer und einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft seit November 2005 aus.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe als faktischer Geschäftsführer gehandelt. Sodann legt der Kläger im Einzelnen substantiiert dar, dass die Schuldnerin spätestens zum 1.7.2006 überschuldet und zahlungsunfähig war (Seite 5 und 6 des Klageentwurfs). Der Jahresabschluss zum 31.12.2005 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 262.626,16 € aus. Mit dem eingereichten Klageentwurf begehrt der Kläger Erstattung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 87.617,31 €, die von einem Konto der Schuldnerin bei der Q. in dem Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 17.11.2006 getätigt wurden. Von diesem Betrag sind 17.500,00 € an den Beklagten selbst gezahlt worden. Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat die durch Vorlage von Unterlagen untermauerten Behauptungen des Klägers nur pauschal bestritten. Der Beklagte behauptet ferner, Gegenansprüche aus Lizenzvertrag gehabt zu haben. Schließlich behauptet der Beklagte, mittlerweile in P. zu leben.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Klageentwurf zurück gewiesen mit der Begründung, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig. Ungeachtet der Vorlage einer Meldebescheinigung für den Beklagten in Deutschland habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte tatsächlich im Inland lebe.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet:

Das Landgericht Köln ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sowohl international als auch örtlich zuständig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegend geltend gemachten Forderungen als Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren sind (so OLG Karlsruhe, GmbHR 2010, 315 f., m.w.N.) oder ob auf § 64 GmbHG gestützte Klagen wegen der bestehenden Parallelen zu Insolvenzanfechtungsklagen insolvenzrechtlich eingeordnet werden könnten (vergl. Geimer-Zöller, ZPO, Anh I zu Art 1 EuGVVO, Rdnr. 35 d, 36 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegt der über Art.5 Nr.3 EuGVVO zu bestimmende deliktische Gerichtsstand bei deutschen Gerichten, da der Schaden am Sitz der Gesellschaft eingetreten sein soll. Der Gerichtsstand für Insolvenzanfechtungsklagen liegt nach Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ebenfalls in Deutschland. Denn Art.3 Abs.1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Insolvenzanfechtungsklagen zuständig sind (EuGH, Urteil vom 12.2.2009, Az.: C-339/07-Juris-Datenbank). Selbst wenn man mit der von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf davon ausginge, dass es sich bei der Haftung aus § 64 GmbH um einen Anspruch aus Vertrag handele (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009, Az.:I-17 U 152/08, 17 U 152/08 - Juris-Datenbank), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn danach wäre Erfüllungsort (Art. 5 Nr.1 EuGVVO) für die gegen den Geschäftsführer gerichteten Ansprüche aus § 64 GmbHG der Sitz der Gesellschaft (OLG Düsseldorf, aaO, Rdnr.27), mithin Köln. Da sowohl der deliktische und der insolvenzrechtliche als auch der vertragliche international Gerichtsstand jeweils in L. liegt, sind im Ergebnis deutsche Gerichte jedenfalls international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt entsprechend aus § 32 ZPO, bzw. § 19 a ZPO analog (vergl. BGH, Urteil vom 19.5.2009, Az. IX ZR 39/06 - Juris-Datenbank) oder aber aus § 29 ZPO.

Der von dem Kläger vorgelegte Entwurf einer Klage hat somit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat das Bestehen von Ansprüchen aus § 64 Abs.2 GmbHG a.F. im Einzelnen schlüssig dargelegt, während der nicht anwaltlich vertretene Beklagte nur sehr pauschal bestritten und im Übrigen unerhebliche Einwendungen erhoben hat. Der beabsichtigte Klageantrag war jedoch dahingehend einzuschränken, dass der Beklagte nur unter dem Vorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger nach Erstattung an die Masse verurteilt werden darf (vergl. z.B. für den faktischen Geschäftsführer: BGH, Urteil vom 11.7.2005, Az.: II ZR 235/03 - Juris-Datenbank).