Die Berufungen der Berufungsklägerin zu 1) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.4.1994 und des Berufungsklägers zu 2) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.6.1995 - beide 21 O 430/92 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässigen Berufungen des Klägers, die sich nur noch gegen
die Widerklage wendet, und der Widerbeklagten zu 2) haben keinen
Erfolg.
Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidungen,
die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden
sind, so daß von der Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend
abgesehen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu
gilt:
Für den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines
gestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der
Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die
Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als
Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls
und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt
dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein
Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger
Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen
Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer
Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer
ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ
71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln Urt.v. 15.10.1992 - 12 U
75/92 = Onr. 68). Daß vorliegend eine Vielzahl von Beweisanzeichen
für einen verabredeten Unfall sprechen, hat das Landgericht unter
zutreffender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des
Sachverständigen H. überzeugend aufgezeigt. Beide Unfallbeteiligten
waren Arbeitskollegen, die auf der gleichen Dienststelle
arbeiteten. Beide hatten sich "Krankschreiben" lassen und werden an
der entlegenen Unfallstelle an diesem Tag wieder zusammengeführt.
Der verstorbene Widerbeklagte zu 2) will im Zuge eines angeblichen
Óberholmanövers einen Auffahrunfall auf das Wohnmobil seines
Arbeitskollegen verursacht haben an einer Stelle, an der
ausweislich der vom Sachverständigen H. gefertigten Fotos ein
Óberholen nahezu unmöglich war, noch dazu mit einem LKW, den er
kurzzeitig angemietet hatte und für den er eine
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte.
Schließlich fährt er mit seinem LKW genau an der Stelle des
Wohnmobils auf, die bereits von Vorschäden betroffen war. Beide
Unfallbeteiligte geben nach dem Unfall ihr "Bekannt sein" nicht zu
erkennen. Damit liegt eine derart ungewöhnliche Häufung von
Beweisanzeichen vor, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für
einen manipulierten Unfall spricht, wie das Landgericht zu Recht
ausgeführt hat. Dessen Ausführungen zur Höhe der mit den
Widerklagen geltend gemachten Forderungen macht der Senat sich
ebenfalls zu eigen.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen haben gem. §§ 97
Abs. 1 ZPO die Berufungskläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar
ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer und Berufungsstreitwert für beide
Berufungskläger: 22.815,31 DM