OLG Köln, Urteil vom 06.02.1998 - 19 U 141/95 19 U 177/95
Fundstelle
openJur 2012, 77556
  • Rkr:
Tenor

Die Berufungen der Berufungsklägerin zu 1) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.4.1994 und des Berufungsklägers zu 2) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.6.1995 - beide 21 O 430/92 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Klägers, die sich nur noch gegen

die Widerklage wendet, und der Widerbeklagten zu 2) haben keinen

Erfolg.

Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidungen,

die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden

sind, so daß von der Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend

abgesehen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu

gilt:

Für den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines

gestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der

Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die

Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als

Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls

und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt

dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein

Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger

Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen

Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche

Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer

Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer

ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ

71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln Urt.v. 15.10.1992 - 12 U

75/92 = Onr. 68). Daß vorliegend eine Vielzahl von Beweisanzeichen

für einen verabredeten Unfall sprechen, hat das Landgericht unter

zutreffender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des

Sachverständigen H. überzeugend aufgezeigt. Beide Unfallbeteiligten

waren Arbeitskollegen, die auf der gleichen Dienststelle

arbeiteten. Beide hatten sich "Krankschreiben" lassen und werden an

der entlegenen Unfallstelle an diesem Tag wieder zusammengeführt.

Der verstorbene Widerbeklagte zu 2) will im Zuge eines angeblichen

Óberholmanövers einen Auffahrunfall auf das Wohnmobil seines

Arbeitskollegen verursacht haben an einer Stelle, an der

ausweislich der vom Sachverständigen H. gefertigten Fotos ein

Óberholen nahezu unmöglich war, noch dazu mit einem LKW, den er

kurzzeitig angemietet hatte und für den er eine

Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte.

Schließlich fährt er mit seinem LKW genau an der Stelle des

Wohnmobils auf, die bereits von Vorschäden betroffen war. Beide

Unfallbeteiligte geben nach dem Unfall ihr "Bekannt sein" nicht zu

erkennen. Damit liegt eine derart ungewöhnliche Häufung von

Beweisanzeichen vor, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für

einen manipulierten Unfall spricht, wie das Landgericht zu Recht

ausgeführt hat. Dessen Ausführungen zur Höhe der mit den

Widerklagen geltend gemachten Forderungen macht der Senat sich

ebenfalls zu eigen.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen haben gem. §§ 97

Abs. 1 ZPO die Berufungskläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar

ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer und Berufungsstreitwert für beide

Berufungskläger: 22.815,31 DM

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