OLG Köln, Urteil vom 22.10.1997 - 5 U 94/97
Fundstelle
openJur 2012, 77093
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. März 1997 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 23 O 621/94- unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8040,79 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. Juni 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 79% und die Beklagte 21% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nur

zu einem Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der auf ihren

Oberkiefer bezogenen zahnprothetischen Behandlungsmaßnahmen noch

einen über die vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehenden

Erstattungsanspruch in Höhe von 8.040,79 DM gemäß § 1 Abs. 1 VVG in

Verbindung mit den in den Versicherungsvertrag einbezogenen AVB und

den Tarifbedingungen der Beklagten. Im übrigen ist die Klage

unbegründet.

Ein Anspruch auf Erstattung der durch die implantatgestützte

zahnprothetische Versorgung ihres Oberkiefers verursachten Kosten

gemäß den Rechnungen des Kieferchirurgen Dr. S. vom 10. Juni 1991

und 5. Juli 1994 sowie der Zahnärzte Dres Sch. vom 23. April 1992

und 13. Mai 1993- welche in der Berufungsinstanz allein noch im

Streit sind- steht der Klägerin nicht zu. Bei dieser Versorgung

handelt es sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung

im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB (vgl. die entsprechende Bestimmung in

§ 1 Abs. 2 S. 1 der zum Behandlungszeitpunkt einschlägigen MB/KK

76).

Medizinisch notwendig ist eine Behandlungsmaßnahme, wenn es nach

den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen

Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, diese

Behandlung als notwendig anzusehen (BGH NJW 1979, 1250, 1251 =

VersR 79,221). Wie der Senat in seinem in Sachen 5 U 94/93

ergangenen Urteil vom 13. Juli 1995 (abgedr. in VersR 95, 1177ff)

entschieden hat, fließen in die Beurteilung der medizinischen

Notwendigkeit auch Kostengesichtspunkte ein. Eine im Sinne der

obigen Definition vertretbare medizinische Heilbehandlung ist

nämlich nur dann zu bejahen, wenn diese in fundierter und

nachvollziehbarer Weise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch

hinreichend erfaßt und eine ihm adäquate, geeignete Therapie

anwendet (vgl. dazu Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2.

Aufl. § 1 MBKK Rdn. 33). An der erforderlichen Adäquanz fehlt es

einer Heilmaßnahme jedenfalls dann, wenn deren Kosten diejenigen

einer zum gleichen Heilerfolg führenden Behandlung so erheblich

übersteigen, daß die betreffende Behandlung als Luxus zu erachten

ist. Mit solchen Kosten kann die Versichertengemeinschaft

billigerweise nicht belastet werden. An dieser Auffassung hält der

Senat auch nach nochmaliger Óberprüfung seines Standpunktes

fest.

Bei der implantatgestützten Versorgung des Oberkiefers der

Klägerin hat es sich nicht um eine medizinisch notwendige

Heilbehandlung im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB gehandelt, weil der

mit ihr verfolgte Zweck- die Wiederherstellung einer sicheren Kau-

und Sprechfunktion- auch mit einer teleskopgestützten oder

geschiebegeführten Versorgung des Oberkiefers zu erreichen gewesen

wäre, welche allenfalls die Hälfte der von der Klägerin in Anspruch

genommenen implantatgestützten Versorgung gekostet hätte. Wie der

vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. A. in seinem

schriftlichen Gutachten vom 15. März 1996 (Bl. 170- 176) und seinem

Ergänzungsgutachten vom 16. September 1996 (Bl. 210) dargelegt hat,

hätte eine herkömmliche, auf teleskopierender oder

geschiebegeführter Basis erstellte prothetische Versorgung des

Oberkiefers bei der Klägerin Kosten zwischen 6.800,- und 15.500,-

DM verursacht. Auch wenn den Darlegungen des Sachverständigen

zufolge allein von den Rechnungen des Dr. S. vom 10. Juni 1991

(betr. die Sinusliftoperation) und vom 5. Juli 1994 (betr. die

Oberkiefer- Implantate) diverse Abzüge zu machen sind und der

Sachverständige darauf hingewiesen hat, daß er nicht alle in den

hier insgesamt vorliegenden Rechnungen in Ansatz gebrachten

Gebühren auf ihre Berechtigung überprüft habe, läßt sich doch ohne

weiteres feststellen, daß die Kosten der implantatgestützten

Versorgung des Oberkiefers der Klägerin ganz erheblich über dem von

dem Sachverständigen für die Versorgung auf teleskop- bez.

schienengestützter Basis geschätzten Kostenaufwand liegen. Aus den

zu den Gerichtsakten gereichten Rechnungen ergibt sich bereits ein

Kostenbetrag von mehr als 55.000,- DM, wie aus der von der

Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Februar 1995 als Anlage B1

eingereichten Óbersicht (Bl. 48 d.A.) zu ersehen ist, wobei es sich

noch nicht einmal um den Endbetrag handeln dürfte. Der Rechnung des

Dr. S. vom 5. Juli 1994 ist nämlich zu entnehmen, daß die

Implantate in Regio 24 und 25 am 12. Oktober 1993 erneuert werden

mußten (Bl. 13 d.A.). Die letzten Rechnungen der Dres. Sch.

datieren vom 13. Mai 1993 und können demgemäß noch nicht die der

Implantaterneuerung notwendig nachfolgenden zahnprothetischen

Leistungen am Oberkiefer erfassen. Selbst man davon ausgeht, daß

bei einer weiteren eingehenden Óberprüfung der in den im Streit

befindlichen Rechnungen enthaltenen Gebührenansätze noch weitere

Kürzungen über die bereits von dem Sachverständigen erhobenen

Beanstandungen hinaus vorzunehmen wären, läßt sich abschätzen, daß

die Gesamtkosten der implantatgestützten Oberkieferversorgung der

Klägerin jedenfalls nicht unter 30.000,- DM sinken würden, mithin

der Kostenaufwand in einem Bereich angesiedelt bliebe, der die von

dem Sachverständigen genannten Kosten einer herkömmlichen Prothetik

jedenfalls um 100 Prozent übersteigt. Ihre hiergegen gerichtete

Behauptung, eine teleskop- oder geschiebegeführte Oberkiefer-

Versorgung würde mindestens 25.000,- DM gekostet haben, hat die

Klägerin in keiner Weise substantiiert. Nachdem der Sachverständige

seine Kostenschätzung mit plausibler Begründung einsichtig gemacht

hat, indem er unter anderem darauf hingewiesen hat, daß zum einen

ein geschiebegeführter Zahnersatz preiswerter sei als eine

teleskopierende Prothetik und sich zum anderen Abweichungen auch

aus der unterschiedlichen Ausnutzung des Gebührenrahmens zwischen

dem 2,3fachen und dem 3,5 fachen Satz ergeben könnten, hätte die

Klägerin, um begründete Zweifel an dieser Schätzung zu wecken,

genauer vortragen müssen, worauf ihre abweichende Information

beruht. Ohne eine solche Grundlage erscheint der von der Klägerin

genannte Betrag als aus der Luft gegriffen.

Der mit der implantatgestützten Oberkieferversorgung erreichte

Erfolg wäre, wie sich ebenfalls überzeugend aus dem erstinstanzlich

eingeholten Gutachten ergibt, mit einer der beiden von dem

Sachverständigen beschriebenen herkömmlichen Prothetikformen aus

objektiver medizinischer Sicht in vergleichbarer Weise zu erreichen

gewesen. Auch eine geschiebegeführte oder teleskopgestützte

Prothetik hätte den Zweck vollständig erfüllt und die

Wiederherstellung einer sicheren Kau- und Sprechfunktion

gewährleistet. Aus der Sicht des Patienten mag eine

implantatgestützte Lösung vorzugswürdig erscheinen, weil sie seinen

ästhetischen Ansprüchen besser genügt und ihm vor allem - anders

als die herkömmlichen zahnprothetischen Versorgungsarten- das

Gefühl vermittelt, als kaue er mit den eigenen Zähnen. Hierbei

handelt es sich indessen, wie sich aus dem Gutachten des

Sachverständigen klar ergibt, um einen subjektiven Komfort, in

Anbetracht der mit ihm verbundenen Kosten mithin um Luxus, der den

Rahmen einer notwendigen Heilbehandlung sprengt.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 21. März 1996 (VersR

1997, 562ff), auf die sich die Klägerin beruft, gibt dem Senat

keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Der vom OLG

Karlsruhe zu entscheidende Fall war schon insofern anders

gestaltet, als dort die implantatgestützte Lösung noch nicht einmal

doppelt so teuer war wie ein herkömmlicher Zahnersatz, worauf das

OLG Karlsruhe auch- ausgehend von dem zutreffenden Grundsatz, daß

der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet sei, in jedem Fall die

preisgünstigste Lösung zu wählen- maßgeblich abgehoben hat. Die in

dem Urteil des OLG Karlsruhe offen gelassenen Zweifel daran, ob

eine implantatgestützte Zahnprothetik mit einer teleskop- oder

geschiebegeführten Prothetik überhaupt vergleichbar sei, teilt der

Senat nicht; denn beide Methoden der zahnprothetischen Versorgung

erfüllen, wie der Sachverständige Dr. A. klar verdeutlicht hat,

denselben Zweck. Daß beide Versorgungsarten jeweils spezifische

Vor- und Nachteile haben- die der Patient bei gehöriger Aufklärung

auch entsprechend gegeneinander abwägen wird-, erklärt sich aus dem

unterschiedlichen Behandlungsverfahren bzw. -ansatz. Keineswegs ist

es allgemein so, daß über die bessere ästhetische Wirkung und den

subjektiv größeren Kaukomfort hinaus gewichtigere Argumente für die

implantatgestützte Versorgung sprechen würden. Dies ist

insbesondere auch bei der Klägerin nicht der Fall, wie sich aus dem

Hinweis des Sachverständigen ergibt, daß die positive

Langzeitprognose der implantatgestützten Oberkiefer- Versorgung bei

der Klägerin deshalb eingeschränkt sei, weil hier zuvor die

Sinuslift- Operation erforderlich war, um die Implantate überhaupt

einsetzen zu können.

Die Ausführungen des Sachverständigen zu der prinzipiellen

Gleichwertigkeit der verschiedenen Versorgungsarten sind in sich

schlüssig und plausibel; es ist auch nicht erkennbar, daß ein

anderer Gutachter über bessere Erkenntnisquellen verfügen würde, so

daß der Senat weder Anlaß gesehen hat, den Sachverständigen zu

einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern noch gar ein

anderweitiges Gutachten einzuholen.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß der

Sachverständige Dr. A. die Sinuselevation als medizinisch notwendig

bezeichnet habe. Dies trifft nur insofern zu, als dieser Eingriff

nach den Darlegungen des Sachverständigen notwendige Voraussetzung

dafür war, daß in den Oberkiefer der Klägerin überhaupt Implantate

eingesetzt werden konnten. Als Vorbereitungsbehandlung für den

implantatgestützten Zahnersatz kann die Sinuselevation aber nicht

für die Beurteilung, ob die Gesamtmaßnahme medizinisch notwendig im

Sinne von § 1 Nr. 2 AVB war, maßgebend sein.

Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehalten, die

implantatgestützte Oberkieferversorgung der Klägerin deshalb zu

erstatten, weil sie die Kosten einer solchen Versorgung für den

Unterkiefer übernommen hat. Die Verhältnisse im Oberkiefer sind mit

denen des Unterkiefers schon allgemein nicht ohne weiteres

vergleichbar. Hier kommt noch hinzu, daß sich der Oberkiefer der

Klägerin in seinem natürlichen Zustand- also ohne die

Sinusliftoperation- gar nicht für eine implantatgestützte

Versorgung geeignet hatte. Zwar sind die Bedenken, die der von der

Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. Sp. in seiner

Stellungnahme vom 11. April 1991 zu dem Heil- und Kostenplan

gegenüber der Sinusliftoperation insofern geltend gemacht hatte,

als er sie noch nicht als eine wissenschaftlich allgemein

anerkannte Behandlungsmethode akzeptieren mochte, durch das

Gutachten des Sachverständigen Dr. A. ausgeräumt. Mit Rücksicht

darauf, daß sich aber auch nach Auffassung des Sachverständigen A.

eine positive Langzeitprognose für nach Sinuslift durchgeführte

multiple Implantationsmaßnahmen nur eingeschränkt stellen läßt, gab

es durchaus einen nachvollziehbaren Grund für die Beklagte zur

Differenzierung bei ihrer Kostenzusage.

Wenn die Klägerin nach allem auch keinen Anspruch auf die Kosten

der implantatgestützten Oberkieferversorgung als solche und die

durch sie bedingten weiteren Behandlungsmaßnahmen - wie die von Dr.

S. durchgeführte Sinusliftoperation und das von Dres. Sch.

hergestellte Langzeitprovisorium für den Oberkiefer- hat, so ist

die Beklagte jedoch verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattung

insoweit zu leisten, als sich die Kosten der von der Klägerin

gewählten Prothetik mit den Kosten einer andernfalls zur Ausführung

gekommenen teleskopgestützten bzw. geschiebegeführten Versorgung

decken. Daß eine umfängliche zahnprothetische Versorgung des

Oberkiefers der Klägerin notwendig war, ist zwischen den Parteien

unstreitig. Fest steht nach dem Gutachten des Sachverständigen A.

auch, daß die zur Ausführung gekommene implantatgestützte Lösung

ihren Zweck im Prinzip vergleichbar mit der herkömmlichen

Versorgung erfüllt. Insbesondere stellt sie nicht etwa eine

riskantere oder absehbar kurzlebige Versorgung dar.

Von daher macht die Klägerin zu Recht zumindest die Kosten

geltend, die durch eine ihr von der Beklagten zugebilligte

geschiebegeführte oder teleskopgestützte Prothetik für den

Oberkiefer entstanden wären. Hierbei handelt es sich nicht etwa

-dem Charakter der Krankheitskostenversicherung als

Schadensversicherung zuwider- um die Erstattung hypothetischer

Kosten. Daß der implantatgestützten Versorgung die bedingungsgemäße

medizinische Notwendigkeit abzusprechen ist, beruht allein darauf,

daß sie im Vergleich zu der herkömmlichen Methode mit

unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und damit als Luxus

anzusehen ist. Von daher ist kein Grund ersichtlich, der Klägerin

Kostenerstattung in Höhe der Alternativkosten zu verweigern.

Ursprünglich ist die Beklagte offenbar im Grundsatz selbst dieser

Auffassung gewesen, wie sich daraus ergibt, daß sie die Kosten

einer Vollgußkrone für den Oberkiefer erstattet hat, was freilich

ganz offensichtlich zu wenig war, nachdem bereits Prof. Sp. in

seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 11. April 1991 eine

teleskopgestützte oder auch geschiebegeführte Lösung vorgeschlagen

hatte (Bl. 68 d.A.).

Wie schon erwähnt, hätten sich nach den in dem

Ergänzungsgutachten vom 16. September 1996 näher dargelegten

Schätzungen des Sachverständigen Dr. A. die Kosten einer solchen

Lösung zwischen 6.800,- und 15.500,- DM bewegt, wobei die

teleskopgestützte Lösung die teurere gewesen wäre. Im Wege der

Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO veranschlagt der Senat die

voraussichtlich entstandenen Kosten insoweit auf 12.000,- DM.

Hiervon wären nach dem vereinbarten Tarif 75% zu erstatten, mithin

9000,- DM, von denen allerdings die für die Vollgußkrone gezahlten

959,21 DM abzuziehen sind. Es verbleibt ein Zahlungsanspruch der

Klägerin in Höhe von 8040,79 DM.

Gegenüber dieser Forderung haben die bereits erstinstanzlich

erhobenen Einwendungen der Beklagten keinen Erfolg.

Die Einrede der fehlenden Fälligkeit geht bereits fehl, weil der

nach dem Gutachten des Sachverständigen begründete Zahlungsanspruch

von einer genaueren Spezifikation der implantatgestützten

Leistungen unabhängig ist. Einen Nachweis für die vorherige

Bezahlung der Zahnarztrechnungen sahen die hier einschlägigen MB KK

76 nicht vor (Vgl. dazu Bach/ Moser aaO, § 6 MBKK Rdn. 3b). Auf die

zu den Akten gereichten AVB, welche in § 6 Ziffer 1.1. dem

Versicherer das Recht geben, Zahlungsnachweise zu fordern, kann

sich die Beklagte nicht berufen, da diese erst ab 1994 gültig

waren. Die ferner von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung

greift nicht durch, weil die Verjährungsfrist für den

Erstattungsanspruch der Klägerin nicht vor Erteilung der letzten

auf den Oberkiefer bezogenen Rechnung begonnen hat, mithin bei

Klageerhebung auch noch nicht abgelaufen war. Schließlich greift

auch die von der Beklagten bereits erstinstanzlich erklärte

Hilfsaufrechnung nicht durch. Der Beklagten steht kein

Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die von ihr für die

Unterkieferversorgung der Klägerin geleisteten Erstattungsbeträge

zu. Durch die vorbehaltlosen Zahlungen auf die entsprechenden

Rechnungen von Dr. S. und Dres. Sch. hat die Beklagte, die die

implantatgestützte Versorgung des Unterkiefers der Kläger nach

Kenntnisnahme von dem Heil- und Kostenplan gebilligt hatte, diese

Forderungen anerkannt. Zur Rückforderung ist die Beklagte deshalb

nicht berechtigt, so daß eine Aufrechnung insoweit ausscheidet.

Ihren Zinsanspruch hat die Klägerin mit der jetzt beigebrachten

Bankbescheinigung - ohnehin nur in Höhe von 6,5 %- nicht

hinreichend belegt. Zwar ist dieser Zinssatz für den

Veranlagungszeitraum realistisch, so daß das pauschale Bestreiten

der Beklagten insoweit ins Leere geht. Jedoch kann die Beklagte

nach wie vor die Kreditaufnahme als solche mit einfachem Bestreiten

in zulässiger Weise in Zweifel ziehen. Die Klägerin hätte deshalb

zum Beispiel Zinsabrechnungen, mit deren Hilfe sich die behauptete

Kreditaufnahme hätte nachvollziehen lassen, vorlegen oder

Zeugenbeweis anbieten müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die

Klägerin für ihren behaupteten Zinsschaden beweisfällig geblieben

und kann deshalb Verzugszinsen nur in Höhe des gesetzlichen

Zinssatzes verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober

1997 hat zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlaß

gegeben.

Wert des Berufungsverfahrens: 49.595, 89 DM (die

Hilfsaufrechnung der Beklagten wirkte gemäß § 19 Abs. 3 GKG

werterhöhend)

Beschwer beider Parteien: jeweils unter 60.000,- DM