OLG Köln, Urteil vom 25.01.2011 - 15 U 114/10
Fundstelle
openJur 2012, 78177
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2010 - 23 O 391/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aus diesem Urteil vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin schloss mit der G. & Co GmbH, aus welcher die Beklagte zu 1) im Wege der Umwandlung hervorgegangen ist, unter dem 18.07./01.08.2006 den aus der Anlage K 1 (Bl. 7 ff d. A.) ersichtlichen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug Q. D. Turbo S. Der Beklagte zu 2) übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen der Leasingnehmerin gegenüber der Leasinggeberin. In der auf die Laufzeit von 36 Monaten zu jeweiligen Leasingraten in Höhe von 1.830,48 € brutto befristeten, mit „offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)“ bezeichneten Leasingvereinbarung wurde der Restwert des Leasingobjekts bei vertragsgemäßer Beendigung des Vertrags mit 80.080,72 € festgelegt. Hierzu hieß es auf dem Titelblatt des Vertrages (Bl. 7 d. A.) wie folgt:

„… Dem Leasingnehmer ist bekannt, dass der oben genannte Restwert Bestandteil der Kalkulation der Leasingrate dieses Vertrages ist.

Der Restwert wurde auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km ermittelt.

Darüber hinaus sind die Vertragsparteien darüber einig, dass die Summe der Leasingraten die Aufwendungen des Leasinggebers nur teilweise decken (Teilamortisation). Wird nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein Gebrauchtwagenerlös erzielt, der unter dem kalkulierten Restwert liegt, ist die Differenz in voller Höhe vom Leasingnehmer zu erstatten. Eventuell erzielte Mehrerlöse werden zu 75 % an den Leasingnehmer weitergegeben…“.

Unter Abschnitt XVII. Ziffer 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen war folgende Regelung aufgenommen:

„… Können sich die Vertragsparteien bei einer planmäßigen Vertragsbeendigung über einen von dem Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert des Fahrzeugs nicht einigen, so sind beide Vertragsparteien binnen  einer Frist von sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs an den beauftragten Händler berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kosten des Gutachtens tragen Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist ist der Leasinggeber berechtigt, das Fahrzeug auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten …“.

Nach vertragsgemäßem Ablauf der Leasingdauer wurde das Leasingfahrzeug am 20.07.2009 von der Beklagten zu 1) bei dem seinerzeitigen Lieferanten, der Streithelferin, abgestellt, worüber das als Anlage B 2 (Bl. 58 d. A.) zur Akte gereichte Rückgabe-Protokoll aufgesetzt wurde. Da die Parteien eine Einigung über den Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht erzielten, gab die Klägerin bei der E.-Prüf- und Schätzungsstelle L. ein Gutachten in Auftrag. In dem sodann vorgelegten Wertgutachten der E. (Anlage K 7, Bl. 23 ff d. A.), für welches Kosten in Höhe von 130,90 € brutto berechnet wurden, wurde der Händlereinkaufwert des Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer mit 39.075,00 € ermittelt (Bl.24 d. A.). Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 31.08.2009 (Anlage B 3, Bl. 59 d. A.) an die Beklagte zu 1) und teilte dieser das vorbezeichnete Ergebnis des E.-Gutachtens sowie das ihr seinerzeit vorliegende Höchstgebot von brutto 46.106,00 € für das Fahrzeug mit. Sie bot der Beklagten zu 1) überdies an, das Fahrzeug zu erwerben, und bat „…in diesen Fall…um…Ausgleich des Kaufpreises in Höhe von EUR 82.151,77 inkl. MwSt. bis zum 24.09.2009, 12.00 Uhr…“. Die Beklagte zu 1) reagierte auf dieses Angebot nicht, woraufhin die Klägerin den PKW für den Betrag von 46.106,00 € brutto an die Streitverkündete veräußerte. 

Sie verlangt nunmehr von den Beklagten die Zahlung der sich aus dem vereinbarten Restwert und dem aus der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Erlös ergebenden Differenz in Höhe von 36.045,00 € zzgl. der mit 65,00 € bezifferten Hälfte der Kosten des E.-Gutachtens.

Die Klägerin und die sich ihr anschließende Streithelferin haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36.110,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagen haben behauptet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Vermittlung der Streitverkündeten Leasingverträge mit der Klägerin abgeschlossen habe, die aber sämtlich als Kilometerabrechnungs-Verträge ausgestaltet gewesen seien.  Soweit daher nunmehr erstmals ein Restwertvertrag abgeschlossen worden sei, liege ein Beratungsverschulden, jedenfalls aber treuwidriges Verhalten vor. Überdies sei der in dem Vertrag angegebene Restwert überhöht, er sei realistischerweise auf dem Markt nie zu erzielen gewesen. Der in dem E.-Gutachten ermittelte Wert des Fahrzeugs sei schließlich auch unzutreffend. Richtigerweise sei der Wert des Fahrzeugs - wie die Beklagten unter Vorlage eines von ihnen eingeholten Gutachtens der F. (Anlage B 1, Bl. 49 ff d. A.) eingewandt haben - erheblich höher, nämlich mit brutto 54.950,00 € (Händlereinkaufwert) bzw. brutto 64.550,00 € (Händlerverkaufswert) anzusetzen. In dem E.-Gutachten seien Schäden berücksichtigt worden, die offenbar erst nach Rückgabe des Fahrzeugs eingetreten seien.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zu 1) als Leasingnehmerin sowie den Beklagten zu 2) als neben dieser gesamtschuldnerisch haftenden Bürgen zur Zahlung der sich aus dem vereinbarten Restwert von 82.151,77 € brutto (69.035,120 € netto [=80.080.72 € abzgl. damals anzusetzender 16 % MwSt.] zzgl. 19 % MwSt.) und dem aus der Verwertung des Q. D. erzielten Bruttoverkaufserlös in Höhe von 46.106,00 € ergebenden Differenz in Höhe von 36.045,00 € zzgl. der Hälfte der Sachverständigenkosten (= 65,00 € brutto), insgesamt also 36.110,77 € verurteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholen die Beklagten im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen und machen hauptsächlich eine unzureichende „Sachaufklärung“ durch das Landgericht geltend, welches sich mit seiner rechtlichen Beurteilung zu Unrecht über ihren Vortrag hinweggesetzt habe: Die entscheidende Zivilkammer habe zu Unrecht ihre funktionelle Zuständigkeit bejaht; die Sache gehöre in die Entscheidungszuständigkeit der Kammer für Handelssachen. Das Landgericht sei weiter zu Unrecht von der Maßgeblichkeit des in dem Leasingvertrag ausgewiesenen Restwerts  ausgegangen und dass davon der „nach dem E.-Gutachten ermittelte Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe in Abzug zu bringen“ sei. Eine Abrechnung des nach Zeitablauf ordnungsgemäß beendeten Leasingvertrags auf Restwertbasis scheide von vornherein aus, weil die als Lieferantin eingeschaltet gewesene Streithelferin ebenso wie die Klägerin selbst ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt hätten: Es sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit vielen Jahren Kunde der Streithelferin gewesen sei und mehrfach PKWs im Wege des Leasings „angekauft“ habe (Bl. 133 d. A). Sämtliche dieser Leasingverträge seien solche mit Kilometerabrechnung („Kilometerleasingverträge“) gewesen. Erstmals im hier betroffenen Fall sei ihr, der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, ein Leasingvertrag mit Restwertwertklausel vorgelegt worden (Bl. 133 d. A.). Dieser Restwert sei aber völlig unrealistisch gewesen; bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe festgestanden, dass dieser „Fantasiebetrag“ (Bl. 133/134 d. A.) nicht zu erreichen war. Hierüber hätte die Streithelferin sie nach Treu und Glauben ebenso aufklären müssen wie über den Umstand, dass bei dem Vertrag mit Restwertklausel anders als bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung  das „Restwert- und Verkaufsrisiko“ auf den Leasingnehmer abgewälzt werde (Bl. 137 ff d. A.). Das Landgericht hätte sich mit dem Vortrag zu der Bestimmung des in dem Vertrag festgelegten Restwertes auseinandersetzen müssen, dies auch vor dem Hintergrund, dass zusätzlich noch Kilometerleistungen zum Gegenstand des Leasingvertrages gemacht worden seien (Bl. 134 d. A.). Das Landgericht habe sich weiter auch nicht mit den „Differenzen und Widersprüchen“ zwischen den beiden vorgelegten Gutachten der E. und der F. auseinandergesetzt, die vor allem hinsichtlich der in die jeweilige Wertermittlung einbezogenen Fahrzeugschäden voneinander abwichen; dies müsse umso mehr verwundern, weil in dem von der Streithelferin aufgenommenen Protokoll über die Rückgabe des Fahrzeugs am 20.07.2009 - was unstreitig ist - keine Mängel aufgeführt seien (Bl. 136 d. A.). Das Landgericht habe schließlich rechtsfehlerhaft die Haftung des Beklagten zu 2) bejaht. Es habe dabei übersehen, dass der Beklagte zu 2) nach Maßgabe von § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB frei geworden sei, weil die Klägerin ihm seine Inanspruchnahme nicht unverzüglich angezeigt habe.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 23.06.2010 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2010 - 23 O 391/09 - abzuweisen.

Die Klägerin und die sich ihr anschließende Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht zutreffend und mit den Beanstandungen der Berufung insgesamt standhaltenden Erwägungen die Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Klageforderung verurteilt habe.

II.

Die - zulässige - Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Landgericht hat die Beklagten in dem angefochtenen Urteil zu Recht gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 36.110,77 € verurteilt.

Das angefochtene Urteil stellt sich sowohl unter Berücksichtigung der aufgezeigten  Berufungsangriffe der Beklagten als auch bei Vornahme einer gemäß § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO durchzuführenden weitergehenden Überprüfung in jeder Hinsicht als richtig dar.

1.

Auf die (vermeintlich) fehlerhafte Bejahung der funktionellen Zuständigkeit der entscheidenden Zivilkammer lässt sich die Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht stützen. Die Bestimmung des § 513 Abs. 2 ZPO umfasst dabei neben der sachlichen und örtlichen auch die funktionelle Zuständigkeit (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 513 Rdn. 7 m. w. Nachw.).

2.

Zu Recht hat das Landgericht die im Wege der Umwandlung (vgl. Bl. 42 d. A.) aus der ursprünglichen Leasingnehmerin hervorgegangene Beklagte zu 1)  zur Zahlung u.a. des sich aus der Differenz des vereinbarten Restwertes und des Verkaufserlöses des Fahrzeugs ergebenden Betrags (36.045,77 €) verurteilt.

Diese auf der Grundlage des vereinbarten Restwerts vorgenommene Abrechnung des ordentlich beendeten Leasingvertrags begegnet keinen Bedenken.

a)

Mit ihren gegen die „Wirksamkeit“ des KFZ-Leasingvertrags mit Restwertklausel vorgebrachten Einwänden vermögen die Beklagten nicht durchzudringen.

aa)

Die angebliche Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht steht dem nicht entgegen. Dabei kann es dahinstehen, dass selbst die vermeintliche Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungsverpflichtung nicht zur Unwirksamkeit  des Vertrages, sondern zum Schadenersatz verpflichten würde. Im wirtschaftlichen Ergebnis könnte dieser Anspruch allerdings u. U. dazu führen, dass die Beklagten so zu stellen sind, als wäre der Leasingvertrag von ihnen bei Aufklärung und Beratung nicht geschlossen worden. Indessen haben weder die Klägerin noch die Streithelferin hier eine Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1) verletzt. Es ist bereits keineswegs unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit vielen Jahren „Kunde“ der Streithelferin war bzw. KFZ-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung geschlossen hat.  Die Klägerin hat in ihrer erstinstanzlichen Replik (dort S. 2, 2. Absatz) auf die Klageerwiderung vielmehr ausdrücklich behauptet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um den ersten und einzigen der Beklagten mit der Klägerin handele (Bl. 67 d. A.), womit die vorstehende Behauptung der Beklagten, man habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Leasingverträge, jedoch ausschließlich auf der Basis einer Kilometerabrechnung über die Lieferantin geschlossen, bestritten worden ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn selbst für den - ausdrücklich unterstellten - Fall, dass die Parteien in der Vergangenheit bereits mehrfach ausschließlich Leasingverträge auf Kilometerabrechnungsbasis geschlossen haben sollten, traf die Klägerin und ihre Streithelferin nicht die Verpflichtung, die Beklagten auf die im vorliegenden Fall abweichende Vertragsgestaltung hinzuweisen. Denn diese - ggf. abweichende - Vertragsgestaltung ergibt sich sowohl von der äußeren als auch der inhaltlichen Gestaltung des Vertragstextes her in aller Deutlichkeit, so dass - mangels eines insoweit bestehenden „Informationsgefälles“ - kein Raum für eine eigens hierauf hinweisende und erläuternde Aufklärungsverpflichtung bleibt:

Der streitgegenständliche Leasingvertrag, der bereits in seiner Titelzeile als ein solcher „…mit Restwertabrechnung…“ bezeichnet ist, weist in einem vom übrigen Vertragstext graphisch abgesetzten und durch Fettdruck besonders hervorgehobenen Abschnitt unmissverständlich darauf hin, dass bei Vertragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahin erfolgt, dass der Leasingnehmer eine Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtwagenerlös auszugleichen hat. Soweit darin die von den Beklagten angeführte „Kilometerlaufleistung“ angesprochen ist, handelt es sich hierbei nur um die Angabe eines Bemessungsfaktors des vereinbarten Restwertes („Der Restwert wurde auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km ermittelt“). Die weitere Offenlegung der Kalkulation, die dem in dem Leasingvertrag vereinbarten Restwert zugrundeliegt, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die Vertragsbestimmung in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, denen es zur Berechnung des nach ihr geschuldeten Betrags bedarf (vgl. BGH, ZIP 1996, 1457 ff - Rdn. 18 gem. Juris-Ausdruck). Das ist hier der Fall, weil die einzelnen Faktoren, anhand deren die bei ordentlicher Vertragsbeendigung ggf. zu leistende Schlusszahlung zu bemessen ist, genannt sind. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, der in dem Vertrag angegebene Restwert sei völlig unrealistisch gewesen, führt das aus dem genannten Grund zu keiner abweichenden Beurteilung. Vereinzelt wird zwar vertreten, dass der Leasingnehmer erwarten darf, dass der zu Grunde gelegte Wert den realistischen Markterwartungen entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdn. 65 - m. w. Nachw.). Dieser Standpunkt verkennt jedoch, dass es sich bei dem in der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung vereinbarten Restwert um eine kalkulatorische Größe handelt, anhand dessen der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zu Vollamortisation zu erbringenden Gesamtleistungen bestimmt. Die Höhe des vereinbarten Restwertes schlägt dabei auf die Ermittlung der für das Ziel der Vollamortisation aufzubringenden monatlichen Leasingraten durch. Diese Interdependenz legt offen, dass es sich bei dem kalkulierten Restwert letztlich um einen von den tatsächlichen Marktverhältnissen losgelösten bloßen „Buchwert“ handelt. Es mag sein, dass der kalkulierte Restwert völlig unrealistisch ist („Fantasiebetrag“) bzw. auf dem Gebrauchtwagenmarkt realistischerweise nicht zu erzielen ist. Sind die Leasingraten aber entsprechend niedrig kalkuliert, führt das nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Sollte sich aus der krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich eine insgesamt überteuerte Leasingleistung des Leasingnehmers ergeben, ist das innerhalb einer die Grenzen  zum Wucher nicht überschreitenden Höhe hinzunehmen.

Deutlich gemacht ist in dem Vertragswerk ferner, dass die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahlten Leasingraten nur teilweise gedeckt werden und dass zum Ende der Grundmietzeit eine „Amortisationslücke“ in Höhe des vorab kalkulierten vereinbarten Restwertes verbleibt, somit die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten vorbeschriebenen Abschlussleistung eintritt. Der Charakter des Leasingvertrages als sog. Teilamortisationsvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung (vgl. Engel, Handbuch KFZ-Leasing, § 3 Rdn. 7 und 12 ff m. w. Nachw.) ist damit in der Sache hinreichend transparent gemacht. Stand den Beklagten damit aber deutlich vor Augen, dass ein KFZ-Leasingvertrag auf der Basis einer an dem kalkulierten Restwert orientierten Gebrauchtwagenabrechnung geschlossen werden sollte und geschlossen wurde, bedurfte es keines weiteren Hinweises auf die damit  verbundene leasingtypische Verlagerung des Amortisations- und Verwertungsrisikos auf den Leasingnehmer.

bb)

Sollten die Beklagten mit ihren gegen die Wirksamkeit des Vertrages vorgebrachten Einwendungen in Wirklichkeit nur die Unwirksamkeit der in Frage stehenden Vertragsklausel unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen wollen, hat auch dies keinen Erfolg. Zwar sind die hier allein in Betracht kommenden AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 c und 307 BGB auch im Verhältnis gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Indessen lässt sich die Vertragsklausel aus den vorstehenden Erwägungen weder als überraschend i. S. von § 305 c Abs. 1 BGB einordnen, so dass sie mangels Einbeziehung schon nicht Vertragsbestandteil geworden wäre, noch begründet sie eine der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhaltende unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu 1) als Leasingnehmerin. Sie regelt vielmehr eine leasingtypische Konstellation und ist daher als solche für den Leasingnehmer weder überraschend noch unangemessen benachteiligend.

b)

Auch ihre gegen die aus der Differenz von kalkuliertem Restwert und Veräußerungserlös ermittelte Höhe des Anspruchs vorgebrachten Einwendungen vermögen dem Rechtsmittel der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dabei ist klarzustellen, dass die Klägerin und das erstinstanzlich entscheidende Landgericht diese Differenz nicht unter Gegenüberstellen des in dem Gutachten der E. ermittelten Händlereinkaufswertes von brutto 39.075,00 € und des kalkulierten Restwertes gebildet haben. In Ansatz gebracht ist vielmehr der erzielte Verkaufserlös in Höhe von brutto 46.106,00 €. Die Beklagten wenden mit ihren gegen die Höhe der Klageforderung vorgebrachten Beanstandungen letztlich ein, dass die Klägerin mit der erfolgten Veräußerung des Q. D. ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts nicht genügt habe (vgl. Engel, a.a.O., § 9 Rdn. 62 ff/64, 66 m. w. Nachw.)  Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung tragen dabei die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für einen evtl. Verstoß des Leasinggebers gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung (vgl. Engel, a.a.O., § 9 Rdn. 66). Ihrem Vortrag lässt sich indessen schon nicht entnehmen, dass tatsächlich auf dem Markt ein höherer Preis für das Leasingfahrzeug zu erzielen gewesen wäre. Allein der Verweis auf den in dem F.-Gutachten ausgewiesenen höheren Händlereinkaufswert von brutto 54.950,00 € (Bl. 49/53 d. A.) besagt indessen nicht ohne weiteres, dass eben dieser Preis (zu der gegebenen Zeit unter den gegebenen Umständen) auf dem Markt tatsächlich erzielbar war. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn soweit  die Beklagten mit ihrem Einwand,  der zwar über dem in dem E.-Gutachten geschätzten Händlereinkaufspreis, aber unter dem geschätzten Händlereinkaufspreis des F.-Gutachtens liegende tatsächliche Verwertungserlös sei unangemessen, also angeblich nur unter Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung erzielt worden, ein Verwertungsverschulden der Klägerin begründen wollen, setzen sie sich damit jedenfalls nicht durch. Das E.-Gutachten weist zwar in der Tat mehr Schäden des begutachteten Q. D. auf, als das F.-Gutachten. Lediglich in den hinsichtlich der Hecktür/Heckklappe vorhandenen Schäden und dem Verschleiß der Bereifung hinten stimmen sie überein; namentlich die in dem E.-Gutachten ausgewiesenen Lackkratzer sind in dem F.-Gutachten nicht erwähnt. Dem F.-Gutachten liegt indessen eine am 10.07.2009, also 10 Tage vor der Rückgabe des Fahrzeugs am 20.07.2009 durchgeführte Besichtigung zu Grunde (vgl. Bl. 49 d. A.), wohingegen der Bewertungstag des E.-Gutachtens auf den 13.08.2009 datiert (vgl. Bl. 23 d. A.). In dem Zeitraum zwischen dem 10.07.2009 und der Rückgabe des Fahrzeugs am 20.07.2009 können aber die weiteren, in dem E.-Gutachten ausgewiesenen Schäden entstanden sein und daher die Wertschätzung beeinflusst haben. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass in dem Rückgabeprotokoll vom 20.07.2009 (Bl. 58 d. A.) keine Schäden aufgenommen sind, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung, weil das Fahrzeug nach dem eigenen Vortrag der Beklagten am 10.07.2009 bereits Schäden aufwies, das Rückgabeprotokoll daher den tatsächlichen Fahrzeugzustand unzutreffend wiedergab. Dies sowie weiter würdigend, dass Schätzwerte per se Spannweiten umfassen, lässt sich daher nicht erkennen, dass der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem rd. 20 % unter dem F.-geschätzten Händlereinkaufspreis von brutto 54.950,00 €, aber über dem E.-geschätzten Händlereinkaufspreis liegenden Preis von brutto 46.106,00 € ein Verwertungsverschulden der Klägerin zu Grunde liegt.

Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung liegt auch nicht etwa darin, dass sie der Beklagten zu 1) angeboten hat, das Fahrzeug gegen Zahlung des kalkulierten Restwerts zu erwerben (vgl. Schreiben vom 31.08.2009, Bl. 59 d. A.). Bei der Andienungsobliegenheit (vgl. Engel, a.a.O., § 9 Rdn. 68 m. w. Nachw.) geht es darum,  den Leasinggeber vom Vorwurf des Verwertungsverschuldens freizusprechen, wenn er das Leasingobjekt nach Einholung eines Schätzgutachtens zum darin geschätzten Händlereinkaufspreis veräußert. Unabhängig davon, dass die Klägerin das Fahrzeug hier nicht lediglich zu dem in dem E.-Gutachten geschätzten Händlereinkaufspreis verkauft hat, hätte die Beklagte zu 1), falls sie das Fahrzeug - wie von der Klägerin angeboten -  gegen Zahlung des dem vereinbarten Restwert entsprechenden Kaufpreises erworben hätte, nicht nur keine Schlusszahlung leisten müssen, sondern - war für den Q. D. tatsächlich ein höherer Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielen - die Differenz für sich vereinnahmen können. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin den PKW der Beklagten nicht zu einem dem niedrigeren Händlereinkaufspreis oder -verkaufspreis entsprechenden Verkaufspreis angedient hat, ein Verwertungsverschulden nicht begründen. Hinzu kommt, dass die Beklagten selbst nicht vorbringen, dass sie das Fahrzeug für den Betrag von 46.106,00 € brutto erworben hätten. Dann ist aber die Andienung zum „falschen“ Preis jedenfalls nicht ursächlich für die anderweitige Veräußerung zu dem angeblich zu niedrigen Preis von 46.106,00 € geworden.

2.

Die Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen Kosten des E.-Schätzgutachtens folgt aus  Abschnitt XVII Ziffer 3, vorletzer Satz der Allgemeinen Leasingbedingungen; die Klägerin verlangt dabei die Zahlung des abgerundeten hälftigen Betrag (65,00 €) der Gutachterkosten (brutto 130,09 €, vgl. Bl.23 d. A.).

3.

Der schließlich mit Blick auf die Regelung des § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgebrachte Berufungsangriff führt ebenfalls zu keiner von der des Landgerichts abweichenden Beurteilung. Die Bestimmung des § 777 BGB ist hier nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Bürgschaft auf Zeit handelt. Die von dem Beklagten zu 2) übernommene Bürgschaft (Bl.  8 d. A.) ist lediglich gegenständlich bestimmt; eine zeitliche Begrenzung ist nicht ersichtlich. Selbst hinsichtlich der Leasingraten ergibt sich keine zeitliche Befristung der übernommenen Bürgschaft, da diese Verbindlichkeiten noch weit bis über das zeitliche Ende des Leasingvertrages hinweg offen stehen können. Dass die Bürgschaft insoweit mit dem zeitlichen Ablauf der Leasingdauer ihr Bewenden haben sollte, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls aber gilt das hinsichtlich der hier in Frage stehenden Verbindlichkeit, die erst bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entstanden ist.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.

Wert: 36.110,77 €.