OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1990 - 20 U 290/89
Fundstelle
openJur 2012, 73080
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. September 1989 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. April 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/4 die Beklagte und zu 1/4 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist im wesentlichen begründet.

Der Kläger hat Anspruch gemäß §1 Nr. 1 b, 4, 7 VGB auf Entschädigung der durch das Leitungswasser versachten Schäden. Ein Kostenvorschuß ist allerdings nur in Höhe von 6.000,- DM angemessen.

1.

Der Versicherungsfall ist durch die Leitungswasseraustritte in der oberen Wohnung in den Jahren 1979 und 1987 eingetreten. Damit besteht grundsätzlich Leistungspflicht der Beklagten.

2.

Diese Ansprüche sind nicht gemäß §12 Abs. 1 VVG verjährt, das gilt auch für den Anspruch wegen des Schadens aus dem Jahre 1979.

a)

Die Verjährung beginnt gemäß §12 Abs. 1 S. 2 VGG mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Wann vom Versicherungsnehmer Leistung verlangt werden kann, richtet sich nach der in §11 VVG geregelten Fälligkeit. Nach §11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Voraussetzung dafür, daß der Versicherer überhaupt Feststellungen zum Versicherungsfall treffen kann, ist, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt hat. Angezeigt hat der Kläger den Schaden aus dem Jahre 1979 der Beklagten nicht. Zwar wurde damals ein Schaden von der Beklagten reguliert. Die Beklagte handelte insoweit aber als Haftpflichtversicherer des damaligen Mieters. Die der Beklagten als Haftpflichtversicherer bekannt gewordene Schadensanzeige kann aber nicht als Schadensanzeige des Klägers zur Leitungswasserversicherung gewertet werden.

Allerdings darf ein Versicherungsnehmer den Verjährungsbeginn nicht durch Unterlassung der Schadensanzeige herauszögern. Die für die Wohngebäudeversicherung in §15 VGB festgelegte Obliegenheit, den Versicherungsfall anzuzeigen, hat auch Auswirkungen auf den Verjährungsbeginn. Wird die vom Versicherer zu leistende Entschädigung aus Gründen nicht fällig, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, dann beginnt die Verjährung gemäß §12 Abs. 1 S. 2 VVG mit dem Schluß des Jahres, in welchem ohne das Verschulden des Versicherungsnehmer der Anspruch fällig geworden wäre (so auch Prölls-Martin, VVG, 24. Aufl., §12 Anm. 3). Das Verschulden des Versicherungsnehmers ist dabei vom Versicherer, der die Verjährung einwendet, darzulegen und ggfs. zu beweisen.

b)

Ein Verschulden des Klägers an der im Jahre 1979 unterlassenen Anzeige ist von der Beklagten weder schlüssig dargelegt noch aus den gesamten unstreitigen Umständen ersichtlich. Da im Jahre 1979 der Haftpflichtversicherer des Mieters den Schaden regulierte, hat der Kläger im wohlverstandenem Interesse des Versicherers die Leitungswasserversicherung nicht in Anspruch genommen. Der mit der Schadensfeststellung beauftragte Sachverstände ... war als Gutachter für die Bewertung von Gebäudeschäden bestellt. Auch wenn er im konkreten Schadensfall sich im wesentlichen nur mit der Rechnungsprüfung der Höhe nach beschäftigt haben sollte, wie die Beklagte im Senatstermin eingewandt hat, so konnte doch der Kläger darauf vertrauen, daß mit der damaligen Schadensfeststellung und Schadensbeseitigung der gesamte Schadensumfang umfaßt war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in der damaligen Situation Veranlassung haben mußte, die Holzdecken nach bleibenden Feuchtigkeitsschäden zu untersuchen, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Damit ist auch der Anspruch wegen des Schadens aus dem Jahre 1979 noch nicht verjährt.

3.

Obliegenheitsverletzungen des Klägers, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnten, liegen nicht vor.

a)

Die Beklagte wirft dem Kläger insbesondere vor, er habe auf ihr Schreiben vom 20.01.1987 nicht reagiert. In diesem Schreiben wird vom Kläger gefordert, einen Kostenvoranschlag einzureichen und die genaue Schadensursache zu benennen. Die genaue Schadensursache war der Beklagten bekannt und ergab sich aus der Schadensanzeige vom 13.01.1987. Dort heißt es: "Der Wasserschlauch vom Wasserhahn zur Waschmaschine beim Waschvorgang undicht geworden, dadurch ist Wasser ausgetreten und durch die Zimmerdecke geflossen. Es steht noch nicht genau fest, ob es durch ein Wasserleitungsrohr zusätzlich entstanden ist."

Mehr muß und kann von einem Versicherungsnehmer nicht als mögliche Schadensursache vorgetragen werden. Eine Verpflichtung, einen Kostenvoranschlag einzuholen, ergibt sich nicht aus den Versicherungsbedingungen. Gemäß §15 Nr. 1 c VGB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer lediglich jede Untersuchung über Ursache, Höhe und Umfang des Schadens zu gestatten. Das hat der Kläger nicht abgelehnt. Im übrigen hat der Kläger inzwischen einen Kostenvoranschlag vorgelegt und ist damit dem Verlangen der Beklagten nachgekommen.

b)

Dem Kläger wird von der Beklagten weiter vorgeworfen, er hätte nicht fast zwei Jahre untätig bleiben dürfen, so daß ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorliege. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit die Beklagte vom Kläger verlangt, er hätte nach dem Wasserschaden im Januar 1987 einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadensumfanges beauftragen müssen, so hätte ein solches Gutachten sicherlich nicht den Schaden gemindert oder beseitigt. Die Schadensminderungspflicht ist aber auch nicht dadurch verletzt, daß der Kläger nicht von sich aus nach dem Schaden im Januar 1987 die Holzbalkendecke hat reparieren lassen. Eine vorsätzliche Verletzung durch den Kläger würde voraussetzen, daß dem Kläger nach Schadenseintritt bewußt war, daß eine unterlassene Reparatur der Holzbalkendecke den Schaden vergrößern würde und daß tatsächlich eine Ausweitung des Schadens erfolgt ist. Nach Auffassung des Senates fehlte dem Kläger schon das Bewußtsein, der Schaden würde sich vergrößern. Der Kläger hatte keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Holzbalkendecke in einem solchen Schadenszustand war, daß Untätigbleiben den Schaden nur vergrößern würde. Ob der Kläger grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt hat, kann ebenfalls dahinstehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... ist die wesentliche Schadensursache des Verrottungsprozesses im Wasserschaden von 1979 zu sehen. Der Senat geht nach diesem Gutachten davon aus, daß sich das Schadensbild in den zwei Jahren bis zur Gutachtenerstellung nicht entscheidend verändert hat.

c)

Soweit die Beklagte einwendet, es hätten weitere Feuchtigkeitsschäden vorgelegen, die der Beklagte gekannt hätte, ergibt sich dies nicht aus dem Sachverständigengutachten ..., auf das die Beklagte insoweit verweist. Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß ihm der Kläger berichtet habe, daß auch im Bereich der Küchenspüle langzeitig Undichtigkeiten vorhanden gewesen seien. Gerade der weitere Zusatz, daß die Mieterin diese Undichtigkeiten nicht angezeigt hätte, macht aber deutlich, daß der Kläger selbst bis zum Schadensfall im Januar 1987 von diesen Undichtigkeiten nichts wußte. Damit liegt auch insoweit keine Obliegenheitsverletzung vor.

4.

Hatte die Klage nach alledem dem Grunde nach Erfolg, so ist der vom Kläger verlangte Vorschuß nur in Höhe von 6.000,- DM angemessen. Zwar hat der Kläger einen Reparaturkostenvoranschlag über 11.690,84 DM vorgelegt. Der Sachverständige ... hält dagegen eine Schadensbeseitigung mit einem Aufwand von 4.695,66 DM für möglich, schließt aber auch eine Verdoppelung der Kosten, sowie weitere Kosten in Höhe von 2.000,- DM nicht aus. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auch bei teilweiser Erneuerung der Balken Arbeiten in der Erdgeschoßwohnung anfallen dürften, hält der Senat einen Kosten vorschuß von 6.000,- DM für berechtigt.

5.

Der Zinsanspruch ist in Höhe von 4 % aus §§288, 284 BGB ab dem 04.04.1989 begründet. Daß es sich um eine Vorschußklage handelt, hindert den Zinsanspruch nicht (BGH NJW 1985, 2325). Einen höheren Zinssatz als 4 % hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 2.000,- DM, die der Beklagten 6.000,- DM.

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