Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
A.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten
wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu je 45,00 DM verurteilt. Auf dessen Berufung hat
das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den
Angeklagten freigesprochen. Im Berufungsurteil heißt es:
"Die Staatsanwaltschaft Köln legt dem
Angeklagten Vervielfältigung und Verbreitung des folgenden
Flugblattes im Oktober 1992 in L.-H. durch Einwerfen in mehrere
Briefkästen von Mitbürgern zur Last:
Der Asylbetrüger in Deutschland
geliebt von der CDU bis zur FDP und
ganz besonders von der SPD und den Grünen. Hingenommen vom
deutschen Steuerzahler, der den Betrug auch noch finanzieren
muß.
Und so sieht's aus:
Herr Asylbetrüger, nach wie
geht's??
Oh ganz gut, bring Deutschen Aids.
Komm' direkt aus Óbersee -
hab' Rauschgift mit, so weiß wie
Schnee,
verteil'im Sommer wie im Winter,
sehr viel davon an deutsche Kinder.
Muß nicht zur Arbeit, denn zum
Glück
schafft deutscher Trottel in
Fabrik.
Hab' Kabelfernsehen, lieg im Bett -
werd' langsam wieder dick und fett;
zahl' weder Miete, Strom noch
Müllabfuhr,
das müssen dumme Deutsche nur!!
Auch Zahnarzt, Krankenhaus komplett
zahlt jeden Monat deutscher Depp.
Wird deutscher Depp mal Pflegefall,
verkauft ihm Staat Haus, Hof und
Stall.
Man nimmt ihm einfach alles weg,
schafft 45 Jahr' umsonst der Depp.
Wenn deutscher Dummkopf ist
gestorben,
dann müssen Erben Geld besorgen.
Denn Deutscher muß bezahlen für
Pflegeheim und Grab,
was als Asylbetrüger umsonst ich
hab.
Man sieht, daß Deutscher ein Idiot,
muß auch noch zahlen, wenn ist tot.
Ich liebe Deutschland - wo noch auf der
Welt
gibt's für Asylbetrug auch noch viel
Geld.
Ist Deutschland pleite, fahr ich
heim,
und sag, leb wohl, Du Nazi-Schwein.
Das angefochtene Urteil geht davon aus,
daß der Angeklagte in die Briefkästen der Zeuginnen K. und H. je
ein solches Flugblatt verteilt hat und den Zeugen L. zu bestimmen
versuchte, ebenfalls solche Flugblätter zu verteilen. Der
Angeklagte bestreitet, sich derart betätigt zu haben.
Der Angeklagte war unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils freizusprechen.
Der Strafrichter hält den objektiven
Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB für erfüllt ...
(wird ausgeführt).
Demgegenüber werden Inhalt und
Zielrichtung desselben Flugblattes von anderen Gerichten nicht als
Verstoß gegen § 130 StGB gewürdigt... (es folgen Zitate).
Danach steht die Straftat der
Volksverhetzung als ein Äußerungsdelikt in einem
Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des
Artikel 5 Abs. 1 GG. Infolgedessen muß bei der Auslegung der
einzelenen Tatbestandsmerkmale die zentrale Bedeutung der
Meinungsfreiheit berücksichtigt werden. So muß sich die Tathandlung
des Beschimpfens als ein Angriff auf die Menschenwürde darstellen,
weil der § 130 StGB als Delikt gegen die Menschlichkeit konzipiert
ist und nicht lediglich die Funktion eines erweiterten
Ehrenschutzes übernimmt. Ein Angriff gegen die Menschenwürde ist
aber dadurch gekennzeichnet, daß den angefeindeten Personen ihr
Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen
Gemeinschaft bestritten wird; daß sie dagegen als unterwertige
Wesen herabgesetzt werden. Dies bedeutet, daß mit der Anfeindung
das Menschentun der Angegriffenen bestritten oder relativiert
werden muß. So muß der jeweils angegriffene im Kernbereich seiner
Persönlichkeit getroffen werden, während eine Beeinträchtigung
einzelner Persönlichkeitsrechte nicht genügt. Insbesondere reicht
es nicht aus, einem Bevölkerungsteil bestimmte ehrenrührige
Verhaltensweise anzudichten, wenn nicht der Kern der
Persönlichkeit angegriffen wird und das grundsätzliche Recht der
betroffenen Person auf gleichberechtigte Teilnahme am
gemeinschaftlichen Leben in Frage gestellt wird (BGH St. 36, 83 ff.
(90); OLG Frankfurt/Main in NJW 1989, 1367 ff.).
Bei diesem Verständnis der
Strafvorschrift des § 130 StGB ist das Flugblatt als
Meinungsäußerung in der öffentlichen Auseinandersetzung über die
Problematik des Mißbrauchs des Asylrechts zu sehen. Allerdings
eine Äußerung, die in stark beleidigender, unangebracht
verallgemeinernder Form und aus einer besonders feindlichen
Gesinnung Asylsuchende als Schmarotzer hinstellt, ja sogar als
Rauschgifthändler und Verbreiter von Aids. Trotz der solchermaßen
im Flugblatt enthaltenen Beschimpfungen und bösartiger
Verächtlichmachung ist damit die weitere Voraussetzung nicht
erfüllt, daß dem betroffenen Personenkreis generell das
Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen wird. Vielmehr ist der
Kernbereich ihrer Persönlichkeit nicht betroffen und genügt die
Beeinträchtigung der einzelnen genannten Persönlichkeitsrechte für
eine Bestrafung aus § 130 StGB nicht."
Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
B.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen)
Erfolg.
Der Freispruch des Angeklagten vom
Vorwurf der Volksverhetzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Nach § 130 Nr. 3 StGB macht sich
strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer, die einen Teil der
Bevölkerung darstellen, dadurch angreift, daß er sie böswillig
verächtlich macht.
Das Landgericht hat alle anderen Fragen
- sogar die, ob der dies leugnende Angeklagte mit dem Flugblatt
überhaupt etwas zu schaffen hat - offen gelassen und hat den
Freispruch allein darauf gestützt, daß das Pamphlet inhaltlich
keinen Angriff auf die Menschenwürde anderer enthalte. Zwar würden
dort Asylsuchende in stark beleidigender, unangebracht
verallgemeinernder und besonders feindlicher Form als
Schmarotzer, Rauschgifthändler und Verbreiter von Aids
hingestellt. Damit werde ihnen jedoch weder generell das
Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen noch sei der
Kernbereich ihrer Persönlichkeit betroffen. Dem Zusammenhang
dieser Erwägungen ist zu entnehmen, daß nach der vom Landgericht
vorgenommenen Auslegung offenbar alle Asylbewerber durch
das Flugblatt in der beschriebenen Weise verunglimpft werden
sollen. Ob eine solche Auslegung schon deshalb rechtsfehlerhaft
unvollständig wäre, weil andere Auslegungsmöglichkeiten
(beispielsweise die, daß sich die im Flugblatt enthaltene Aussage
nur auf Asylbewerber beziehen soll, die objektiv und/oder subjektiv
keinen Anspruch auf Asylgewährung haben) nicht geprüft worden sind
(vgl. BGH St. 25, 365, 367; Senat NJW 1988, 1802;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 32 m.w.N.),
bedarf keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn man die vom
Landgericht gewählte Auslegung, wonach alle Asylbewerber gemeint
sind, als rechtsfehlerfreie Tatsachenwürdigung zugrunde legt (vgl.
dazu: BGH St. 37, 55, 61; Senat a.a.O.; BayObLG NJW 1990, 922),
hält die auf dieser Basis vorgenommene rechtliche Subsumtion unter
das Tatbestandsmerkmal des Angriffs gegen die Menschenwürde der
Nachprüfung nicht stand. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen, zu denen
auch das Merkmal des "Angriffs gegen die Menschenwürde" gehört, ist
das Revisionsgericht zwar an die dazu festgestellten Tatsachen,
nicht aber an die Auffassung des Tatrichters über die rechtliche
Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs gebunden. Sind die
Feststellungen vollständig und geht es allein um die
Rechtsanwendung, kann das Revisionsgericht vielmehr abschließend im
entgegengesetzten Sinne entscheiden (vgl. BGH VRS 54, 436; Hanack
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 337 Nr. 113 ff.).
Das Tatbestandsmerkmal des Angriffs auf
die Menschenwürde setzt voraus, daß der angegriffenen Person ihr
Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen
Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen
behandelt wird. Der Angriff muß sich mithin gegen den ihre
menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten,
nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (vgl. BGH NJW
1994, 1421 = NStZ 1994, 390 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 17. August
1994 - 4 StRR 105/94 -).
Das Landgericht hat auf der Grundlage
seiner Auslegung selbst angenommen, daß alle Asylbewerber in dem
Flugblatt pauschal als Verbreiter von Aids, Schmarotzer und
Rauschgifthändler diffamiert werden. Hierdurch werden sie indes als
minderwertige Wesen dargestellt, denen letztlich jegliche
menschliche Würde abzusprechen ist (vgl. BayObLG a.a.O.). Daß sich
der Angriff entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur
gegen einzelne Persönlichkeitsrechte der Asylbewerber richtet,
sondern gegen den unverzichtbarer Persönlichkeitskern, ist
angesichts ihrer Darstellung als "Abschaum" offensichtlich (vgl.
BayObLG a.a.O.). Soweit das Landgericht davon ausgeht, daß trotz
der im Flugblatt genannten Diffamierungen der Persönlichkeitskern
der Angesprochenen nicht tangiert sei, muß diese Subsumtion im oben
beschriebenen Sinne als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Etwas anderes würde allerdings gelten,
wenn man mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 11. Mai
1994 - 2 Ss 413/93 -) den Anwendungsbereich des § 130 StGB auf die
Fälle beschränken wollte, in denen den betroffenen
Bevölkerungsteilen ihr Lebensrecht - schlechthin - abgesprochen
werden soll. Diese Auffassung wiederspricht indes der herrschenden
Meinung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Danach ist ein Angriff auf das biologische Lebensrecht nicht
erforderlich, es reicht vielmehr aus, daß den Angegriffenen ihr
ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in
der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als
unterwertige Menschen gekennzeichnet werden (vgl. BGH St. 16, 49,
56; 21, 371, 373; NStZ 1981, 258; JR 1989, 514, 516; NJW 1994, 1421
= NStZ 1994, 390; OLG Hamburg NJW 1975, 1088; OLG Düsseldorf NJW
1986, 2518; BayObLG a.a.O.; LK-von Bubnoff, StGB, 10. Aufl., § 130
Rn. 4; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 130 Rn. 7;
Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 130 Rn. 8). Diese Rechtsprechung
hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. März 1994
(NJW 1994, 1421 = NStZ 1994, 390) erneut bestätigt. Der erkennende
Senat schließt sich in dieser Frage der herrschenden Meinung an.
Eine Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG wird dadurch nicht
begründet, weil das Oberlandesgericht Frankfurt von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist, während der
Senat ihr folgen will (vgl. BGH St. 13, 149, 151; KK-Salger, StPO,
3. Aufl., § 121 GVG Rn. 26).
Da das Landgericht hiernach auf der
Grundlage seiner Auslegung des Flugblattes infolge
rechtsfehlerhafter Subsumtion zu Unrecht einen Angriff gegen die
Menschenwürde verneint und zu allen anderen Tatbestandsmerkmalen
des § 130 StGB keine Feststellungen getroffen hat, kann der
Freispruch keinen Bestand haben. Es bedarf schon aus diesem Grund
der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der
Sache an die Vorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
Für die neue Verhandlung ist auf
folgendes hinzuweisen:
Der Tatrichter wird im Rahmen der ihm
obliegenden Auslegung (vgl. Senat NJW 1988, 1802) klarzustellen
haben, welcher Personenkreis seiner Auffassung nach von dem
Flugblatt erfaßt sein soll. Will er sich für die Auslegung
entscheiden, wonach das Pamphlet alle Asylbewerber oder, was näher
liegt, zumindest diejenigen von ihnen betrifft, die objektiv keinen
Anspruch auf Anerkennung haben, so besteht kein Zweifel daran, daß
dieser Personenkreis als Bevölkerungsteil im Sinne von § 130 StGB
anzusehen ist, d.h. als Personenmehrheit von nicht ganz
geringfü-giger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der
Bevölkerung aufgrund bestimmter Unterscheidungsmerkmale abgrenzbar
in Erscheinung tritt (vgl. BGH GA 1979, 391; BayObLG a.a.O.);
jedoch wird zu prüfen sein, ob der Inhalt der Schrift als Äußerung
des Angeklagten in diesem Sinne gewertet werden kann (vgl. dazu:
OLG Köln, NJW 1979, 1562), wobei allerdings in der Regel davon
auszugehen ist, daß jemand, der einen fremden (also nicht von ihm
stammenden) beschimpfenden oder böswillig verächtlich machenden
Text einem unbekannten Personenkreis zugänglich macht, dies im
allgemeinen deshalb tun wird, weil er die darin enthaltene Aussage
innerlich bejaht (vgl. BayObLG NJW 1994, 952, 953; OLG Koblenz, NJW
1984, 2373). Wird dem Personenkreis der Asylbewerber, die objektiv
keinen Anspruch auf Anerkennung haben, der verallgemeinerte und
damit unberechtigte Vorwurf gemacht, er verbreite Aids, verführe
Kinder zur Drogensucht, lebe in besonders übler und undankbarer
Weise parasitär und erreiche daher moralisch nicht einmal die
unterste Stufe menschlicher Existenz, so liegt - wie oben
ausgeführt - die Annahme nahe, daß diesen Asylbewerbern durch den
Inhalt des Flugblattes jede Menschenwürde abgesprochen werden
soll.
Kommt der Tatrichter hingegen bei der
Auslegung zu dem Ergebnis, daß in dem Pamphlet nur diejenigen
Asylbewerber angesprochen sind, die durch Täuschung ihre
Anerkennung erreichen wollen oder denen bewußt ist, daß sie keinen
Anerkennungsanspruch besitzen, gelten zwar hinsichtlich der Frage,
ob ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt, die vorstehenden
Gesichtspunkte gleichermaßen, weil auch Betrüger - d.h. Personen,
die sich durch Täuschung wirtschaftliche Vorteile erschleichen -
durch den Vorwurf der Verbreitung von Aids und der Verführung von
Kindern zur Drogensucht verächtlich gemacht werden können, jedoch
wird der Tatrichter hier zu prüfen haben, ob es sich bei einer
derartigen Einschränkung des Personenkreises (auf Betrüger) noch um
eine Personenmehrheit von gewissem Umfang und gewisser Bedeutung im
Leben des Volkes handelt, die von der Gesamtheit der Bevölkerung
aufgrund bestimmter Merkmale abgegrenzt in Erscheinung tritt (vgl.
Bay-ObLG NJW 1994, 953). Daß die Asylbewerber nicht zur
inländischen Bevölkerung gehören und einer gewissen Fluktuation
unterworfen sind, steht dieser Annahme indes noch nicht entgegen
(vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Celle NJW 1970, 2257).
Die Auslegungsmöglichkeit, daß mit dem
Pamphlet nur Asylbetrüger im subjektiven Sinne gemeint sind, die
zudem Aids verbreiten und Drogen an Kinder verteilen, liegt
hingegen so fern, daß sie unberücksichtigt bleiben kann.
Gelangt der Tatrichter zu einer
Auslegung, wonach § 130 StGB verwirklicht ist, wird er weiter zu
prü-fen haben, ob das Pamphlet, das schon wegen seiner Reimform
unter den formalen Kunstbegriff fällt (vgl. BVerfGE 81, 298 = NJW
1990, 1985), die Schranken der Kunstfreiheit überschreitet, was
indes bei einem Angriff auf die Menschenwürde als primäres
Grundrecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der Hand liegt (vgl.
BVerfGE 75, 369, 380; SenE vom 1. März 1994 - Ss 17/94 -).
Schließlich wird auch zu prüfen sein,
ob das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
einer Anwendung der Strafbestimmung des § 130 StGB im vorliegenden
Fall entgegensteht. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß
herabsetzende Äußerungen, bei denen die Diffamierung anderer
Personen im Vordergrund steht, nicht durch Art. 5 GG gedeckt sind
(vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 96; SenE NJW 1981, 1280, 1281; SenE v.
1. 3. 1994 - Ss 17/94).