Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 1991 - 7 0 144/91 - abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer X. verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz hinsichtlich der von der Firma S., M., aus dem Schadensereignis vom 17. Dezember 1989 geltend gemachten Ansprüche zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.800,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger - von Beruf angestellter
Installateur - unterhält bei der Beklagten eine
Privat-Haftpflichtversicherung und macht aus dieser einen
Anspruch auf Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom 17. Dezember
1989 geltend, zu dem es wie folgt gekommen war: der Kläger war im
Rahmen eines Bereitschaftsdienstes gemäß Vertrag vom 22. Januar
1989, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nebenberuflich für
die Firma S. tätig. Im Hinblick auf diese Tätigkeit war er im
Besitz der Schlüssel zum Betriebsgelände der Firma S..
Am 17. Dezember 1989 nahm der damals
10-jährige Sohn des Klägers diese Schlüssel, welche der Klä-ger
neben das Telefon im Flur der Wohnung gelegt hatte, an sich, begab
sich damit auf das Betriebsgelände S., wo er sich einen
Fahrzeugschlüssel nahm und mit dem entsprechenden Fahrzeug, einem
Mercedes, wegfuhr, bis er auf der A. Straße von der Fahrbahn abkam,
einen Baum umfuhr und damit mit dem PKW liegenblieb, der hierbei
stark beschä-digt wurde.
Wegen des entsprechenden Schadens
erwirkte die geschädigte Firma gegen den Kläger einen Mahnbescheid
vom 4. Januar 1991 über 59.187,11 DM nebst Zinsen und Kosten.
Unter dem 19. März 1990 hat die
Beklagte Deckungsschutz versagt, weil die Verwahrung der Schlüssel
eine berufliche Tätigkeit sei und deshalb von der
Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt werde. Außerdem sei der
Kläger wegen des Schadens gar nicht haftbar, da eine Verletzung der
ihm obliegenden Aufsichtspflicht nicht vorliege.
Der Kläger macht demgegenüber geltend,
er habe einen Anspruch auf Deckungsschutz, weil er infolge
Aufsichtspflichtverletzung hafte, da er sich kaum um seinen Sohn
gekümmert habe. Der Schadensfall beruhe auch nicht auf seiner nur
geringfügigen Nebentätigkeit, sondern sei ausschließlich aus der
privaten Sphäre heraus entstanden, da die Aufbewahrung von
Schlüsseln nur diesem zuzuordnen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem
Klä-ger als Haftpflichtversicherung bezüglich des von seinem Sohn
J. M. am 17. Dezember 1989 verursachten Schadens gegenüber der
Firma S., M., Versicherungsschutz zu gewähren und den Kläger von
Ansprüchen dieser Firma aus diesem Vorfall freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, es liege
kein Fall der Privathaftpflichtversicherung vor. Die
Schlüsselaufbewahrung sei berufsorientiert gewesen, wobei es nicht
darauf ankomme, daß es sich bei der beruflichen Tätigkeit nur um
eine solche nebenberuflicher Art gehandelt habe. Eine
Aufsichtspflichtverletzung sei im übrigen nicht ersichtlich.
Durch Urteil vom 2. Juli 1991, auf das
wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte
als Privathaftpflichtversicherer brauche für den fraglichen
Schadensfall nicht einzustehen, weil dieser der beruflichen
Tä-tigkeit des Klägers zuzuordnen sei.
Gegen dieses am 8. Juli 1991
zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 1991 Berufung
eingelegt und diese am 7. Oktober 1991 begründet.
Er wiederholt und vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen und macht noch einmal ausdrücklich
geltend, seine Tätigkeit für die Firma S. falle nicht aus der
Sphäre der Privathaftpflichtversicherung heraus, da es sich hierbei
nur um ein gelegentliches und in keiner Weise berufs- und
betriebsspezifische Tätigwerden gehandelt habe. Ferner seien im
Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma S. "berufliche Tätigkeiten"
allenfalls die tatsächlichen "Einsätze", nicht aber seine
Bereitschaft, in deren Rahmen er das gleiche tun könne, wie in
seiner sonstigen Freizeit. Auch das bloße Aufbewahren der
Firmenschlüssel mache diese "neutrale" Tätigkeit noch nicht zu
einer beruflichen Verrichtung, jedenfalls nicht, soweit diese
Aufbewahrung in seinem privaten Bereich erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils festzustellen, daß die Beklagte aus dem
Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer X. verpflichtet
ist, dem Kläger Deckungsschutz hinsichtlich der von der Firma S.,
M. , aus dem Schadensereignis vom 17. Dezember 1989 geltend
gemachten Ansprüche zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen, bezieht sich auf das
landgerichtliche Urteil und trägt vor, nach der Ausgestaltung des
Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma S. habe es sich um ein
echtes Arbeitsverhältnis gehandelt, in dessen Rahmen auch die
Aufbewahrung der Betriebsschlüssel berufsbezogen sei. Auch am
Wochenende des Schadensfalls habe der Klä-ger Bereitschaftsdienst
bei der Firma S. gehabt. Gerade in Anbetracht dessen habe die
Schlüsselaufbewahrung eine der nebenberuflichen Tätigkeit des
Klägers unmittelbar zugehörige zentrale Nebenpflicht
dargestellt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens
wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die zulässige Berufung des Klägers hat
auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte hat aus dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag dem
Kläger wegen des Schadensereignisses vom 17. Dezember 1989
Deckungsschutz zu gewähren, §§ 1, 3 II. 1 AHB. Versichert ist
vorliegend gemäß den Besonderen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung unstreitig die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers "als Privatperson aus den Gefahren des
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes,
Berufes ..."
Vorliegend hat sich entgegen der
Ansicht des Landgerichts keine Gefahr eines Berufes des Klägers
verwirklicht, wobei letztlich offenbleiben kann, ob seine
nebenberufliche Aushilfstätigkeit für die Firma S. überhaupt als
"Beruf" im Sinne der vorgenannten Bestimmung qualifiziert werden
kann.
Nach den in der Rechtsprechung zur
Frage der Abgrenzung der Gefahrenbereiche der
Privathaftpflichtversicherung und der
Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung entwickelten Kriterien ist
entscheidend, ob ein innerer, ursächlicher Zusammenhang zwischen
der schadenstiftenden Handlung und dem Tätigkeitsbereich des
Versicherungsnehmers besteht; dem Gefahrenbereich des Berufes ist
dabei jede schädigende Handlung des Versicherten zuzurechnen, die
eine Auswirkung seiner Tätigkeit in dem konkreten Beruf ist. Der
Privathaftpflichtversicherer hat demzufolge nicht für
Haftpflichtfälle einzutreten, bei denen der Versicherte im Rahmen
seiner Beschäftigung in dem konkreten Beruf einen Haftpflichtfall
herbeigeführt hat, der nach den sonstigen Umständen einen inneren
Zusammenhang mit dem Beruf aufweist. Zu prüfen ist mit anderen
Worten, welchem Risikobereich vernünftigerweise der Schaden
zuzurechnen ist (siehe u. a. BGH VersR 69/219 f., BGH VersR 76/921,
OLG Hamm, VersR 79/175, BGH NJW 1981/2057 f., OLG Karlsruhe, r + s
1987/157, BGH VersR 1988/125, Wussow: Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, 8.
Aufl., Seite 270, 271 f., Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., Seite 983
ff.).
Bildet demzufolge die
berufliche/betriebliche Tä-tigkeit nur den äußeren Rahmen, in dem
auch die schadenstiftende bzw. -verursachende Handlung vorgenommen
wird, ermöglicht oder erleichtert diese sie aber nicht unmittelbar
selbst, so liegt kein Fall der Berufshaftpflicht, sondern ein
solcher der Privathaftpflichtversicherung vor.
Bezogen auf den vorliegenden Fall
ergibt sich aus dem Vorgenannten folgendes:
Die - erlaubte - Mitnahme der Schlüssel
vom Firmengelände der Firma S. erfolgte seitens des Klägers zwar
auf der Grundlage seiner dortigen Aushilfstätigkeit; das bedeutet
aber noch nicht, daß das Liegenlassen dieser Schlüssel im privaten
Wohnungsbereich an einer für Dritte zugänglichen Stelle und ein
hierdurch ermöglichter schadenstiftender Mißbrauch dieser
Schlüssel schon in dem geforderten inneren, ursächlichen
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers steht.
Eine Berufsbezogenheit könnte insoweit
noch bejaht werden, wenn der Kläger die ihm beruflich anvertrauten
Schlüssel Dritten z. B. ausgehändigt hätte. Anders ist es aber
dann, wenn er die Schlüssel lediglich während seiner Dienstzeit in
seinem privaten Wohnbereich zwecks jederzeitiger Verfügbarkeit
aufbewahrt, wie es in vielen Berufsbereichen (z. B. bei
Dienstzimmerschlüsseln pp.) der Fall ist, in welchen ebenfalls die
dem beruflichen Bereich zuzuordnenden Schlüssel zeitweise im
häuslichen, d. h. privaten Bereich aufbewahrt zu werden pflegen.
In diesen Fällen besteht nach Ansicht des Senats allenfalls noch
ein mittelbarer, äußerer Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit, der für eine Bejahung der Berufshaftpflicht aber nicht
ausreicht, sondern die Schadensursache ausschließ-lich dem privaten
Bereich zuordnet. Bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise
unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung geht es nicht an,
eine an sich ganz neutrale Maßnahme wie das Aufbewahren von
Schlüsseln und hieraus eventuell resultierende Gefahren
schlechterdings dem beruflichen Bereich und der diesbezüglichen
Haftpflicht zuzuordnen ohne Rücksicht darauf, ob sachlich eine
echte innere Beziehung der beruflichen Tätigkeit im konkreten Fall
besteht. Vielmehr unterfällt das Aufbewahren berufsbezogener
Schlüssel nach Ansicht des Senats im Normalfall noch dem privaten
Bereich, so daß der von der Beklagten herangezogene
Ausschlußtatbestand vorliegend zu verneinen ist und die Beklagte
Deckungsschutz zu gewähren hat.
Ob im Ergebnis der Kläger für den von
seinem minderjährigen Sohn angerichteten Schaden haftpflichtig
ist, ist im vorliegenden Verfahren auf Deckungsschutz nicht zu
prüfen, sondern angesichts des insoweit geltenden Trennungsprinzips
erst im Haftpflichtprozeß (siehe u. a. Prölss-Martin, a.a.0., Anm.
5 A + B zu § 149).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert (insoweit in
Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. Dezember 1991) und Wert
der Beschwer der Beklagten: 60.984,29 DM.