LG Krefeld, Urteil vom 10.01.1997 - 1 S 115/96
Fundstelle
openJur 2012, 76029
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 15.05.1996 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

(E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Berufung hat Erfolg.

Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht verpflichtet, die 6 Gebührenrechnungen des Klägers vom 04.10.1994, 13.01., 25.4., 12.07. und 15.09.1995 in Höhe von insgesamt 6.603,85 DM, geltend gemacht in Höhe von 5.693,85 DM, auszugleichen.

Die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen sind teils durch Verrechnung, teils durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten erloschen.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien seit 1984 ein Steuerberatervertrag in der Rechtsform eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB mit Dienstvertragscharakter. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung hat der Kläger für die Beklagte von Beginn an Bilanzen erstellt und Bücher geführt. So macht er mit seinen Rechnungen vom 13..01., 25.04., 12.07. und 15.09.1995 auch Gebührenforderungen für die Erstellung von Bilanzen für die Jahre 1993 und 1994 und für die Buchführung für die Monate Oktober 1994 bis Juli 1995 einschließlich geltend.

Diese Vergütungsansprüche entfallen indes, weil der Beklagten gemäß § 249 BGB auf Befreiung von den Verbindlichkeiten gerichtete Schadensersatzansprüche aus VV wegen Schlechterfüllung des Vertrages zustehen.

Die Schlechterfüllung liegt in der falschen Beratung der Beklagten durch den Kläger. Der Kläger hätte die Beklagte auch ungefragt darauf hinweisen müssen, daß sie als Betreiberin eines Kleingewerbes - das ist zwischen den Parteien unstreitig - weder der Pflicht zur Buchführung noch der zur Erstellung von Bilanzen unterliegt. Denn zwischen den Parteien bestand eine langjährige Vertragsbeziehung, worauf sie von Anfang an auch angelegt war. Bei derartigen Beziehungen darf aber der sachunkundige Vertragsteil von dem anderen nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung über die entscheidungserheblichen Umstände, hier, Bilanzierungspflicht der Beklagten, erwarten.

Der Kläger selbst bestreitet nicht, daß die Beklagte über entsprechende steuerrechtliche Kenntnisse bei Eingehung des Beratungsverhältnisses, das durch Vermittlung eines Bekannten zustande gekommen war, nicht verfügt hatte. Deshalb durfte die Beklagte auf eine umfassende Beratung gerade auch über den Umfang ihrer Pflichten als Kleingewerbetreibende durch den Kläger vertrauen.

Wenn dieser nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.1996 behauptet, die Beklagte habe ihm selbst die Erstellung der Bilanzen aufgegeben, so ist dieser Vortrag zum einen verspätet, §§ 527, 520 Abs. 2 ZPO, zum anderen aber auch nicht nachvollziehbar, weil sich das Schreiben der Beklagten, auf das der Kläger sich bezieht, über die Einkommenssteuererklärung 1994 verhält, nicht aber über die Jahresabschlußbilanzen, um die es hier geht.

Daß die Beklagte nun weder zur Buchführung noch zu der Erstellung von Bilanzen verpflichtet war, folgt zum einen aus §§ 238, 4 HGB in Verbindung mit § 140 AO, denn als Minderkauffrau ist die Beklagte nach den handelsrechtlichen Vorschriften von Buchführung und Bilanzierung befreit (Baumbach/Duden/Haupt, HGB, 28. Auflage, § 238 Anmerkung 3); zum anderen aber auch aus § 141 AO. Ausweislich der zu den Akten gereichten Bilanzen für die Jahre 1984 bis 1994 liegen sowohl Umsatz, Betriebsvermögen und Gewinne - bis auf das Jahr 1993 - unterhalb der dort genannten Grenzen. Die einmalige Überschreitung der Gewinngrenze im Jahre 1993 um 5.290,15 DM begründet die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht, wenn - wie hier - nicht zu erwarten ist, daß die Grenze auch später überschritten wird. Den entsprechenden Befreiungsantrag nach § 148 AO hätte der Kläger aus steuerberaterlicher Vorsorge angesichts der Gewinne aus den Vorjahren bereits 1994 für die Beklagte stellen können und müssen.

Wenn der Kläger dagegen meint, die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht der Beklagten folge wegen hohen Betriebsvermögens der Beklagten aus § 141 Abs. 1 Nr. 2 AO, so geht er fehl. Ihm ist insoweit entgegenzuhalten, daß das Betriebsvermögen der Beklagten in allen Jahren - unter Berücksichtigung der betrieblichen Verbindlichkeiten - weit unterhalb der Grenze des § 141 Abs. 1 Nr. 2 AO von 125.000,00 DM geblieben ist.

Eine Notwendigkeit zur Bilanzierung in den Jahren 1993 und 1994 ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe Existenzgründungsdarlehen bei der Sparkasse Düsseldorf aufgenommen und die Sparkasse habe zur Abwicklung des Kredites grundsätzlich nach Bilanzen gefragt.

Ungeachtet des Umstandes, daß geeigneter Beweis für diese Behauptung schon nicht angetreten ist, bleibt unklar, ob nicht zur "Abwicklung des Kredites" nur die Jahresbilanz im Zeitpunkt der Ausschüttung des Darlehens gefragt war, weil die spätere Geschäftsentwicklung die Auszahlungsvoraussetzungen nicht mehr berühren konnte bzw. ob das Kreditinstitut die Darlehensgewährung letztlich tatsächlich von der Erstellung der Bilanzen bis zum Zeitpunkt der Tilgung abhängig gemacht hatte, - dies behauptet der Kläger mit dieser Konsequenz in Berufungserwiderung selber nicht.

Dagegen beanstandet die Beklagte die weiteren Forderungen des Klägers, geltend gemacht mit den Rechnungen vom 04.10.1994 und 12.07.1995 insoweit nicht, als sie die Gewerbesteuererklärung 1993 sowie die Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 betreffen, die der Kläger in Erfüllung der vertraglichen Beziehung für die Beklagte gefertigt hat. Aus § 611 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung konnte der Kläger deshalb zunächst die gesetzlich vorgesehene Vergütung für diese Arbeiten beanspruchen, geltend gemacht ist sie mit 1.102,97 DM und 553,73 DM (insgesamt 1..656,70 DM), jeweils einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Diese Forderungen sind jedoch durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen.

Der Beklagten stehen Gegenforderungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB wegen bereits beglichener Rechnungen des Klägers über Bilanzierungen und Buchführungen in den Vorjahren in Höhe von mindestens 1.656,70 DM zu. Der Kläger hat insoweit nicht bestritten, daß seine Rechnungen für Bilanzierungen vom 13.03.1996 über 992,00 DM, vom 21.10.1987 über 982,00 DM und vom 31.03.1989 über 1.240,00 DM von der Beklagten vollständig ausgeglichen worden sind, obgleich sie hierzu nach den vorstehenden Ausführungen nicht verpflichtet war. Es handelt sich damit um Leistungen der Beklagten, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sind und deshalb kondiziert werden können.

In vorstehender Reihenfolge- hat die Beklagte mit diesen Bereicherungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 1. Alternative BGB die Aufrechnung bis zur Höhe der berechtigten Hauptforderung erklärt, auch insoweit ist die Klage damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO.

.)

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