OLG Köln, Urteil vom 30.08.1994 - Ss 252/94 - 113
Fundstelle
openJur 2012, 74426
  • Rkr:
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

 

 

 

A.

 

Das Amtsgericht hat den Angeklagten

wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je 45,00 DM verurteilt. Auf dessen Berufung hat

das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den

Angeklagten freigesprochen. Im Berufungsurteil heißt es:

 

"Die Staatsanwaltschaft Köln legt dem

Angeklagten Vervielfältigung und Verbreitung des folgenden

Flugblattes im Oktober 1992 in L.-H. durch Einwerfen in mehrere

Briefkästen von Mitbürgern zur Last:

 

 

Der Asylbetrüger in Deutschland

 

 

geliebt von der CDU bis zur FDP und

ganz besonders von der SPD und den Grünen. Hingenommen vom

deutschen Steuerzahler, der den Betrug auch noch finanzieren

muß.

 

 

Und so sieht's aus:

 

 

Herr Asylbetrüger, nach wie

geht's??

 

 

Oh ganz gut, bring Deutschen Aids.

 

 

Komm' direkt aus Óbersee -

 

 

hab' Rauschgift mit, so weiß wie

Schnee,

 

 

verteil'im Sommer wie im Winter,

 

 

sehr viel davon an deutsche Kinder.

 

 

Muß nicht zur Arbeit, denn zum

Glück

 

 

schafft deutscher Trottel in

Fabrik.

 

 

Hab' Kabelfernsehen, lieg im Bett -

 

 

werd' langsam wieder dick und fett;

 

 

zahl' weder Miete, Strom noch

Müllabfuhr,

 

 

das müssen dumme Deutsche nur!!

 

 

Auch Zahnarzt, Krankenhaus komplett

 

 

zahlt jeden Monat deutscher Depp.

 

 

Wird deutscher Depp mal Pflegefall,

 

 

verkauft ihm Staat Haus, Hof und

Stall.

 

 

Man nimmt ihm einfach alles weg,

 

 

schafft 45 Jahr' umsonst der Depp.

 

 

Wenn deutscher Dummkopf ist

gestorben,

 

 

dann müssen Erben Geld besorgen.

 

 

Denn Deutscher muß bezahlen für

Pflegeheim und Grab,

 

 

was als Asylbetrüger umsonst ich

hab.

 

 

Man sieht, daß Deutscher ein Idiot,

 

 

muß auch noch zahlen, wenn ist tot.

 

 

Ich liebe Deutschland - wo noch auf der

Welt

 

 

gibt's für Asylbetrug auch noch viel

Geld.

 

 

Ist Deutschland pleite, fahr ich

heim,

 

 

und sag, leb wohl, Du Nazi-Schwein.

 

Das angefochtene Urteil geht davon aus,

daß der Angeklagte in die Briefkästen der Zeuginnen K. und H. je

ein solches Flugblatt verteilt hat und den Zeugen L. zu bestimmen

versuchte, ebenfalls solche Flugblätter zu verteilen. Der

Angeklagte bestreitet, sich derart betätigt zu haben.

 

Der Angeklagte war unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils freizusprechen.

 

Der Strafrichter hält den objektiven

Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB für erfüllt ...

(wird ausgeführt).

 

Demgegenüber werden Inhalt und

Zielrichtung desselben Flugblattes von anderen Gerichten nicht als

Verstoß gegen § 130 StGB gewürdigt... (es folgen Zitate).

 

Danach steht die Straftat der

Volksverhetzung als ein Äußerungsdelikt in einem

Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des

Artikel 5 Abs. 1 GG. Infolgedessen muß bei der Auslegung der

einzelenen Tatbestandsmerkmale die zentrale Bedeutung der

Meinungsfreiheit berücksichtigt werden. So muß sich die Tathandlung

des Beschimpfens als ein Angriff auf die Menschenwürde darstellen,

weil der § 130 StGB als Delikt gegen die Menschlichkeit konzipiert

ist und nicht lediglich die Funktion eines erweiterten

Ehrenschutzes übernimmt. Ein Angriff gegen die Menschenwürde ist

aber dadurch gekennzeichnet, daß den angefeindeten Personen ihr

Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen

Gemeinschaft bestritten wird; daß sie dagegen als unterwertige

Wesen herabgesetzt werden. Dies bedeutet, daß mit der Anfeindung

das Menschentun der Angegriffenen bestritten oder relativiert

werden muß. So muß der jeweils angegriffene im Kernbereich seiner

Persönlichkeit getroffen werden, während eine Beeinträchtigung

einzelner Persönlichkeitsrechte nicht genügt. Insbesondere reicht

es nicht aus, einem Bevölkerungsteil bestimmte ehrenrührige

Verhaltensweise anzudichten, wenn nicht der Kern der

Persönlichkeit angegriffen wird und das grundsätzliche Recht der

betroffenen Person auf gleichberechtigte Teilnahme am

gemeinschaftlichen Leben in Frage gestellt wird (BGH St. 36, 83 ff.

(90); OLG Frankfurt/Main in NJW 1989, 1367 ff.).

 

Bei diesem Verständnis der

Strafvorschrift des § 130 StGB ist das Flugblatt als

Meinungsäußerung in der öffentlichen Auseinandersetzung über die

Problematik des Mißbrauchs des Asylrechts zu sehen. Allerdings

eine Äußerung, die in stark beleidigender, unangebracht

verallgemeinernder Form und aus einer besonders feindlichen

Gesinnung Asylsuchende als Schmarotzer hinstellt, ja sogar als

Rauschgifthändler und Verbreiter von Aids. Trotz der solchermaßen

im Flugblatt enthaltenen Beschimpfungen und bösartiger

Verächtlichmachung ist damit die weitere Voraussetzung nicht

erfüllt, daß dem betroffenen Personenkreis generell das

Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen wird. Vielmehr ist der

Kernbereich ihrer Persönlichkeit nicht betroffen und genügt die

Beeinträchtigung der einzelnen genannten Persönlichkeitsrechte für

eine Bestrafung aus § 130 StGB nicht."

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die

Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

 

B.

 

Das Rechtsmittel hat (vorläufigen)

Erfolg.

 

Der Freispruch des Angeklagten vom

Vorwurf der Volksverhetzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

 

Nach § 130 Nr. 3 StGB macht sich

strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen

Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer, die einen Teil der

Bevölkerung darstellen, dadurch angreift, daß er sie böswillig

verächtlich macht.

 

Das Landgericht hat alle anderen Fragen

- sogar die, ob der dies leugnende Angeklagte mit dem Flugblatt

überhaupt etwas zu schaffen hat - offen gelassen und hat den

Freispruch allein darauf gestützt, daß das Pamphlet inhaltlich

keinen Angriff auf die Menschenwürde anderer enthalte. Zwar würden

dort Asylsuchende in stark beleidigender, unangebracht

verallgemeinernder und besonders feindlicher Form als

Schmarotzer, Rauschgifthändler und Verbreiter von Aids

hingestellt. Damit werde ihnen jedoch weder generell das

Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen noch sei der

Kernbereich ihrer Persönlichkeit betroffen. Dem Zusammenhang

dieser Erwägungen ist zu entnehmen, daß nach der vom Landgericht

vorgenommenen Auslegung offenbar alle Asylbewerber durch

das Flugblatt in der beschriebenen Weise verunglimpft werden

sollen. Ob eine solche Auslegung schon deshalb rechtsfehlerhaft

unvollständig wäre, weil andere Auslegungsmöglichkeiten

(beispielsweise die, daß sich die im Flugblatt enthaltene Aussage

nur auf Asylbewerber beziehen soll, die objektiv und/oder subjektiv

keinen Anspruch auf Asylgewährung haben) nicht geprüft worden sind

(vgl. BGH St. 25, 365, 367; Senat NJW 1988, 1802;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 32 m.w.N.),

bedarf keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn man die vom

Landgericht gewählte Auslegung, wonach alle Asylbewerber gemeint

sind, als rechtsfehlerfreie Tatsachenwürdigung zugrunde legt (vgl.

dazu: BGH St. 37, 55, 61; Senat a.a.O.; BayObLG NJW 1990, 922),

hält die auf dieser Basis vorgenommene rechtliche Subsumtion unter

das Tatbestandsmerkmal des Angriffs gegen die Menschenwürde der

Nachprüfung nicht stand. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen, zu denen

auch das Merkmal des "Angriffs gegen die Menschenwürde" gehört, ist

das Revisionsgericht zwar an die dazu festgestellten Tatsachen,

nicht aber an die Auffassung des Tatrichters über die rechtliche

Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs gebunden. Sind die

Feststellungen vollständig und geht es allein um die

Rechtsanwendung, kann das Revisionsgericht vielmehr abschließend im

entgegengesetzten Sinne entscheiden (vgl. BGH VRS 54, 436; Hanack

in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 337 Nr. 113 ff.).

 

Das Tatbestandsmerkmal des Angriffs auf

die Menschenwürde setzt voraus, daß der angegriffenen Person ihr

Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen

Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen

behandelt wird. Der Angriff muß sich mithin gegen den ihre

menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten,

nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (vgl. BGH NJW

1994, 1421 = NStZ 1994, 390 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 17. August

1994 - 4 StRR 105/94 -).

 

Das Landgericht hat auf der Grundlage

seiner Auslegung selbst angenommen, daß alle Asylbewerber in dem

Flugblatt pauschal als Verbreiter von Aids, Schmarotzer und

Rauschgifthändler diffamiert werden. Hierdurch werden sie indes als

minderwertige Wesen dargestellt, denen letztlich jegliche

menschliche Würde abzusprechen ist (vgl. BayObLG a.a.O.). Daß sich

der Angriff entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur

gegen einzelne Persönlichkeitsrechte der Asylbewerber richtet,

sondern gegen den unverzichtbarer Persönlichkeitskern, ist

angesichts ihrer Darstellung als "Abschaum" offensichtlich (vgl.

BayObLG a.a.O.). Soweit das Landgericht davon ausgeht, daß trotz

der im Flugblatt genannten Diffamierungen der Persönlichkeitskern

der Angesprochenen nicht tangiert sei, muß diese Subsumtion im oben

beschriebenen Sinne als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

 

Etwas anderes würde allerdings gelten,

wenn man mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 11. Mai

1994 - 2 Ss 413/93 -) den Anwendungsbereich des § 130 StGB auf die

Fälle beschränken wollte, in denen den betroffenen

Bevölkerungsteilen ihr Lebensrecht - schlechthin - abgesprochen

werden soll. Diese Auffassung wiederspricht indes der herrschenden

Meinung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Danach ist ein Angriff auf das biologische Lebensrecht nicht

erforderlich, es reicht vielmehr aus, daß den Angegriffenen ihr

ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in

der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als

unterwertige Menschen gekennzeichnet werden (vgl. BGH St. 16, 49,

56; 21, 371, 373; NStZ 1981, 258; JR 1989, 514, 516; NJW 1994, 1421

= NStZ 1994, 390; OLG Hamburg NJW 1975, 1088; OLG Düsseldorf NJW

1986, 2518; BayObLG a.a.O.; LK-von Bubnoff, StGB, 10. Aufl., § 130

Rn. 4; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 130 Rn. 7;

Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 130 Rn. 8). Diese Rechtsprechung

hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. März 1994

(NJW 1994, 1421 = NStZ 1994, 390) erneut bestätigt. Der erkennende

Senat schließt sich in dieser Frage der herrschenden Meinung an.

Eine Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG wird dadurch nicht

begründet, weil das Oberlandesgericht Frankfurt von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist, während der

Senat ihr folgen will (vgl. BGH St. 13, 149, 151; KK-Salger, StPO,

3. Aufl., § 121 GVG Rn. 26).

 

Da das Landgericht hiernach auf der

Grundlage seiner Auslegung des Flugblattes infolge

rechtsfehlerhafter Subsumtion zu Unrecht einen Angriff gegen die

Menschenwürde verneint und zu allen anderen Tatbestandsmerkmalen

des § 130 StGB keine Feststellungen getroffen hat, kann der

Freispruch keinen Bestand haben. Es bedarf schon aus diesem Grund

der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der

Sache an die Vorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

 

Für die neue Verhandlung ist auf

folgendes hinzuweisen:

 

Der Tatrichter wird im Rahmen der ihm

obliegenden Auslegung (vgl. Senat NJW 1988, 1802) klarzustellen

haben, welcher Personenkreis seiner Auffassung nach von dem

Flugblatt erfaßt sein soll. Will er sich für die Auslegung

entscheiden, wonach das Pamphlet alle Asylbewerber oder, was näher

liegt, zumindest diejenigen von ihnen betrifft, die objektiv keinen

Anspruch auf Anerkennung haben, so besteht kein Zweifel daran, daß

dieser Personenkreis als Bevölkerungsteil im Sinne von § 130 StGB

anzusehen ist, d.h. als Personenmehrheit von nicht ganz

geringfü-giger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der

Bevölkerung aufgrund bestimmter Unterscheidungsmerkmale abgrenzbar

in Erscheinung tritt (vgl. BGH GA 1979, 391; BayObLG a.a.O.);

jedoch wird zu prüfen sein, ob der Inhalt der Schrift als Äußerung

des Angeklagten in diesem Sinne gewertet werden kann (vgl. dazu:

OLG Köln, NJW 1979, 1562), wobei allerdings in der Regel davon

auszugehen ist, daß jemand, der einen fremden (also nicht von ihm

stammenden) beschimpfenden oder böswillig verächtlich machenden

Text einem unbekannten Personenkreis zugänglich macht, dies im

allgemeinen deshalb tun wird, weil er die darin enthaltene Aussage

innerlich bejaht (vgl. BayObLG NJW 1994, 952, 953; OLG Koblenz, NJW

1984, 2373). Wird dem Personenkreis der Asylbewerber, die objektiv

keinen Anspruch auf Anerkennung haben, der verallgemeinerte und

damit unberechtigte Vorwurf gemacht, er verbreite Aids, verführe

Kinder zur Drogensucht, lebe in besonders übler und undankbarer

Weise parasitär und erreiche daher moralisch nicht einmal die

unterste Stufe menschlicher Existenz, so liegt - wie oben

ausgeführt - die Annahme nahe, daß diesen Asylbewerbern durch den

Inhalt des Flugblattes jede Menschenwürde abgesprochen werden

soll.

 

Kommt der Tatrichter hingegen bei der

Auslegung zu dem Ergebnis, daß in dem Pamphlet nur diejenigen

Asylbewerber angesprochen sind, die durch Täuschung ihre

Anerkennung erreichen wollen oder denen bewußt ist, daß sie keinen

Anerkennungsanspruch besitzen, gelten zwar hinsichtlich der Frage,

ob ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt, die vorstehenden

Gesichtspunkte gleichermaßen, weil auch Betrüger - d.h. Personen,

die sich durch Täuschung wirtschaftliche Vorteile erschleichen -

durch den Vorwurf der Verbreitung von Aids und der Verführung von

Kindern zur Drogensucht verächtlich gemacht werden können, jedoch

wird der Tatrichter hier zu prüfen haben, ob es sich bei einer

derartigen Einschränkung des Personenkreises (auf Betrüger) noch um

eine Personenmehrheit von gewissem Umfang und gewisser Bedeutung im

Leben des Volkes handelt, die von der Gesamtheit der Bevölkerung

aufgrund bestimmter Merkmale abgegrenzt in Erscheinung tritt (vgl.

Bay-ObLG NJW 1994, 953). Daß die Asylbewerber nicht zur

inländischen Bevölkerung gehören und einer gewissen Fluktuation

unterworfen sind, steht dieser Annahme indes noch nicht entgegen

(vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Celle NJW 1970, 2257).

 

Die Auslegungsmöglichkeit, daß mit dem

Pamphlet nur Asylbetrüger im subjektiven Sinne gemeint sind, die

zudem Aids verbreiten und Drogen an Kinder verteilen, liegt

hingegen so fern, daß sie unberücksichtigt bleiben kann.

 

Gelangt der Tatrichter zu einer

Auslegung, wonach § 130 StGB verwirklicht ist, wird er weiter zu

prü-fen haben, ob das Pamphlet, das schon wegen seiner Reimform

unter den formalen Kunstbegriff fällt (vgl. BVerfGE 81, 298 = NJW

1990, 1985), die Schranken der Kunstfreiheit überschreitet, was

indes bei einem Angriff auf die Menschenwürde als primäres

Grundrecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der Hand liegt (vgl.

BVerfGE 75, 369, 380; SenE vom 1. März 1994 - Ss 17/94 -).

 

Schließlich wird auch zu prüfen sein,

ob das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

einer Anwendung der Strafbestimmung des § 130 StGB im vorliegenden

Fall entgegensteht. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß

herabsetzende Äußerungen, bei denen die Diffamierung anderer

Personen im Vordergrund steht, nicht durch Art. 5 GG gedeckt sind

(vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 96; SenE NJW 1981, 1280, 1281; SenE v.

1. 3. 1994 - Ss 17/94).