Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits
je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
450, 00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der klagende Ehemann ist Angestellter der Firma C.
Er ist zudem Inhaber der Firma C2.
Die Buchhaltung beider Betriebe
wird durch den Steuerberater L erledigt. Dieser führt
sämtliche Korrespondenz mit der Finanzverwaltung. Die kla-
gende Ehefrau ist Hausfrau; sie geht im übrigen einer Teil-
zeitbeschäftigung nach, die nichts mit steuerlicher Tätig-
keit zu tun hat. Die Kläger wurden durch einen Bescheid des
Finanzamtes Dortmund-Ost vom 16.01.1996 zur Einkommens- und
Kirchensteuer 1994 gemeinsam veranlagt. Aufgrund eines
mechanischen Eingabeversehens übernahm der Veranlagungs-
bescheid die von dem klagenden Ehemann auf dem Formular
GSE erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 78.615,00 DM
doppelt; einmal als Einkünfte eines Einzelunternehmers mit
78.615,00 DM und ein weiteres mal aus Beteiligungen mit wiederum
78.615,00 DM. Der Steuerberater L erhob gegen diesen Ein-
kommenssteuerbescheid Einspruch. Zugleich beantragte er die
Aussetzung der Vollziehung wegen der übererhobenen Summe.
Mit der Veranlagung 1994 erhielten die Kläger Vorauszahlungs-
bescheide für 1995 und für 1996. Auch gegen diese Voraus-
zahlungsbescheide, die auf dem Einkommenssteuerbescheid 1994
beruhten, erhob der Steuerberater L jeweils Einspruch.
Den drei Einsprüchen gab die Finanzverwaltung antragsgemäß
statt.
Die Kläger begehren mit der Klage den Ersatz der hierbei entstandenen Steuerberatergebühren.
Sie sind der Auffassung, daß die doppelte Veranlagung durch
den Sachbearbeiter des Finanzamtes vermeidbar und damit
schuldhaft gewesen sei. Deshalb stehe ihnen ein Anspruch gegen
das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-
letzung zu.
Die Kläger haben ursprünglich angekündigt, zu beantragen,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Ge-
samtgläubiger 2.163,15 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 11.03.1996
zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.1997
haben sie die Klage jedoch teilweise zurückgenommen und
beantragen nunmehr,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als
Gesamtgläubiger 1.881,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem
11.03.1996 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch
aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz
gegen das beklagte Land. Es kann dabei dahinstehen, ob
die Amtshaftungsansprüche grundsätzlich für den Ersatz von
Steuerberaterkosten neben den Vorschriften der Abgabenordnung
anwendbar sind oder nicht. Denn selbst wenn man vorliegend
eine Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter des
Finanzamtes bejaht, so steht den Klägern gleichwohl der
geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ersetzt werden nämlich
im Rahmen von § 249 BGB nicht alle Aufwendungen für Be-
vollmächtigte, sondern nur die erforderlichen (vgl.
Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 21). Vorliegend war die Ein-
schaltung eines Steuerberaters jedoch nicht erforderlich,
denn es wäre zumindest für den geschäftlich erfahrenen klagen-
den Ehemann ohne weiteres erkennbar gewesen, daß Einkünfte
in Höhe von 78.615,00 DM doppelt berücksichtigt worden sind
und daß dies auf einem Versehen des Sachbearbeiters beim
Finanzamt beruhte. Die Kläger hätten sich dann mit dem Sach-
bearbeiter in Verbindung setzen und auf den Fehler aufmerk-
sam machen müssen. Wie die umgehende positive Bescheidung
der von dem Steuerberater eingelegten Einsprüche zeigt,
war das Finanzamt auch zur sofortigen Fehlerberichtigung
bereit.
Dasselbe ergibt sich ferner aus dem Gesichtspunkt des Mit-
verschuldens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Zwar führt
grundsätzlich ein Mitverschulden nur zur Anspruchsminderung.
Es kann im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB aber auch zu einem
gänzlichen Wegfall der Ersatzpflicht des Schädigers führen.
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 52). Aufgrund der Offen-
sichtlichkeit des Versehens des Sachbearbeiters war hiervon
im vorliegenden Fall auszugehen. Es spielt auch keine Rolle,
daß der Steuerberater ohnehin die gesamte Buchführung erle-
digte und die Kläger ständig betreute. Denn die Pflicht zur
Schadensminderung trifft grundsätzlich die Kläger selbst.
Wenn sie sich statt dessen bei der Erfüllung dieser Pflichten
eines Dritten bedienen, so können sie mithin die dafür an-
fallenden Kosten nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 in