Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 1990 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 247/89 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung, über die der Senat gemäß
§ 251 a ZPO, dessen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet, ist
zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn
gemäß § 631 BGB besteht zugunsten der Kläger nicht.
Die Beklagte hat bewiesen, daß sie an
die Kläger 2.500,00 DM gezahlt hat, so daß in diesem Umfang die
Klageforderung erloschen ist, § 362 BGB.
Aufgrund der vorgelegten Rechnung der
Verwoert GmbH an die Kläger vom 05.12.1987 steht fest, daß die
Kläger an diese mittels Verrechnungsscheck 2.500,00 DM bezahlt
haben. Diesen Scheck hatte die Beklagte den Klägern zur teilweisen
Tilgung der Klageforderung übergeben, wie aus dem Telefax der A.
Handelsbank AG vom 20.07.1989 hervorgeht. Die Angaben über
Schecknummer, Ausstellungsort und - datum sowie Kontonummer stimmen
in beiden Urkunden überein.
Die restliche Werklohnforderung der
Kläger besteht nicht mehr, weil sich die Beklagte zu Recht
insoweit auf ein Minderungsrecht beruft.
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten
des Sachverständigen A. zu den behaupteten Mängeln der
Verklingerungsarbeiten am Bauvorhaben Sch. in G. geht hervor, daß
das Werk der Kläger eine Vielzahl im einzelnen beschriebener Mängel
aufweist, die zu einer Wertminderung von 19.300,00 DM führen. Den
ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen
folgt der Senat, zumal auch die Kläger Einwendungen gegen die
Richtigkeit des Gutachtens nicht erhoben haben.
Die gegenüber dem
Gewährleistungsanspruch der Beklagten erhobene Verjährungseinrede
greift nicht durch. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.1987
den Klägern die Mängel sogleich nach Beendigung der Arbeiten
angezeigt, was zur Erhaltung des Minderungsanspruchs ausreichte,
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer der Kläger:
11.810,00 DM