LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2011 - L 19 AS 2044/10 NZB
Fundstelle
openJur 2012, 79621
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.10.2010 - S 3 AS 88/09 - wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen unerlaubter Ortsabwesenheit für die Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 und der Rückforderung von 152,20 EUR.

Der Kläger bezog in K Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug nach E bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2008 in Höhe von 949,57 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2008 in Höhe von 653,57 EUR mtl. durch Bescheid vom 02.06.2008. Durch Änderungsbescheid vom 18.06.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 653,57 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2008 und teilte mit, dass ab dem 01.07.2008 die komplette Miete in Höhe von 302,57 EUR direkt an den Vermieter überwiesen werde.

Am 25.06.2008 unterzeichnete der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. In der Eingliederungsvereinbarung wird ausgeführt: "Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Hilfebedürftigen vorab immer die Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners benötigt wird ... Nähere Infomationen finden Sie in dem Merkblatt "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld". Der Eingliederungsvereinbarung war ein handschriftlicher Zusatz des Klägers beigefügt, der wie folgt lautet: "Am 17.08.08 hat der Antragsteller Termine in K. Durch den Termin der ARGE E 18. + 19.08 entstehen Fahrtkosten K/E/K. Diese sind bitte als Vorschuss auszugleichen (902 km) ...".

In der Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 hielt der Kläger sich in K auf. Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2008 die Entscheidung vom 18.06.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2008 teilweise in Höhe von 152,50 EUR wegen unerlaubter Ortsabwesenheit in der Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte den Betrag von 152,50 EUR nach § 50 SGB X zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird u. a. ausgeführt, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 wegen unerlaubter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufzuheben sei. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Der Erstattungsbetrag von 152,50 EUR sei zutreffend beziffert worden (653,57 EUR: 30 Tage x 7 Tage).

Am 09.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2010 verwiesen.

Durch Urteil vom 19.10.2010 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt gewesen seien. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.v. § 48 SGB X sei eingetreten, als der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 10.07. bis 17.07.2008 wegen des Eingreifens des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II entfallen sei. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten der Ortsabwesenheit des Klägers nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung sei dem Kläger auch nicht seitens des Beklagten treuwidrig verweigert worden. Nach Auffassung der Kammer lasse auch der Wortlaut des § 7 Abs. 4a SGB II keine Auslegung dahingehend zu, dass die Leistungen dann nicht entfielen, wenn zwar keine Zustimmung erteilt worden sei, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zustimmung aber vorgelegen hätten. Das Tatbestandmerkmal "ohne Zustimmung" würde bei einer solchen Auslegung negiert. Die im Bescheid vom 06.11.2008 getroffene Aufhebungsbescheidung sei i.V.m. § 33 SGB X hinreichend bestimmt. Zwar sei die Formulierung "die Entscheidung ( ...) wird vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 für Sie teilweise ( ...) aufgehoben" auslegungsbedürftig. Der Hinweis "teilweise" könne sich auf die Höhe oder auf den Zeitraum beziehen. Als Erstattungszeitraum sei wiederum der (gesamte) Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 genannt. In der Begründung werde dann aber auf eine unerlaubte Ortsabwesenheit in der Zeit vom 10.07.2008 bis 17.07.2008 abgestellt. Im Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 werde klargestellt, dass eine Aufhebung nur für die Zeit vom 10.07.2008 bis 17.07.2008 erfolge. Es sei ausreichend, wenn durch den Widerspruchsbescheid die Bestimmtheit hergestellt werde.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 22.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorlägen. Die Entscheidung des SG weiche von dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2009 - L 7 B 92/09 AS - ab. Das SG halte den streitgegenständlichen Bescheid für hinreichend bestimmt, wohingegen in der Entscheidung des LSG ausdrücklich festgestellt worden sei, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid so präzise wie möglich auszuweisen habe, für welchen konkreten Zeitraum Leistungen zurückgefordert werden. Dem Erfordernis werde der streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht, da dort der gesamte Zeitraum vom 01.07. bis 31.07.2008 genannt werde, wohingegen tatsächlich nur eine Aufhebung für den Zeitraum der angeblich unerlaubten Ortsabwesenheit vom 10.07. bis 17.07.2008 erfolgen sollte. Des weiteren weiche die Entscheidung von dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2010 - L 9 B 166/09 AS - ab. Ausweislich der Aussage des Zeugen B wäre eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit erteilt worden bzw. eine solche hätte nicht rechtmäßig versagt werden können. Soweit das LSG Nordrhein-Westfalen die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II nicht als positive Anspruchsvoraussetzung, sondern als Fall des Leistungausschlusses bei rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung ansehe, weiche das SG hiervon ab, indem es unberücksichtigt lasse, dass die Zustimmung erteilt worden wäre, wenn der Beklagten den - wohl fernmündlichen - Antrag des Klägers u.a. am 10.07.2008 als solchen erkannt und entsprechend bearbeitet hätte. Des weiteren sei die Frage, ob eine Zustimmung i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II zwingend zeitlich vor der Ortsabwesenheit vorliegen müsse oder ob auch eine nachträglich oder gleichzeitige Zustimmung möglich sei, von grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des SG bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von 152,50 EUR.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG). Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des BSG geklärt bzw. ergeben sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist eine Verwaltungsakt i.S.d. § 33 Abs 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Unbestimmt i.S.d. § 33 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R = juris Rn 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II nicht um die Festlegung von positiven Leistungsvoraussetzungen, sondern um einen Leistungsausschluss handelt (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn 19). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Leistungsausschluss nicht eingreift, wenn sich der Hilfebedürftige zwar vom orts- und zeitnahen Bereich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beklagten entfernt, aber nachträglich festgestellt wird, dass im Fall der vorherigen, d. h. vor Antritt der Reise, Kontaktaufnahme eine Zustimmung erteilt worden wäre. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 3552/09 -) und der Literatur (vgl. statt Aller Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 88) entfällt in der Regel bei ungenehmigter, d.h. ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners erfolgter Abwesenheit des Hilfebedürftigen vom orts- und zeitnahen Bereich der Anspruch auf Leistung. Eine vollständige Aufhebung der Leistungen für die Zeit der Abwesenheit nach § 40 SGB II i.V.m. §§ 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X kommt danach in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger sich vom orts- und zeitnahen Bereich entfernt, ohne dies dem Leistungsträger zuvor mitzuteilen. Vorliegend hat sich der Kläger nach den Feststellungen des SG ohne vorherige Information des Beklagten vom orts- und zeitnahen Bereich entfernt. Aus den Feststellungen des SG ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Ortsabwesenheit eine Hilfebedürftigen ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten rechtfertigen könnte. Deshalb ist zur Überzeugung des Senats vorliegend die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit zu klären ist, ob der Leistungsträger eine Zustimmung hätte erteilen müssen, nicht entscheidungserheblich. Damit kommt dem Rechtsstreit vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein SG in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das SG keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.7.2009 - L 7 B 92/09 AS - und vom 22.09.2010 - L 9 B 166/09 AS - beruft, leigt auch kein Fall der Divergenz vor. Denn durch die Rechtsprechung des BSG sind die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 33 SGB X geklärt. Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2010 - L 9 B 166/09 AS - betrifft die Fallgestaltung, dass der Beklagte eine Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung nach vorheriger Kontaktaufnahme getroffen hat, nicht aber die, dass ein Hilfebedürftiger sich ohne vorherige Kontaktaufnahme vom orts- und zeitnahen Bereich entfernt hat.

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da das eingelegte Rechtsmittel aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung geboten hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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