LG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2011 - 14c O 287/10
Fundstelle
openJur 2012, 79291
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % und für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der noch offenen Restbeträge der für die Kalenderjahre 2006 und 2007 aufgrund des Belastungsausgleichs nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) zu zahlenden Umlagen in Anspruch, wobei zwischen den Parteien lediglich die Höhe der von der Beklagten im Rahmen des vertikalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWG-G zu leistenden Ausgleichszahlungen für Belastungen aufgrund der durch die Straßenbeleuchtung der Stadt Solingen verbrauchten Strommengen streitig ist.

Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin und betreibt in ihrer Regelzone die Elektrizitätsnetze der höchsten Spannungsebenen. Dabei übernimmt sie die gesetzlichen Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber. Die Beklagte betreibt unterhalb der Spannungsebenen der Klägerin das Mittel- und Niederspannungsnetz in Solingen. Als Pächterin des XXX Stromnetzes fungiert sie als Verteilnetzbetreiberin.

Aus dem Netz der Beklagten wird unter anderem die Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt XXX mit Strom beliefert, wobei sich die gesamte Absatzmenge für die Straßenbeleuchtung im Jahre 2006 auf 8.444.912 kWh und im Jahr 2007 auf 7.945.115 kWh belief. Die Straßenbeleuchtungsanlage verfügt über ca. 10.000 Leuchtstellen, die an ca. 480 Verknüpfungspunkten an das Stromnetz angeschlossen sind.

Unter dem 28.10.2009 (Anlage K 1, Bl. 11 GA) erstellte die Klägerin der Beklagten eine Jahresrechnung über die Ausgleichszahlungen (Zuschläge) nach dem KWK-G, wobei sie die unterjährig für die KWK-G-Umlagen aufgrund von vorläufigen Rechnungen erhaltenen Abschläge mit den tatsächlich angefallenen Zuschlägen nach dem KWK-G verrechnete. Gleichzeitig erteilte sie ihr am 28.10.2009 eine Gutschrift über 85,34 € infolge von ihr für das Jahr 2006 zu erstattender, von der Beklagten zuvor an die KWK-Anlagenbetreiber gezahlter Zuschläge (Anlage K 2, Bl. 13 GA). Am 10.05.2010 erstellte die Klägerin sodann die Rechnung für die für das Jahr 2007 noch zu begleichenden Aufschläge nach dem KWK-G über 175.781,69 € (Anlage K 3, Bl. 14 f. GA) und erteilte am gleichen Tage für das Jahr 2007 eine Gutschrift über 13.406,94 € (Anlage K 4, Bl. 16 GA). Dabei gliederte die Klägerin die Stromabsatzmengen der kommunalen Straßenbeleuchtung auf eine Vielzahl von Abnahmestellen auf und stellte diese unter der Letztverbrauchergruppe A (Strommenge bis zu 100.000 kWh) in die Jahresabrechnungen ein. In den vorläufigen Rechnungen hatte sie diese noch der Letztverbrauchergruppe B (Strommengen über 100.000 kWh) zugeordnet. Die Jahresrechnung 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten am 28.10.2009 mit dem Zusatz "zahlbar bis zum 16.11.2009", die Jahresrechnung 2007 am 10.05.2010 mit dem Zusatz "zahlbar bis zum 20.5.2010".

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Privilegierung des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWK-G, wonach bei Letztverbrauchern, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, der Zuschlag nach dem KWK-G für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge auf 0,05 ct/kWh begrenzt ist, für die Straßenbeleuchtung in XXX eingreift. Auf diesen Streitpunkt entfällt für 2006 ein anteiliger Betrag von 23.189,20 € (21.436,77 € für die Jahresabnahmemenge und weitere 1.752,43 € für Nachholbeträge aus den Vorjahren) und für 2007 von 17.102,36 € (15.533,33 € für die Jahresabnahmemenge und weitere 1.569,03 € für Nachholbeträge aus den Vorjahren).

Die Beklagte zahlte auf die Jahresrechnung 2007 am 14.06.2010, mithin zwischen Anhängigkeit der Klage am 01.06.2010 und Rechtshängigkeit am 17.06.2010, einen Betrag von 154.874,75 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Straßenbeleuchtung in Solingen setze sich aus einer Vielzahl von Abnahmestellen im Sinne des § 9 Abs. 7 S. 2 KWK-G zusammen, wie sich bereits aus dem technischen Verständnis, aber auch einer systematischen und historischen Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Abnahmestelle ergebe. Sie verweist insoweit insbesondere auf die Regelungen in § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) sowie auf § 41 Abs. 4 EEG und § 42 Nr. 3 EEG.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 175.935,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.561,16 € seit dem 17.11.2009 und aus 172.374,75 € seit dem 21.05.2010 zu zahlen.

Unter Berücksichtigung der auf die Jahresrechnung 2007 am 14.06.2010 geleisteten Teilzahlung hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 13.09.2010 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.061,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.561,16 € seit dem 17.11.2009 und aus 17.500,-- € seit dem 21.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, weder eine einzelne Leuchte der Straßenbeleuchtung noch mit einer einzigen Verknüpfung an das Stromversorgungsnetz ausgestattete, einzelne Gebietseinheiten, z.B. Netzverknüpfungen für einzelne Straßenzüge, seien als eine Abnahmestelle im Sinne des § 9 Abs. 7 S. 2 KWK-G anzusehen. Der Begriff der Abnahmestelle sei ersichtlich nicht deckungsgleich mit dem des Netzanschlusses. Es entspreche sowohl dem energiewirtschaftlichen Gesamtkontext und den Vorgaben der Regulierungsbehörde, die Straßenbeleuchtung als eine Abnahmestelle anzusehen. So werde die Straßenbeleuchtung im betreffenden Bilanzkreis als einzelne Entnahmestelle bilanziert und sei ihr nur ein einzelner Zählpunkt zugewiesen. Auch sprächen Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 S. 2 KWK-G, der stromintensive Abnehmer entlasten solle, für eine Behandlung als eine Abnahmestelle. Ohnehin sei eine weite Auslegung geboten.

Die Beklagte ist der Ansicht, Verzug habe durch die einseitige Bestimmung des Fälligkeitstermins nicht eintreten können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht XXX hat den zunächst bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.11.2010 (Bl. 89 GA) an das Landgericht XXX als das nach §§ 102, 103 EnWG zuständige Gericht verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Das Gericht ist zur Entscheidung über die Klage zuständig. Es kann dahinstehen, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, dessen Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist, da die Verweisung durch das Landgericht XXX jedenfalls gemäß § 281 Abs. 2 ZPO bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 2003, 3201; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 281 Rz. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Streitigkeit einen energiewirtschaftlichen Bezug aufweist und damit jedenfalls vertretbar ist, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne der §§ 102, 103 EnWG handelt.

Die Zivilkammer ist auch funktional zuständig. Zwar hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 02.11.2010 die Verweisung an das gemäß §§ 102, 103 EnWG zuständige Landgericht XXX - Kammer für Handelssachen - beantragt. Die zunächst an das Landgericht XXX gerichtete Klage war jedoch nicht an die Kammer für Handelssachen gerichtet gewesen. Einen nachträglichen Verweisungsantrag der Klägerin sieht das GVG nicht vor.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der noch geltend gemachten Klageforderung aus § 9 Abs. 4 KWK-G. Der von der Klägerin für die Straßenbeleuchtung bezogene Strom ist an einer Abnahmestelle i.S.d. § 9 Abs.7 S. 2 KWG-G entnommen, so dass der KWK-Zuschlag für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge auf 0,05 ct/kWh begrenzt ist und der Letztverbrauchergruppe B zuzuordnen ist. Die demgemäß zu zahlende Umlage hat die Beklagte aber unstreitig bereits geleistet.

Der Jahresverbrauch ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 7 S. 2 KWK-G "an einer Abnahmestelle" zu messen. Die Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt XXX ist nach Auffassung der Kammer als eine Abnahmestelle in diesem Sinne einzuordnen, auch wenn technisch gesehen eine Vielzahl von einzelnen Verbrauchsstellen (Straßenlaternen) bzw. von einzelnen Netzverknüpfungspunkten, an denen Strom entnommen wird, vorliegen. Dies ergibt die vorzunehmende Auslegung des Begriffes der Annahmestelle nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und des Kontextes im energiewirtschaftsrechtlichen Gefüge.

Eine Definition des Begriffes der Abnahmestelle findet sich im KWK-G nicht. Sie ist ersichtlich nicht mit dem physischen Verknüpfungspunkt zum Netz, d.h. dem Netzanschluss im Sinne von § 5 NAV, gleichzusetzen. Dies ergibt sich neben der Tatsache, dass der Gesetzgeber gerade nicht den Netzanschluss als Anknüpfungspunkt gewählt hat, aus der Gesetzesbegründung. Die hier streitgegenständliche Regelung des § 9 Abs. 7 S. 2 KWK-G wird damit begründet, dass gewerbliche Stromverbraucher - anders als private Haushalte - im Wettbewerb mit Konkurrenten aus der Europäischen Union stehen und die Kosten des Strombezugs ein wichtiger Standortfaktor für Unternehmen sind (BT-Drucksache 14/7024, S. 14, vorgelegt als Anlage B 2). Die dabei ursprünglich im Gesetz vorgesehene Schwelle von 30.000 kWh - beschlossen wurde eine Schwelle von 100.000 kWh - war dabei an die Regelung in § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabeverordnung angelehnt und sollte der Typisierung der betroffenen Unternehmen dienen. Auch im Änderungsantrag (BT-Drucksache 14/8059, vorgelegt als Anlage B 2) wird als Begründung für die differenzierte Kostenwälzung insbesondere der Schutz der im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vor Standortnachteilen angeführt (S. 15). Damit aber kommt es gerade nicht auf die einzelne physische Entnahmestelle an, sondern es handelt sich um eine abnehmerbezogene Regelung. So besteht zwischen den Parteien im Ergebnis auch Einigkeit darüber, dass eine Abnahmestelle nicht mit einem Netzanschluss gleichzusetzen ist. So können auf einen Netzanschluss mehrere Anschlussstellen entfallen, etwa bei einem über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügenden Mehrfamilienhauses mit mehreren Abnehmern.

Unter dem Begriff "Abnahmestelle" ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nach richtiger Auffassung vielmehr eine Zusammenfassung aller Entnahmepunkte zu verstehen, die das Unternehmen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbinden und in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen (so Salje, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2002, 2. Aufl., § 9 Rz. 161 ff., Anlage B 5, unter Hinweis auf die VDN-Verfahrensbeschreibung, Versorgungswirtschaft 2002, S. 133, 137, worin die Abnahmestelle wie folgt definiert wird: "(...) räumlich zusammenhängende elektrische Anlagen eines Letztverbrauchers an einem Standort, der über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden ist", sowie auf Büdenbender/Rosin/Büdenbender KWK-AusbauG, § 9 Rz. 190, wonach Abnahmestelle als "räumlichfunktional in sich geschlossene Kundenanlage" zu definieren ist).

Diese Definition des Begriffes der Abnahmestelle steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung der Abnahmestelle in § 41 Abs. 4 EEG, wonach Abnahmestellen räumlich zusammenhängende elektrische Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden ist, sind. Der Rückgriff auf die gesetzliche Regelung in § 41 Abs. 4 EEG ist deshalb gerechtfertigt, weil die §§ 40 ff. EEG ebenso wie die streitgegenständliche Regelung in § 9 des KWK-G eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Abnehmer darstellen, deren Stromkosten gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 EEG gesenkt werden sollen. Dabei stellt § 41 EEG eine Sonderregelung für das produzierende Gewerbe dar. Art. 41 Abs. 4 EEG stellt dabei ebenfalls auf den räumlichfunktionalen Zusammenhang der Anlage ab. So heißt es in der Amtlichen Begründung zum EEG vom 25.10.2009 (BT-Drucksache 16/8148), dass gerade nicht auf einzelne Kuppelstellen zwischen Netz und Betrieb abzustellen, sondern vielmehr eine wertende Zusammenfassung aller an einem Betriebsgrundstück vorhandenen Verbindungsstellen vorzunehmen ist.

Bei der Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt XXX handelt es sich um eine räumlichfunktional zusammenhängende elektrische Einrichtung im vorbezeichneten Sinne.

Eine Straßenbeleuchtungsanlage erstreckt sich über ein zusammenhängendes Gebiet, nämlich das Stadtgebiet. Das Betriebsgelände der Beklagten als Pächterin der Straßenbeleuchtungsanlage ist insofern zwar ein atypisches, da es sich nicht auf einen ausschließlich dem Betrieb dienenden räumlichen Bereich erstreckt, sondern gitternetzförmig über das Stadtgebiet verteilt liegt. Aber auch hier ist der erforderliche räumlichfunktionale Zusammenhang nach Ansicht der Kammer (noch) gegeben, da die Einrichtung zusammenhängend und nach außen klar abgrenzbar ist. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Regulierungsbehörden ausweislich des als Anlage B 4 vorgelegten Positionspapiers vom 01.03.2006 die Straßenbeleuchtung als einen allgemeinen Kunden werten.

Das Gericht sieht insoweit keinen Anlass, den Begriff der Abnahmestelle im vorstehend wiedergegebenen Sinne eng auszulegen. Der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Energiekosten stromintensiver Verbraucher nicht über Gebühr erhöht werden sollen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Beklagte gerade nicht zu dem Kreis von Unternehmen gehört, denen mit der Regelung im europäischen Wettbewerb geholfen werden sollte, nämlich vor allem dem produzierenden Gewerbe. Gleichwohl ist der Begriff der Abnahmestelle für alle Abnehmer einheitlich auszulegen. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass auch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das durch die gesetzliche Regelung gerade privilegiert werden sollte, über eine Betriebsstätte verfügt, die keine ausschließlich dem Betrieb dienende, in sich geschlossene Fläche darstellt, sondern - etwa wegen der Größe des Unternehmens - durch öffentliche Straßen getrennt wird. Gleichwohl würde auch eine räumlichfunktional in sich geschlossene elektrische Anlage vorliegen, die mit der gesetzlichen Regelung privilegiert werden sollte.

Es ist auch nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Regelungen in § 42 EEG bzw. § 9 Abs. 7 S. KWK-G, in denen jeweils die Definition der Abnahmestelle für den Schienenverkehr gesondert geregelt ist, davon auszugehen, dass der Fall eines atypischen räumlichfunktionalen Zusammenhangs wie der vorliegende eine gesonderte gesetzliche Regelung hätte erfahren müssen. Der Schienenverkehr stellt eine Besonderheit insofern dar, als die Verbrauchsstellen beweglich sind und damit der räumliche Zusammenhang gerade vollständig aufgehoben ist.

Das Gericht folgt auch nicht der Argumentation, dass sich aus der Anlehnung an die Regelung in § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) in der ursprünglichen Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 7 KWK-G ein enger Begriff der Abnahmestelle entnehmen lasse. § 2 Nr. 7 KAV lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass die Begriffe Betriebsstätte und Abnahmestelle nicht deckungsgleich sind, da es dort in S. 2 heißt, dass auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen ist. Allenfalls wird das Ergebnis der Inbezugnahme einer räumlichfunktionalen Betriebseinheit bestätigt (vgl. Salje, a.a.O., unter Hinweis auf Büdenbender/Rosin/Büdenbender, KWK-G, § 9 Rz. 189 f.).

Auch der Verweis der Klägerin auf die Umsetzungshilfe des bdew (Bundesverbandes des Energie- und Wasserwirtschaft e.V.) zum KWK-G, vorgelegt als Anlage K 5, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar soll danach für die Annahme einer Abnahmestelle nicht nur ein räumlicher Zusammenhang, der Anschluss an dieselben Netz- oder Umspannebene und die Nutzung durch denselben Netzverbraucher erforderlich sein, sondern es sollen die Entnahmestellen - wie bei dem Straßenbeleuchtungsnetz nicht der Fall - auch elektrisch durch Schalthandlung miteinander verbunden werden können. Die Aufnahme der letztgenannten Voraussetzung findet indes ihre Grundlage im Leitfaden der Bundesnetzagentur zu § 19 Abs. S. 1 und 2 StromNEV. Die Überlegungen zu § 19 StromNEV lassen sich aber nicht auf die hier streitgegenständliche Regelung des KWK-G übertragen. § 19 StromNEV enthält eine Sonderregelung betreffend das Netzentgelt für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüberstehen. Hierbei handelt es sich aber gerade um eine Sonderform der Netznutzung, bei der die technischen Voraussetzungen der Netznutzung - anders als bei dem in § 9 KWK-G geregelten Sachverhalten - von besonderer Bedeutung sind.

Ob und wie die Straßenbeleuchtung in den Bilanzkreis der Beklagten eingestellt ist, kann im Übrigen dahinstehen, da diese interne Zuweisung durch die Beklagte keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob es sich um eine Abnahmestelle i.S.d. KWK-G handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 S. 3 BGB.

Die Kosten der Klagerücknahme hat die Beklagte zu tragen, die den zurückgenommenen Teil des Klageanspruchs nach Anhängigkeit (Eingang der Klage am 02.06.2010) aber vor Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 17.06.2010) am 14.06.2010 erfüllt hat. Die Kostenfolge beruht auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wonach bei

Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit über die Kostentragung nach Klagerücknahme auf Antrag nach billigem Ermessen entschieden werden kann. Für die Entscheidung nach billigem Ermessen gelten insbesondere die zu § 91 a ZPO entwickelten Maßstäbe. Sofern die Beklagte die Unzuständigkeit des Gerichtes gerügt hat, bevor sie sich der Erledigungserklärung angeschlossen hat, soll nach zutreffender Ansicht im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten die Berücksichtigung einer hypothetischen Verweisung nicht ausgeschlossen sein und eine Belastung des Klägers mit den vollen Kosten nicht zwingend geboten sein (vgl. Zöller-Vollkommer, § 91a Rz. 58 "Verweisung" m.w.N.). Zwar war diese Frage in der Rechtsprechung der Instanzen bislang umstritten, der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Urteil vom 18.03.2010 (Az. I ZB 37/09) der Auffassung angeschlossen, wonach auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens nach Verweisung an das zuständige Gericht abzustellen ist. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof jedenfalls nicht generell ausgeschlossen, im Rahmen des § 91 a ZPO naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen; da aber nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres zu erwarten sei, dass der von dem Gericht auf dessen offensichtliche örtliche Unzuständigkeit hingewiesene Kläger einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht stellen wird, sei dieses vorhersehbare Verhalten als Teil des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Dieses Ergebnis sei auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung geboten, die in der Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommen sei (BGH a.a.O., zitiert nach juris, Rz. 3 ff. ).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 13.09.2010: 175.935,91 €;

Seitdem: 21.061,16 €.