Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind nur solche Einkommens- und Vermögensverbesserungen des Hilfsbedürftigen, die seinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstatus prägen und verändern.
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Oktober 1993 - 323 F 3/89 PKH - ersatzlos aufgehoben.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung
der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Beschluß hält der
Óberprüfung durch den Senat nicht stand.
Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 S.
1 ZPO sind allein solche Einkommens- und Vermögensverbesserungen,
die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstatus des
Hilfebedürftigen prägen und verändern, z.B. die Rückkehr eines
arbeitslosen Sozialhilfeempfängers in das Erwerbsleben oder
erhebliche Kapitalzahlungen, vermöge eines gewonnenen
Rechtsstreits oder nachträglich erlangte Geldmittel aus der
Veräußerung von Grundbesitz, wobei bei alledem unerläßliche
Voraussetzung ist, daß es sich um einen beachtlichen, zusätzlichen
Vermögenserwerb handelt. Demgegenüber reicht eine bloße
Verbesserung der Einkommensverhältnisse infolge Rentenzahlungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie das hier der Fall
ist, nicht aus (vgl. zu alledem OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 840, 841
mit zahlreichen Nachweisen; Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 120
Rz. 14; § 124 Rz. 17 a mit Nachweisen).
Demgemäß war der angefochtene Beschluß
ersatzlos aufzuheben.
Klarstellend weist der Senat darauf
hin, daß die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des
Familiengerichts vom 1. Oktober 1992 auf die ihr bewilligte
Prozeßkostenhilfe monatliche Raten von 60,00 DM zu zahlen hat.