VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2011 - 2 L 43/11
Fundstelle
openJur 2012, 79382
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 10. Januar 2011 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Gesamtschule X in P ausgeschriebenen vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht allerdings ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat die Absicht, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch die Beförderung der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. zum/zur Oberstudienrat/-rätin und Einweisung in die jeweils freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt. Dies gilt auch für den Beigeladenen zu 4. Zwar steht er als Lehrer nicht in einem Beamten-, sondern in einem Angestelltenverhältnis. Für ihn ist aber die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L unter Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Stelle vorgesehen. Auch hierdurch würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt, jedenfalls erheblich erschwert.

Vgl. zum Antrag eines Beamten auf Freihaltung einer für einen Angestellten vorgesehenen Stelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, IÖD 2006, 50, und vom 10. Februar 2006 - 6 B 2145/05 -, juris.

Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist von Rechts wegen formell und materiell nicht zu beanstanden. Insoweit legt die Kammer im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) denselben Maßstab wie im Hauptsacheverfahren an.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870.

Durchgreifende formelle Mängel der Beförderungsentscheidung liegen nicht vor.

Der Antragsgegner hat die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang bzw. in der dem Antragsteller zugeleiteten sog. Konkurrentenmitteilung dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen; eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind.

Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 28. Mai 2005 - 6 B 934/05 - und vom 18. August 2010 - 6 B 868/10 -, IÖD 2010, 237.

Die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners ist gemessen daran hinreichend. Aus den an den Personalrat gerichteten Schreiben vom 23. und 29. November 2010 sowie aus der an den Antragsteller gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 16. Dezember 2010 ergibt sich, dass die Beigeladenen mit einem besseren Gesamturteil beurteilt worden sind als der Antragsteller. Hierbei handelt es sich um die tragende Auswahlerwägung.

Der Personalrat ist nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Er hat der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen am 14. Dezember 2010 zugestimmt.

Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden und hat unter dem 16. Dezember 2010 mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Auswahlentscheidungen zu haben. Im Übrigen wäre eine fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es ist offensichtlich, dass ein derartiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem Antragsgegner hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnete. Die Auswahlentscheidung hätte angesichts der besseren Qualifikation der Beigeladenen auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht besser ausfallen können.

Desweiteren wurde auch die Vertreterin der Schwerbehinderten zu der Auswahlentscheidung angehört im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 6 B 383/07 -, www.nrwe.de.

Sie wurde mit Schreiben vom 20. April 2010 über die Bewerbung des schwerbehinderten Antragstellers und - nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners - mit Schreiben vom 23. November 2010 über die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen unterrichtet, ohne jeweils eine Stellungnahme abzugeben.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung.

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiellrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253, und vom 1. Juni 2005 6 B 225/05 , juris.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen.

Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG NRW verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16/02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31/01 , DÖD 2003, 200.

Der Antragsgegner hat den zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2010 und der vier Beigeladenen jeweils vom 21. September 2010 rechtsfehlerfrei einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen entnommen. Diese haben jeweils mit dem Gesamturteil "Die Leistungen ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" ein um zwei volle Notenstufen besseres Prädikat erzielt als der Antragsteller, der lediglich mit dem Gesamturteil "Die Leistungen ... entsprechen den Anforderungen" bewertet wurde. Diese aktuellen dienstlichen Beurteilungen bieten auch eine tragfähige Auswahlgrundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begegnet seine dienstliche Beurteilung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach ständiger Rechtsprechung,

vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149,

unterliegen dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.

Hiernach erweist sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht als rechtsfehlerhaft.

Das Beurteilungsverfahren wurde im Einklang mit den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Jugend, Schule und Kinder vom 2. Januar 2003, Abl. NRW. S. 7 - BRL -) durchgeführt.

Das in den BRL vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Insbesondere wurden die bei Schwerbehinderten gemäß Nr. 1.5 BRL vorgesehenen Besonderheiten ausreichend berücksichtigt. Hiernach ist Abschnitt I Nr. 10 der Richtlinien zur Durchführung des SGB IX im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1989 (BASS 21 - 06 Nr. 1) zu beachten. Dem entspricht die aktuelle Beurteilung des Antragstellers. Das dort vorgesehene Verfahren - soweit dies vom Antragsgegner zu veranlassen war - wurde gewahrt. Nach Nr. 10.2.2 der genannten Richtlinien teilt die personalbearbeitende Stelle der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung rechtzeitig mit und ermöglicht ihr ein Gespräch mit demjenigen, der mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlages beauftragt ist. Der Antragsgegner hat der Schwerbehindertenbeauftragten mit Schreiben vom 20. April 2010 mitgeteilt, dass sich der Antragsteller auf die hier in Rede stehenden Stellen beworben hat. Außerdem hat der Antragsteller selbst, der einer der Stellvertreter der Schwerbehindertenbeauftragten ist, ausweislich des Hinweises unter Punkt I.1. der Beurteilung die Schwerbehindertenbeauftragte über die bevorstehende Beurteilung informiert. Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorträgt, beteiligte sich die Schwerbehindertenbeauftragte nicht weiter am Beurteilungsverfahren, weil der Antragsteller dies nicht wünschte. Schon deshalb ist es ihm verwehrt, sich nunmehr auf die unterbliebene weitere Beteiligung zu berufen. Im übrigen wären die weiteren Schritte - etwa das Führen eines Gespräches mit dem Antragsteller und/oder mit dem beurteilenden Schulleiter - von der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten gewesen und entzogen sich dem Einfluss des Antragsgegners. Darüberhinaus ist kein Verstoß gegen Nr. 10.2 der Schwerbehinderten-Richtlinien erkennbar. Danach ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung bei einer Beurteilung zu berücksichtigen. Dem beurteilenden Schulleiter war die Behinderung des Antragstellers bekannt, da er sie in Punkt I.1. und I.3. der streitigen Beurteilung ausdrücklich erwähnt hat. Dass sich hieraus allerdings im konkreten Fall eine Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit ergab, hat er nicht festgestellt. Dem folgt das Gericht. Der Antragsteller hat bislang weder im Beurteilungsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren dargetan, inwieweit und weshalb seine Leistungsfähigkeit durch die Erkrankung gemindert gewesen sein soll, obwohl er hierzu aufgrund seiner Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung in der Lage gewesen wäre, dieses gegebenenfalls geltend zu machen

Im übrigen können Fehler im Beurteilungsverfahren auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren über ein Beförderungsamt unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade den in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 B 58/10 -, m.w.N., juris

Hiernach ist die Beurteilung nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich ihr der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, nicht entnehmen ließe. Zwar muss dieser gemäß Nr. 4.2 BRL aus der Beurteilung erkennbar sein. Das ist hier aber der Fall. Unter Nr. I.2. der aktuellen Beurteilung des Antragstellers wird das Datum der letzten Beurteilung genannt (27. Mai 2007). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der nun in den Blick genommene Zeitraum nach dieser Vorbeurteilung beginnt. Das Gericht folgt nicht der Einlassung des Antragstellers, wonach sich ein solcher zeitlicher Anknüpfungspunkt hier verbietet, weil die Vorbeurteilung aufgrund einer Vereinbarung aufgehoben werden soll. Dem steht bereits entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Beurteilung und wohl bis heute die Vorbeurteilung aus dem Jahre 2007 Bestand hatte bzw. hat und als zeitlicher Anknüpfungspunkt herangezogen werden konnte und kann. Ferner räumt zwar auch der Antragsgegner die Existenz einer Vereinbarung ein, wonach man sich im Rahmen des "bereits anhängigen Verfahrens" darauf verständigt habe, neue Beurteilungen für die beteiligten Bewerberinnen und Bewerber zu erstellen. Er schränkt jedoch ein, dass damit nicht automatisch die Aufhebung bereits bestehender Beurteilungen verbunden sei. Dem schließt sich die Kammer an, denn für eine Aufhebung der Vorbeurteilung vom 27. Mai 2007 ist ein Grund nicht erkennbar. Aus den früheren, vom Antragsteller geführten gerichtlichen Eilverfahren 2 L 2162/07, 2 L 1047/08 und 2 L 1018/09 ergeben sich allenfalls Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der früher getroffenen Auswahlentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Vorbeurteilung vom 27. Mai 2007 hingegen wurde im Beschluss vom 22. Februar 2008 im Verfahren 2 L 2162/07 bestätigt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner die Vorbeurteilung aufheben sollte. Zudem wäre eine ersatzlose Aufhebung rechtlich fragwürdig, weil es bei Personalauswahlentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung auch auf frühere Beurteilungen ankommen kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397, mit weiteren Nachweisen.

Schließlich war die Vorbeurteilung Gegenstand eines früheren Auswahlverfahrens; würde sie aufgehoben, stünde damit auch das Ergebnis der damaligen Auswahlentscheidung in Frage. Spricht nach allem Vieles dafür, dass die Beurteilung vom 27. Mai 2007 Bestand haben wird, kann sie als Anknüpfungspunkt für den aktuellen Beurteilungszeitraum herangezogen werden. Beginnt somit der aktuelle Beurteilungszeitraum erst nach dem Zeitraum, auf den sich die am 27. Mai 2007 erstellten Beurteilung bezieht, besteht auch nicht die vom Antragsteller beschriebene Gefahr, dass es zwei (unterschiedliche) Beurteilungen über denselben (Teil-)Zeitraum geben könnte.

Ferner führt nicht zur Rechtwidrigkeit der aktuellen Beurteilung des Antragstellers, dass unter Nr. I.3.g) ("Zusatzqualifikationen") die von ihm in den Jahren 1991 und 1993 erworbenen Zertifikate in der Lehrerfortbildung, die sich auf den Informatikunterricht in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe beziehen, nicht aufgeführt sind. Abgesehen davon, dass zwanzig Jahre alte Informatikkenntnisse mittlerweile überholt sein und für eine aktuelle Beurteilung schon deshalb kaum Bedeutung haben dürften, handelt es sich nicht um Zusatzqualifikationen im Sinne der Nr. I.3.g) der Beurteilung, sondern um Fortbildungsmaßnahmen gemäß Nr. I.3.f), die für eine Beurteilung nur dann relevant sind, wenn sie innerhalb des Beurteilungszeitraumes liegen. Hieran fehlt es jedoch.

Soweit der Antragsteller beanstandet, seine Fachkenntnisse seien schlechter dargestellt als in der Vorbeurteilung, hilft ihm das nicht. Es kann offen bleiben, ob diese Behauptung in der Sache zutrifft. Eine sich auf einen früheren Zeitraum beziehende Beurteilung wirkt sich jedenfalls auf die aktuelle Beurteilung, die unabhängig von Vorbeurteilungen zu erstellen ist, nicht aus.

Mit seiner Einlassung, die Darstellung der Biologiestunden vom 7. und 11. Juni 2010 sei in der Sache falsch, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Das gilt zunächst, soweit er rügt, dass ein Hinweis darauf fehle, die Schülerinnen und Schüler seien mit der Gruppenarbeit vertraut gewesen. Der Beurteiler ist nicht verpflichtet, sämtliche von ihm beobachteten Details in die Beurteilung aufzunehmen. Auch die Behauptung, die Schüler hätten bei der Präsentation genügend Zeit gehabt, um die Gruppenergebnisse vollständig vorzustellen, steht der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht entgegen. Zum einen stellt selbst der Antragsteller nicht in Abrede, dass nur zwei von vier Gruppen ihre Ergebnisse vortragen konnten. Zum anderen bemängelt der Beurteiler nicht die unvollständige Darstellung der Ergebnisse, sondern deren nur noch ansatzweise erfolgte Reflexion und Besprechung. Ob die Reflexion "nur noch ansatzweise", wie es in der Beurteilung heißt, oder "in hohem Maß" erfolgt ist, wie der Antragsteller meint, ist hingegen eine Wertungsfrage, die der rechtlichen Überprüfung entzogen ist. Schließlich hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Sicherung der Ergebnisse sei in der Stunde erfolgt (Falldiagramm, grafisches Modell) und nicht auf Hausaufgaben verlagert worden; die Hausaufgabe habe vielmehr der Verfestigung der Sachverhalte gedient. Auch damit hat er nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Beurteilung ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist. Er verkennt, dass der beurteilende Schulleiter offensichtlich ein anderes Verständnis des Begriffs "Ergebnissicherung" hat und ihn nicht allein auf die von den Schülergruppen erarbeiteten Resultate bezieht, sondern auf die nach der Präsentation diskutierten, reflektierten und vor allem vom Lehrer auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüften und gegebenenfalls korrigierten Ergebnisse der Gruppenarbeit. Das ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang der unter Nr. II.3. der Beurteilung formulierten Sätze, "In den Präsentationen wurden ... von zwei Gruppen Ergebnisse dargestellt, die wegen Zeitknappheit nur noch ansatzweise reflektiert oder besprochen werden konnten. Die Ergebnissicherung wurde in eine Hausaufgabe verlagert.". Dass indes eine so verstandene Ergebnissicherung noch in der Unterrichtsstunde erfolgt wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Soweit er desweiteren beanstandet, die Unterpunkte "Erziehen, Diagnostizieren und Fördern, Leistung messen und Beurteilen sowie Beraten" seien negativ beurteilt worden, ohne dass die tatsächlichen Gründe vorhanden und dokumentiert seien, dringt er ebenfalls nicht durch. Es ist schon nicht erkennbar, dass er in diesen unter Nr. II.3. der Beurteilung behandelten Punkten negativ beurteilt worden wäre. Im Übrigen hat er insoweit in keiner Weise substantiiert vorgetragen und konkrete Einwände gemacht, sodass eine Pflicht zur weitergehenden Plausibilisierung der Beurteilung durch den Antragsteller nicht besteht.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 , DÖD 1993, 179, und Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -.

Schließlich ist die aktuelle Beurteilung nicht deshalb rechtswidrig, weil unter Nr. II.4. ("Dienstliches Verhalten") nicht aufgezeigt wurde, dass der Antragsteller nicht nur im Fach Mathematik, sondern auch im Fach Chemie fachfremd eingesetzt worden ist. Dabei lässt die Kammer offen, ob ein fachfremder Chemieunterricht durch den Antragsteller erfolgt ist. Hierauf kommt es nicht an, weil sich dies erkennbar nicht auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hätte. Mit der Erwähnung fachfremden Unterrichts begründete der Beurteiler die Flexibilität des Antragstellers. An dieser (positiven) Annahme hätte sich nichts geändert, wenn neben fachfremdem Mathematikunterricht auch fachfremder Chemieunterricht erwähnt worden wäre.

Erweist sich somit die getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selber tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei für jede der freizuhaltenden vier Stellen der halbe Auffangwert festzusetzen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 6 E 18/09 -, NRWE.

Von der Beschränkung des Gesamtstreitwertes auf den halben Auffangwert,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 6 B 194/08 -, juris,

sieht die Kammer ab, weil die vier streitbefangenen Stellen nicht im Rahmen einer einheitlichen Auswahlentscheidung besetzt worden sind. Das ergibt sich schon aus dem jeweils unterschiedlichen Bewerberkreis. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.

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