LG Köln, Urteil vom 09.02.2011 - 28 O 621/10
Fundstelle
openJur 2012, 78904
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken,

b) die Klägerin habe vom Blogger O und vom Journalisten T abgeschrieben;

c) die Klägerin habe dem Beklagten durch die Redaktion der B-Zeitung die Bitte ausreichten lassen, es solle den Namen der Klägerin aus dem Blogbeitrag des Beklagten „FR zieht Artikel gegen Klimarat zurück“ entfernen und nur die B-Zeitung nennen;

wie im Blogbeitrag mit dem Titel „FR zieht Artikel gegen Klimarat zurück“ in der Fassung vom 25.05.2010 im Blog WissensLogs unter der Domain „Anonym1.de“ geschehen;

2. der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 511,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2010 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unterlassungsverpflichtung von Äußerungen, die der Beklagte im Rahmen eines Internetblogs tätigte sowie die Kosten der Abmahnung, die aufgrund der vorgenannten Äußerung ausgesprochen wurde.

Die Klägerin ist Wissenschaftsjournalistin und wurde für ihre Arbeit mehrfach mit Preisen ausgezeichnet. Der Beklagte ist Ozeanograph und ein weltweit renommierter Klimaforscher. Auch er wurde durch verschiedene Preise ausgezeichnet. Er verfasste als Leitautor den 1. Band des 4. Sachstandsberichts des IPCC, der in Deutschland unter der Bezeichnung Weltklimarat bekannt ist. Das IPCC ist dabei nicht selbst in der Forschung tätig, sondern fasst lediglich die Forschungsergebnisse von Dritten zusammen. Die jeweiligen Sachstandsberichte des IPCC sind Grundlage der internationalen Klimaschutzverhandlungen.

Über die im 2. Band des 4. Sachstandsberichts des IPCC veröffentlichten Forschungsergebnisse wurde in den Medien kritisch berichtet. Zahlreiche Ergebnisse wurden insbesondere von der Journalisten bzw. Bloggern O und T als unzutreffend dargestellt. Der Beklagte bemühte sich um Aufklärung dieser Vorwürfe, die sich zwischenzeitlich jedenfalls teilweise als unzutreffend herausstellten.

Anfang des Jahres 2010 verfasste die Klägerin unter der Überschrift „X“ einen Artikel, der sich ebenfalls kritisch mit dem 4. Sachstandsbericht des IPCC auseinandersetzt. Der Bericht nimmt dabei auch Bezug auf Veröffentlichungen der Journalisten/Blogger O und T. Der Artikel erschien am 00.00.00 im A-Zeitung (Anlage K1) und wurde am gleichen Tag in einer gekürzten Fassung - die konkreten Kürzungen waren der Klägerin nicht bekannt - in der B-Zeitung veröffentlicht (Anlage K2). Zuvor hatte die Klägerin den 4. Sachstandsbericht gelesen. Eine unmittelbare Übernahme von Beiträgen der Journalisten/Blogger O bzw. T fand nicht statt.

Der Beklagte wandte sich daraufhin mit einer E-Mail (Anlage B1) an den Redakteur Kraft der B-Zeitung. Dieser setzte sich mit der Klägerin in Verbindung. Hierbei kam es zu einer Diskussion über die Frage, ob die Kürzungen des Artikels zu inhaltlichen Fehlern geführt hätten. Im Rahmen dieses Telefonates bot der Redakteur Kraft der Klägerin an, den Beklagten zu bitten, ihren Namen aus dem Blog zu entfernen. Dies lehnte die Klägerin ausdrücklich ab.

Sodann wandte sich der Redakteur Kraft mit einer E-Mail an den Beklagten. Inhalt dieser E-Mail war u.a. das Folgende:

„Dazu hatte ich heute auch noch eine längere Diskussion mit Frau N. (…) Ich habe ihr versprochen, Sie darum zu bitten ihren Namen aus Ihrem Blog-Eintrag „FR löscht Artikel“ zu streichen und nur die FR zu erwähnen.“

Die B-Zeitung entfernte den Artikel aus dem Online-Archiv und kündigte eine Korrekturmeldung an, die am 30.04.2010 (Anlage B2) veröffentlicht wurde.

Am 26.04.2010 stellte der Beklagte unter Bezugnahme auf den Artikel der Klägerin einen Beitrag auf die Internetseite „anonym1.de“ ein. Dieser Artikel wurde regelmäßig durch den Beklagten ergänzt. Insgesamt stellte sich der Beitrag wie folgt dar:

(Es folgt eine Darstellung )

Aufgrund der streitgegenständlichen Äußerungen ließ die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2010 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Es kam zu weiterem Schriftverkehr. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte der Beklagte ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handele. Dies gelte auch für die Äußerungen unter Buchst. a) und b) des Antrages, da diesen jedenfalls ein unzutreffender Tatsachenkern zugrunde liege. Hierbei müsse die Darstellung im Gesamtkontext berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Äußerung unter Buchst. c) handele es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da es einen erheblichen Unterschied mache, ob die Klägerin aktiv um eine solche Handlung gebeten habe oder dies - was unstreitig ebenfalls nicht der Fall sei - lediglich geduldet habe.

Die aufgrund der anwaltlichen Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 820,98 € (die Hälfte der 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000,00 € zzgl. Unkostenpauschale und MwSt.) seien vor diesem Hintergrund ebenfalls zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken,

a) die Klägerin habe den 4. Sachstandsbericht des IPCC nicht gelesen;

b) die Klägerin habe vom Blogger O und vom Journalisten T abgeschrieben;

c) die Klägerin habe dem Beklagten durch die Redaktion der B-Zeitung die Bitte ausreichten lassen, es solle den Namen der Klägerin aus dem Blogbeitrag des Beklagten „FR zieht Artikel gegen Klimarat zurück“ entfernen und nur die B-Zeitung nennen;

wie im Blogbeitrag mit dem Titel „FR zeiht Artikel gegen Klimarat zurück“ in der Fassung vom 25.05.2010 im Blog WissensLogs unter der Domain „Anonym1.de“ geschehen;

2. der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 820,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, bei den Äußerungen Buchst. a) und b) handele es sich um Meinungsäußerungen. Denn weder der Vorwurf, die Klägerin habe den Bericht nicht gelesen, noch der Vorwurf, die Klägerin habe abgeschrieben, würden wörtlich verstanden. Vielmehr stellten die Äußerungen ersichtlich Bewertungen des Artikels der Klägerin dar. Ein Unterlassungsanspruch scheide bereits aus diesem Grund aus.

Hinsichtlich der Äußerung unter Buchst. c) komme eine Unterlassungsverpflichtung nicht in Betracht, da sich die Klägerin jedenfalls mit der Bitte des Redakteurs einverstanden erklärt habe und der Unterschied daher nicht erheblich und nicht rechtsverletzend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist größten Teils begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend Buchst. b) und c) des Antrages gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zusteht und insoweit auch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung besteht. Dieser ist jedoch auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag begrenzt. Im Einzelnen:

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie von den streitgegenständlichen Äußerungen durch ihre ausdrückliche Benennung und den Bezug auf den von ihr verfassten Artikel betroffen ist. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, da er die streitgegenständlichen Äußerungen unstreitig in das Forum „anonym1.de“ einstellte.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist hinsichtlich der Äußerungen Buchst. b. und c. des Antrages auch rechtswidrig. Bei der Äußerung Buchst. a. des Antrages liegt hingegen eine zulässige Meinungsäußerung vor:

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047).

Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG in NJW 2006, 207 - „IM Sekretär“ - Stolpe). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, a. a. O., - IM Stolpe). Bei Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Im Rahmen des Unterlassungsbegehrens sind daher alle möglichen und durchaus naheliegenden Auslegungen der Äußerung zugrundezulegen. Dabei ist auch zu ermitteln, ob lediglich allgemein Kritik geübt werden soll, oder ob Vorwürfe direkt gegen den Betroffenen erhoben werden (vgl. BVerfG in NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust).

Nach diesen Grundsätzen ist die Äußerung Buchst. a. als zulässige Meinungsäußerung einzustufen, während es sich bei den Äußerungen unter Buchst. b. und c. um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

a)              Die Äußerung „Lesen hilft, hätte die Autorin des Artikels, Irene N, einmal selbst im IPCC-Bericht nachgelesen, so hätte sie festgestellt, dass die Vorwürfe schlicht falsch sind“ stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Denn insoweit wird für den Durchschnittsrezipienten erkennbar auf den Inhalt des Artikels der Klägerin Bezug genommen und dieser bewertet. Die Darstellung stellt eine Meinungsäußerung dar, weil der Beklagte lediglich aufgrund des Inhaltes des Artikels der Klägerin und daher mit Hilfe eines Indizes den subjektiven Schluss zieht, die Klägerin könne den Sachstandsbericht nicht aufmerksam bzw. sorgfältig gelesen haben, da ihr anderenfalls erhebliche Unzulänglichkeiten hinsichtlich ihrer eigenen Aussagen aufgefallen wären. Diese Darstellung erfolgte vorliegend - für den Rezipienten erkennbar - polemisch in erheblichem Maß überspitzt. 

Eine Auslegung der Äußerungen dahingehend, dass die Klägerin den Artikel tatsächlich nicht gelesen habe, erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend. Denn auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Darstellung kann nicht angenommen werden, dass die Darstellung durch den Durchschnittsrezipienten wörtlich aufgefasst wurde.

b)              Bei der Äußerung unter Buchst. b) des Antrages liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Denn im Gesamtkontext der Äußerungen wird deutlich, dass der Klägerin vorgeworfen wird, sie habe abgeschrieben, ohne eine eigene inhaltliche Prüfung der Darstellungen von O und T vorgenommen zu haben. Dies kann aber mit Mitteln des Beweises geprüft werden.

c)               Bei der unter Buchst. c. genannten Äußerung handelt es sich ebenfalls um eine Tatsachenbehauptung. Denn über die Frage, welchen Inhalt die Gespräche der Klägerin mit dem Redakteur Kraft hatten, kann Beweis erhoben werden. Insoweit ist auch der Wortlaut der Äußerung eindeutig.

Die streitgegenständlichen Äußerungen sind hinsichtlich Buchst. b. und c. auch als unwahr anzusehen. Dies ist hinsichtlich der Äußerung unter Buchst. b) unstreitig.

Auch die unter Buchstabe c. genannte Äußerung ist unwahr. Denn die Klägerin bat unstreitig den Redakteur Kraft der B-Zeitung zu keinem Zeitpunkt, eine entsprechende Bitte ausrichten zu lassen. Wenn der Redakteur entsprechendes anbot und später aus eigenem Antrieb auch tat, beinhaltet die Darstellung des Beklagten eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Durch die streitgegenständliche Äußerung ist die Klägerin auch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da die objektive Falschdarstellung nicht als wertneutral einzustufen ist (vgl. Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 20 Rn. 19). Vielmehr ist es für die Seriosität und den Umgang der Klägerin mit Kritik an ihrer Berichterstattung entscheidend, ob diese selbst eine Löschung wünschte oder dies durch einen Dritten angeboten wurde, um eine Diskussion über die Richtigkeit von Kürzungen zu beenden.

Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der Äußerungen unter Buchst. b. und c. mangels der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert und grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12.17, m.w.N.). Eine Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen der Klägerin sowohl als Schadensersatz gemäß § 823 BGB i.V.m. § 249 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da der Beklagte durch die streitgegenständliche Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin - wie dargelegt - verletzte.

Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten. Dies sind insbesondere die Kosten eines mit der Sache befassten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren. Voraussetzung hierfür ist das der Geschädigte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2010, 428, 430).

Der Klägerin ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Es ist dabei davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausreichend Rechnung trägt, da er weder besondere Umstände noch Schwierigkeiten dargelegt hat, dass es sich um einen komplexen äußerungsrechtlichen Sachverhalt handele, der besondere Qualifikationen und Fachkenntnisse erfordere reicht hierfür nicht aus.

Somit steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu. Dies berechnet sich jedoch lediglich nach einem Gegenstandwert von 20.000,00 €. Denn nach der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Beeinträchtigung geht die Kammer davon aus, dass dieser Streitwert dem materiellen Interesse der Klägerin an der Unterlassung der unter Buchst. b. und c. genannten Äußerungen entspricht. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Äußerungen gegen die berufliche Tätigkeit der Klägerin richten. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von € 839,80, der eine Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 sowie 19% Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind. Es ergibt sich folglich ein Betrag von € 1.023,16, den die Klägerin zur Hälfte, also in Höhe von 511,58 € geltend macht. Im Übrigen ist die Klage vor diesem Hintergrund unbegründet. 

In gleicher Höhe steht der Klägerin ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellt ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt+Sprau, BGB, 69. Auflage 2010, § 683, Rn. 7).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 Euro.