LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2011 - 6 Sa 858/10
Fundstelle
openJur 2012, 78751
  • Rkr:

1. Wird eine Klage erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen, so steht es der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn die Berufungsbegründung die erstinstanzliche Entscheidung zwar nicht in Zweifel zieht, der Antrag aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts auf einen zulässigen Antrag umgestellt wird.

2. Die ERA-Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie können auch kraft einzelvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und mit der überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, die eine Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen (anders für die ERA-Tarifverträge in NRW: LAG Hamm v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 -).

3. Ab dem 01.01.2009 gilt ERA in den Betrieben der hessischen Metallindustrie als eingeführt, sofern der betriebliche Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ERA entgegen einer bestehenden Verpflichtung tatsächlich nicht anwendet. Ein Anspruch auf die Einmalzahlung gemäß § 4 c) des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds Hessen i.V.m. dem Tarifvertrag zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009 besteht in einem solchen Fall nicht.

4. Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 8, E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 06.07.2004.

5. Wird ein Zahlungsantrag aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet, so liegt eine verdeckte Klagehäufung vor. Mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung muss in einem solchen Fall klargestellt werden, auf welchen Lebenssachverhalt der Anspruch vorrangig gestützt wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2010 - Az.: 12 Ca 2341/09 - wird bezüglich des Antrags zu 1. als unzulässig verworfen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu

88 % und die Beklagte zu 12 %.

IV.

Soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, wird die Revision nicht zugelassen. Im Übrigen wird die Revision für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die zutreffende Eingruppierung des Klägers und hieraus resultierende Vergütungsansprüche sowie die Zahlung der ERA-Strukturkomponenten für die Jahre 2008 und 2009.

Der Kläger wurde von der in Hessen ansässigen I. GmbH zum 01.03.1981 als Kundendiensttechniker eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelungen:

"2. Als Vergütung für ihre Tätigkeit, die nach Tarifgruppe T 4 bewertet

wird, zahlen wir ihnen ein monatliches Bruttogehalt von

DM 2585,-,

das sich gemäß dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen

Metallindustrie wie folgt zusammensetzt:

Grundgehalt: T4/28…

…

7. Alle weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Punkte richten

sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages

der Hessischen Metallindustrie und der Arbeitsordnung."

Mit Wirkung zum 01.04.2007 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig ist, auf die Beklagte übertragen. Diese ist im Gegensatz zur Rechtsvorgängerin nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Metallindustrie. Der Kläger war seit Anbeginn seiner Tätigkeit in E. bzw. F. eingesetzt. In dieser Niederlassung sind regelmäßig nicht mehr als 150 Arbeitnehmer tätig. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Gebäudeautomation tätig, u. a. der Kälte- und Heizungstechnik. Der Kläger, der über einen Meisterbrief des Elektrohandwerks verfügt, wird auf diesem Gebiet bei Kunden eingesetzt. Er war bzw. ist in Großprojekten der Beklagten eingesetzt.

Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit anhängig, in welchem das Landesarbeitsgericht dem Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, stattgegeben hat. Die Revision der Beklagten wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 - AZ: 4 AZR 396/08 - zurückgewiesen.

Im Jahr 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien der Hessischen Metall- und Elektroindustrie den Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) sowie den Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen (TV ERA). Dieser sieht ein neues Vergütungssystem mit elf Entgeltgruppen vor. U. a. wird in § 5 ERA folgendes geregelt:

"§ 5

Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und

betriebliche Richtbeispiele

…

(2) Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit/Aufgaben/Auf- gabengebiete/Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.

…

(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:

…

E 1Einfache Tätigkeiten, …

…

E 5Sachbearbeitende Aufgaben und/ oder Facharbeiten, deren

Erledigung weitgehend festgelegt sind.

…

E 6Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierigeFacharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind.…

E 7Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder besondersschwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigungteilweise festgelegt sind.

…

E 8Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinienerledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regeldurch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifischeBerufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildungerworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten,die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.

E 9Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinienerledigt wird.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch denAbschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildungerworben werden.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abge-

schlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbil-

dung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung und eine

langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle

Weiterbildung

oder

auf einem anderen Weg erworben werden.

E 10Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien

erledigt wird.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den

Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung

erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezi-

fische Berufserfahrung.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem

anderen Weg erworben werden.

E 11Ein erweiterter Aufgabenbereich, der teilweise im Rahmen von

allgemeinen Richtlinien erledigt wird.

…

…

(6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveau- beispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orien- tierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung auszuführender Arbeitsaufgaben(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeb- lich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen

Entgeltgruppe.

…"

Wegen weiterer Einzelheiten des TV ERA wird auf Bl. 1122 - 1136 d. A. Bezug genommen.

Von den Tarifvertragsparteien wurden sog. ERA-Anpassungsfonds gebildet, in die ein Teil der in den Jahren 2002 und 2004 vereinbarten Tariferhöhungen eingezahlt wurden. Hierüber wurde ein Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) geschlossen, der u. a. folgende Regelungen beinhaltet:

"§ 2

Präambel

Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

-zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle

überschreiten,

oder

-zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.

§ 3

Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds

… Die andere Komponente ("restliches Erhöhungsvolumen") fließt in

ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt,

in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

…

§ 4

ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds

Die … ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und

verwendet:

…

b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen

Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponen-

ten aus den vorübergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der

Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten

und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpas-

sungsfonds zugeführt.

…

c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarif-

periode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde

(zur Auszahlung kam) noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarif-

perioden eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung

des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. …

…

e) Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds

Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit

des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden

entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach

diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten

Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie

-entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Rege-

lungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Tarifvertrag zur

Einführung des Entgeltrahmenabkommens geregelt werden, zu

verwenden, …

- oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie

an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des

ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-

Einführung ist unzulässig.

…

Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds

bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. …

Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten

zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen

auf dem ERA-Konto befindet. …"

Der ERA-ETV enthält folgende Regelungen:

"§ 7

Betriebliche Kostenneutralität

(1) Die betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkommens werden

zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. …

(2) Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten ?S wird

die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und

Gehaltsrahmentarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des

Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf Monatsbasis …

verglichen: …

Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht,

wenn ?S 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens

beträgt.

(3) Zusätzlich sind die Anpassungskosten ?A … zu ermitteln.

…

(5) Die Berechnung der betrieblichen Kosten erfolgt in folgenden

Schritten:

a) … Kosten = ?S + ?A

.…

(6) Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der

Systemkosten übersteigen, für fünf Jahre kompensiert. Hierfür stehen

folgende Mittel zur Verfügung.

-Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds

…

(7) Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung

des Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende

Schritte für fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben:

a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten

b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der

tariflichen Jahressonderzahlung.

…"

§ 13 des Tarifvertrages Entgeltrahmenabkommen (TV ERA) lautet:

"§ 13

Einführung im Betrieb

Ab dem 01. Januar 2006 kann dieser Tarifvertrag auf freiwilliger Basis im

Betrieb eingeführt werden.

Eine Einführung des Entgeltrahmenabkommens vor dem 1. Januar 2006 kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erfolgen.

Ab dem 1. Januar 2009 gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages in allen Betrieben.

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur betrieblichen Einführung des Tarifvertrages bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden.

Ab dem betrieblichen Einführungsstichtag gilt das neue Entgeltrahmenabkommen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung."

Unter dem Datum des 07. Dezember 2007 schlossen die Tarifvertragsparteien eine "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2008" (ERA-SK 2008), die folgendes beinhaltet:

"…

2. Zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember

2003/17. Februar 2004 in der Fassung vom 20. Juli 2005 wird folgendes

vereinbart:

a) …

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-Struktur-

komponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Sonderzah-

lung nach § 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzah-

lung für Arbeitnehmer und Auszubildende ausgezahlt.

…

c) Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem

ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis

folgender Formel:

2,79 % x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres

2008 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.

Für die Monate Januar bis Juni 2008 ist der Monatsfaktor jeweils um

0,115 % Punkte (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung)

und für die Monate Juli bis Dezember 2008 jeweils um 0,09 %-Punkte

(zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben.

…

e) Die Pflicht zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten (bzw. der

Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds) gilt nur hinsichtlich der Monate

ab Januar 2008, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich

noch nicht eingeführt ist"

Eine mit Ausnahme der Jahreszahlen identische Vereinbarung trafen die Tarifvertragsparteien auch im Folgejahr in einem Tarifvertrag "zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009" (TV ERA-SK 2009).

Gemäß dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende hat eine Auszahlung spätestens bis zum Monat Dezember eines Jahres zu erfolgen. Das tarifliche Entgelt des laut Entgeltabrechnung mittlerweile nach T6 eingruppierten Klägers betrug Ende 2008 4.752,50 € und Ende 2009 5.243,75 €.

Der Manteltarifvertrag der hessischen Metallindustrie enthält - soweit im Streitfall von Interesse - folgende Ausschlussfristen:

"§ 29

Erlöschen von Ansprüchen

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu

machen:

…

b) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

…

3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite

seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten

seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. …"

Die Beklagte führt die ERA-Tarifverträge in ihrem Betrieb nicht durch. Sie schloss mit zahlreichen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge, die keine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge enthält. Darüber hinaus führte die Beklagte über die Modalitäten der Ausschüttung des ERA-Anpassungsfonds Verhandlungen mit ihrem Gesamtbetriebsrat. Es wurde eine Einigungsstelle gebildet, die mit einem einvernehmlichen Spruch vom 07.04.2010 endete. Hiernach soll der Anpassungsfond an namentlich näher bezeichnete Mitarbeiter - darunter dem Kläger - bei Unterzeichnung einer Verzichtserklärung bzw. eines neuen Arbeitsvertrages ohne Verweisung auf Tarifverträge zum 31.05.2010, andernfalls zum 31.12.2012 ausgezahlt werden. Der Kläger lehnte sowohl die Verzichtserklärung als auch die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages ab.

Der Kläger hat die Zahlung der ERA-Strukturkomponente 2008 mit einem der Beklagten zeitnah zugegangenen Schreiben vom 30.01.2009 außergerichtlich und mit der am 31.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gerichtlich geltend gemacht. Im Januar 2010 erfolgte seitens des Klägers eine schriftliche Geltendmachung der Strukturkomponente für das Jahr 2010. Mit einem am 29.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Klage hierauf erweitert. Nachdem der Kläger erstmals mit einem Schreiben vom 30.03.2009 die Einführung von ERA im Betrieb verlangt und anschließend einen entsprechenden Antrag im vorliegenden Rechtsstreit schriftsätzlich angekündigt hatte, hat er die Klage mit einem am 29.03.2010 eingegangenen Schriftsatz auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 geändert.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme sei die Beklagte zur Anwendung der ERA-Tarifverträge einschließlich der Tarifverträge ERA-SK für die Jahre 2008 und 2009 verpflichtet. Zutreffend sei er in die Entgeltgruppe E 10 ERA-TV einzugruppieren. Er hat behauptet, er übe auch folgende Aufgaben aus:

- Anpassung von Anlagenänderungen auf die Leitzentrale,

- Aufgrund von Funktionsvorgaben Erstellung eines ausführbaren Programms unter Zuhilfenahme von Softwaretools und/oder Programmbibliotheken,

- Überprüfung von Revisionen (Steuerung/Regelung) und Eintragung von Änderungen,

- Vorbereitung und Durchführung von Vorabnahme und Endabnahme.

Er arbeite eigenverantwortlich nach bekannten technischen Vorschriften unter Zuhilfenahme von I. eigenentwickelten Programmen und Programmteilen, sowie Microsoft-Programmen für kundenspezifische Anwendungen wie Funktionsbeschreibungen.

Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 26.03.2010 u. a. den Antrag angekündigt, den Kläger in die Entgeltgruppe E 10 einzugruppieren und ihm monatlich zumindest rückwirkend ab Mai 2009 eine Bruttovergütung in Höhe von 4.891,12 € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat diesen Anspruch auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 22.04.2010 zurückgewiesen. Zumindest diese Seite ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag per Telefax übersandt worden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Kläger mit Beschluss vom 03.05.2010 darauf hingewiesen, dass der Klageantrag zu 3) teilweise unzulässig sei. Im Urteilsverfahren könne nicht die Eingruppierung begehrt werden, sondern lediglich die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2010 hat es darauf hingewiesen, dass der Klageantrag zu 3) in seiner jetzigen Form gänzlich unzulässig sei.

Daraufhin hat der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.559,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.625,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

3.

die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab dem 01.01.2009, hilfsweise ab dem 01.01.2010, die Bestimmungen des Entgeltrahmentarifvertrags der hessischen Metallindustrie, Aktenzeichen 0020810024 und des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 06.07.2004, Aktenzeichen 00208100240311, in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag vom 17.11.2008, Aktenzeichen 0020810003700310, auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwenden, den Kläger in die Entgeltgruppe E 10 einzugruppieren und ihm monatlich zumindest rückwirkend ab dem 01.01.2010 eine Bruttovergütung in Höhe von 4.891,12 € (bestehend aus dem Tarifgrundgehalt, Entgelt der Hessischen Metallindustrie E 10, in Höhe von 3.818,00 € nebst 25 % Leistungszulage und 118,82 € freiwilliger Zulage) statt der bisher gezahlten 4.682,57 € (bestehend aus dem Tarifgrundgehalt 3.651,00 € nebst 25 % Leistungszulage und 118,82 € freiwilliger Zulage) unter Beachtung der weiteren Tarifentgeltentwicklung des hessischen Metalltarifvertrages auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die ERA-Tarifverträge fänden keine Anwendung. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel sei als Gleichstellungsabrede anzusehen. Die ERA-Tarifverträge seien auch nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert worden, da es sich bei ihren Bestimmungen nicht nur um Inhalts-, sondern auch um Betriebsnormen gehandelt habe. Außerdem habe zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs kein abgeschlossenes Tarifwerk vorgelegen. Jedenfalls fänden die ERA-Tarifverträge einschließlich der TV ERA-SK 2008 und 2009 deshalb keine Anwendung, weil feststünde, dass ERA im Betrieb der Beklagten nicht mehr eingeführt werde. Sie habe nämlich mittlerweile mit der weit überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen, bei denen keine Verweisung auf Tarifverträge erfolge. Damit sei eine Einführung von ERA unmöglich geworden, weil eine solche nur im ganzen Betrieb möglich sei, wie aus dem ERA-Einführungstarifvertrag hervorgehe. Eine Einführung für einzelne Arbeitsverhältnisse sei unmöglich.

Bei einer Anwendung von ERA wäre der Kläger in die Entgeltgruppe E 8 einzugruppieren.

Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente 2008 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge sei nicht als Gleichstellungsabrede zu qualifizieren. Sie erfasse auch die ERA-Tarifverträge, woraus sich der Anspruch auf die ERA-Strukturkomponente 2008 ergebe. Für das Jahr 2009 bestehe aber kein Anspruch, da ab Januar 2009 der Tarifvertrag ERA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gelte.

Der Klageantrag zu 3) sei unzulässig. Er enthalte drei gesonderte Begehren: Erstens die Verpflichtung zur Anwendung der ERA-Tarifverträge, zweitens die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 10 und drittens die Lohnzahlung. Der erste Teil sei unzulässig, weil er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Der zweite Teil des Klageantrags sei unzulässig, weil der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an einer Eingruppierung habe. Die Eingruppierung sei nicht bindend für die individualrechtliche Entlohnung, sondern rein deklaratorisch. Begehrt werden könne nur die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen. Eine dahingehende Umdeutung des Antrags sei hier nicht möglich, da der Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts seinen Antrag nicht umgestellt habe. Auch der dritte Teil des Klageantrags sei unzulässig, weil er den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entspreche. Der Antrag sei unbestimmt, weil nicht Zahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt, sondern "zumindest" ab dem 01.10.2010 verlangt werde. Außerdem sei die Formulierung "unter Beachtung der weiteren Tarifentwicklung" nicht hinreichend bestimmt. Darüber hinaus hätten auch die Voraussetzungen nach §§ 257, 258 ZPO für einen Antrag auf künftige Leistungen nicht vorgelegen.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 10.06.2010 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 01.07.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2010 mit einem am 14.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte, der das Urteil des ersten Rechtszuges am 11.06.2010 zugestellt worden ist, hat nach Zustellung der Berufungsbegründung des Klägers am 22.09.2010 mit der am 04.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbeantwortung Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, die Anträge seien umzustellen gewesen. Aufgrund eines missverstandenen, erst sehr spät erteilten und zum Teil dann noch korrigierten Hinweises des Arbeitsgerichts vor bzw. in der mündlichen Verhandlung, habe er wegen der ab 01.01.2009 begehrten Eingruppierung einen unzulässigen Klageantrag in der ersten Instanz gestellt. Er habe die Eingruppierungs- und Zahlungsanträge nunmehr umgestellt. Mit dem Zahlungsantrag mache er die monatliche Differenzvergütung zur Entgeltgruppe E 10 einschließlich aus der Eingruppierung sich ergebenden erhöhten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für die Zeit von Januar 2009 bis einschließlich April 2010 geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei in die Entgeltgruppe E 10 einzugruppieren. Er behauptet, er übe die Tätigkeit aus, die in der Stellenbeschreibung eines "Field Service Engineer" beschrieben sei. Der Kläger verweist auf eine von ihm als Anlage K B 7 überreichte Stellenbeschreibung, Bl. 878 - 881 d. A., die auszugsweise wie folgt lautet:

"Aufgrund seiner Fachkompetenz, insbesondere seiner sehr guten Programmier- und Engineering-Fähigkeiten, kann der Field Service Engineer Servicetechnikern und Subunternehmern technische Schulungen, Coaching und Arbeitsanweisungen geben bzw. vermitteln.

HAUPTAUFGABEN

…

Verantwortungsbereich

Hauptaktivitäten/Elemente

1. Technische und aufgabenbezogene Aufgaben

- Service und Wartung von I.-Geräten und von Geräten anderer Hersteller

- Vorbereitung für SLJs (z. B. Aufnahme der Anlagen, Skizzen

- Überprüfung der Verkabelung beim Kunden

- Bestimmen der Geräte oder Ersatzgeräteanforderungen

- Ausführung von Engineering und Programmierung von HLK-Anlagen, Brandmeldezentralen, Zugangssteuerungseinheiten

- Installation von EBI, Erstellung von Grafiken und erforderliche Programmierarbeiten gemäß Spezifikationen

- Begleitung der Projekte bis hin zur vorläufigen oder endgültigen Abnahme beim Kunden

- Verfügbarkeit zur Erfüllung von Bereitschaftsdiensten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, gemäß vereinbartem Dienstplan und nach entsprechenden Anweisungen

…

6. Qualität, Messung

und Dokumentation

…

- Befolgen der Standardarbeitsanweisungen, HSE- und Qualitätsrichtlinien von I. bei regelmäßigen Wartungsdiensten sowie bei der Erbringung ungeplanter Serviceleistungen

- Einhaltung der vorgegebenen Metrics

7. Einhaltung von HSE-

Vorschriften

- Gefahren- und Risikobewertungen für alle Aufgaben gemäß Unternehmensrichtlinie und -verfahren

…

ZIELE

…

Einhalten der HSE-Richtlinien (z. B. Sicherheitsplan pro Standort)

…"

Der Kläger trägt weiter vor, seine Tätigkeit entspreche derjenigen eines Mitarbeiters, dessen Aufgaben und Fähigkeiten im ERA-Niveaubeispiel mit der Kennziffer 04.02.01.20 (Entwickeln und Einführen von Softwaresystemen und Anwendungsprogrammen) beschrieben sei (Anlage K 19, Bl. 355 d. A.). U. a. habe er Modelle für komplexe Problemstellungen entwickelt. Insoweit trägt er erläuternd vor, in dem Projekt "Polizeipräsidium C.", in welchem er unstreitig eingesetzt gewesen sei, habe er auf der Grundlage eines Pflichtenheftes Module zusammengefügt. Die dort erarbeitete Lösung sei dann für verschiedene Bereiche innerhalb dieses Auftrags multipliziert worden. Er habe den Anwendern die Anlagen erläutert. Er behebe Probleme bei den Anlagen, auf die Kunden ihn hinwiesen. Insoweit werde auch die Software weiterentwickelt, da sie nämlich ergänzt werde, um Fehler auszuschließen.

Der Kläger trägt weiter vor, er bearbeite einen Aufgabenbereich, bestehend aus den Aufgabengebieten Service (Wartung) und Anlagenbau, für die es bei der Beklagten zwei verschiedene Abteilungen gebe. Weiter behauptet der Kläger, er habe zwar - unstreitig - keine Projekte geleitet, aber kleinere Projekte selbst alleine durchgeführt. Im Wesentlichen werde die Tätigkeit ohne Vorgaben ausgeführt. Er habe jedoch kostenorientiert zu arbeiten.

Unerheblich sei, dass er nicht über eine Hochschulausbildung verfüge, da er aufgrund seiner Ausbildung zum Elektromeister, zahlreicher Fortbildungen - bezüglich derer auf die Aufzählung des Klägers auf den Seiten 6 -11 der Berufungsbegründung Bezug genommen wird - und seiner langjährigen Berufserfahrung vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten eines Fachhochschulabsolventen auf dem Gebiet der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik erlangt habe.

Der Kläger meint, soweit der monatliche Entgeltanspruch gemäß der Entgeltgruppe E 10 nicht greife, so würde jedenfalls entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Anspruch auf die ERA-Strukturkomponente 2009 bestehen. Zwar stelle das Arbeitsgericht richtigerweise fest, dass die Voraussetzungen der tariflichen Vereinbarung zum Umgang mit der Strukturkomponente ab Januar 2009 nicht vorhanden seien. Es breche die Prüfung dann aber vorschnell ab. Ein Anspruch auf den Betrag von 1.625,34 € für das Jahr 2009 ergebe sich nämlich gemäß § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV. Der Kläger trägt hierzu vor, die Kosten für die Beklagte vor und nach der fiktiven Einführung von ERA seien identisch, da tatsächlich nicht nach ERA bezahlt werde. Zumindest sei nach dem allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsatz des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, der sog. Zweckverfehlung, das für die ERA-Einführung einbehaltene Arbeitsentgelt an den Kläger auszuzahlen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2010

- AZ: 12 Ca 2341/09 - abzuändern und

1.

festzustellen, dass die Beklagte den Kläger und dessen streitgegenständliches Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2009 in die Entgeltgruppe E 10 nach den Bestimmungen des geltenden Tarifvertrages der hessischen Metall- und Elektroindustrie also etwa dem Tarif-Register-Aktenzeichen: 0020810024 und des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 06.07.2004 Az: 00208100240311 in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag vom 17.11.2008 Az: 0020810003700310 einzugruppieren hat;

2.

die Beklagte zu verurteilen,

a) an ihn 4.793,62 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.587,62 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2010,

b) an ihn 4.793,62 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.587,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010,

c) an ihn 4.793,62 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.587,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2010,

d) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010,

e) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2010,

f) an ihn Urlaubsgeld 3.595,21 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 3.325,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010,

g) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2010,

h) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2010,

i) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2010,

j) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2010,

k) an ihn Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) 2.690,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 2.575,44 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010,

l) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010,

m) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2011,

n) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2011,

o) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2011.

p) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2011,

q) an ihn 4.891,12 € brutto abzüglich tatsächlich gezahlter 4.682,62 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2011

zu zahlen;

3.

für den Fall, dass die Beklagte nicht verurteilt wird, den Kläger tatsächlich ab Januar 2009 nach dem Entgelttarifvertrag der hessischen Metall- und Elektroindustrie nach E 10 einzugruppieren und die fälligen Differenzentgelte zu bezahlen,

die Beklagte für die tatsächliche Nichtzahlung der ERA-Tarif-Entgelte ab Januar 2009 bis Dezember 2009 zu verurteilen die angesparte Strukturkomponente 2009 in Höhe von 1.625,34 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. auf die Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 17.05.2010 - AZ: 12 Ca 2341/09 -

abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig. Der Kläger habe sich bezüglich der Hauptanträge nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Sie rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch eine einzelvertragliche Bezugnahme ERA-Tarifverträge zur Anwendung kommen könnten. Eine Auslegung der ERA-Tarifverträge ergebe, dass nur eine betriebseinheitliche Einführung möglich sei. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des auf eine Vereinheitlichung der Vergütungsregelungen abzielenden ERA-Tarifwerks. Eine Einführung von ERA für lediglich einzelne Arbeitsverhältnisse würde dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widersprechen. Der ERA-ETV enthalte detaillierte Regelungen über den Ablauf der ERA-Einführung, die nur kollektiv wirken könnten. Jedenfalls sei nunmehr eine ERA-Einführung durch Zeitablauf unmöglich geworden, da gemäß § 13 ERA-ETV selbst im Falle einer Zustimmung der Tarifvertragsparteien spätestens bis zum 31.12.2009 eine ERA-Einführung hätte erfolgen müssen. Außerdem stehe der ERA-Einführung die durch die Einigungsstelle beschlossene Auszahlung des Anpassungsfonds entgegen.

Wenn man aber ERA dennoch für anwendbar halte, dann sei der Kläger nach der Entgeltgruppe E 8 zu vergüten. Die Stellenbeschreibung des Field Service Engineer sei nicht einschlägig. Diese gelte für Projektleiter. Der Kläger habe insbesondere folgende Aufgaben nicht wahrgenommen:

- Anlagenänderung auf Leitzentrale anpassen,

- Aufgrund der Funktionsvorgaben Erstellung eines ausführbaren Programms unter Zuhilfenahme von Softwaretools und/oder Programmbibliotheken,

- Revisionen (Steuerung/Regelung) überprüfen und Änderungen eintragen,

Vorabnahme und Endabnahme vorbereiten und mit durchführen,

- Eigenverantwortlich nach bekannten technischen Vorschriften unter Zuhilfenahme von I. eigenentwickelten Programmen und Programmteilen, sowie Microsoft-Programmen für kundenspezifische Anwendungen.

Die Aufgaben des Klägers entsprächen stattdessen denen, die in der Stellenbeschreibung des Field Service Technical Specialist niedergelegt seien, wegen deren Einzelheiten auf die vom Kläger überreichte Anlage KB 6, Bl. 875 - 877 d. A. Bezug genommen wird. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Aufgabe dieser Position besteht in Wartung, Tests, Inbetriebnahme und technischem Support von einfachen bis komplexen elektrischen und mechanischen Anlagen, Systemen und Sub-Systemen." Der Service Technical Specialist führt selbständig diese Arbeiten durch. Ferner diagnostiziert und repariert er Anlagen und Systeme von Hard- und Software bis hin zur Störungsbehebung in Notfällen. Er erkennt aufgrund seiner fachlichen Kompetenz sowie der Kenntnisse der spezifischen Anlagen beim Kunden Optimierungs- und Erweiterungspotenzial und berät den Kunden hierzu proaktiv."

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.05. und 17.12.2010, 21.01. und 04.03.2011 sowie sämtliche gerichtliche Schreiben und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist bezüglich des Antrags zu 1) unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

A.

Die Berufung ist bezogen auf den (Haupt-)Antrag zu 1) unzulässig, weil sie sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.

I. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und die Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine Darlegung der Gründe, aus denen hervorgeht, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG vom 06.03.2003 - 2 AZR 596/02, MDR 2003, 950 Rn. 13; BAG vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Rn. 16; BAG vom 24.08.2008 - 8 AZR 268/07, NZA 2008, 1318 Rn. 20; BGH 27.05.2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG vom 14.12.2008 a. a. O.; BGH vom 05.03.2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 6; BGH vom 27.05.2008 a. a. O.). Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BAG vom 06.03.2003 a. a. O.). Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts (BAG vom 28.02.2002 - 6 AZR 731/00, juris Rn. 13). Eine Berufungsbegründung, die sich aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt, die andere Rechtsstreitigkeiten betreffen, und nur sporadisch auf das konkret angegriffene Urteil eingeht, reicht nicht aus (BGH vom 27.05.2008 a. a .O. Rn. 12).

An diesen Anforderungen ändert sich grundsätzlich nichts, sofern in der zweiten Instanz eine Klageänderung erfolgt (BAG v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; BGH v. 07.05.2003 - XII ZB 191/02 - BGHZ 155, 21) oder die Anträge nach § 264 ZPO umgestellt werden. Eine Berufung muss den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch wenigstens teilweise weiter verfolgen, also die erstinstanzliche Klageabweisung wenigstens zum Teil in Zweifel ziehen. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BAG v. 10.02.2005 a. a. O.; BGH v. 15.03.2002 - V ZR 39/01 - MDR 2002, 1085).

Von den dargelegten Grundsätzen ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Antrag nach Abweisung einer Klage als unzulässig auf einen zulässigen Antrag umgestellt wird. Dies wird von der Rechtsprechung jedenfalls für einen Übergang von einer Klageart in eine andere Klageart akzeptiert (zum Übergang von einer unzulässigen Feststellungsklage in eine zulässige Leistungsklage: BGH v. 26.05.1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098; zum Übergang von einer unzulässigen Leistungsklage in eine zulässige Abänderungsklage: BGH v. 03.05.2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259; anders noch: BGH v. 24.11.1987 - VI ZB 13/87 - NJW 1988, 827). Begründet wird dies mit Gründen der Prozessökonomie. Es könne einem Kläger nicht angesonnen werden, mit der Berufung zunächst die Abweisung der Klage als unzulässig zu bekämpfen, wenn er im Berufungsrechtszug ohnehin wegen desselben Anspruchs sogleich zu einer anderen Klageart übergehen will. Es wäre auch wenig prozessökonomisch, einem Kläger aufzuerlegen, entweder im Berufungsrechtszug - jedenfalls zunächst - einen Haupt- und einen Hilfsantrag zu stellen oder erstinstanzlich eine neue Klage zu erheben (BGH v. 26.05.1994 und v. 03.05.2001 a. a. O.).

II.Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Berufung bezüglich des in der Berufung gestellten Antrags zu 1) unzulässig ist.

Zwar hat der Kläger die Klage insoweit von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Das Arbeitsgericht hat die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Antrags jedoch nicht ausschließlich mit der falschen Klageart, sondern zusätzlich mit dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses an der Eingruppierung begründet. Das Arbeitsgericht hat insoweit unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - NZA 2003, 1111; BAG v. 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - NZA 1991, 490) und unter Bezugnahme auf seinen Hinweis vom 03.05.2010 ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Vornahme einer Eingruppierung, sondern es könne lediglich die Feststellung beantragt werden, ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen.

Bei dem Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich aber um eine von der Klageart unabhängige allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorliegen auch bei der Feststellungsklage von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256 Rn. 7). Dementsprechend hätte sich der Kläger trotz des Wechsels der Klageart von einer Leistungs- auf eine Feststellungsklage mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandersetzen müssen. Das hat er jedoch in keiner Weise getan.

B.

Bezüglich des (Haupt-)Antrags zu 2) ist die Berufung zulässig, aber unbegründet.

I.Die Berufung ist insoweit zulässig.

Zwar hat sich der Kläger auch bezüglich der Abweisung des erstinstanzlichen Zahlungsantrags (dem dritten Teil des erstinstanzlichen Antrags zu 3) nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Dies ist aber bezüglich des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags zu 2) unschädlich, da insoweit durch Umstellung des Zahlungsantrags vollständig den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit Rechnung getragen worden ist. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag für zu unbestimmt erachtet hat, wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts durch die genaue Bezeichnung der einzelnen Monate als auch durch Weglassen der von der ersten Instanz beanstandeten Formulierung "unter Beachtung der weiteren Tarifentwicklung" konkretisiert. Zugleich wurde der Antrag auf die Monate bis einschließlich April 2010 begrenzt, so dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage auf künftige Leistungen obsolet wurden.

Die oben dargestellten Gründe, die dafür sprechen einen Wechsel von einer unzulässigen in eine zulässige Klageart zuzulassen, lassen sich auch auf die vorliegende Konstellation übertragen, in denen eine Klage wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen und anschließend umgestellt wird, um den Bedenken des erstinstanzlichen Gerichts Rechnung zu tragen. Auch in einem solchen Fall wäre es mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, wenn die Parteien gezwungen würden, den gesamten Prozess durch eine erneute Klageerhebung neu zu führen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass hierdurch eine Instanz verloren geht. Da die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO bei einer bloßen Konkretisierung eines unbestimmten Antrags unzweifelhaft vorliegen, hätte der Kläger hier alternativ den ursprünglichen Antrag aufrecht erhalten und den neuen Antrag als Hilfsantrag stellen können. Hierdurch wären allerdings unnötige zusätzliche Kosten entstanden, die durch die gewählte Vorgehensweise - Anpassung des bis dahin zu unbestimmten Antrags - vermieden worden ist.

II.Die Berufung ist unbegründet, da dem Kläger keine Ansprüche auf ein erhöhtes Monatsentgelt bzw. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für die Zeit von Januar 2009 bis April 2010 zustehen.

1.Für die unter Ziffer 2. a) - l) geltend gemachten Ansprüche für die Zeit bis einschließlich November 2009 ergibt sich dies bereits deshalb, da sie jedenfalls gemäß § 29 Abs.1 lit. b) MTV verfallen sind. Der Kläger hat die dreimonatige Verfallfrist zur Geltendmachung nicht gewahrt. Erstmalig mit der am 26.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat der Kläger konkret eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 10 ab Mai 2009 gefordert. Damit konnte die dreimonatige Verfallfrist nur hinsichtlich der Ansprüche ab Dezember 2009 eingehalten werden.

2.Darüber hinaus sind die gemäß Ziffer 2. a) - m) - also einschließlich des Entgelts für Dezember 2009 - geltend gemachten Ansprüche gemäß § 29 Abs. 3 MTV verfallen.

Zwar hat der Kläger zunächst mit der am 26.03.2010 eingegangenen Klage Ansprüche ab Mai 2009 gerichtlich geltend gemacht. Sämtliche Zahlungsansprüche bis einschließlich Dezember 2009 hat er jedoch dann durch eine Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2010 zurückgenommen. Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO galt der Rechtsstreit insoweit nicht als anhängig. Die erneute Klageerhebung mit der Berufungsbegründung erfolgte weit außerhalb der zum 22.07.2010 ablaufenden dreimonatigen Frist des § 29 Abs. 3 MTV. Die Ablehnung seitens der Beklagten ist nämlich mit dem am 22.04.2010 erfolgten Zugang der Seite 6 des Schriftsatzes vom selben Tag erfolgt, in welchem ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 zurückgewiesen worden ist.

3.Sämtliche Zahlungsansprüche sind deswegen unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe E 10 des § 4 TV ERA hat.

a)Der TV ERA findet Anwendung.

aa)Nach der gemäß § 322 Abs.1 ZPO bindenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - ist die Beklagte verpflichtet, Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Kammer versteht die Entscheidung dahingehend, dass dies auch das Entgeltrahmenabkommen (ERA) mitumfasst. Zwar wird der TV ERA weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich genannt. Im Tenor der vom Bundesarbeitsgericht bestätigten Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07 - wird jedoch festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist "die Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Da bis zur Einführung von ERA in der Hessischen Metallindustrie keine als "Entgelttarifverträge" bezeichneten tariflichen Vereinbarungen existierten, sondern stattdessen Lohn- und Gehaltstarifverträge, kann sich der zweite Teil des Tenors nur auf ERA beziehen.

bb)Die ERA-Tarifverträge finden auch dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn die Beklagte tatsächlich - wie von ihr behauptet - mit der weit überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, in denen keine Tarifverträge in Bezug genommen werden.

(1)Allerdings steht diesem Einwand nicht die Rechtskraftwirkung der BAG-Entscheidung vom 21.10.2009 entgegen. Insoweit hat sich nämlich der Sachverhalt gegenüber demjenigen, welcher der letzten mündlichen Verhandlung am 28.03.2008 in der Tatsacheninstanz des Vorprozesses zugrunde lag, durch Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Arbeitnehmern über die Nichtgeltung von Tarifverträgen geändert.

(2)ERA kann jedoch auch für einzelne Arbeitsverhältnisse eingeführt werden.

(a)Die ERA-Tarifverträge setzen keine Tarifbindung des Arbeitgebers voraus, sondern können auch aufgrund einer Bezugnahme im Arbeitsvertrag zur Anwendung kommen (vgl. auch BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134, Rn. 16 und 17). Dem steht nicht entgegen, dass sowohl der TV ERA als auch der ETV-ERA Regelungen enthalten, die als Betriebsnormen oder betriebsverfassungsrechtliche Normen nicht zur Anwendung kommen können, da es an der gemäß § 3 Abs. 2 TVG vorausgesetzten Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin fehlt (vgl. zur Transformation von ERA-Tarifverträgen nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB: LAG L. v. 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07 - n.v, zitiert nach juris).

Betriebsnormen sind Bestimmungen über Gegenstände, die nur einheitlich geregelt werden können (vgl. nur BAG v. 09.12.2009 - 4 AZR 190/08 - AP Nr. 48 zu § 3 TVG und BAG v. 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972). Gleiches gilt für betriebsverfassungsrechtliche Normen (vgl. hierzu Wiedemann/Oetker, Tarifvertragsgesetz, 7. Auflage 2007, § 3 Rn. 178). Ihre Regelung im individuellen Arbeitsvertrag muss zwar nicht in einem streng logischen Sinne unmöglich sein, aber wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Regelung unerlässlich ist (BAG v. 11.11.2008 a. a. O.; BAG v. 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1a der Gründe m. w. N., BAGE 86, 126). Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die von ihnen allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG v. 11.11.2008 und v. 17.06.1997 a. a. O.).

Hiernach enthält der TV ERA folgende Regelungen, die möglicherweise als Betriebsnormen oder betriebsverfassungsrechtliche Normen qualifiziert werden könnten: § 5 Abs. 7, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 TV ERA, die allesamt den Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorsehen. Auch wenn es sich hierbei aber um Betriebsnormen bzw. betriebsverfassungsrechtliche Normen handeln sollte, führt dies nicht zu einer Unanwendbarkeit der in Bezug genommenen ERA-Tarifverträge insgesamt, da diese auch ohne den Abschluss der vorgesehenen Betriebsvereinbarungen durchführbar bleiben. § 5 Abs. 7 TV ERA enthält ohnehin nur die Möglichkeit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Wird von der Möglichkeit der Schaffung zusätzlicher Entgeltstufen auf betrieblicher Ebene gemäß § 6 TV ERA kein Gebrauch gemacht, bleibt es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei den tariflichen Regelungen. Entfällt die in § 7 Abs. 2 TV ERA geregelte Auswahl der Entgeltgrundsätze bleibt es bei der in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geregelten Mitbestimmung. Entsprechendes gilt, soweit die tariflichen Regelungen in § 9 TV ERA über eine Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich nicht greifen. Schließen die Betriebsparteien keine Zielvereinbarung gemäß § 10 TV ERA, so erhalten die Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 TV ERA eine Leistungszulage im Sinne des § 8 TV ERA. Bei Fehlen einer Betriebsvereinbarung über Beurteilungsgrundsätze gemäß § 8 Abs. 2 und 3 TV ERA greift dann gemäß § 8 Abs.4 TV ERA das Verfahren gemäß Anlage A des Tarifvertrages. Das Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung kann ohnehin in Betrieben mit nicht mehr als 200 Beschäftigten - wie der F. Niederlassung der Beklagten - nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden (§ 10 Abs. 7 TV ERA).

Auch für den ERA-ETV gilt nichts anderes. Zwar enthält § 3 ERA-ETV eine dezidierte Regelung, wie im Einzelnen die Ersteingruppierung kollektivrechtlich durchgeführt werden soll. Ohne diese Regelung ist die Ersteingruppierung aber dennoch möglich, denn dann greift das gesetzliche Verfahren der §§ 99 - 101 BetrVG. Die zudem vorgesehene Bildung einer Eingruppierungskommission greift hier ohnehin nicht, da der Kläger nicht in einem Betrieb mit mehr als 150 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Nur dann könnte aber gemäß § 3 Abs. 11 TV ERA eine Eingruppierungskommission gegen den Willen des Arbeitgebers gebildet werden. Die mögliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien für ein analytisches Arbeitsbewertungssystem gemäß § 8 ERA-ETV ist nicht zwingend. Kommt es zu keiner Einigung, so erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppen nach § 5 TV ERA.

(b)Auch aus einer Auslegung der TV ERA und ERA-ETV unter Berücksichtigung der weiteren ERA-Tarifverträge ergibt sich nicht, dass ERA nur im gesamten Betrieb, nicht hingegen für einzelne Arbeitsverhältnisse eingeführt werden kann. Die gegenteilige Auffassung des LAG Hamm (für die ERA-Tarifverträge der Metallindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 - n.v., zitiert nach juris) sowie des LAG Saarland (für die mit den ERA-Tarifverträgen der hessischen Metallindustrie weitgehend übereinstimmenden Tarifverträge der Metallindustrie des Saarlands: Urteil v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 - n.v., zitiert nach juris) ist abzulehnen (wie hier: LAG L. v. 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07 - n.v., zitiert nach juris).

(aa)Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. nur BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft). Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft).

Bei der Auslegung anhand des Wortlauts ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (BAG v. 18.11.2004 - 8 AZR 540/03 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (BAG v. 18.11.2004 a. a. O.; vgl. auch BAG v. 21.08.2001 - 4 AZR 223/01 - AP Nr. 1 zu § 1 Tarifverträge: Krankenkassen; BAG v. 13.05.1998 - 7 AZR 107/97 - BAGE 89, 6; BAG v. 27.06.1984 - 4 AZR 284/82 - AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

(bb)Hiernach ergibt sich, dass die ERA-Tarifverträge keine Geltung im gesamten Betrieb voraussetzen.

Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Soweit in § 2 Abs. 1 - 3, § 3 Abs. 2, 5 und 10, § 7 Abs. 1 ERA-ETV, § 13 TV ERA sowie § 4 TV ERA-APF von einer Einführung "im Betrieb" die Rede ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass hiervon alle Arbeitnehmer eines Betriebes betroffen sein müssen. Dem steht entgegen, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen gemäß § 1 Abs. 2 TV ERA vom Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge ausgenommen sind, obwohl sie ebenfalls "im Betrieb" beschäftigt sind.

Der tarifliche Sachzusammenhang lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien ERA nur einheitlich im gesamten Betrieb zur Anwendung bringen wollten. Zwar werden zahlreiche kollektive Regelungen getroffen, nämlich zum einen in den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, zum anderen in den Regelungen zur Betrieblichen Kostenneutralität (§ 7 ERA-ETV). Es werden insoweit aber keine Vorgaben gemacht, wie viele Arbeitnehmer unter ERA fallen müssen, damit die Regelungen zur Anwendung kommen. Eine Beteiligung des Betriebsrats ist auch bei einzelnen Arbeitsverhältnissen möglich (insbesondere gemäß § 99 BetrVG). Auch die Betriebliche Kostenneutralität lässt sich errechnen, wenn nicht auf alle, sondern lediglich auf einzelne Arbeitsverhältnisse ERA Anwendung findet.

Für die Anwendbarkeit der ERA-Tarifverträge auch auf einzelne Arbeitsverträge spricht zudem der Gesichtspunkt der Praktikabilität. Die Tarifvertragsparteien konnten nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer in den Betrieben der hessischen Metallindustrie zu 100 % tarifgebunden sind. Würde man aber tatsächlich die ERA-Einführung von der Geltung im gesamten Betrieb abhängig machen, so könnte schon ein einziger Außenseiter die Einführung verhindern. Das kann von den Tarifvertragsparteien nicht ernsthaft gewollt gewesen sein. Daraus folgt, dass die Tarifbindung aller unter den Geltungsbereich fallender Arbeitnehmer nicht Voraussetzung für die Einführung von ERA sein kann. Für eine bestimmte Prozentzahl tarifgebundener Mitarbeiter als Voraussetzung von ERA (so sollen nach der Auffassung des LAG Hamm für die ERA-Tarifverträge der Metallindustrie des Landes NRW jedenfalls 2 % nicht ausreichen: LAG Hamm v. 17.04.2008 - 1767/07 - n. v., zitiert nach juris) bietet der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Jede Zahl, die man zugrunde legen würde, wäre willkürlich, da sie in den ERA-Tarifverträgen keinen Niederschlag gefunden hat. Eine derartige Beschränkung würde auch keinen Sinn machen, denn wenn man akzeptieren muss, dass eine Durchsetzung der ERA-Tarifverträge gegenüber allen Arbeitnehmern eines Betriebes ohnehin nicht möglich ist, kann es auch nicht von Relevanz sein, wie viele Personen davon betroffen sind.

b)Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 10.

aa)Bezüglich der Eingruppierung kann hier nicht auf die als Bewertungshilfen gedachten Niveaubeispiele zurückgegriffen werden. Keines der tariflichen Niveaubeispiele ist einschlägig.

Die Voraussetzungen des Niveaubeispiels mit der Kennziffer 04.02.01.20, auf welches sich der Kläger vorrangig beruft, sind nicht erfüllt.

Schon die eingangs des Niveaubeispiels als Überschrift genannte Arbeitsaufgabe "Entwickeln und Einführen von Softwaresystemen und Anwendungsprogrammen" ist mit den Aufgaben des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Es mag sein, dass er Softwaresysteme bei Kunden einführt. Keineswegs aber entwickelt er diese.

Entwickeln ist die erstmalige konkretisierende Anwendung und Umsetzung neuer Kenntnisse (Gabler, Wirtschaftslexikon, 16. Auflage 2005, Stichwort: Forschung und Entwicklung). Keine Entwicklung stellt die kombinative Anwendung bekannter (Konstruktions-)Prinzipien dar, denn insoweit fehlt es an dem für die Entwicklung charakteristischen Merkmal der Neuheit (vgl. wiederum Gabler a. a. O.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht. Er kombiniert lediglich bestehende Module, erstellt diese aber nicht neu.

Dementsprechend fehlt es auch weitgehend an der Erfüllung der unter der Rubrik "Arbeitsbeschreibung" aufgeführten Tätigkeiten, die in dem Niveaubeispiel 04.02.01.20 aufgegliedert werden in "Entwickeln anwenderspezifischer Softwaresysteme", "Einführen und Pflegen anwenderspezifischer Softwaresysteme" und "Beraten und Schulen der Fachbereiche". In allen drei Bereichen führt der Kläger wesentliche, im Niveaubeispiel aufgeführte Aufgaben nicht aus.

Im ersten Bereich "Entwickeln anwenderspezifischer Software" werden folgende aufgeführte Tätigkeiten nicht wahrgenommen: Der Kläger entwickelt keine "Modelle für komplexe Problemstellungen". Neben hier nicht in Betracht kommenden Bedeutungen in der Architektur, Physik oder Kunst versteht man unter einem Modell ein Vorbild bzw. Muster (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2006, Stichwort: Modell). Die Erarbeitung von "Vorbildern" bzw. "Mustern" gehört weder zu den Aufgaben eines Field Service Technical Specialist noch zu denjenigen eines Field Service Engineers. Letzterer hat nicht abstrakte Lösungsmodelle für verschiedene Anwender, sondern konkrete Problemlösungen beim Kunden zu erarbeiten. Sofern diese Lösungen sich dann - wie vom Kläger für das Projekt "Polizeipräsidium" angeführt - auf verschiedene Bereiche übertragen lassen, führt dies nicht dazu, dass die ursprüngliche konkrete Problemlösung im Nachhinein als Entwicklung eines (abstrakten) Modells umbewertet werden kann.

Der Kläger realisiert auch nicht anwenderspezifische Softwaresysteme im Sinne des Niveaubeispiels. Die Realisierung von anwenderspezifischer Software muss sich laut der im Niveaubeispiel 04.02.01.20 vorgegebenen Klammerdefinition "über den gesamten Bereich der IT-Technologie bis hin zu Multimedia-Anwendungen, Expertensystemen, technischen, mathematischen oder kaufmännischen Anwendungen" erstrecken. Die Tätigkeit des Klägers beschränkt sich hingegen auf einen Teilbereich der IT-Technologie und dabei auch nur auf die technische Seite.

Auch die folgenden - im zweiten Absatz - genannten Aufgaben des Tätigkeitsbereichs "Entwickeln anwenderspezifischer Softwaresysteme" erfüllt der Kläger nur in Teilen:

"Erfassen und Analysieren des Kundenproblems, Beraten hinsichtlich

technologischer Lösungen und Festlegen des Leistungsspektrums

mit Auftraggebern. Erstellen des Pflichtenheftes, z. B. Art und Zahl

geplanter Module, Maskenlayout, Aufgabenvarianten, Zwischenergeb-

nisse erläutern und mit Auftraggebern und Anwendern abstimmen.

Umsetzen der betrieblichen Anforderungen (Tabellen, Layout, Auswer-

tungen, Schnittstellen zu Fremdsystemen), ggf. unter Berücksichtigung

einer Vielzahl verknüpfter Funktionen und bestehender Abhängigkeiten

zu anderen Programmsystemen oder bei Einbindung in ein Gesamt-

system. Dabei auch wirtschaftliche und ergonomische Gesichtspunkte

berücksichtigen."

Dem umfangreichen Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Tätigkeiten bei verschiedenen Projekten lässt sich nicht entnehmen, dass er das Leistungsspektrum mit Auftraggebern festgelegt hat. Die Erstellung eines Pflichtenheftes gehört unstreitig nicht zu seinen Aufgaben.

Auch der zweite Teil der Arbeitsbeschreibung des Niveaubeispiels 04.02.01.20 wird vom Kläger nicht vollständig erfüllt. Der Punkt "Kundenspezifisches Weiterentwickeln von Programmelementen und in Releasewechseln umsetzen" wird vom Kläger nicht erfüllt. Der Kläger behebt konkrete Probleme bei der Anwendung von Software, dies stellt aber keine "Entwicklung" dar. Ersteres betrifft die Ausbesserung von Fehlern bestehender Elemente der Software, letztere die Hinzufügung neuer Elemente (vgl. die obige Definition von Entwickeln).

Hinsichtlich des dritten Teils der Arbeitsbeschreibung "Beraten und Schulen der Fachbereiche" erfüllt der Kläger nur einen unwesentlichen Unterpunkt. In dem genannten ERA-Niveaubeispiel wird hier aufgeführt:

"Beraten der Fachbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit und optimaler

Nutzung der Systeme im laufenden Betrieb. Information und Schulung

von Anwendern."

Die Beratung der Fachbereiche nimmt der Kläger nicht vor. Auch eine Schulung von Anwendern gehört nicht zu seinen Aufgaben. Hierzu reicht nicht die bloße Erläuterung der Anlagen, bei der es sich um eine Information im Sinne des Niveaubeispiels handelt. Davon abzugrenzen ist der Begriff der Schulung. Hierunter versteht man eine Veranstaltung, in der den teilnehmenden Personen Kenntnisse vermittelt werden. Eine solche Tätigkeit führt der Kläger nicht aus.

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Kläger wesentliche Teile des ERA-Niveaubeispiels mit der Kennziffer 04.02.01.20 nicht erfüllt.

bb)Die in § 5 ERA geregelten Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 liegen nicht vor.

(1)Dem Kläger obliegt kein Aufgabenbereich im Sinne dieser Entgeltgruppe.

(a)Ein Aufgabenbereich umfasst mindestens zwei Aufgabengebiete, die sich sachlich nicht zusammenfassen lassen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

Der Wortlaut gibt insoweit keinen zuverlässigen Anhalt. Die Begriffe Aufgabenbereich und -gebiet werden im Alltag weitgehend synonym verwendet (vgl. Duden, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Stichwort: Bereich). Dies kann hier aber nicht gewollt sein, weil die Tarifvertragsparteien die Begriffe gewählt haben, um die einzelnen Entgeltgruppen voneinander abzugrenzen.

Hingegen macht der tarifliche Gesamtzusammenhang deutlich, was die Tarifvertragsparteien gewollt haben. Der Aufgabenbereich ist eine Steigerungsform des Aufgabengebiets bezüglich der Komplexität der Anforderungen (ebenso Hess. LAG v. 12.08.2010 - 5 TaBV 25/10 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 66; Hess. LAG v. 27.05.2010 - 5 TaBV 42/09 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 70). Dies ist anhand des Aufbaus der Entgeltgruppen E 1 - E 11 zu ersehen. Dabei wird zwischen Tätigkeiten (E 1 - E 4), Aufgaben/Facharbeiten (E 5 - E 7), Aufgabengebiet (E 8 - E 9) sowie Aufgabenbereich (E 10 - E 11) unterschieden. Innerhalb dieser grundsätzlichen Einteilung wird eine Differenzierung durch die Verwendung von Adjektiven vorgenommen. Der Begriff der "Aufgabe" ist weiter als derjenige der "Tätigkeit" (vgl. wiederum Hess. LAG v. 12.08.2010 und 27.05.2010 a. a. O.). Eine Aufgabe umfasst mehrere Tätigkeiten (ebenso ERA-NRW, vgl. das hierzu verfasste ERA-Glossar unter dem Stichwort "Tätigkeit": Eine Tätigkeit im Sinne des ERA ist ein Teil der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe, …"). Noch weitergehend setzt sich ein Aufgabengebiet aus mehreren Aufgaben zusammen (Hess. LAG v. 12.08.2010 und v. 27.05.2010 a. a. O.). Wenn aber die Aufgabe mehrere Tätigkeiten und das Aufgabengebiet wiederum mehrere Aufgaben umfasst, ist davon auszugehen, dass ein Aufgabenbereich im tariflichen Sinne als nächste Steigerung mehrere Aufgabengebiete einschließt.

Allerdings bedarf es zur Abgrenzung zusätzlich eines weiteren Kriteriums. Das ergibt sich aus folgendem: Wenn ein Arbeitnehmer viele Aufgaben wahrnimmt, kann dies im Rahmen eines einzigen Aufgabengebietes (E 8) eines erweiterten Aufgabengebiets (E 9) oder mehrerer Aufgabengebiete (= Aufgabenbereich, E 10) bzw. sogar eines erweiterten Aufgabenbereichs (E 11) erfolgen. Hier kann keine rein quantitative Abgrenzung gewollt sein. Eine bestimmte Anzahl von Aufgaben für eine bestimmte Entgeltgruppe zu fordern wäre weder sachgerecht noch praktikabel (ebenso Hess. LAG v. 12.08.2010 - 5 TaBV 25/10 -, Rn. 69, für die Abgrenzung von E 10 zu E 11). Dies würde auch nicht mit dem Willen der Tarifvertragsparteien übereinstimmen, für die Differenzierung auf die Schwierigkeit der Arbeit abzustellen. Dieser Wille kommt in zahlreichen Formulierungen zum Ausdruck. So werden in der Eingangsstufe E 1 lediglich "einfache" Tätigkeiten gefordert, während in den Entgeltstufen E 2 - E 4 danach differenziert wird, wie detailliert der Ablauf und die Ausführung der Tätigkeiten festgelegt sind. Je weniger eine Festlegung vorhanden ist, desto anspruchsvoller ist die Tätigkeit. Bezüglich der Aufgaben wird zwischen sachbearbeitenden (E 5), schwierigen sachbearbeitenden (E 6) und umfassenden sachbearbeitenden Aufgaben (E 7) differenziert. Es ist davon auszugehen, dass die Entgeltgruppen E 8 - E 11 insoweit weitere Steigerungen hinsichtlich der Schwierigkeit vorsehen. Dem entspricht es, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich eine entsprechend höhere Qualifikation für erforderlich halten. Eine solche wäre nicht erforderlich, wenn sich letztendlich die Entgeltgruppen E 8 bis E 11 nur von der Quantität an Aufgaben unterschieden.

Das erforderliche zusätzliche Kriterium besteht darin, darauf abzustellen, inwieweit Aufgaben sachlich zusammenhängen (ähnlich LAG Rheinland-Pfalz v. 31.05.2007 - 9 TaBV 14/07 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 110; LAG v. 12.08.2010 - 5 TaBV 25/10 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 66). Aufgaben ohne sachlichen Zusammenhang stellen nämlich komplexere Anforderungen als zusammenhängende Aufgaben (vgl. Hess. LAG v. 12.08.2010 a. a. O., Rn. 66). Eine Erweiterung des Aufgabengebiets im Sinne der Entgeltgruppe E 9 liegt danach vor, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinausgehende Aufgaben erledigt werden (Hess. LAG v. 12.08.2010 a. a. O., Rn. 69). Ab Entgeltgruppe 10 muss ein Arbeitnehmer mindestens zwei Aufgabengebiete wahrnehmen, deren Aufgaben sich nicht sachlich zusammenfassen lassen. Dazu steht es im Einklang, dass ab der Entgeltgruppe E 9 - grundsätzlich - ein Hochschulstudium verlangt wird. Dieses unterscheidet sich von einer Berufsausbildung nicht zuletzt darin, dass ein umfassenderes Wissen vermittelt wird.

(b)Der Kläger nimmt keinen Aufgabenbereich im dargelegten Sinne wahr. Dabei kann sein Vorbringen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten als wahr unterstellt werden.

Die Errichtung einer Anlage und deren anschließende Wartung sind Aufgabengebiete, die sachlich zusammengehören. Das Bedürfnis zur Wartung ergibt sich als Folge der Errichtung der Anlage. Sie dient u. a. der Aktualisierung und Verbesserung durch Aufspielen von Updates. So macht es durchaus Sinn, dass derjenige, der aufgrund einer Beteiligung an der Errichtung die Anlage bereits kennt, auch deren Wartung übernimmt. Es bedarf für die Wartung zudem keiner zusätzlichen Kenntnisse, über die der eine Anlage einrichtende Mitarbeiter aufgrund seiner Ausbildung nicht verfügen würde.

Dabei ist auch folgendes zu bedenken: Die Wartung stellt gegenüber der Errichtung eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit dar. Es wäre ein widersprüchliches Ergebnis, wenn durch die zusätzliche Übernahme geringer wertiger Aufgaben, die keiner weitergehenden Kenntnisse bedürfen, ein Mitarbeiter höherzugruppieren wäre als bei der ausschließlichen Durchführung der höherwertigen Aufgaben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte organisatorisch den Anlagenbau und die Wartung getrennt hat, wie der Kläger behauptet. Dies erscheint angesichts der Stellenbeschreibungen, die sowohl für den Field Service Technical Specialist als auch für den Field Service Engineer sowohl Tätigkeiten im Bereich der Inbetriebnahme als auch der Wartung von Anlagen vorsieht, zweifelhaft. Selbst wenn aber die Beklagte eine organisatorische Trennung vorgenommen haben sollte, wäre dies für die Eingruppierung des Klägers gleichgültig, da die Beurteilung, ob Aufgaben sich sachlich zusammenfassen lassen, nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen ist. Andernfalls könnte dies dazu führen, dass die Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit je nach Organisation des Betriebes differiert (insoweit wohl a. A.: Hess. LAG v. 12.08.2010 - 5 TaBV 25/10 - Rn. 69 und v. 27.05.2010 - 5 TaBV 42/09 - Rn. 71 n.v., jeweils zitiert nach juris, Rn.).

(2)Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er sämtliche Aufgaben nur im Rahmen allgemeiner Richtlinien erledigt hat.

(a)Richtlinien sind generell abstrakte Handlungsvorgaben (vgl. zum verwandten Begriff der Verwaltungsrichtlinie: Brockhaus, Lexikon, Stichwort: Richtlinie) bzw. Rahmenvorgaben (vgl. hierzu Gabler, Wirtschaftslexikon, Stichwort: Richtlinienbereich). Insoweit haben die Tarifvertragsparteien jedoch in den Entgeltgruppen E 8 bis E 11 wiederum Abstufungen nach oben und nach unten vorgenommen: "im Rahmen von bestimmten Richtlinien", "im Rahmen von Richtlinien", "im Rahmen von allgemeinen Richtlinien" und "teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien" (Hervorhebungen durch Unterzeichner). Das Adjektiv "bestimmt" bedeutet u. a. "genau festgesetzt" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort: bestimmt). Die Richtlinien gemäß der Entgeltgruppe E 8 müssen demnach konkreter sein als diejenigen im Rahmen der Entgeltgruppe E 9. Demgegenüber sind die Richtlinien bei der Entgeltgruppe E 10 allgemeiner als die der Entgeltgruppe E 9. Sie enthalten also weniger Vorgaben als "normale" Richtlinien. In der Entgeltgruppe 11 wird zumindest ein Teil der Tätigkeiten frei von Richtlinien und ein anderer im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt (ebenso zu den identischen Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens für die Metall und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz: LAG Rheinland-Pfalz v. 12.02.2009 - 11 Sa 474/08 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 45 sowie LAG Rheinland-Pfalz v. 31.01.2007 - 10 Sa 701/06 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 45). Nur so kann der Begriff "teilweise" gemeint sein, denn die Tarifvertragsparteien wollten für die Entgeltgruppe E 11 sicherlich keine geringeren Anforderungen stellen als für die niedrigere Entgeltgruppe E 10. Sie wollten mit den Abstufungen vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verantwortung und die Schwierigkeit von Tätigkeiten in dem Maße wachsen, indem diese frei von Vorgaben zu erfüllen sind.

(b)Die sich hieraus ergebende Voraussetzung der Entgeltgruppe E 10 liegt nicht vor.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bei der Errichtung von Anlagen lediglich allgemeine Richtlinien zu beachten sind. In der vorgelegten Stellenbeschreibung eines Field Service Engineers wird unter Zielen das "Einhalten der Richtlinien (z. B. eines Sicherheitsplans pro Standort)" genannt. Des Weiteren sind gemäß Ziffer 6 der Stellenbeschreibung Gefahren- und Risikobewertungen für alle Aufgaben gemäß einer Unternehmensrichtlinie vorzunehmen. Wie konkret diese Richtlinien sind, lässt sich dem allerdings nicht entnehmen. Sollten bei der Errichtung von Anlagen tatsächlich nur allgemeine Richtlinien zu beachten sein, wie der Kläger vorträgt, so gilt aber bezüglich der Wartungsarbeiten etwas anderes. Diesbezüglich fehlt es an einem ausdrücklichen Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Aus den in Bezug genommenen Stellenbeschreibungen lässt sich wiederum entnehmen, dass "Standardanweisungen, HSE- und Qualitätsrichtlinien von I. bei regelmäßigen Wartungsarbeiten sowie bei der Erbringung ungeplanter Serviceleistungen" zu befolgen sind (siehe Ziffer 5. der Stellenbeschreibung "Field Service Technical Specialist" und Ziffer 6 der Stellenbeschreibung "Field Service Engineer"). Schon der Formulierung "Standardanweisungen" lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei nicht um abstrakte Vorgaben handeln kann. Unter einer Anweisung ist eine Anordnung oder Anleitung zu verstehen (vgl. BAG v. 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom; vgl. weiterhin Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort: Anweisung). Eine Anweisung enthält konkretere Vorgaben als eine allgemeine Richtlinie (vgl. wiederum BAG v. 08.03.2006 a. a. O.). Bezüglich der Wartungsarbeiten ergibt sich die Notwendigkeit von konkreteren Vorgaben auch aus der Natur der Sache, denn eine Wartung setzt zwangsläufig voraus, dass vorab entschieden wird, was auf welche Weise in welchen Intervallen wie geprüft und/oder erneuert werden muss. Damit wird jedenfalls dieser Teil der Aufgaben vom Kläger nicht lediglich im Rahmen allgemeiner Richtlinien erledigt.

4.Ob der Kläger tatsächlich - entsprechend der Ansicht der Beklagten - zutreffend in die Entgeltgruppe E 8 eingruppiert ist oder eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe E 9 geschuldet wird, kann dahingestellt bleiben, da sich für den Kläger hieraus kein Anspruch auf Zahlung zusätzlichen Entgelts für den Zeitraum von Januar 2009 bis April 2010 ergäbe.

C.

Auch bezüglich des Hilfsantrages ist die Berufung zulässig, aber unbegründet.

I.Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Fehlens der Voraussetzungen des § 4c) TV ERA-APF nicht in Zweifel gezogen hat. Er hat nämlich in der Berufungsbegründung u. a. die Auffassung vertreten, ein Anspruch ergebe sich aus Bereicherungsrecht. Dies enthält die Rüge, das Arbeitsgericht habe eine einschlägige Anspruchsgrundlage übersehen.

II.Die Berufung ist jedoch auch insoweit unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des Betrages von 1.625,34 € brutto nebst Zinsen zusteht.

1.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009.

a)Ein Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 c) TV ERA-APF in Verbindung mit Ziff. 2 c) TV ERA-SK 2009.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht diesem Anspruch Ziff. 2 e) ERA-SK 2009 entgegen. Hiernach besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung nur hinsichtlich der Monate ab Januar 2009, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich noch nicht eingeführt ist. Seit dem 01.01.2009 ist ERA aber im Betrieb der Beklagten - für diejenigen Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Bezugnahmeklausel - eingeführt. Dies ergibt sich aus § 13 TV ERA. Hiernach gelten die Bestimmungen des TV ERA ab dem 01. Januar 2009 in allen Betrieben. Von der in § 13 TV ERA vorgesehenen Möglichkeit, die Frist zur betrieblichen Einführung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu verlängern, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Unerheblich ist, dass die Beklagte ERA tatsächlich nicht anwendet. Ziff. 2 e) TV ERA-SK 2009 ist so zu verstehen, dass die in § 13 TV ERA geregelte rechtliche Einführung maßgeblich ist, nicht die tatsächliche Durchführung im Betrieb.

Dafür spricht bereits der Wortlaut: Wenn die Tarifvertragsparteien in zwei aufeinander abgestimmten Tarifverträgen denselben Begriff verwenden, dann ist dieser Begriff im Zweifel auch in identischer Weise gemeint. Da der TV ERA- SK 2009 keine eigenständige Definition der "Einführung" enthält, ist auf die Regelung in § 13 TV ERA zurückzugreifen. Dies entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck des TV ERA-SK 2009. Ziff. 4 c) TV ERA-APF in Verbindung mit den jährlichen Vereinbarungen zur ERA-Strukturkomponente soll nämlich lediglich die Zeit bis zur Einführung überbrücken bzw. einen Anreiz zur beschleunigten Einführung schaffen (vgl. hierzu BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - AP Nr. 207 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Dann muss der Begriff der "Einführung" in den Tarifverträgen zur ERA-Strukturkomponente aber identisch sein mit demjenigen im TV ERA.

Der in § 13 TV ERA geregelte Zeitpunkt der Geltung von ERA seit dem 01. Januar 2009 ist gleichzusetzen mit der Einführung von ERA. Es kann nicht etwa zwischen der Geltung des Tarifvertrages und der Einführung von ERA differenziert werden. Dagegen spricht bereits die Überschrift von § 13 "Einführung im Betrieb". Auch die weiteren Regelungen des § 13 TV ERA lassen den Schluss zu, dass mit der Geltung der Bestimmungen des Tarifvertrages die Einführung gemeint ist. Wenn dort nämlich vorgesehen ist, dass die Einführung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien sowohl vorgezogen als auch hinausgeschoben werden kann, folgt daraus, dass andernfalls der 1. Januar 2009 der Tag der Einführung ist. Dies wird bestätigt durch die weitere Formulierung "Ab dem betrieblichen Einführungsstichtag gilt das neue Entgeltrahmenabkommen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Würde man mit dem Kläger annehmen, dass die tatsächliche Anwendung maßgeblich ist, so hätte es hiernach der Arbeitgeber selbst in der Hand, die unmittelbare und zwingende Wirkung des Tarifvertrages herbeizuführen bzw. diese zu unterbinden. Das widerspräche ersichtlich dem Willen der Tarifvertragsparteien. Schließlich lässt sich auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 ERA-ETV ("Das Entgeltrahmenabkommen wird … spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eingeführt") entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien nicht zwischen einer Geltung des TV ERA und einer Einführung von ERA differenzieren wollten.

b)§ 4 c) TV ERA-APF i. V. m. Ziff. 2 a) und c) TV ERA-SK 2009 sind nicht analog auf den Fall anwendbar, dass der Arbeitgeber entgegen einer entsprechenden Verpflichtung ERA nicht im Betrieb zur Anwendung bringt.

Eine unbewusste Tariflücke müssen die Gerichte für Arbeitssachen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergeben. Das scheidet allerdings aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG v. 28.06.2007 - 6 AZR 851/06 - AP Nr. 55 zu § 15 BAT; BAG v. 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 - AP Nr. 3 zu § 2 Bat SR 2r m. w. N.).

Im Streitfall fehlt es schon an einer Tariflücke, denn es handelt sich um eine bewusste Regelung. Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifparteien den Fall, dass der Arbeitgeber tarifvertragswidrig ERA nicht anwendet mit der tariflich vorgesehenen späteren ERA-Einführung gemäß § 13 ERA-ETV gleichsetzen wollten. So entsprach es nicht den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, durch die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente in jedem Fall Kostenersparnisse in dauerhafte Vergütungserhöhungen umzuwandeln (vgl. hierzu BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134). Die Arbeitnehmer sind auch nicht rechtlos gestellt, falls der Arbeitgeber die ERA-Tarifverträge nicht anwendet. Sie können in diesem Fall nämlich Eingruppierungsfeststellungsklagen erheben und den Arbeitgeber auf diese Weise zur Anwendung von ERA zwingen.

c)Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB wegen einer Zweckverfehlung.

Es fehlt bereits an einer Leistung des Klägers. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 - NJW 2005, 60 f.). Eine solche liegt hier nicht vor. Erstens hat der Kläger überhaupt keine Zahlung an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin erbracht, sondern es wurde ein Teil der vereinbarten Tariflohnerhöhung nicht zur Auszahlung gebracht. Zweitens erfolgte dies nicht bewusst durch den Kläger, d. h. willentlich, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Der Kläger hatte darauf keinen Einfluss. Drittens ist im Jahr 2009 kein Einbehalt mehr erfolgt. Die Tariflohnerhöhungen galten nämlich nur für die bisherigen Gehaltstarifverträge. Ab dem 01.01.2009 sind diese jedoch durch ERA abgelöst worden, und zwar unabhängig davon, dass die Beklagte ERA bislang nicht zur Anwendung gebracht hat.

2.Ein Anspruch auf Zahlung des Betrages von 1.625,34 € ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV.

a)Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz erstmalig auch auf § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV gestützt hat, handelt es sich der Sache nach um eine verdeckte Klagehäufung.

Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter bezifferter Betrag aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet wird (vgl. hierzu LAG Hamm v. 08.05.2008 - 8 Sa 420/07 - n. v., zitiert nach juris). Die mit dem Klageantrag ursprünglich allein geltend gemachte ERA-Strukturkomponente ist mit der Differenzzahlung gemäß § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV nicht identisch. Wie § 3 Abs. 1 ERA-APF zu entnehmen ist, handelt es sich bei den ERA-Strukturkomponenten der Sache nach um Bestandteile der Lohnerhöhungen, die in den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 vereinbart worden sind. Bezüglich der Entgelte ist aber auf das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2009 ausschließlich der TV ERA sowie der Entgelttarifvertrag vom 17.11.2008 anwendbar (vgl. zum einen § 14 TV ERA zum Außerkraftsetzen der Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge, zum anderen § 12 des Entgelttarifvertrages vom 17.11.2008 zum Außerkrafttreten der bisherigen Tabellen-Entgelte). Demgegenüber regelt § 7 Abs. 7 b) nicht die Auszahlung des "restlichen Erhöhungsvolumens" aus den Tariflohnerhöhungen von 2002 und 2004, sondern eine Zahlung, die davon abhängig ist, ob sich die betrieblichen Kosten des Arbeitgebers durch die ERA-Einführung verringern.

b)Gegen die Zulässigkeit dieses Antrags bestehen keine Bedenken.

aa)Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Gemäß § 267 ZPO gilt die Einwilligung der Beklagten als erteilt, da sie der Geltendmachung im Berufungsverfahren nicht widersprochen hat. Darüber hinaus ist die hierin liegende Klageänderung aus dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich. Der Antrag kann zudem gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, welche die Kammer bei der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

bb)Der Antrag ist bestimmt genug. Das Vorbringen des Klägers ist so zu verstehen, dass er sich nur hilfsweise auf § 7 Ziff. 7 b) ERA-ETV stützt. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2011 klargestellt. Damit hat er mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung ausreichend deutlich gemacht, auf welchen Lebenssachverhalt der Anspruch gestützt wird (vgl. zu diesem Erfordernis: LAG Hamm v. 08.05.2008 - 8 Sa 420/07 - n. v., zitiert nach juris).

c)Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet.

aa)Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargelegt.

§ 7 Abs. 7 ERA-ETV setzt voraus, dass die durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens entstehenden Kosten 2,79% der vor der Einführung bestehenden Kosten unterschreiten. Die genaue Berechnung dieser betrieblichen Kosten haben die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 1 - 6 ERA-ETV vorgegeben. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Sein Vortrag, die jetzigen Kosten der Beklagten seien mit denen vor dem 01.01.2009 identisch, da tatsächlich nicht nach ERA bezahlt werde, ist irrelevant. Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte tatsächlich zahlt, sondern zu welchen Zahlungen sie aufgrund der ERA-Tarifverträge verpflichtet wäre.

bb)Darüber hinaus wäre ein diesbezüglicher Anspruch verfallen.

Der Kläger hat den auf § 7 Abs. 7b) ERA-ETV gestützten Anspruch erstmals mit der Berufungsbegründung vom 14.09.2010 und damit weit außerhalb der Frist von drei Monaten ab der zum 01.12.2009 eingetretenen Fälligkeit geltend gemacht. Soweit der Kläger innerhalb dieser Frist die Beklagte zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente aufgefordert hat, beinhaltete dies nicht die Geltendmachung der Differenzzahlung gemäß § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV. Dies ergibt sich daraus, dass es sich insoweit- anders als der Kläger meint - nicht nur um unterschiedliche rechtliche Begründungen, sondern um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.

D.

Die zulässige Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet.

I.Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 524 ZPO form- und fristgerecht erhobenen Anschlussberufung bestehen keine Bedenken.

II. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet, weil die Klage bezogen auf die Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008 nebst Zinsen zulässig und begründet ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

1.Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008 folgt aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag sowie § 4 c) TV ERA-APF in Verbindung mit Ziff. 2 c) ERA-SK 2008.

a)Sowohl der ERA-APF als auch der ERA-SK 2008 der hessischen Metallindustrie finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

aa)Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich dies bereits aus der Bindungswirkung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 - AZ: 4 AZR 396/08 - ergibt, wie das Arbeitsgericht meint. Weder aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bzw. des von diesem bestätigten Urteils des Landesarbeitsgerichts noch aus den Entscheidungsgründen oder dem Tatbestand lässt sich entnehmen, dass der Begriff "Entgelttarifverträge" auch die Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten und den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds umfassen soll. Dies ist auch nicht zwingend, da eine Vergütung nach ERA auch ohne die vorgenannten Tarifverträge möglich wäre.

bb)Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da eine Auslegung von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ergibt, dass sämtliche ERA-Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen.

Vom Wortlaut her sind die ERA-Tarifverträge von der dynamischen Verweisung umfasst. Es handelt sich nämlich um Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie. Auch der Sinn und Zweck - das Arbeitsverhältnis den jeweils aktuellen Tarifbedingungen zu unterwerfen - spricht dafür, sämtliche ERA-Tarifverträge zur Anwendung zu bringen.

Der Auffassung des LAG Saarland, welches bei Auslegung einer vergleichbaren Klausel zu dem Ergebnis gekommen ist, es könne nicht angenommen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien ein völlig neues künftiges Vergütungssystem, dessen Einführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht absehbar gewesen sei, verbindlich in Bezug nehmen wollten (LAG Saarland v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 - n.v., Rn. 94, zitiert nach juris), kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man nämlich mit dem LAG Saarland annähme, die Arbeitsvertragsparteien hätten den Fall nicht bedacht, dass die Tarifvertragsparteien ein gänzlich neues Vergütungssystem vereinbaren würden, so stünde dies einer Anwendung von ERA nicht entgegen. In diesem Fall ergäbe sich die Anwendbarkeit der ERA-Tarifverträge aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Haben Arbeitsvertragsparteien nämlich auf die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien vertraut, aber nicht bedacht, dass ein bestimmtes Tarifwerk in Gänze abgelöst werden könnte, so ist die hierdurch entstehende Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass das neue Tarifwerk gelten soll (so das BAG zur Frage, ob bei einer Klausel, die auf den BAT in seiner jeweiligen Fassung verweist, der TV-L Anwendung findet: BAG v. 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 39 ff., n. v., zitiert nach juris). Ein anderes Verständnis würde im Ergebnis zu einer statischen Geltung der bisherigen Tarifverträge führen, was dem durch Vereinbarung einer dynamischen Verweisung zum Ausdruck gekommenen Willen der Arbeitsvertragsparteien zuwider liefe (ähnlich BAG v. 16.06.2010 a. a. O.).

cc)Unerheblich ist, dass die Beklagte bislang ERA nicht eingeführt hat und feststeht, dass ERA auch nicht im ganzen Betrieb eingeführt werden wird. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

b)Die Anspruchsvoraussetzung der §§ 4c ERA-APF, Ziff. 2 e) ERA-SK 2008 ist erfüllt, denn die Beklagte hat ERA im Jahr 2008 nicht eingeführt. Der Auszahlung steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa die Unmöglichkeit der ERA-Einführung entgegen.

Allerdings setzt der Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente voraus, dass der TV ERA trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung nicht zu dem genannten Zeitpunkt im Betrieb eingeführt ist (vgl. BAG v. 17.02.2010 - 5 AZR 191/09 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 135; BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134). Ziff. 4c) TV ERA-APF dient der Überbrückung bis zur Einführung und soll diese beschleunigen. Ohne Einführungspflicht kommt eine Zahlung bis zur Einführung nicht in Betracht (BAG v. 17.02.2010 und 14.01.2009 a. a. O.). Wie oben dargelegt wurde, finden die ERA-Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass insoweit auch die Einführungspflicht der Beklagten gemäß § 13 ERA-ETV besteht bzw. im Jahr 2008 bestand.

Ob diese Verpflichtung zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen ist, wie die Beklagte meint, kann an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls im Jahr 2008 eine Einführung zeitlich noch möglich war. Ebenso ist es unerheblich, dass zwischenzeitlich durch den Spruch einer Einigungsstelle eine Ausschüttung des Anpassungsfonds geregelt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob dies Einfluss auf die Verpflichtung zur ERA-Einführung haben kann, ist die Betriebsvereinbarung erst im Jahr 2010 zustande gekommen. Sie kann auf eine Verpflichtung der Beklagten im Jahr 2008 zur ERA-Einführung keinen Einfluss haben.

c)Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind von der Beklagten mit der Anschlussberufung nicht angegriffen worden.

d)Die Ausschlussfristen des § 29 MTV wurden gewahrt. Der Anspruch war gemäß Ziff. 2 a) Abs. 2 der Vereinbarung ERA-SK 2008 i. V. m. dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen am 01.12.2008 fällig. Er wurde vom Kläger innerhalb von drei Monaten außergerichtlich und binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht.

2.Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.

E.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

II. Bezüglich der teilweisen Verwerfung der Berufung als unzulässig bestand kein Anlass für eine Zulassung der Revision. Sie beruht auf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und enthält keine hiervon abweichenden Rechtsgrundsätze. Im Übrigen wurde die Revision sowohl wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG als auch wegen der Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien

R E V I S I O N

eingelegt werden, für den Kläger jedoch nur, soweit die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden ist.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

BarthDr. RüterKnuth