I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Betroffene freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Aus-lagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Amtsgericht hat die Betroffene
wegen eines (fahrlässigen) Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49
Abs. 1 Nr. 12 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 75,00 DM
verurteilt.
Nach den Feststellungen parkte die
Betroffene am 30. August 1991 ihren PKW in der Zeit von 17.33 Uhr
bis 17.38 Uhr neben dem Grundstück I.-straße ..., K., in einer
"amtlich gekennzeichneten" Feuerwehrzufahrt. Diese Zufahrt wurde
bei Errichtung des dahinter gelegenen 13-geschoßigen Hochhauses
vor 1975 aufgrund einer Auflage des Bauordnungsamtes als
Rettungsweg ausgewiesen, hergestellt und mit einem
Feuerwehrzufahrtsschild versehen.
Mit der Auffassung der Betroffenen, die
Zufahrt befinde sich auf Privatgelände, wo das
Feuerwehrzufahrtsschild ohne Bedeutung sei, hat sich das
Amtsgericht, dem Lichtbilder der Örtlichkeit zur Verfü-gung
standen, nicht weiter auseinandergesetzt.
Gegen das Urteil richtet sich der
Zulassungsantrag der Betroffenen, mit dem die Verletzung
materiellen Rechts gerügt und weiterhin geltend gemacht wird, § 12
Abs. 1 Nr. 8 StVO sei auf private Feuerwehrzufahrten nicht
anwendbar.
Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur
Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zum Freispruch der Betroffenen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, eingefügt
durch die 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988
(BGBl. I, S. 405 ff.), ist das Halten vor und in amtlich
gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig.
Zweifelhaft ist bereits, ob es sich
hier um eine "amtlich gekennzeichnete" Feuerwehrzufahrt handelt. In
der StVO gibt es bislang kein amtliches Kenn-, Richt- oder
Hinweiszeichen für Feuerwehrzufahrten. Auch die baupolizeilichen
Rechtsvorschriften der Länder sehen solche amtlichen Kennzeichen
nicht vor. Die baubehördliche Bestätigung auf privaten Bau- oder
Grundstücksplänen, die Feuerwehrzufahrten ausweisen, stellt keine
"amtliche Kennzeichnung" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar.
Nach der amtlichen Begründung (vgl. VkBl 1988, 221) ist eine
Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt ("erforderlichenfalls durch
entsprechendes Schild") notwendig, weil für die Verkehrsteilnehmer
erkennbar sein muß, daß es sich um eine solche Zufahrt handelt.
Gekennzeichnet im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO sind also nur
diejenigen Feuerwehrzufahrten, bei denen ihre Bestimmung durch
geeignete Hinweisschilder (z.B. "Feuerwehrzufahrt freihalten")
kundgetan wird (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 31. Auflage, § 12
StVO Rn. 37 b). Diese Kennzeichnung muß nach der dazu im Schrifttum
vertretenen Auffassung wegen des eindeutigen Wortlauts der
Bestimmung ("amtlich") von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als
Hoheitsträger, vorgenommen worden sein. Die von privaten
Grundstückseigentümern (sei es auch aufgrund einer Auflage der
Baubehörde) angebrachten Hinweisschilder sollen dagegen für § 12
Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht ausreichen (vgl. Mühlhaus/Janiszewski,
StVO, 12. Aufl., § 12 Rn. 43 a; Vogel, NZV 1990, 419, 421). Eine
berichtigende Auslegung des Wortlauts dahin, daß alle amtlich -
d.h. baupolizeilich - vorgeschriebenen, festgelegten oder
bestätigten Feuerwehrzufahrten, die durch (auch private)
Hinweisschilder als solche gekennzeichnet sind, unter den
Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, entfernt sich nach dieser
Ansicht zu weit von der gesetzlichen Grundlage und soll daher nicht
in Betracht kommen (vgl. Vogel a.a.O.). Um der Vorschrift des § 12
Abs. 1 Nr. 8 StVO einen sinnvollen Anwendungsbereich zu sichern,
müßte der Verordnungsgeber hiernach entweder ein amtliches
Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" einführen oder den Wortlaut der
Bestimmung so fassen, daß auch privat aufgestellte Hinweisschilder,
soweit sie "amtlich veranlaßt" sind, den Anforderungen genügen. Ob
dieser Auffassung, die sich auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 8
StVO berufen kann, im Ergebnis zu folgen wäre, bedarf hier indes
keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Anwendung dieser
Grundsätze würde im vorliegenden Fall nur zum vorläufigen Erfolg
des Rechtsmittels führen. Den Feststellungen des Amtsgericht kann
nämlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, wer
das hier maßgebliche Feuerwehrzufahrtsschild aufgestellt hat. Zwar
deutet nach der im Urteil mitgeteilten Aussage des Zeugen K. vieles
darauf hin, daß es der damalige Grundstückseigentümer war.
Eindeutige Feststellungen dazu hat das Amtsgerichts jedoch
ersichtlich nicht getroffen. Deshalb müßte die Sache, wollte man
auf diesen Gesichtspunkt abstellen, nach Aufhebung des Urteils
wegen Lückenhaftigkeit zur weiteren Aufklärung dieser Frage an die
Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Einer solchen Zurückverweisung bedarf
es jedoch deshalb nicht, weil die bußrechtliche Ahndung des
Verhaltens der Betroffenen nach den Feststellungen des Amtsgerichts
bereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist mit der Folge,
daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar auf
Freispruch zu erkennen ist.
Die Verbotsnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 8
StVO bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf jede Feuerwehrzufahrt,
die als solche amtlich gekennzeichnet ist. Gleichwohl ist zu
beachten, daß die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 StVG, auf
die § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO gestützt wird, den Verordnungsgeber
nicht zum Verbot des Haltens und Parkens auf einem ausschließlich
privaten Weg ermächtigt, auf dem auch tatsächlich kein öffentlicher
Verkehr stattfindet (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 440). Somit ist zu
unterscheiden: Geht es um ein Halten oder Parken auf einer
öffentlichen Verkehrsfläche vor einer Feuerwehrzufahrt, so
ist der Umstand, daß sich der Rettungsweg selbst auf einem
Privatgelände befindet, ohne Bedeutung (vgl. BayObLG VRS 65, 78).
Unproblematisch ist die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO
ferner, sofern die Feuerwehrzufahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund
liegt (vgl. BayObLG a.a.O.). Öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts
sind - ungeachtet bestehender Eigentumsverhältnisse und ohne
Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts -
alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich
zugelassen ist (vgl. BGH VersR 1985, 835; BayObLG VRS 70, 53, 54;
Jagusch/Hentschel a.a.O. § 1 StVO Rn. 13 m.w.N.). Danach ist eine
Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht möglich, wenn das Halten
oder Parken in (auf) einer Feuerwehrzufahrt stattfindet, die auf
Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr im oben
beschriebenen Sinne offensteht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Das
Zuparken solcher privaten Wege, die zur Gefahrenbekämpfung für
Rettungsfahrzeuge freizuhalten sind, kann somit obwohl diese
Konsequenz letztlich unbefriedigend ist, nicht als
Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49 Abs. 1 Nr.
12 StVO geahndet werden, weil dieses Verhalten vom
Anwendungsbereich der Verbotsnorm nicht erfaßt wird.
Nach diesen Grundsätzen ist die
Betroffene freizusprechen. Aus dem Inbegriff der Urteilsgründe und
aus den Lichtbildern der Örtlichkeit, auf die das Amtsgericht
zulässigerweise (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Bezug genommen hat,
ergibt sich unzweifelhaft, daß die Feuerwehrzufahrt, in (auf) der
die Betroffene am 30. August 1991 geparkt hatte, vollständig auf
Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich
ist. Dem Zusammenhang läßt sich hinreichend klar entnehmen, daß
die Zufahrt zu einem Garagenhof führt und deshalb nicht der
allgemeinen Benutzung durch jedermann offensteht, sondern nur einem
eng umgrenzten Kreis von Berechtigten (vgl. Jagusch/Hentschel
a.a.O. § 1 StVO Rn. 16 m.w.N.).
Da die vom Amtsgericht angewendeten
Bußgeldnormen nicht eingreifen und das Verhalten der Betroffenen
auch nicht durch einen anderen Bußgeldtatbestand erfaßt wird,
insbesondere nicht durch die Bußgeldvorschrift des § 32
FeuerschutzG NW vom 25. Februar 1975, war unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils auf Freispruch zu erkennen.
Dabei stand einer Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht
entgegen, daß die Frage, ob § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO auch das Halten
bzw. Parken in/auf einer Feuerwehrzufahrt erfaßt, die über einen
Privatweg führt, auf dem kein (tatsächlich) öffentlicher Verkehr
stattfindet, bereits von einem anderen Oberlandesgericht (OLG Hamm
a.a.O.) im gleichen Sinne entschieden worden ist. Der Fortbildung
des Rechts dient auch die Festigung eines aufgestellten Leitsatzes
(vgl. KG VRS 82, 206, 207; Göhler, OWiG, 10. Auflage, § 80 Rn. 3),
die hier nicht zuletzt deshalb geboten erscheint, weil das
Amtsgericht der Betroffenen im Urteil eine Aufrechterhaltung seiner
Rechtsprechung bei künftigen "Verstößen" bereits angekündigt
hat.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung
folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO-Analog.