Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.
Die Berufung der Klägerin gegen das Schluß-Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.11.1995 - 29 O 235/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer
Warenbestellung im Mai 1993 über 171.856,40 DM in Höhe eines
Restbetrages von 60.000,-- DM in Anspruch genommen, wobei die
Parteien erstinstanzlich darüber gestritten haben, ob die
Bestellung von der Fa. S. Computer, deren alleiniger Inhaber der
Beklagte zu 1) war, oder von einer in Gründung befindlichen GmbH
erfolgt ist, deren Mitgesellschafter die Beklagte zu 2) gewesen
sein soll. Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2) für die fragliche
Bestellung am 28.5.1993 einen Scheck über 171.856,40 DM
unterzeichnet, der auf ein Konto ausgestellt war, dessen Inhaberin
sie selbst, über das aber auch der Beklagte zu 1)
zeichnungsberechtigt war; dieses Konto wurde als Geschäftskonto des
vom Beklagte zu 1) betriebenen Einzelhandelsunternehmens verwendet,
in dem die Beklagte zu 2) bis August 1993 als Angestellte
beschäftigt war. Der Scheck war bei Vorlage nicht ausreichend
gedeckt. Die bezogene Sparkasse unterrichtete die Beklagte zu 2) am
1.6.1993, daß der Scheck zu Protest gehen werde, wenn das Konto
nicht bis 12.00 Uhr desselben Tages mit 60.000,-- DM aufgefüllt
werde. Deshalb setzte sich der Beklagte zu 1), der von der
Beklagten zu 2) hiervon unterrichtet wurde, mit der Klägerin in
Verbindung. Der Beklagte zu 1) hatte verwandtschaftliche Bindungen
zu Vertretern der Klägerin; deren Geschäftsführer Wolfgang B. ist
sein Schwager, deren damaliger Geschäftsführer Willi B. ist sein
Bruder und deren damaliger weiterer Geschäftsführer Max Freischem
ist ebenfalls sein Schwager. Um den Scheck zu retten, wurde eine
Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin dem Beklagten zu 1)
ihrerseits einen Scheck über 60.000,-- DM ausstellte, den dieser
zugunsten des Kontos der Beklagten zu 2) einzahlte, woraufhin die
Sparkasse den Betrag von 171.856,40 DM an die Klägerin
auszahlte.
Ebenfalls am 1.6.1993 kam es zum Abschluß eines Vertrages, durch
den der Beklagte zu 1) - auftretend als Vertreter der "S.-Computer
GmbH i.Gr.", den Beitritt zu einem Leasingvertrag über einen PKW
Porsche Carrera 911 erklärte, dessen Leasingnehmerin bis zu diesem
Zeitpunkt allein die Klägerin gewesen war. Das Fahrzeug wurde nach
Óbernahme durch den Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2)
angemeldet. Aus der späteren Sicherstellung und Instandsetzung
dieses Fahrzeugs sind der Klägerin Kosten von 12.290,52 DM
entstanden, hinsichtlich deren sie ebenfalls die Beklagten als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafteten
ihr für die Warenlieferung und den Leasingvertrag als
Gründungsgesellschafter der "S.-Computer GmbH i.Gr.". Hinsichtlich
der 60.000,-- DM hafte die Beklagte zu 2) darüber hinaus aus
Darlehen, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Klägerin 72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu
zahlen.
Gegen den Beklagten zu 1) ist unter dem 7.12.1994 ein
Teilversäumnisurteil ergangen, das inzwischen rechtskräftig
ist.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem durch
Teilversäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen,
an die Klägerin 72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem
23.12.1993 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, an einem Vertrag über die Gründung einer "S.
Computer GmbH" beteiligt gewesen zu sein; die Geschäfte, aus denen
die Klägerin Ansprüche herleite, beträfen alle nur den Beklagten zu
1); das Konto sei nur formell auf Verlangen des Beklagten zu 1) hin
auf ihr Konto gelaufen. Auch der Leasingübernahmevertrag sei ohne
vorherige Absprache mit ihr geschlossen worden; der Beklagte zu 1)
habe sie mit der Anmeldung des PKW vor vollendete Tatsachen
gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug
durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2)
abgewiesen. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf
den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig
begründeten Berufung macht die Klägerin geltend:
Das Landgericht habe die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend
gewürdigt. Die Beschaffung der 60.000,-- DM habe im ureigensten
Interesse der Beklagten zu 2) gelegen, auf deren Bitten sich der
Beklagte zu 1) an die Klägerin gewandt habe; die Klägerin habe
deshalb im Auftrag der Beklagten zu 2) gehandelt. Der
Scheckforderung habe sich die Klägerin damit nicht begeben wollen.
Sie habe auch darauf bestanden, daß beide Beklagten im
Innenverhältnis die Verpflichtung aus dem Leasingvertrag
übernähmen; mit der vom Beklagte zu 1) verwandten Firmenbezeichnung
"S. Computer i.Gr." hätten beide Beklagten repräsentiert werden
sollen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 2)
als Gesamtschuldnerin neben dem durch Teilversäumnisurteil
verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin
72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu
zahlen;
ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer
deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer
öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer
deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu
können.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die
Aktivlegitimation der Klägerin. Die Einlösung des Schecks habe
keinesfalls in erster Linie im Interesse der Beklagten zu 2)
gelegen, sondern im Interesse des Beklagten zu 1), der Käufer der
Warenlieferung gewesen sei; deshalb habe auch er sich um eine
Regelung mit der Klägerin gekümmert. Sein Interesse ergebe sich
auch aus seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerseite.
Falsch sei auch die Behauptung der Klägerin, mit der Bezeichnung
"S. Computer GmbH i.Gr." auf dem Leasingübernahmevertrag hätten
beide Beklagten repräsentiert werden sollen; es habe weder eine
gemeinsame Gesellschaft der Beklagten gegeben noch den Versuch,
eine solche zu gründen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten
zu 2) aktivlegitimiert. Denn die von der Beklagten zu 2) angeführte
Abtretung an die Heller Bank betrifft erkennbar nur
Kaufpreisansprüche, wie sich aus dem Rechnungsaufdruck (Bl. 74 ff.
d.A.) ergibt; allein diese hat die Klägerin zur Sicherung ihrer
Liquidität factoriert, nicht dagegen Ansprüche aus der Begebung des
Schecks oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, um die es hier
geht.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß der Klägerin
Kaufpreisansprüche aus der Warenlieferung im Mai 1993 gegenüber der
Beklagten zu 2) nicht zustehen. Das wird auch von der Klägerin im
Berufungsverfahren nicht weiter vertieft. Die Rechnungen vom 27.
und 28.5.1993 sind adressiert an die "Firma S. Computer, P. B.";
hierbei handelt es sich ausweislich der Gewerbeanmeldung vom
16.11.1992 (Bl. 33 d.A.) um eine Einzelhandelsfirma des Beklagten
zu 1) (Peter Paul B.), in der die Beklagte zu 2) ausweislich des
Arbeitsvertrages seit dem 15.4.1993 als kaufm. Angestellte
beschäftigt war (Bl. 30 d.A.). Daß die Einzelhandelsfirma nicht
versehentlich oder auf Wunsch der Beklagten als Bestellerin in den
Rechnungen aufgeführt ist, sondern tatsächlich als solche von der
Klägerin angesehen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen
T., der seinerzeit Verkäufer im Innendienst bei der Klägerin war;
er hat bekundet, man sei damals davon ausgegangen, daß der Beklagte
zu 1) Alleininhaber der Fa. S. Computer war. Deshalb spielt es auch
keine Rolle, ob der Beklagte zu 1) allein oder zusammen mit der
Beklagten zu 2) oder diese allein bestellt hat; bei
unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im
Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartei werden soll
(vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 164 Rn 2 m.w.N.).
Durch die Bestellung ist also keine Verbindlichkeit der Beklagten
zu 2) begründet worden.
Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auch nicht allein
deshalb, weil sie der Klägerin einen teilweise ungedeckten Scheck
über 171.856,40 DM ausgestellt hat, mit dem die Rechnungen vom 27.
und 28.5.1993 beglichen werden sollten. Der Auffassung der
Klägerin, die Beklagte zu 2) hafte für die Restforderung unabhängig
davon, ob sie auch als Bestellerin anzusehen sei, weil der Scheck
in Höhe von 60.000,-- DM nicht gedeckt war und die Klägerin deshalb
ihrerseits einen Scheck über 60.000,-- DM zur Verfügung gestellt
habe, vermag der Senat nicht zu teilen.
Richtig ist, daß die Klägerin die Beklagte zu 2) nach § 12
ScheckG als Ausstellerin hätte in Anspruch nehmen und nach § 40
ScheckG hätte Rückgriff nehmen können, wenn der Scheck zu Protest
gegangen wäre. Da der Scheck aber eingelöst worden ist, scheiden
Ansprüche nach dem ScheckG aus.
Die Klägerin hat die 60.000,-- DM auch nicht aufgrund eines ihr
von der Beklagten zu 2) erteilten Auftrags oder gerade für die
Beklagte zu 2) zur Verfügung gestellt, so daß Ansprüche aus Auftrag
oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB) ausscheiden;
das wirkliche oder mutmaßliche Einverständnis der Beklagten zu 2)
damit, daß die Klägerin das Konto "auffüllte" und so einen Protest
des Schecks verhinderte, reicht für die Annahme, die Klägerin habe
damit ein Geschäft gerade für die Klägerin besorgen wollen, nicht
aus (vgl. hierzu Palandt - Thomas, BGB, 54. Aufl., § 683 Rn 5).
Einer derartigen Annahme stehen auch gewichtige Tatsachen entgegen,
auf die die Beklagte zu 2) zu Recht hingewiesen hat. Mit dem Scheck
sollte eine Verbindlichkeit des Beklagten zu 1), nicht der
Beklagten zu 2) getilgt werden. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig
am 1.6.1993 die Verhandlungen mit der Klägerin geführt, es lag in
seinem ureigensten Interesse, die Angelegenheit mit der Klägerin zu
bereinigen, zumal zwischen ihm und den Vertretern der Klägerin
verwandtschaftliche Bande bestanden. Die Klägerin hat ihm, nicht
der Beklagten zu 2) den Scheck über 60.000,-- DM ausgestellt. Das
alles macht deutlich, daß die Vereinbarung vom 1.6.1993 in erster
Linie den Interessen des Beklagten zu 1) zu dienen bestimmt war und
daß der Beklagte zu 1) hierbei für sich handelte; die
anderslautende, erstmals im Berufungsverfahren in dieser Form
aufgestellte und durch Zeugnis des Beklagten zu 1) unter Beweis
gestellte Behauptung der Klägerin ist angesichts dieser Fakten
unglaubhaft und erkennbar von der Absicht geprägt, einen weiteren,
möglicherweise solventeren Schuldner als den Beklagten zu erlangen,
so daß es der Vernehmung des hierzu benannten Beklagten zu 1) nicht
bedarf. Sie steht auch im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen
Vorbringen in der Klageschrift, wo es heißt, der Beklagte zu 1)
habe sich zur Klägerin begeben und diese gebeten, ihm dabei
behilflich zu sein, daß der von der Beklagten zu 2) ausgestellte
Scheck nicht zu Protest gehe. Davon, daß der Beklagte zu 1) sich
auf Veranlassung der Beklagten zu 2) an die Klägerin gewandt und
die Klägerin auf ihre Bitte hin den Scheck ausgestellt hat, findet
sich in der Klageschrift kein Wort.
Die Klägerin hat auch keinen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB)
gegenüber der Beklagten zu 2). Das folgt daraus, daß sie die
60.000,-- DM aufgrund einer zwischen ihr und dem Beklagten zu 1)
getroffenen Vereinbarung geleistet hat, wobei der Beklagte zu 1),
wie aufgezeigt, nicht lediglich als Bote oder unmittelbarer
Stellvertreter handelte. Selbst wenn in diesem Fall die Hingabe des
Schecks des rechtlichen Grundes entbehrt hätte, so bestünde ein
Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb des
Leistungsverhältnisses und nicht gegenüber dem Dritten, an den der
Vermögensgegenstand vom Empfänger weitergereicht worden ist (vgl.
Palandt-Thomas, a.a.O., § 812 Rn 41, 45 ff.). Umsoweniger besteht
dann aber ein Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagte zu 2),
wenn mit Rechtsgrund geleistet worden ist, im Gefolge dieser
Leistung die Beklagte zu 2) aber dadurch, daß der Empfänger
(Beklagter zu 1)) den Scheck ihrem Konto gutgebracht hat, vor einem
Protest des Schecks und dessen Folgen bewahrt worden ist.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) für die aus dem Leasingvertrag
entstandenen Kosten scheidet ebenfalls aus, weil die Beklagte zu 2)
ausweislich der Vertragsurkunde dem Leasingvertrag nicht
beigetreten ist; Vertragspartner ist allein der Beklagte zu 1)
geworden. Das bestätigt auch der eigene Vortrag der Klägerin,
wonach beabsichtigt gewesen sei, den Vertrag auf beide Beklagten
umzuschreiben; hierzu sei der Leasinggeber aber nicht bereit
gewesen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte zu 1)
habe durch den GmbH-Zusatz verdeutlicht, daß beide Beklagten
verpflichtet werden sollten, kann sie ebenfalls keinen Erfolg
haben; denn sie hat die Behauptung der Beklagten zu 2), keinen
GmbH-Vertrag mit dem Beklagten zu 1) geschlossen zu haben, nicht
widerlegt; aus dem zu dem Akten gereichten Protokoll über die
Vernehmung des Notars Ba. (Bl. 182 f. d.A.) ergibt sich vielmehr
das Gegenteil. Daß das Fahrzeug möglicherweise von beiden Beklagten
benutzt wurde und auch auf die Beklagte zu 2) zugelassen wurde,
erklärt sich daraus, daß die Beklagte zu 2) mit dem Beklagten zu 1)
zusammenlebte; der Beklagte zu 1) mag Gründe gehabt haben, nicht
als Halter in Erscheinung zu treten. Jedenfalls begründet dies
allein ebensowenig wie die durch Zeugnis des Beklagten zu 1) unter
Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) "habe
zum Ausdruck gebracht, daß beide Beklagten im Innenverhältnis die
Schuld mitübernehmen wollten", eine Haftung der Beklagten zu 2) für
das Leasinggut. Hierzu hätte es eigener Erklärungen der Beklagten
zu 2) gegenüber der Klägerin bedurft, die aber offensichtlich nicht
erfolgt sind; worauf die Klägerin sich stützt, sind allein
Erklärungen des Beklagten zu 1) ihr gegenüber.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.
1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das
Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert:
72.290,52 DM