OLG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - 19 U 254/95
Fundstelle
openJur 2012, 75403
  • Rkr:

Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schluß-Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.11.1995 - 29 O 235/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer

Warenbestellung im Mai 1993 über 171.856,40 DM in Höhe eines

Restbetrages von 60.000,-- DM in Anspruch genommen, wobei die

Parteien erstinstanzlich darüber gestritten haben, ob die

Bestellung von der Fa. S. Computer, deren alleiniger Inhaber der

Beklagte zu 1) war, oder von einer in Gründung befindlichen GmbH

erfolgt ist, deren Mitgesellschafter die Beklagte zu 2) gewesen

sein soll. Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2) für die fragliche

Bestellung am 28.5.1993 einen Scheck über 171.856,40 DM

unterzeichnet, der auf ein Konto ausgestellt war, dessen Inhaberin

sie selbst, über das aber auch der Beklagte zu 1)

zeichnungsberechtigt war; dieses Konto wurde als Geschäftskonto des

vom Beklagte zu 1) betriebenen Einzelhandelsunternehmens verwendet,

in dem die Beklagte zu 2) bis August 1993 als Angestellte

beschäftigt war. Der Scheck war bei Vorlage nicht ausreichend

gedeckt. Die bezogene Sparkasse unterrichtete die Beklagte zu 2) am

1.6.1993, daß der Scheck zu Protest gehen werde, wenn das Konto

nicht bis 12.00 Uhr desselben Tages mit 60.000,-- DM aufgefüllt

werde. Deshalb setzte sich der Beklagte zu 1), der von der

Beklagten zu 2) hiervon unterrichtet wurde, mit der Klägerin in

Verbindung. Der Beklagte zu 1) hatte verwandtschaftliche Bindungen

zu Vertretern der Klägerin; deren Geschäftsführer Wolfgang B. ist

sein Schwager, deren damaliger Geschäftsführer Willi B. ist sein

Bruder und deren damaliger weiterer Geschäftsführer Max Freischem

ist ebenfalls sein Schwager. Um den Scheck zu retten, wurde eine

Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin dem Beklagten zu 1)

ihrerseits einen Scheck über 60.000,-- DM ausstellte, den dieser

zugunsten des Kontos der Beklagten zu 2) einzahlte, woraufhin die

Sparkasse den Betrag von 171.856,40 DM an die Klägerin

auszahlte.

Ebenfalls am 1.6.1993 kam es zum Abschluß eines Vertrages, durch

den der Beklagte zu 1) - auftretend als Vertreter der "S.-Computer

GmbH i.Gr.", den Beitritt zu einem Leasingvertrag über einen PKW

Porsche Carrera 911 erklärte, dessen Leasingnehmerin bis zu diesem

Zeitpunkt allein die Klägerin gewesen war. Das Fahrzeug wurde nach

Óbernahme durch den Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2)

angemeldet. Aus der späteren Sicherstellung und Instandsetzung

dieses Fahrzeugs sind der Klägerin Kosten von 12.290,52 DM

entstanden, hinsichtlich deren sie ebenfalls die Beklagten als

Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafteten

ihr für die Warenlieferung und den Leasingvertrag als

Gründungsgesellschafter der "S.-Computer GmbH i.Gr.". Hinsichtlich

der 60.000,-- DM hafte die Beklagte zu 2) darüber hinaus aus

Darlehen, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die

Klägerin 72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu

zahlen.

Gegen den Beklagten zu 1) ist unter dem 7.12.1994 ein

Teilversäumnisurteil ergangen, das inzwischen rechtskräftig

ist.

Die Klägerin hat daraufhin beantragt,

die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem durch

Teilversäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen,

an die Klägerin 72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem

23.12.1993 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, an einem Vertrag über die Gründung einer "S.

Computer GmbH" beteiligt gewesen zu sein; die Geschäfte, aus denen

die Klägerin Ansprüche herleite, beträfen alle nur den Beklagten zu

1); das Konto sei nur formell auf Verlangen des Beklagten zu 1) hin

auf ihr Konto gelaufen. Auch der Leasingübernahmevertrag sei ohne

vorherige Absprache mit ihr geschlossen worden; der Beklagte zu 1)

habe sie mit der Anmeldung des PKW vor vollendete Tatsachen

gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug

durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des

angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2)

abgewiesen. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf

den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig

begründeten Berufung macht die Klägerin geltend:

Das Landgericht habe die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend

gewürdigt. Die Beschaffung der 60.000,-- DM habe im ureigensten

Interesse der Beklagten zu 2) gelegen, auf deren Bitten sich der

Beklagte zu 1) an die Klägerin gewandt habe; die Klägerin habe

deshalb im Auftrag der Beklagten zu 2) gehandelt. Der

Scheckforderung habe sich die Klägerin damit nicht begeben wollen.

Sie habe auch darauf bestanden, daß beide Beklagten im

Innenverhältnis die Verpflichtung aus dem Leasingvertrag

übernähmen; mit der vom Beklagte zu 1) verwandten Firmenbezeichnung

"S. Computer i.Gr." hätten beide Beklagten repräsentiert werden

sollen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 2)

als Gesamtschuldnerin neben dem durch Teilversäumnisurteil

verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin

72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu

zahlen;

ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer

deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer

öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer

deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu

können.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die

Aktivlegitimation der Klägerin. Die Einlösung des Schecks habe

keinesfalls in erster Linie im Interesse der Beklagten zu 2)

gelegen, sondern im Interesse des Beklagten zu 1), der Käufer der

Warenlieferung gewesen sei; deshalb habe auch er sich um eine

Regelung mit der Klägerin gekümmert. Sein Interesse ergebe sich

auch aus seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerseite.

Falsch sei auch die Behauptung der Klägerin, mit der Bezeichnung

"S. Computer GmbH i.Gr." auf dem Leasingübernahmevertrag hätten

beide Beklagten repräsentiert werden sollen; es habe weder eine

gemeinsame Gesellschaft der Beklagten gegeben noch den Versuch,

eine solche zu gründen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug

genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten

zu 2) aktivlegitimiert. Denn die von der Beklagten zu 2) angeführte

Abtretung an die Heller Bank betrifft erkennbar nur

Kaufpreisansprüche, wie sich aus dem Rechnungsaufdruck (Bl. 74 ff.

d.A.) ergibt; allein diese hat die Klägerin zur Sicherung ihrer

Liquidität factoriert, nicht dagegen Ansprüche aus der Begebung des

Schecks oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, um die es hier

geht.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß der Klägerin

Kaufpreisansprüche aus der Warenlieferung im Mai 1993 gegenüber der

Beklagten zu 2) nicht zustehen. Das wird auch von der Klägerin im

Berufungsverfahren nicht weiter vertieft. Die Rechnungen vom 27.

und 28.5.1993 sind adressiert an die "Firma S. Computer, P. B.";

hierbei handelt es sich ausweislich der Gewerbeanmeldung vom

16.11.1992 (Bl. 33 d.A.) um eine Einzelhandelsfirma des Beklagten

zu 1) (Peter Paul B.), in der die Beklagte zu 2) ausweislich des

Arbeitsvertrages seit dem 15.4.1993 als kaufm. Angestellte

beschäftigt war (Bl. 30 d.A.). Daß die Einzelhandelsfirma nicht

versehentlich oder auf Wunsch der Beklagten als Bestellerin in den

Rechnungen aufgeführt ist, sondern tatsächlich als solche von der

Klägerin angesehen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen

T., der seinerzeit Verkäufer im Innendienst bei der Klägerin war;

er hat bekundet, man sei damals davon ausgegangen, daß der Beklagte

zu 1) Alleininhaber der Fa. S. Computer war. Deshalb spielt es auch

keine Rolle, ob der Beklagte zu 1) allein oder zusammen mit der

Beklagten zu 2) oder diese allein bestellt hat; bei

unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im

Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartei werden soll

(vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 164 Rn 2 m.w.N.).

Durch die Bestellung ist also keine Verbindlichkeit der Beklagten

zu 2) begründet worden.

Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auch nicht allein

deshalb, weil sie der Klägerin einen teilweise ungedeckten Scheck

über 171.856,40 DM ausgestellt hat, mit dem die Rechnungen vom 27.

und 28.5.1993 beglichen werden sollten. Der Auffassung der

Klägerin, die Beklagte zu 2) hafte für die Restforderung unabhängig

davon, ob sie auch als Bestellerin anzusehen sei, weil der Scheck

in Höhe von 60.000,-- DM nicht gedeckt war und die Klägerin deshalb

ihrerseits einen Scheck über 60.000,-- DM zur Verfügung gestellt

habe, vermag der Senat nicht zu teilen.

Richtig ist, daß die Klägerin die Beklagte zu 2) nach § 12

ScheckG als Ausstellerin hätte in Anspruch nehmen und nach § 40

ScheckG hätte Rückgriff nehmen können, wenn der Scheck zu Protest

gegangen wäre. Da der Scheck aber eingelöst worden ist, scheiden

Ansprüche nach dem ScheckG aus.

Die Klägerin hat die 60.000,-- DM auch nicht aufgrund eines ihr

von der Beklagten zu 2) erteilten Auftrags oder gerade für die

Beklagte zu 2) zur Verfügung gestellt, so daß Ansprüche aus Auftrag

oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB) ausscheiden;

das wirkliche oder mutmaßliche Einverständnis der Beklagten zu 2)

damit, daß die Klägerin das Konto "auffüllte" und so einen Protest

des Schecks verhinderte, reicht für die Annahme, die Klägerin habe

damit ein Geschäft gerade für die Klägerin besorgen wollen, nicht

aus (vgl. hierzu Palandt - Thomas, BGB, 54. Aufl., § 683 Rn 5).

Einer derartigen Annahme stehen auch gewichtige Tatsachen entgegen,

auf die die Beklagte zu 2) zu Recht hingewiesen hat. Mit dem Scheck

sollte eine Verbindlichkeit des Beklagten zu 1), nicht der

Beklagten zu 2) getilgt werden. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig

am 1.6.1993 die Verhandlungen mit der Klägerin geführt, es lag in

seinem ureigensten Interesse, die Angelegenheit mit der Klägerin zu

bereinigen, zumal zwischen ihm und den Vertretern der Klägerin

verwandtschaftliche Bande bestanden. Die Klägerin hat ihm, nicht

der Beklagten zu 2) den Scheck über 60.000,-- DM ausgestellt. Das

alles macht deutlich, daß die Vereinbarung vom 1.6.1993 in erster

Linie den Interessen des Beklagten zu 1) zu dienen bestimmt war und

daß der Beklagte zu 1) hierbei für sich handelte; die

anderslautende, erstmals im Berufungsverfahren in dieser Form

aufgestellte und durch Zeugnis des Beklagten zu 1) unter Beweis

gestellte Behauptung der Klägerin ist angesichts dieser Fakten

unglaubhaft und erkennbar von der Absicht geprägt, einen weiteren,

möglicherweise solventeren Schuldner als den Beklagten zu erlangen,

so daß es der Vernehmung des hierzu benannten Beklagten zu 1) nicht

bedarf. Sie steht auch im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen

Vorbringen in der Klageschrift, wo es heißt, der Beklagte zu 1)

habe sich zur Klägerin begeben und diese gebeten, ihm dabei

behilflich zu sein, daß der von der Beklagten zu 2) ausgestellte

Scheck nicht zu Protest gehe. Davon, daß der Beklagte zu 1) sich

auf Veranlassung der Beklagten zu 2) an die Klägerin gewandt und

die Klägerin auf ihre Bitte hin den Scheck ausgestellt hat, findet

sich in der Klageschrift kein Wort.

Die Klägerin hat auch keinen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB)

gegenüber der Beklagten zu 2). Das folgt daraus, daß sie die

60.000,-- DM aufgrund einer zwischen ihr und dem Beklagten zu 1)

getroffenen Vereinbarung geleistet hat, wobei der Beklagte zu 1),

wie aufgezeigt, nicht lediglich als Bote oder unmittelbarer

Stellvertreter handelte. Selbst wenn in diesem Fall die Hingabe des

Schecks des rechtlichen Grundes entbehrt hätte, so bestünde ein

Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb des

Leistungsverhältnisses und nicht gegenüber dem Dritten, an den der

Vermögensgegenstand vom Empfänger weitergereicht worden ist (vgl.

Palandt-Thomas, a.a.O., § 812 Rn 41, 45 ff.). Umsoweniger besteht

dann aber ein Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagte zu 2),

wenn mit Rechtsgrund geleistet worden ist, im Gefolge dieser

Leistung die Beklagte zu 2) aber dadurch, daß der Empfänger

(Beklagter zu 1)) den Scheck ihrem Konto gutgebracht hat, vor einem

Protest des Schecks und dessen Folgen bewahrt worden ist.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) für die aus dem Leasingvertrag

entstandenen Kosten scheidet ebenfalls aus, weil die Beklagte zu 2)

ausweislich der Vertragsurkunde dem Leasingvertrag nicht

beigetreten ist; Vertragspartner ist allein der Beklagte zu 1)

geworden. Das bestätigt auch der eigene Vortrag der Klägerin,

wonach beabsichtigt gewesen sei, den Vertrag auf beide Beklagten

umzuschreiben; hierzu sei der Leasinggeber aber nicht bereit

gewesen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte zu 1)

habe durch den GmbH-Zusatz verdeutlicht, daß beide Beklagten

verpflichtet werden sollten, kann sie ebenfalls keinen Erfolg

haben; denn sie hat die Behauptung der Beklagten zu 2), keinen

GmbH-Vertrag mit dem Beklagten zu 1) geschlossen zu haben, nicht

widerlegt; aus dem zu dem Akten gereichten Protokoll über die

Vernehmung des Notars Ba. (Bl. 182 f. d.A.) ergibt sich vielmehr

das Gegenteil. Daß das Fahrzeug möglicherweise von beiden Beklagten

benutzt wurde und auch auf die Beklagte zu 2) zugelassen wurde,

erklärt sich daraus, daß die Beklagte zu 2) mit dem Beklagten zu 1)

zusammenlebte; der Beklagte zu 1) mag Gründe gehabt haben, nicht

als Halter in Erscheinung zu treten. Jedenfalls begründet dies

allein ebensowenig wie die durch Zeugnis des Beklagten zu 1) unter

Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) "habe

zum Ausdruck gebracht, daß beide Beklagten im Innenverhältnis die

Schuld mitübernehmen wollten", eine Haftung der Beklagten zu 2) für

das Leasinggut. Hierzu hätte es eigener Erklärungen der Beklagten

zu 2) gegenüber der Klägerin bedurft, die aber offensichtlich nicht

erfolgt sind; worauf die Klägerin sich stützt, sind allein

Erklärungen des Beklagten zu 1) ihr gegenüber.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.

1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das

Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert:

72.290,52 DM