OLG Köln, Urteil vom 09.10.1991 - 13 U 148/90
Fundstelle
openJur 2012, 73230
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 1990 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 247/89 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 

 

 

Die Berufung, über die der Senat gemäß

§ 251 a ZPO, dessen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet, ist

zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

 

Ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn

gemäß § 631 BGB besteht zugunsten der Kläger nicht.

 

Die Beklagte hat bewiesen, daß sie an

die Kläger 2.500,00 DM gezahlt hat, so daß in diesem Umfang die

Klageforderung erloschen ist, § 362 BGB.

 

Aufgrund der vorgelegten Rechnung der

Verwoert GmbH an die Kläger vom 05.12.1987 steht fest, daß die

Kläger an diese mittels Verrechnungsscheck 2.500,00 DM bezahlt

haben. Diesen Scheck hatte die Beklagte den Klägern zur teilweisen

Tilgung der Klageforderung übergeben, wie aus dem Telefax der A.

Handelsbank AG vom 20.07.1989 hervorgeht. Die Angaben über

Schecknummer, Ausstellungsort und - datum sowie Kontonummer stimmen

in beiden Urkunden überein.

 

Die restliche Werklohnforderung der

Kläger besteht nicht mehr, weil sich die Beklagte zu Recht

insoweit auf ein Minderungsrecht beruft.

 

Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten

des Sachverständigen A. zu den behaupteten Mängeln der

Verklingerungsarbeiten am Bauvorhaben Sch. in G. geht hervor, daß

das Werk der Kläger eine Vielzahl im einzelnen beschriebener Mängel

aufweist, die zu einer Wertminderung von 19.300,00 DM führen. Den

ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen

folgt der Senat, zumal auch die Kläger Einwendungen gegen die

Richtigkeit des Gutachtens nicht erhoben haben.

 

Die gegenüber dem

Gewährleistungsanspruch der Beklagten erhobene Verjährungseinrede

greift nicht durch. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.1987

den Klägern die Mängel sogleich nach Beendigung der Arbeiten

angezeigt, was zur Erhaltung des Minderungsanspruchs ausreichte,

§§ 478, 639 BGB.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Streitwert und Beschwer der Kläger:

11.810,00 DM

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