OLG Köln, Beschluss vom 24.04.1997 - 14 WF 36/97
Fundstelle
openJur 2012, 76360
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Brühl vom 30.5.1996 (32 F 44/96) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

G R Ó N D E

I.

Der Antragstellerin wurde

Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt. Im Termin

vom 30.8.1995 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach u.a. 90000,-

DM für die Óbertragung eines Miteigentumsanteils an die

Antragstellerin zu zahlen waren. Dem Beschluss vom 14.9.1995 zur

Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Folgesachen war der Satz

hinzugefügt: "Die Nachzahlung aus der zu erwartenden

Ausgleichszahlung bleibt vorbehalten".

Die Antragstellerin trägt vor, von

diesem Beschlußinhalt habe sie erst erfahren, nachdem sie das am

1.2.1996 erhaltene Geld zum Erwerb eines Hauses vollständig an ihre

Eltern gezahlt habe.

Durch Beschluss des Rechtspflegers vom

22.3.1996 ist der Antragstellerin aufgegeben worden, eine Zahlung

von 7096,13 DM (restliche Gerichtskosten und Wahlanwaltsgebühren)

in drei Raten aus dem Vermögen zu erbringen. Dieser Beschluss ist

auf die Erinnerung der Antragstellerin durch Beschluss vom

30.5.1996 dahin abgeändert worden, daß ihr gestattet wurde, die

Wahlanwaltsvergütung in monatlichen Raten von 200,- DM ab 1.6.1996

zu zahlen. Dagegen richtet sich die Erinnerung ihres Rechtsanwalts,

der insbesondere vorbringt, die Partei spätestens am 9.1.1996 bei

Rückgabe der Handakte über die bevorstehende Nachzahlunsanordnung

informiert zu haben. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen,

warum ihm eine so lange Stundung zuzumuten sei. Rechtspfleger und

Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung (Beschwerde) des

Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht gem. §§ 11

I, 11 II 4 RpflG statthaft, da die Beschwerde gegen Entscheidungen

gem. § 120 IV ZPO gem. § 127 II 1 ZPO für den beigeordneten Anwalt

ausgeschlossen ist.

Es entspricht allerdings der ganz

überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt, daß der

beigeordnete Rechtsanwalt ein Beschwerderecht entsprechend § 128

III BRAGO hat, wenn die Ratenzahlungen nach § 120 III ZPO

eingestellt werden, bevor seine Differenzgebühr gedeckt ist ( OLG

Hamm FamRZ 1989, 412; OLG Düsseldorf MDR 1993, 90; OLG Schleswig

JurBüro 1988, 741; Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 127 Rn. 41;

Münchener-Komm-ZPO/Wax, § 127 Rn. 40; Kalthoener/Büttner,

Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 877; a.M. OLG Düsseldorf

FamRZ 1986, 1230). Dies ist die Konsequenz aus der ebenfalls ganz

überwiegend vertretenen Auffassung, daß die PKH-Raten bis zur

Deckung der Regelgebühren zu zahlen sind (vgl. Zöller/Philippi,

a.a.O., § 120, Rn. 22, 22a m.w.N.).

Dagegen wird ein Beschwerderecht des

beigeordneten Anwalts abgelehnt, wenn gem. § 120 IV ZPO erstmalige

oder höhere Zahlungen auf die Prozeßkosten abgelehnt werden, was

aus § 127 II 1 ZPO hergeleitet wird, wonach eine PKH-Bewilligung

ohne Ratenzahlung und Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse

angefochten werden kann (OLG Stuttgart JurBüro 1992, 360;

Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 45).

Die Änderung einer bereits getroffenen

Anordnung nach § 120 IV ZPO zu Lasten des beigeordneten Anwalts ist

der zweiten Fallgestaltung zuzuordnen. Aus der gesetzlichen

Regelung des § 127 II, III ZPO ergibt sich, daß der beigeordnete

Anwalt kein eigenes Beschwerderecht hat, wenn es um die

PKH-Grundentscheidung geht. Eine PKH-Bewilligung ohne oder mit zu

niedrigen Raten ist für ihn nicht anfechtbar, obwohl sein

Gebühreninteresse mit Rücksicht auf ihm ggf. zustehende

Differenzgebühren berührt ist. Dies ist aber ebenso nur eine

mittelbare Beeinträchtigung seiner Interessen wie es die Versagung

oder teilweise Versagung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe

selbst ist (BGH NJW 1990, 836 (838); Zimmermann, Prozeßkostenhilfe

in Familiensachen (1997), Rn. 725).

Im Fall der Nichteinziehung weiterer

Raten wird dagegen die PKH-Grundentscheidung nicht berührt, sondern

es geht nur darum, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenansprüche als

gedeckt anzusehen sind. Entscheidungen gem. § 120 IV ZPO sind

dagegen ebenso wie solche nach § 124 ZPO Änderungen der

PKH-Grundentscheidung wegen veränderter Verhältnisse.

Das gilt auch dann, wenn eine

Änderungsentscheidung auf die Erinnerung (Beschwerde) der Partei

wiederum abgeändert wird. Es kann nicht darauf ankommen, ob die

Höhe aus dem Vermögen zu zahlender Beträge in der ersten

Änderungsentscheidung oder einer weiteren festgesetzt

wird. In beiden Fällen ist der

beigeordnete Anwalt gleichermaßen nur reflexartig betroffen.

Eine Kostenentscheidung war gem. § 127

IV ZPO nicht zu treffen.