Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.6.1995 verkün-dete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 474/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des Gegen-wertes des Sparbriefs Nr. ... der V. V-bank AG C. in Höhe von 30.000,00 DM, seit dem 30.12.1991 hinterlegt beim AG C., 4 HL 62/91, an die Klägerin einzuwilligen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte
ist um ihre Stellung als Hinterlegungsgläubigerin ungerechtfertigt
bereichert und muß daher in die Auszahlung des hinterlegten
Betrages an die Klägerin einwilligen (§ 812 I 1 BGB;
Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rn 22 m.N.). Dementsprechend
ist der Urteilstenor formuliert worden, der in der Sache dem
Begehren der Klägerin entspricht.
Die verstorbene Stiefmutter der Klägerin (Mutter der Beklagten),
die V. V-bank C. und die Klägerin haben 1987/88 einen Vertrag
zugunsten der Klägerin geschlossen, wonach diese mit dem Tod der
Stiefmutter alle Rechte aus deren Konten, darunter dem Sparkonto
Nr. ..., erwerben sollte, ohne daß sie in den Nachlaß fielen (§ 331
BGB). Das ist unstreitig, so daß es nicht darauf ankommt, daß in
dem verwendeten Formular (Bl. 17 d.A.) die zutreffende Alternative
nicht angekreuzt worden ist. Am 17.8.1990 hat die Stiefmutter bei
der Bank einen Sparbrief zum Ausgabepreis von 30.000 DM gezeichnet,
der eine Laufzeit bis zum 20.8.1991 hatte. Der Gegenwert sollte dem
o.g. Sparkonto belastet, die anfallenden Zinsen und das Kapital bei
Fälligkeit unstreitig auf dieses Konto überwiesen werden. Insoweit
handelt es sich deshalb um einen Schreibfehler, wenn in der
Zeichnungsurkunde (Bl. 14 d.A.) das begünstigte Konto die Nr. ...
statt ... trägt. In dem Schreiben der Bank an die Klägerin vom
5.9.1991 (Bl. 15 d.A.) ist dementsprechend auch die richtige
Konto-Nr. ... angegeben. Eine Sparbriefurkunde wurde
vereinbarungsgemäß nicht ausgestellt, wie aus dem Zeichnungsschein
hervorgeht. Vor Eintritt der Fälligkeit des Sparbriefs ist die
Stiefmutter verstorben. Weil die vier Erben sich nicht geeinigt
haben, hat die Bank die 30.000 DM beim AG C. hinterlegt.
Wenn das LG ausführt, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des
Sparbriefs geworden, dieser sei vielmehr in den Nachlaß gefallen,
dann geht es offenbar davon aus, es habe eine Sparbriefurkunde
existiert. Das war aber nicht der Fall, sondern die Erblasserin
hinterließ einen nicht verbrieften Anspruch auf Auszahlung des
Sparbriefkapitals nebst Zinsen bei Fälligkeit. Abgesehen davon
steht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der
verbrieften Forderung zu. Diese ist mit dem Tode der Erblasserin
unmittelbar auf die Klägerin übergegangen, ohne in den Nachlaß zu
fallen.
Die Vereinbarung der Erblasserin mit der Bank über die Zeichnung
des Sparbriefs ist auf dem Hintergrund des vorangegangenen
Vertrages zugunsten der Klägerin zu sehen, an dem die Erblasserin
und die Bank ebenfalls beteiligt waren, der also beiden bekannt
war. Daher wußten beide, daß das Konto Nr. ... mit dem Tod der
Erblasserin der Klägerin zustand. Die Regelung in dem
Sparbrief-Zeichnungsschein bedeutet unter diesen Umständen, daß
Versprechender (Bank) und Versprechensempfänger (Erblasserin) des
vorangegangenen Vertrags diesen zugunsten der Klägerin als Dritter
dergestalt ergänzten, daß ihr für den Fall, daß die Erblasserin vor
Fälligkeit des Sparbriefs starb, als bekannter neuer Inhaberin des
Kontos Nr. ... die Forderung auf Óbertragung des Kapitals zustehen
sollte. Die Klägerin erwarb damit die Forderung der Erblasserin so,
wie diese sie im Zeitpunkt ihres Todes innehatte, also noch nicht
fällig, sondern betagt. Ob die Erblasserin der Klägerin vor ihrem
Tod das Sparbuch übergeben hat, ist unerheblich.
In den Nachlaß fiel die Forderung damit nicht. Hätte die
Erblasserin die Fälligkeit erlebt, dann hätte mit ihrem Tode die
Klägerin das Kapital (soweit noch vorhanden) als Teil des
Kontoguthabens erworben.
Diese Auslegung scheint auch sachgerecht, weil nichts dafür
ersichtlich ist, daß die Erblasserin mit dem Erwerb des Sparbriefs
zum Nachteil der Klägerin handeln wollte. Offenbar war es
tatsächlich so, daß die Erblasserin nur eine bessere Verzinsung
erreichen, im übrigen aber alles beim alten, nämlich bei der
Regelung des vorangegangenen Vertrages, lassen wollte. Anscheinend
hat die Bank das im Grunde ähnlich gesehen; darauf deutet
jedenfalls das Schreiben an die Klägerin vom 5.9.1991 im zweiten
Absatz hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Das Urteil ist
nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 7.500,00 DM.