AG Soest, Urteil vom 25.09.1992 - 9 C 248/02
Fundstelle
openJur 2012, 73563
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Soest

auf die mündlichen Verhandlung vom 25. September 1992

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.11.1991 um 22.10 Uhr auf der L 856 im Einmündungsbereich zur L 857 in Soest-Bergede ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die bevorrechtigte L 856 in nördlicher Richtung. Die Beklagte zu 1) wollte mit dem von ihr gesteuerten Kleinbus, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, auf die bevorrechtigte L 856 aus Sicht des Klägers von links kommend abbiegen, um in nördlicher Richtung weiterzufahren. Im Einmündungsbereich kam es trotz einer vom Kläger eingeleiteten Vollbremsung zum Zusammenstoß. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden gemäß der Aufstellung Seite 4 der Klageschrift in Höhe von 11.447,76 DM hat die Beklagte zu 3) 8.585,82 DM, also 75 % gezahlt. Der Kläger macht mit der Klage die restlichen 25 % in Höhe von 2.861,94 DM geltend. Der Kläger ist der Auffassung, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.

Er verlangt außerdem eine 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO gemäß der Abrechnung auf Blatt 6 der Klageschrift in Höhe von 513,91 DM. In diesem Zusammenhang trägt er vor, seine Prozessbevollmächtigen hätten mit seiner als Zeugin benannten Ehefrau den Sachverhalt ausführlich erörtert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an den Kläger 3.375,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

11.03.1992 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Kläger sei zu schnell gefahren, ihn treffe deshalb ein Mitverschulden am Unfall. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren, obwohl an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestehe. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die von Polizeibeamten ermittelte Brems- und Blockierspur des Fahrzeugs des Klägers mit einer Länge von 55,3 m. Die Beklagten wenden sich im übrigen gegen die Berechtigung der geltend gemachten Anwaltskosten. Sie bestreiten, dass eine Besprechung mit der Ehefrau des Klägers stattgefunden hat und sind im übrigen der Auffassung, dass die Ehefrau des Klägers nicht "Dritte" im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO sei. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadens bestreiten die Beklagten im übrigen die Berechtigung zweifacher Abschleppkosten und der Taxikosten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat die Bußgeldakten des Kreises Soest ... zu Beweiszwecken beigezogen.

Gründe

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Im Rahmen der gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 18 StVG gebotenen Abwägung der von den Beteiligten gesetzten Unfallursachen und Gefahrenmomente ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie die Vorfahrt des Klägers verletzt hat.

Auf der anderen Seite kann dahinstehen, ob der Kläger den Unfall dadurch mitverschuldet hat, dass er zu schnell fuhr, während er bei einer angepassten Fahrweise und unter Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Denn im Rahmen der zu treffenden Abwägung sind nicht nur Verschuldens- sondern auch Gefahrenmomente zu berücksichtigen. Der Kläger durfte wegen der an der Unfallstelle vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkung höchstens 70 km/h fahren. Aus der beigezogenen Bußgeldakte ergibt sich aber, dass die mit der Unfallaufnahme betrauten Polizeibeamten eine Brems-Blockierspur des Fahrzeugs des Klägers von 55,3 m gemessen haben. In diesem Fall errechnet sich unter Zugrundelegung einer Verzögerung von 6 - 7 m/s.² bei nasser Fahrbahn bereits eine Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers ohne Berücksichtigung der offenbar noch vorhandenen erheblichen Restenergie von 93 - 102 km/h. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur unter optimalen Bedingungen gefahren werden darf. Hier herrschte zur Unfallzeit Dunkelheit. Die Fahrbahn war feucht. Ausweislich des Vermerks der unfallaufnehmenden Polizeibeamten war die Nässe noch nicht überfroren, der Kläger darüber hinaus ortsunkundig. Diese Umstände zusammengenommen ergeben, dass vom Fahrzeug des Klägers insgesamt ein so deutlich erhöhtes Gefahrenmoment ausging, dass auch ohne die Feststellung konkreten Verschuldens am Unfall von einer Mithaftungsquote mindestens in Höhe von 25 % ausgegangen werden muss. Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger demnach nicht zu.

Der Kläger kann aber auch die geltend gemachte Besprechungsgebühr nicht verlangen. Die Ehefrau des Klägers ist nicht "Dritte" im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Die Gebühr findet ihre Berechtigung darin, dass der Rechtsanwalt in einer mündlichen Besprechung über den Bereich des zwischen ihm und dem Mandanten Vertraulichen hinauswirkt und dabei auf die Interessenwahrung nach außen zu achten hat. (LG Berlin Der Deutsche Rechtspfleger 1981 S. 34). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor wenn eine Besprechung mit dem Ehegatten des Mandanten erfolgt der noch dazu zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs gesessen hat. Die Beziehungen von Kläger und Ehefrau zum Unfall sind so eng miteinander verbunden, dass es gekünstelt wirkte, würde man die Ehefrau zur "Dritten" mache.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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