OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1991 - 20 U 305/90
Fundstelle
openJur 2012, 73175
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juli 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.501,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1988 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 84 zugrundeliegen. Nach ihrer Darstellung wurde ihr in der Nacht vom 20. auf den 21.02.1988 zwischen 20.30 Uhr und 04.30 Uhr aus der Wohnung eine Reihe von Einrichtungsgegenständen im Gesamtwert von 29.501,- DM entwendet. Die herbeigerufene Polizei stellte mehrere, ca. 5 mm breite Hebelspuren an der Tür im Bereich des Schlosses fest. Die Gummidichtung der Türzarge lag auf der Diele auf dem Fußboden. Die Wohnung war durchwühlt, Behältnisse und Schränke waren geöffnet, deren Inhalt lag teilweise auf dem Boden verstreut herum. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Wohnungstür, die Wohnung liegt im zweiten Obergeschoß eines 5-Familien-Hauses, ins Schloß gezogen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.1988 mit der Begründung, dann sei die Wohnungstür nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen, Leistungen ab. Daraufhin erklärte die Zeugin ... dies wurde der Beklagten anschließend zugänglich gemacht, gegenüber dem inzwischen eingeschalteten Anwalt der Klägerin, daß sie in der fraglichen Nacht bei der Klägerin gewesen sei und nach ihr noch einmal die Wohnung betreten habe, um Wasser für den defekten Kühler ihres Fahrzeuges zu holen und daß sie anschließend die Wohnungstür zweimal umgeschlossen habe. Dies ließ die Klägerin dann auch im Prozeß vortragen. Vor dem Landgericht als Zeugin vernommen hat die Zeugin dann erklärt, sie habe den Schlüssel jedenfalls einmal umgedreht, ob zweimal, könne sie nicht sagen. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ... kam dann zu dem Ergebnis, bei zweimaligem Umschließen der Tür seien die von der Polizei vorgefundenen Spuren nicht geeignet gewesen, die Tür zu öffnen, was bei einmaligem Umschließen aber möglich sei.

Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, weil die Klägerin grob fahrlässig den Schadenfall herbeigeführt habe dadurch, daß sie die Wohnungstür nur ins Schloß gezogen habe. Grob fahrlässig sei es aber auch gewesen, daß die Zeugin ... was aufgrund des Gutachtens ... feststehe, die Tür nicht mehr als einmal umgeschlossen habe.

Beides bezeichnet die Berufung als verfehlt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich erstmals darauf, daß sie auch wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei sei, weil die Klägerin, der Zeugin ... folgend behauptet habe, die Tür sei zweimal umgeschlossen gewesen.

Der Senat hat zur Höhe des erlittenen Schadens Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen ...

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §543 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1.

Die Beklagte ist für den von der Klägerin behaupteten Einbruchsdiebstahl aus ihrer Wohnung in der Nacht vom 20. auf den 21.02.1988 eintrittspflichtig.

a)

Die Klägerin hat den ihr obliegenden erleichterten Beweis für einen Einbruchsdiebstahl erbracht. Dazu genügt die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 84, 29, ständige Rechtsprechung). Dies steht schon aufgrund der von der Polizei gesicherten Spuren fest. Bei deren Eintreffen war die Wohnung durchwühlt, Behältnisse und Schränke waren geöffnet, deren Inhalt lag teilweise auf dem Boden verstreut umher. Ferner war an der Tür manipuliert worden. Die Gummidichtung war herausgerissen. In Höhe des Schlosses befanden sich an der Tür mehrere ca. 5 mm breite Hebelspuren. Diese Umstände deuten in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Einbruchdiebstahl hin.

b)

Die Beklagte hat, was ihr freisteht (BGH a.a.O.), den ihr obliegenden Nachweis dafür, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles besteht, nicht erbracht.

aa)

Solche Umstände ergeben sich zunächst nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen ... Zwar hat dieser Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß ein Eindringen der Täter durch die Tür ausgeschlossen sei, wenn diese zweitourig umgeschlossen gewesen sei. Es spricht aber auch nichts dafür, daß dies der Fall gewesen sein könnte. Zwar hat die Zeugin ... entsprechendes gegenüber dem erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin ausgeführt. In beiden Instanzen als Zeugin vernommen hat die Zeugin ... aber dazu erklärt, das gar nicht zu wissen, es vielmehr daraus hergeleitet zu haben, daß sie ihre eigene Wohnung zweimal umzuschließen pflege. Hier waren die Frauen aber in Eile. Es erscheint deshalb durchaus fraglich, ob die Zeugin, wenn sie überhaupt entsprechend ihrer Aussage nach der Klägerin deren Wohnung noch einmal betreten haben sollte, wenigstens einmal umgeschlossen hat oder ob auch sie die Tür nicht - ebenfalls - nur ins Schloß gezogen hat. Tatsachen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch die Klägerin begründen könnten, lassen sich daraus nicht herleiten.

bb)

Die Klägerin hat stets behauptet, selbst die Tür nur ins Schloß gezogen zu haben. Daß sie nicht vorprozessual schon darauf hingewiesen hat, daß die Zeugin ... nach ihrer Darstellung die Tür nachträglich noch abgeschlossen hat, begründet schon deshalb kein Indiz für ein unredliches Verhalten der Klägerin, weil sie unwiderlegt und nicht einmal unglaubhaft dargetan hat, daß sie davon erst erfahren hat, als sie der Zeugin mitgeteilt hat, daß die Beklagte Leistungen deshalb verweigere, weil sie, die Klägerin, die Tür nur ins Schloß gezogen habe.

cc)

Letztlich ergeben sich durchgreifende Indizien für ein unredliches Verhalten der Klägerin auch nicht daraus, daß nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen keiner der übrigen Hausbewohner den Diebstahl bemerkt hat, obwohl im Hinblick auf den Umfang der entwendeten Gegenstände entweder mehrere Täter beteiligt gewesen sein müssen oder ein Täter mehrfach das Treppenhaus passiert haben muß. Die Hausbewohner Frau ... und Frau ... sind erst Wochen später von der Polizei dazu befragt worden. Beide haben angegeben, von einem Einbruch nichts zu wissen und auch in der fraglichen Nacht nichts gehört zu haben. Wenn aber beide Frauen nichts bemerkt haben, obwohl in der fraglichen Nacht zumindest auch die Polizei mit mehreren Beamten in der Wohnung der Klägerin gewesen ist, spricht nichts Entscheidendes gegen die Annahme, daß sie auch den Dieb oder die Diebe überhört haben können.

c)

Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leistungsfreiheit setzt, was das Landgericht verkannt hat, nicht nur eine Handlung des Versicherungsnehmers oder eines Repräsentanten voraus, die als grob fahrlässige Herabsetzung des vertragsgemäß vereinbarten Sicherheitsstandardes angesehen werden muß, sondern darüber hinaus, daß dieses Verhalten auch ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles ist. Der Klägerin nachteilige Feststellungen lassen sich insoweit zu keinem Punkt treffen.

Ein etwa einmaliges Umschließen der Tür durch die Zeugin ... ist schon deshalb unbeachtlich, weil diese nicht Repräsentantin der Klägerin ist. Im übrigen wäre der Zeugin auch Weder eine erhebliche Herabsetzung des vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandardes vorzuwerfen noch könnte ihr Verhalten als subjektiv unentschuldbar angesehen werden (vgl. etwa BGH VersR 89, 141). An der nicht weiter begründeten gegenteiligen Auffassung des Landgerichts hält auch die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht fest.

Soweit die Klägerin selbst unstreitig die Tür nur ins Schloß gezogen hatte, fehlt es am Nachweis der Ursächlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles. Denn die Beklagte kann nicht beweisen, daß die Zeugin ... nicht doch, wie sie ausgesagt hat, die Tür wenigstens einmal umgeschlossen hatte. Der Senat kann nicht feststellen, daß die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Sie hat trotz vielfacher Bemühungen der Prozeßvertreter der Beklagten im Senatstermin sich nicht in Widersprüche verwickeln lassen. Ihre Aussage, daß sie nach der Klägerin die Wohnung noch einmal betreten hat, um Wasser für den Kühler ihres defekten Autos zu holen, mag in Anbetracht der gesamten Umstände vielleicht als zweifelhaft erscheinen, wie die Beklagte meint. Widerlegt ist die Aussage jedoch sicher nicht.

Im übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob das Verhalten der Klägerin überhaupt als grob fahrlässig eingestuft werden könnte. Die von der Beklagten gestellten Sicherheitsvorschriften (§14 Abs. 1 c VHB 84) sind nichtig (BGH NJW 1990, 2388). Ob das Umschließen einer Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus mit in der Regel ohnehin verschlossener Haustür zum vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gehört und ob und ggfls. unter welchen Umständen ein Verstoß dagegen subjektiv unentschuldbar ist, bedürfte eingehender Prüfung. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagte schon, wie erwähnt, den Nachweis der Ursächlichkeit eines etwa grob fahrlässigen Verhaltens nicht führen kann.

d)

Soweit die Beklagte in dieser Instanz sich auch wegen versuchter arglistiger Täuschung zu Grund oder Höhe der Entschädigung für leistungsfrei hält (§22 Abs. 1 VHB 84), kann sie auch damit nicht durchdringen.

aa)

Soweit die Klägerin die entwendeten Gegenstände gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten als ihr Eigentum bezeichnet haben soll, obwohl unstreitig ein Teil ihrem damaligen Verlobten und heutigen Ehemann gehörte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin arglistig gehandelt haben könnte. Unstreitig waren auch diese Sachen versichert. Dafür, daß die Klägerin gegenteiliges angenommen und deshalb die Unwahrheit gesagt haben könnten, was allerdings Leistungsfreiheit der Beklagten begründen würde, spricht nichts.

bb)

Soweit die Beklagte der Klägerin vorhält, sie habe im Prozeß zu Unrecht behauptet, neben den von der Polizei gesicherten Spuren an der Wohnungseingangstür habe es noch weitere Beschädigungen der Tür gegeben, und soweit sie ihr ferner vorhält, daß sie die widerlegte ursprüngliche Darstellung der Zeugin ... sie habe die Tür zweimal umgeschlossen, als Behauptung im Prozeß übernommen habe, kann unterstellt werden, daß die Klägerin insoweit die Beklagte zu täuschen versucht hat. Auch dann ist sie nicht nach §22 Abs. 1 VHB 84 leistungsfrei. Bei beidem handelt es sich um Behauptungen in einem laufenden Prozeß, die erstmals erhebliche Zeit nach endgültiger Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.1988 aufgestellt worden sind.

Nach endgültiger Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer führt unrichtiger Sachvortrag des Versicherungsnehmers nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund von Versicherungsbedingungen, die Leistungsfreiheit für den regulierungs- und deshalb prüfungsbereiten Versicherer vorsehen. Dies hat der Senat für den Fall einer vereinbarten Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung bereits ausgesprochen (VersR 88, 1289 = R + S 89, 108, zustimmend: BGH VersR 89, 842 = NJW 2472 = R + S 296). Für den vorliegenden Fall der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen versuchter arglistiger Täuschung gilt nichts anderes. Auch insoweit ist der Versicherungsnehmer bei Meidung der vertraglich vereinbarten Rechtsnachteile nur gehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, um dem Versicherer die Prüfung seiner Verpflichtung zur Leistung zu ermöglichen und/oder zu erleichtern. Der nicht mehr regulierungsbereite Versicherer ist auf solche Angaben nicht mehr angewiesen. Im Prozeß stehen sich die Parteien, worauf der Senat schon früher hingewiesen hat, gleichberechtigt gegegenüber. Beide Parteien haben dieselbe Chance, mit allen zulässigen Beweismitteln ihren Standpunkt zu vertreten. Die Aufstellung unrichtiger Behauptungen kann deshalb zwar prozessuale Nachteile und auch Schadensersatzansprüche mit sich bringen, führt aber nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder versuchter Täuschung des Prozeßgegners.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegung: Der Versicherer, der grundlos Leistungen ablehnt, begeht damit eine schwere Vertragsverletzung. Wer sich aber selbst in erheblichem Maße vertragsuntreu verhält, kann aus einem nachfolgenden, sei es auch ebenfalls schwerwiegenden Vertragsverstoß keine Rechte herleiten, die im Ergebnis dazu führen würde, daß damit der eigene Vertragsverstoß gerechtfertigt würde. Dies wäre aber der Fall, wenn Rechtsfolge einer unrichtigen Angabe gegenüber einem nicht mehr regulierungs- und prüfungsbereiten und damit vertragsungetreuen Versicherer die völlige Leistungsfreiheit eben dieses Versicherers wäre.

Nach allem ist die Beklagte für den Versicherungsfall einstandspflichtig.

2.

Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet.

Daß die als entwendet behaupteten Gegenstände tatsächlich gestohlen worden sind, haben die Zeugen ... und ... in ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsfall aufgebauscht worden ist, haben sich nicht ergeben. Daß die Klägerin zeitweilig Sozialhilfe bezogen hat, besagt nichts, zumal ihr damaliger Lebensgefährte und jetziger Ehemann gut verdient hat. Ohne Bedeutung ist auch, daß in der Tatnacht nur ein Teil, insbesondere Fernseh- und Phonoartikel, dem Polizeibeamten als entwendet angegeben worden sind. Dies ist nicht nur im Hinblick auf die frühe Morgenstunde nach durchwachter Nacht, sondern insbesondere auch mit Rücksicht auf den Zustand der Wohnung leicht erklärlich.

Bei der Bewertung des Wiederbeschaffungspreises (§18 Abs. 2 VHB 84) hat sich der Senat in vollem Umfang an der - rechnerisch richtigen - Aufstellung der Klageschrift orientiert. Diese Aufstellung ist vom Regulierungsbeauftragten der Beklagten in vollem Umfang geprüft worden. Er hat von den Vorstellungen der Klägerin teils bedeutsame Abstriche gemacht, denen die Klägerin in der erwähnten Aufstellung dann Rechnung getragen hat. Auch der Senat schätzt deshalb den Wiederbeschaffungswert auf insgesamt 29.501,- DM.

Soweit der Regulierungsbeauftragte später eine weitere Schadenaufstellung gemacht hat, die mit einem Betrag von 27.181,- DM abschließt, ist diese für die Entscheidung ohne Belang. Beide Schätzungen stimmen ohnehin in der Mehrzahl der Positionen überein. Soweit abweichend die Höhe des entwendeten Geldbetrages auf mutmaßlich nur 900,- DM herabgesetzt worden ist, hat der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen ... keinen Anlaß, den ursprünglich auch vom Regulierungsbeauftragten angesetzten Höchstbetrag von 1.500,- DM (§19 Abs. 3 a VHB) nicht in die Berechnung einzubeziehen. Der in der neueren Schadehaufstellung abgesetzte Betrag von 3.704,- DM für mögliche Schätzungsirrtümer ist unverständlich, zumal Schätzungsirrtümer nicht nur zum Nachteil des Versicherers, sondern auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers vorliegen können.

Das Ergebnis dieser Schätzung des Schadenregulierers ist auch nicht deshalb für die Klägerin verbindlich, weil sie am 15.04.1988 durch ihre Unterschrift bestätigt hat, daß sie das Ergebnis dieser neuen Entschädigungsermittlung (27.181,- DM) zur Kenntnis genommen hat. Hierin liegt offensichtlich weder ein Teilvergleich zur Höhe noch ein Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 29.501,- DM.