OLG Köln, Urteil vom 18.05.1994 - 11 U 254/93
Fundstelle
openJur 2012, 74292
  • Rkr:

Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.

Gründe

Die Berufung, deren sachgerechte Auslegung ergibt, daß sie sich

entgegen der Fassung der Berufungsschrift nur gegen den

Widerbeklagten und nicht auch gegen die durch das Teilurteil nicht

betroffene Klägerin richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die

Widerklage ist unzulässig, allerdings nicht aus den vom Landgericht

angegebenen Gründen, sondern wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls

des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Beklagten.

Die Widerklage war nicht von vornherein deswegen unzulässig,

weil sie nicht zugleich gegen die Klägerin gerichtet worden ist.

Ein derartiger Grundsatz gilt nicht ausnahmslos und bedarf für

Fälle der hier vorliegenden Art einer Ergänzung.

Im Anschluß an das Urteil des BGH vom 17. Oktober 1963 (NJW

1964/44) ist es allgemein anerkannt, daß es statthaft ist, eine

Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten

Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder

gleichzeitig auch gegen den Kläger erhoben hat. Im Einzelfall ist

dann nach den für die Klageänderung geltenden Maßstäben (§ 263 ZPO)

zu beurteilen, ob die Erweiterung zuzulassen ist (vgl. BGH a.a.O.

sowie NJW 1971/466).

Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist

dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Regel

unzulässig (vgl. NJW 1993/2120 m.N.).

Andererseits gilt das nicht uneingeschränkt. So hat der BGH es

in einem Rechtsstreit einer OHG für geboten erachtet, der Beklagten

Gelegenheit zu geben, eine Widerklage auf Feststellung ihrer im

Ausgangsprozeß streitigen Gesellschaftereigenschaft gegen die

anderen Gesellschafter zu erheben (NJW 1984/2104); wo die Dinge

tatsächlich und rechtlich derart eng miteinander verknüpft seien,

entspreche es dem Sinn des § 33 ZPO, der verklagten Partei den

Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte

Partei nicht die Klägerin selbst sei.

Für die Zulässigkeit der Widerklage gegen Dritte wird auch nicht

gefordert, daß die Anspruchsgrundlagen mit denen der Widerklage

gegen den Kläger identisch sind; es genügt, daß sie auf einem im

wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (§

60 ZPO) beruhen (vgl. BGH NJW 1975/1228).

Das LG Hannover hat eine Widerklage sogar als zulässig erachtet,

die nach der klageweisen Geltendmachung einer abgetretenen

Forderung aus einem Verkehrsunfall gegen den Zessionar als den

Unfallgegner erhoben wurde (NJW 1988/1601). Demgegenüber hat der

BGH es offen gelassen, ob bei einer auf eine Abtretung gestützten

Klage eine auf Rückforderung einer behaupteten Óberzahlung

gerichtete Widerklage gegen den Zedenten erhoben werden könnte; er

hat nur die örtliche Zuständigkeit des damaligen Prozeßgerichts

verneint (NJW 1993/2120).

Besonderheiten, die eine Widerklage allein gegen den

Widerbeklagten rechtfertigten, waren auch im vorliegenden Fall

gegeben.

Bis zu der im Berufungsverfahren vereinbarten Abtretung der

eingeklagten Ansprüche waren die Klägerin und der Widerbeklagte

gemeinsam Inhaber etwaiger Forderungen aus dem Mietvertrag vom 3.

Oktober 1984. Die allein klagende Klägerin hat demgemäß unter

Hinweis auf § 432 BGB beantragt, die Beklagten zur Zahlung an sie

und den Widerbeklagten zu verurteilen. Das bedeutet, daß der

Abweisungsantrag der Beklagten gegenüber der Klage und die wegen

derselben Ansprüche erhobene negative Feststellungsklage sachlich

übereinstimmen. Die Beklagten waren nur deshalb gehindert, die

Widerklage auch gegen die Klägerin zu richten, weil derselbe

Streitgegenstand schon durch den Antrag auf Abweisung der Klage

erfaßt wird. Daß es sich bei der Formulierung ihrer Anträge nur um

einen formalen Unterschied handelt, wird besonders deutlich, wenn

man sich die Rechtskraftwirkung vor Augen führt. Wenn die Beklagten

mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage Erfolg haben, so wird

damit im Verhältnis zur Klägerin festgestellt, daß die geltend

gemachten Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht bestehen. Dieselbe

Feststellung wird gegenüber dem Widerbeklagten angestrebt.

Da der Streitgegenstand von Klage und Widerklage in dieser Weise

übereinstimmen, handelt es sich nicht um eine sog. isolierte

Drittwiderklage.

Wegen dieses Zusammenhangs war die Widerklage auch gegen den

Widerspruch des Widerbeklagten als sachdienlich zuzulassen (§ 263

ZPO). Zutreffend führen beide Parteien aus, daß eine Abweisung der

Klage der Klägerin keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem

Widerbeklagten gehabt hätte (vgl. PalandtHeinrichs BGB 52. Aufl., §

432 Rn. 10). Durch die Widerklage konnte im Rahmen des einen

Rechtsstreits auch im Verhältnis zum Widerbeklagten ohne

zusätzlichen Aufwand eine abschließende Klärung erreicht

werden.

Die im Falle einer unzulässigen Drittwiderklage anstelle der

Abweisung in Erwägung zu ziehende Abtrennung wäre, wie auch der

Widerbeklagte betont, im vorliegenden Fall mit § 145 ZPO nicht

vereinbar. Vielmehr wäre bei getrennten Prozessen, die die Parteien

aus Kostengründen ohnehin vermieden sehen wollen, eine Verbindung

147 ZPO) geboten gewesen.

Da Köln allgemeiner Gerichtsstand des Widerbeklagten ist, war

das Landgericht Köln für die Widerklage örtlich zuständig und kommt

es nicht darauf an, daß diese Zuständigkeit nicht aus § 33 ZPO

hergeleitet werden könnte.

Daß die Berufung der Beklagten dennoch erfolglos bleibt, beruht

darauf, daß ein Feststellungsinteresse nach dem Stand der letzten

mündlichen Verhandlung, der für die Beurteilung maßgebend ist,

nicht mehr bejaht werden kann.

Ein Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage

ergab sich zunächst daraus, daß der Widerbeklagte nicht nur in der

Klagebegründung und im Klageantrag der Klägerin als Mitinhaber der

streitigen Forderungen bezeichnet worden war, sondern daß er diese

vor dem Rechtsstreit auch selbst mit den Schreiben vom 24. Februar

1991, 16. Oktober 1991 und 12. Mai 1992 sowie mit Anwaltsschreiben

vom 30. Juni 1992 geltend gemacht hatte. Es kommt hinzu, daß, wie

schon erwähnt worden ist, eine Abweisung der Klage ihm gegenüber

keine Rechtskraftwirkung gehabt hätte.

Nunmehr haben die Klägerin und der Widerbeklagte jedoch

unstreitig eine Abtretung der Klageansprüche an die Klägerin

vereinbart. Darüber hinaus hat der Beklagte erklärt, eine

Entscheidung im Rechtsstreit der Klägerin als für ihn verbindlich

anzuerkennen.

Damit steht zwar fest, daß der Widerbeklagte nicht Inhaber bzw.

Mitinhaber der eingeklagten Forderungen ist. Zugleich ist aber ein

Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten, das durch ein

Feststellungsurteil aussprechen zu lassen, nicht mehr zu

ersehen.

Die Beklagten sind schon jetzt nicht schlechter gestellt als im

Fall des Erlasses des angestrebten Urteils. Der Widerbeklagte

könnte die Forderungen nur wieder geltend machen, wenn sie an ihn

abgetreten würde. Geschähe das während des Rechtsstreits, so würde

die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gemäß §§ 265, 325

ZPO gegen ihn wirken. Bei einer Abtretung nach einem Urteil ist er

nicht nur an die abgegebene Erklärung über dessen Verbindlichkeit

gebunden, sondern könnte ihm die Rechtskraft auch gemäß § 404 BGB

entgegengehalten werden.

Entgegen der von den Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz

vertretenen Ansicht hat die Widerklage nicht einen weitergehenden

Umfang als die Klage. Der Antrag festzustellen, daß der

Widerbeklagte gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem beendeten

Mietverhältnis hat, ist anhand der Begründung auszulegen. Sie

bezieht sich allein auf die Klageforderungen, und ihre Zulässigkeit

ist auch nur mit dem Fehlen einer Rechtskrafterstrekkung

gerechtfertigt worden. Demgemäß haben die Beklagten auch nicht etwa

gegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage wegen etwaiger

weiterer streitiger Ansprüche erhoben.

Die Bedenken der Beklagten gegen den Erlaß eines Teilurteils

durch das Landgericht greifen nach Sachlage nicht durch. Im Falle

der Unzulässigkeit der Widerklage kann eine Beweiserhebung und die

gerichtliche Entscheidung über die Klageforderungen keine

Auswirkungen auf das Ergebnis der Widerklage haben. Wäre entgegen

dem Teilurteil des Landgerichts die Zulässigkeit bejaht worden, so

wäre nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu verfahren gewesen und wäre

dadurch eine einheitliche Sachentscheidung ermöglicht worden.

Es braucht ferner nicht klarstellend in die Urteilformel

aufgenommen zu werden, daß die Widerklage "als unzulässig"

abgewiesen wird (vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 313 Rn. 9).

Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen

zunächst des landgerichtlichen Urteils und jetzt des

Berufungsurteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

10, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:

14.568,91 DM.