Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.
Die Berufung, deren sachgerechte Auslegung ergibt, daß sie sich
entgegen der Fassung der Berufungsschrift nur gegen den
Widerbeklagten und nicht auch gegen die durch das Teilurteil nicht
betroffene Klägerin richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die
Widerklage ist unzulässig, allerdings nicht aus den vom Landgericht
angegebenen Gründen, sondern wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls
des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Beklagten.
Die Widerklage war nicht von vornherein deswegen unzulässig,
weil sie nicht zugleich gegen die Klägerin gerichtet worden ist.
Ein derartiger Grundsatz gilt nicht ausnahmslos und bedarf für
Fälle der hier vorliegenden Art einer Ergänzung.
Im Anschluß an das Urteil des BGH vom 17. Oktober 1963 (NJW
1964/44) ist es allgemein anerkannt, daß es statthaft ist, eine
Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten
Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder
gleichzeitig auch gegen den Kläger erhoben hat. Im Einzelfall ist
dann nach den für die Klageänderung geltenden Maßstäben (§ 263 ZPO)
zu beurteilen, ob die Erweiterung zuzulassen ist (vgl. BGH a.a.O.
sowie NJW 1971/466).
Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist
dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Regel
unzulässig (vgl. NJW 1993/2120 m.N.).
Andererseits gilt das nicht uneingeschränkt. So hat der BGH es
in einem Rechtsstreit einer OHG für geboten erachtet, der Beklagten
Gelegenheit zu geben, eine Widerklage auf Feststellung ihrer im
Ausgangsprozeß streitigen Gesellschaftereigenschaft gegen die
anderen Gesellschafter zu erheben (NJW 1984/2104); wo die Dinge
tatsächlich und rechtlich derart eng miteinander verknüpft seien,
entspreche es dem Sinn des § 33 ZPO, der verklagten Partei den
Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte
Partei nicht die Klägerin selbst sei.
Für die Zulässigkeit der Widerklage gegen Dritte wird auch nicht
gefordert, daß die Anspruchsgrundlagen mit denen der Widerklage
gegen den Kläger identisch sind; es genügt, daß sie auf einem im
wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (§
60 ZPO) beruhen (vgl. BGH NJW 1975/1228).
Das LG Hannover hat eine Widerklage sogar als zulässig erachtet,
die nach der klageweisen Geltendmachung einer abgetretenen
Forderung aus einem Verkehrsunfall gegen den Zessionar als den
Unfallgegner erhoben wurde (NJW 1988/1601). Demgegenüber hat der
BGH es offen gelassen, ob bei einer auf eine Abtretung gestützten
Klage eine auf Rückforderung einer behaupteten Óberzahlung
gerichtete Widerklage gegen den Zedenten erhoben werden könnte; er
hat nur die örtliche Zuständigkeit des damaligen Prozeßgerichts
verneint (NJW 1993/2120).
Besonderheiten, die eine Widerklage allein gegen den
Widerbeklagten rechtfertigten, waren auch im vorliegenden Fall
gegeben.
Bis zu der im Berufungsverfahren vereinbarten Abtretung der
eingeklagten Ansprüche waren die Klägerin und der Widerbeklagte
gemeinsam Inhaber etwaiger Forderungen aus dem Mietvertrag vom 3.
Oktober 1984. Die allein klagende Klägerin hat demgemäß unter
Hinweis auf § 432 BGB beantragt, die Beklagten zur Zahlung an sie
und den Widerbeklagten zu verurteilen. Das bedeutet, daß der
Abweisungsantrag der Beklagten gegenüber der Klage und die wegen
derselben Ansprüche erhobene negative Feststellungsklage sachlich
übereinstimmen. Die Beklagten waren nur deshalb gehindert, die
Widerklage auch gegen die Klägerin zu richten, weil derselbe
Streitgegenstand schon durch den Antrag auf Abweisung der Klage
erfaßt wird. Daß es sich bei der Formulierung ihrer Anträge nur um
einen formalen Unterschied handelt, wird besonders deutlich, wenn
man sich die Rechtskraftwirkung vor Augen führt. Wenn die Beklagten
mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage Erfolg haben, so wird
damit im Verhältnis zur Klägerin festgestellt, daß die geltend
gemachten Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht bestehen. Dieselbe
Feststellung wird gegenüber dem Widerbeklagten angestrebt.
Da der Streitgegenstand von Klage und Widerklage in dieser Weise
übereinstimmen, handelt es sich nicht um eine sog. isolierte
Drittwiderklage.
Wegen dieses Zusammenhangs war die Widerklage auch gegen den
Widerspruch des Widerbeklagten als sachdienlich zuzulassen (§ 263
ZPO). Zutreffend führen beide Parteien aus, daß eine Abweisung der
Klage der Klägerin keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem
Widerbeklagten gehabt hätte (vgl. PalandtHeinrichs BGB 52. Aufl., §
432 Rn. 10). Durch die Widerklage konnte im Rahmen des einen
Rechtsstreits auch im Verhältnis zum Widerbeklagten ohne
zusätzlichen Aufwand eine abschließende Klärung erreicht
werden.
Die im Falle einer unzulässigen Drittwiderklage anstelle der
Abweisung in Erwägung zu ziehende Abtrennung wäre, wie auch der
Widerbeklagte betont, im vorliegenden Fall mit § 145 ZPO nicht
vereinbar. Vielmehr wäre bei getrennten Prozessen, die die Parteien
aus Kostengründen ohnehin vermieden sehen wollen, eine Verbindung
(§ 147 ZPO) geboten gewesen.
Da Köln allgemeiner Gerichtsstand des Widerbeklagten ist, war
das Landgericht Köln für die Widerklage örtlich zuständig und kommt
es nicht darauf an, daß diese Zuständigkeit nicht aus § 33 ZPO
hergeleitet werden könnte.
Daß die Berufung der Beklagten dennoch erfolglos bleibt, beruht
darauf, daß ein Feststellungsinteresse nach dem Stand der letzten
mündlichen Verhandlung, der für die Beurteilung maßgebend ist,
nicht mehr bejaht werden kann.
Ein Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage
ergab sich zunächst daraus, daß der Widerbeklagte nicht nur in der
Klagebegründung und im Klageantrag der Klägerin als Mitinhaber der
streitigen Forderungen bezeichnet worden war, sondern daß er diese
vor dem Rechtsstreit auch selbst mit den Schreiben vom 24. Februar
1991, 16. Oktober 1991 und 12. Mai 1992 sowie mit Anwaltsschreiben
vom 30. Juni 1992 geltend gemacht hatte. Es kommt hinzu, daß, wie
schon erwähnt worden ist, eine Abweisung der Klage ihm gegenüber
keine Rechtskraftwirkung gehabt hätte.
Nunmehr haben die Klägerin und der Widerbeklagte jedoch
unstreitig eine Abtretung der Klageansprüche an die Klägerin
vereinbart. Darüber hinaus hat der Beklagte erklärt, eine
Entscheidung im Rechtsstreit der Klägerin als für ihn verbindlich
anzuerkennen.
Damit steht zwar fest, daß der Widerbeklagte nicht Inhaber bzw.
Mitinhaber der eingeklagten Forderungen ist. Zugleich ist aber ein
Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten, das durch ein
Feststellungsurteil aussprechen zu lassen, nicht mehr zu
ersehen.
Die Beklagten sind schon jetzt nicht schlechter gestellt als im
Fall des Erlasses des angestrebten Urteils. Der Widerbeklagte
könnte die Forderungen nur wieder geltend machen, wenn sie an ihn
abgetreten würde. Geschähe das während des Rechtsstreits, so würde
die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gemäß §§ 265, 325
ZPO gegen ihn wirken. Bei einer Abtretung nach einem Urteil ist er
nicht nur an die abgegebene Erklärung über dessen Verbindlichkeit
gebunden, sondern könnte ihm die Rechtskraft auch gemäß § 404 BGB
entgegengehalten werden.
Entgegen der von den Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz
vertretenen Ansicht hat die Widerklage nicht einen weitergehenden
Umfang als die Klage. Der Antrag festzustellen, daß der
Widerbeklagte gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem beendeten
Mietverhältnis hat, ist anhand der Begründung auszulegen. Sie
bezieht sich allein auf die Klageforderungen, und ihre Zulässigkeit
ist auch nur mit dem Fehlen einer Rechtskrafterstrekkung
gerechtfertigt worden. Demgemäß haben die Beklagten auch nicht etwa
gegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage wegen etwaiger
weiterer streitiger Ansprüche erhoben.
Die Bedenken der Beklagten gegen den Erlaß eines Teilurteils
durch das Landgericht greifen nach Sachlage nicht durch. Im Falle
der Unzulässigkeit der Widerklage kann eine Beweiserhebung und die
gerichtliche Entscheidung über die Klageforderungen keine
Auswirkungen auf das Ergebnis der Widerklage haben. Wäre entgegen
dem Teilurteil des Landgerichts die Zulässigkeit bejaht worden, so
wäre nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu verfahren gewesen und wäre
dadurch eine einheitliche Sachentscheidung ermöglicht worden.
Es braucht ferner nicht klarstellend in die Urteilformel
aufgenommen zu werden, daß die Widerklage "als unzulässig"
abgewiesen wird (vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 313 Rn. 9).
Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen
zunächst des landgerichtlichen Urteils und jetzt des
Berufungsurteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:
14.568,91 DM.