OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.1997 - 2 Ws 329/97
Fundstelle
openJur 2012, 76844
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht auf die Beschwerde des Angeklagten den vom Amtsrichter auf den 1. August 1997 anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgehoben mit der Begründung, die Ablehnung der vom Angeklagten beantragten Terminsverlegung sei ermessensfehlerhaft gewesen. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde des Amtsrichters hat das Landgericht nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unstatthaft, da der Amtsrichter nicht beschwerdeberechtigt ist.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann es dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf §305 S. 1 StPO statthaft war (dagegen: OLG Hamm, NStZ 89, 133; Senatsbeschluß vom 11. April 1997, 2 Ws 118/97; dafür: OLG München, NStZ 94, 453; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §213 Rdnr. 8 m.w.N.).

Der auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Terminsverfügung des Amtsrichters ergangene Beschluß des Landgerichts kann - wie sich nahezu von selbst versteht - als Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vom Amtsrichter nicht angefochten werden.

Beschwerdeberechtigt sind gemäß §304 StPO nur Verfahrensbeteiligte sowie diejenigen Personen, die durch eine richterliche Entscheidung in eigenen Rechten betroffen sind. Zu diesem Personenkreis gehört jedoch nicht der Richter, der die vom Landgericht aufgehobene Entscheidung bzw. Verfügung getroffen hat. Das mit der Sache befaßte Gericht ist nicht Verfahrensbeteiligter, sondern Träger des Verfahrens, denn der Richter muß gegenüber den Verfahrensbeteiligten als Nichtbeteiligter in Erscheinung treten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Einleitung Rdnr. 71 m.w.N.). Zur Anfechtung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist der Amtsrichter damit nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.