OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1987 - 18 U 157/86
Fundstelle
openJur 2012, 72744
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1986 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.498,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.03.1985 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5;

von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 1/15; der Beklagte 14/15. Der Kläger trägt jedoch die durch die Anrufung des Landgerichts Bochum entstandenen Mehrkosten vorweg.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Westdeutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten ein Maklerhonorar für den Nachweis des Erwerbes eines bebauten Grundstückes in xxx.

Der Beklagte meldete sich auf eine Annonce des Klägers. In 1. Instanz war unstreitig, daß der Kläger dem Beklagten auf dessen Anfrage am 6. August 1984 und erneut am 21. August 1984 jeweils ein Exposé betreffend das 7-Familienhaus xxx in xxx übersandte, wobei das erste an die Privatanschrift, das 2. Exposé an die Geschäftsanschrift des Beklagten gerichtet war (Blatt 4 und 5 der Akten). In den Exposés waren u.a. Angaben über Baujahr, Grundstücksgröße, Nutzbarkeit und Mieteinkünfte enthalten; der Kaufpreis war mit 240.000,-- DM angegeben.

Die Exposés enthielten weiter einen Hinweis auf "unsere umseitigen Geschäfts- und Provisionsbedingungen". Deren Inhalt, den die Parteien in erster Instanz nicht vorgetragen haben, lautete auszugsweise wie folgt (Bl. 71 R): "Mit dem Abschluß eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustandegekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die ortsübliche Provision zu zahlen.

Diese beträgt bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz für den Verkäufer wie auch für den Käufer je 3% des Kaufpreises. Die Provisionssätze verstehen sich als Netto-Entgelt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer..."

Die Exposés enthielten jedoch keine Angaben über die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück. Eigentümerinnen waren zu diesem Zeitpunkt die Rentnerin xxx und die Hausfrau xxx in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Der danach für den Kläger tätige Zeuge xxx versuchte, dem Beklagten und dem bei ihm befindlichen Zeugen xxx das Objekt zu zeigen. Die Besichtigung wurde alsbald von dem Ehemann der Verkäuferin xxx unterbrochen mit der Erklärung, das Haus stehe nicht zum Verkauf. Der Beklagte übergab aber seine Visitenkarte Herrn xxx für den Fall, daß doch verkauft werden solle.

Am 18. Oktober 1984 erwarb der Beklagte zusammen mit dem Zeugen xxx als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je 1/2 ideellem Anteil das Hausgrundstück durch notariellen Vertrag, wegen dessen Inhalt auf Blatt 92 ff GA verwiesen wird. Darin ist ein Kaufpreis von 190.000,-- DM ausgewiesen.

Beide Erwerber sind am 11. Februar 1985 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

Am 4. März 1985 stellte der Kläger seinen Provisionsanspruch in Höhe von 8.208,-- DM (3% von 240.000,-- DM zuzüglich 4% MwSt) dem Beklagten in Rechnung. Dieser lehnte die Erfüllung mit Schreiben vom 14. März 1985 ab.

Der Kläger, der behauptet hat, Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu einem Zinssatz von 10,5% p.a. in Anspruch zu nehmen,

hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.208,-- DM nebst 10,5% Zinsen seit dem 15.03.1985 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und darauf verwiesen, daß die Exposés als Makler die Firma xxx angeben, was zutrifft. Unter dieser Bezeichnung betreibt der Kläger sein Maklergeschäft.

Der Beklagte hat ferner vorgetragen: Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht. Er habe in dem Exposé vom 6. August 1984 das Grundstück nicht korrekt bezeichnet (xxx statt xxx) und auch den Namen des wahren Eigentümers nicht mitgeteilt. Als solchen habe er vielmehr eine Frau xxx benannt, die - unstreitig - das Hausgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Februar 1984 von der Erbengemeinschaft xxx erworben hatte; aus nicht dargelegten Gründen ist dieser Kaufvertrag nicht durchgeführt worden.

Die Besichtigung des Objektes, deren Datum (4. September 1984) der Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat, sei gescheitert, weil der inzwischen verstorbene Ehemann der Miteigentümerin xxx den Beklagten sowie den Vertreter des Klägers, xxx, hinausgeworfen habe.

Einige Zeit später habe sich die Miteigentümerin xxx telefonisch bei ihm gemeldet. Er habe sofort klargestellt, daß nicht - wie ursprünglich vorgesehen - er allein erwerben wolle, sondern nur ein Erwerb durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts xxx (Beklagter)/xxx in Betracht komme. Unter diesen Umständen bestehe keine wirtschaftliche Identität zwischen dem angeblich nachgewiesenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag.

Es fehle auch an der Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für den Vertragsabschluß.

Das Landgericht Dortmund hat die Klage in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen: Zwar sei ein wirksamer Maklervertrag zwischen den Parteien zustandegekommen, der Kläger habe aber eine provisionspflichtige Nachweistätigkeit deshalb nicht erbracht, weil er den Verkäufer und künftigen Vertragspartner des Beklagten nicht benannt habe.

Dem tritt der Kläger mit seiner Berufung entgegen. Er wiederholt und ergänzt seinen Sachvortrag wie folgt:

Schon anläßlich des ersten telefonischen Kontaktes habe der Beklagte dem Zeugen xxx erklärt, er beabsichtige, ein Mehrfamilienhaus zusammen mit einem Geschäftspartner zu erwerben. Im übrigen stehe der Erweiterung auf Erwerberseite die Identität zwischen nachgewiesenem und geschlossenem Kaufvertrag nicht entgegen.

Er habe das Exposé vom 6. August 1984 und auf später geäußerten ausdrücklichen Wunsch des Beklagten das weitere Exposé vom 21.08.1984 herausgeschickt, an die Geschäftsanschrift des Beklagten. Bei dem danach vereinbarten Besichtigungstermin habe der Beklagte das Haus im Beisein des Zeugen xxx am 4. September 1984 von außen und innen in Augenschein genommen. Dort sei er auch dem für die Verkäuferinnen handelnden Herrn xxx vorgestellt worden, der unstreitig in dem Hause wohnte. Die Eigentumsverhältnisse seien bekanntgegeben worden. xxx habe der Besichtigung nicht widersprochen. In ihm habe der Beklagte einen Ansprechpartner gehabt, über den er leicht mit den Eigentümerinnen in Verbindung habe treten können.

Wie der nahe Termin des Vertragsabschlusses zeige, seien die Kaufvertragsverhandlungen unmittelbar nach der Besichtigung aufgenommen worden.

Nach Kenntnisnahme vom Inhalt des notariellen Kaufvertrages hat der Kläger nicht mehr bestritten, daß der Kaufpreis 190.000,-- DM betrage und die Klage mit Zustimmung des Beklagten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung in zweiter Instanz auf 6.498,-- DM (3% von 190.000,-- DM zuzüglich 14% MwSt) zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.498,-- DM nebst 10,5% Zinsen seit dem 15.03.1985 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet nunmehr auch den Abschluß eines Maklervertrages: Eine Provision sei konkret nicht gefordert worden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers seien insoweit unklar. Erstmals im Senatstermin vom 12. März 1987 hat der Beklagte behauptet, das Exposé vom 6. August 1984 sei ihm nicht zugegangen. Das zweite Exposé vom 21. August 1984 sei ihm erst nach einer fehlgeschlagenen Besichtigung des Objekts vom selben Tage zugegangen. Eine bereits für den 10. August 1984 vorgesehene erste Besichtigung sei gescheitert, weil der Kläger nicht über einen Schlüssel zu dem Haus verfügt habe. Entweder bei dieser Gelegenheit oder wenig später habe der Zeuge xxx Frau xxx als Eigentümerin benannt. Mit dieser habe er sich am 21. August 1984 getroffen. Die Vertragsverhandlungen seien daran gescheitert, daß Frau xxx vorab die Zahlung von 20.000,-- DM Schwarzgeld verlangt habe. Gleichwohl habe er sich am selben Tage mit dem Zeugen xxx zum Zwecke einer Besichtigung des Objekts getroffen. Dabei seien sie durch Herrn xxx, der sich namentlich bekannt gemacht und sich als Eigentümer des Hauses bezeichnet habe, hinausgeworfen worden.

Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht: Die Angaben in seinem Exposé seien überwiegend unzutreffend. Tatsächlich handele es sich um ein 4-Familienhaus mit geringerer Nutzungsmöglichkeit und geringen Erträgen. An das Erfordernis, auch die Person des Eigentümers zu benennen, seien hier besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil der Kläger mit Frau xxx eine falsche Berechtigte angegeben habe. Die wahren Eigentumsverhältnisse habe der Beklagte zufällig erfahren, als die Miteigentümerin xxx sich Anfang Oktober 1984 telefonisch an ihn gewandt habe.

Der Beklagte bestreitet, den Kläger auf einen Miterwerb durch den Zeugen xxx hingewiesen zu haben. Dessen Beteiligung sei seinerzeit noch gar nicht beabsichtigt gewesen. Sie habe sich erst später ergeben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Zeugen xxx und uneidliche Vernehmung des Zeugen xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 12. März 1987 Bezug genommen.

Die in erster Instanz zunächst bei dem Landgericht Bochum anhängig gemachte Klage ist auf Unzuständigkeitsrüge des Beklagten durch Beschluß vom 21. November 1985 an das Landgericht Dortmund verwiesen worden.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Ihm gebührt ein Provisionsanspruch in Höhe des zuletzt gestellten Antrages aus § 652 Abs. 1 BGB.

Die Aktivlegitimation des Klägers, der unstreitig unter der eingetragenen Firma xxx sein Maklergewerbe betreibt, ist in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen. Ergänzend wird auf § 17 HGB verwiesen.

1.

Die Parteien haben wirksam einen Nachweismaklervertrag geschlossen.

a)

Das Angebot dazu hat der Kläger mit Übersendung des Exposé vom 6. August 1984 an den Beklagten abgegeben. Daraus geht hervor, daß er nur gegen Provision bereit war, den begehrten Nachweis zu erbringen. Die Höhe dieser Provision ergibt sich aus den ausdrücklich in Bezug genommenen und umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen. Sie beträgt 3% des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Provisionsbegehren des Klägers ist eindeutig, die Geschäftsbedingungen sind unmißverständlich, zumindest soweit sie sich auf den hier maßgeblichen Umfang der Provision beziehen.

Das Exposé vom 6.8.1984 ist dem Beklagten vor der Besichtigung des Objektes zugegangen und zur Kenntnis gelangt. Schon der Umstand, daß der Beklagte erstmals in der Verhandlung vor dem Senat den Zugang dieses Exposés bestritten hat, begründet starke Zweifel an der Richtigkeit dieses Bestreitens. Hinzu kommt, daß der Beklagte in 1. Instanz in der Klageerwiderungsschrift den Zugang dieses Exposés ausdrücklich eingeräumt und dessen Inhalt zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat, indem er unter Hinweis auf die unrichtige Schreibweise des Straßennamens das Vorliegen eines Nachweises in Frage gestellt hat. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte vor dem Landgericht zur Sache verhandelt. Daß dieses erstinstanzliche Zugestehen auf einem Irrtum beruht, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der von ihm benannte Zeuge xxx hat nicht bestätigt, daß der Beklagte schon vor der Besichtigung des Objektes ein zweites Exposé angefordert habe mit der Begründung, er habe das erste nicht erhalten. xxx, der nicht mehr für den Kläger tätig ist, hat vielmehr ausgesagt, der Beklagte habe weitere Informationen und Unterlagen über das Objekt angefordert, dabei sei ihm ein zweites Exposé mit übergeben worden. Daher ist davon auszugehen, daß das erstinstanzliche Geständnis des Beklagten richtig ist (§§ 288, 290 ZPO). Aufgrund der dargelegten Umstände ist der Senat aber auch der Überzeugung, daß dem Beklagten das Exposé vom 6.8.1984 vor der Besichtigung des Objektes zur Kenntnis gelangt ist.

b)

Das im Exposé liegende Angebot auf Abschluß des Maklervertrages hat der Beklagte konkludent angenommen, indem er die Dienste des Klägers in Anspruch nahm, was bereits in der Vereinbarung eines gemeinsamen Besichtigungstermins seinen Ausdruck fand.

2.

Der Kläger hat den provisionspflichtigen Nachweis der Erwerbsmöglichkeit erbracht. Unstreitig ist der Beklagte von der Möglichkeit, das Haus zu kaufen, erstmals durch den Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dessen Informationen haben ihn eine nach den Anforderungen der Rechtsprechung und Literatur "ausreichende Wissensgrundlage zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen verschafft" (vgl. Münchener Kommentar/Schwerdtner zu § 652 Rn. 59).

Die Identität des Hauses stand durch die fehlerhafte Schreibweise des Straßennamens in dem Exposé vom 6. August 1984 ebenso wenig in Frage wie durch die möglicherweise unzutreffenden Angaben über die Nutzungsmöglichkeiten des Hauses.

Durch die Tätigkeit des Klägers ist zumindest mitursächlich auch der Kontakt zu den Eigentümerinnen hergestellt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht stets die namentliche Benennung des Eigentümers für den Nachweis des Maklers erforderlich. Ausreichend ist es, wenn der Makler den Interessenten in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH WM 84, S. 560). Auch wenn dazu noch gewisse Ermittlungen erforderlich sind, steht das einem provisionspflichtigen Nachweis nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, BB 74, S. 202), solange diese Ermittlungen ein gewisses Maß nicht überschreiten (Münchener Kommentar/Schwerdtner, a.a.O.). Insbesondere im Stadium der Vertragsanbahnung wird es dem Interessenten auf die Person des Veräußerers noch gar nicht ankommen. Wenn dessen Name dann bewußt oder unbewußt zurückgehalten wird, soll dem Kunden dadurch nicht die Möglichkeiten eröffnet werden, später am Makler vorbei den Hauptvertrag abzuschließen (BGH WM 87, S. 23 f).

Der Beklagte räumt ein, daß er bei der von dem Kläger veranlaßten Besichtigung des Hauses und im Beisein des für den Kläger tätigen Zeugen xxx mit dem Bevollmächtigten xxx der Verkäuferinnen bekannt wurde, der sich nicht nur namentlich vorstellte und als Hausbewohner zu erkennen gab, sondern zugleich - wenn auch mit der unzutreffenden Bezeichnung als Eigentümer - seine Verfügungsberechtigung behauptete. Damit war dem Beklagten auf Veranlassung des Klägers ein Ansprechpartner benannt, über den er unmittelbaren Zugriff auch auf die Eigentümerinnen hatte. Das hat der Beklagte auch selbst erkannt, was darin zum Ausdruck kam, daß er xxx seine Visitenkarte für den Fall übergab, daß das Haus entgegen den aktuellen Auskünften doch verkauft werden sollte. Diese Bekundung seines Erwerbsinteresses führte dann zu dem unmittelbaren Kontakt des Beklagten zu den Eigentümerinnen. Die Tätigkeit des Klägers war dafür mitursächlich, denn sie verschaffte dem Beklagten die Möglichkeit, über den Bevollmächtigten xxx in konkrete Geschäftsbeziehung zu den Eigentümerinnen zu treten.

Die anfängliche Benennung einer falschen Eigentümerin (xxx) ist durch die weitere Entwicklung überholt worden und hatte auf den späteren Nachweis des wahren Eigentümers keinen Einfluß.

3.

Die Kausalität der Nachweistätigkeit des Klägers für den Abschluß des Kaufvertrages wird zudem durch den nur wenig später erfolgten Abschluß des notariellen Vertrages bestätigt.

4.

Nach Auffassung des Senats fehlt es auch nicht an der Identität zwischen dem nachgewiesenen und dem tatsächlich geschlossenen Kaufvertrag.

Die (inzwischen) unstreitige Abweichung des in den Exposés angegebenen Kaufpreises(240.000,-- DM) von dem später vereinbarten (190.000,-- DM) steht der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nicht entgegen. Abweichungen in der Preisgestaltung führen nämlich nur dann zu einer den Provisionsanspruch ausschließenden wirtschaftlichen Ungleichheit, wenn der Makler zuvor deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß ein Kauf nur zu dem im Maklervertrag benannten Preise in Betracht komme. Eine solche Bindung hat der Kläger nicht hergestellt. Seine möglicherweise auch im übrigen nicht exakt zutreffenden Angaben in den Exposés dienten der Objektbeschreibung, um dem Beklagten eine grobe Vorprüfung zu ermöglichen. Der angegebene Kaufpreis bezeichnete dabei lediglich die Verhandlungsbasis des Veräußerers und stellte nicht dessen unabweisbare Forderung im Sinne eines Mindestpreises dar (vgl. Münchener Kommentar/Schwerdtner zu § 652, Anm. 88).

Die Identität ist nach Ansicht des Senats auch nicht deshalb zu verneinen, weil anstelle des zunächst vorgesehenen Alleinerwerbs durch den Beklagten dieser in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zeugen xxx das Hausgrundstück erworben hat.

Daß die maklervertragliche Beziehung zwischen den Parteien auf der Basis des Alleinerwerbs durch den Beklagten geknüpft worden ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest: Der Zeuge xxx hat ausgesagt, ihm gegenüber sei auch in Anwesenheit xxx nur von einem Erwerb durch den Beklagten gesprochen worden. Mittelbar wird diese Aussage durch die des Zeugen xxx bestätigt, der bekundet hat, er sei erst nach der Kontaktaufnahme seitens der Verkäuferin xxx von dem Beklagten aufgefordert worden, sich am Erwerb des Hauses zu beteiligen. Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 12. März 1987 vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei zu dem ausschließlichen Zweck erfolgt, das Haus gemeinsam mit dem Zeugen xxx zu erwerben, weil ihn die alleinige Finanzierung überfordert hätte.

Obwohl demnach das Grundstücksgeschäft nicht wie vorgesehen allein mit dem Beklagten als Käufer zustandegekommen ist, sondern er das Grundstück in gesellschaftsrechtlicher Bindung mit dem Zeugen xxx gemeinsam erwarb, bejaht der Senat die wirtschaftliche Identität zwischen dem erstrebten und dem abgeschlossenen Geschäft. Der Senat geht dabei davon aus, daß die wirtschaftliche Identität grundsätzlich zu verneinen ist, wenn das abgeschlossene Erwerbsgeschäft wesentlich zum Nachteil des Auftraggebers von dem erstrebten Geschäft abweicht. Die Identität wird in Lehre und Rechtsprechung aber bejaht, wenn der Auftraggeber den Nachweis an einen ihm familienrechtlich nahestehenden Dritten, an seinen Rechtsnachfolger oder an eine juristische Person oder Gesellschaft, an der er wesentlich beteiligt ist, weitergibt und es dieser überläßt, das nachgewiesene Geschäft abzuschließen (vgl. Schwerdtner in MK § 652 Rn. 110; Erman-Werner, § 652 Rn. 46; BGH MDR 1960, 283 f; OLG Stuttgart MDR 1984, 758).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, da sie zu interessengerechten Lösungen führt. Wenn die Entscheidung, ob der Auftraggeber des Maklers das Geschäft allein oder gemeinsam mit Dritten oder durch Dritte abschließt bzw. abschließen läßt, in der Sphäre des Auftraggebers liegt, erscheint es geboten, die Identität stets dann zu bejahen, wenn der Auftraggeber an dem Dritten so wesentlich beteiligt ist, daß eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt. Denn wenn man in derartigen Verflechtungsfällen die Identität zwischen erstrebtem und abgeschlossenem Geschäft verneinen würde, weil formal nicht der Auftraggeber allein erwirbt, bestünde die Gefahr, daß Auftraggeber die Dienste von Maklern mißbräuchlich ausnutzen, da der Entschluß des Auftraggebers, einen Dritten einzuschalten, in seiner nicht nachprüfbaren Entscheidungssphäre liegt und es dem Auftraggeber überlassen ist, ob er den Makler vollständig richtig und rechtzeitig über seine Absichten unterrichtet. Zudem wird auf diese Weise eine gleichwertige Behandlung der Verflechtungsfälle auf Seiten von Maklern mit denen auf Seiten von Auftraggebern erreicht. Schließlich wird auch einer vertragswidrigen Weitergabe und Ausnutzung der vom Makler erlangten Informationen entgegengewirkt.

Hiernach ist wegen der hälftigen Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft mit xxx, die das nachgewiesene Grundstück kaufte, die wirtschaftliche Identität des erstrebten und abgeschlossenen Geschäftes zu bejahen. Das gilt umsomehr, als der Beklagte den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, soweit er für ihn finanziell erreichbar war, auch erlangt hat. Wie ursprünglich geplant, bewohnt er eine Etage des Hauses, die weiteren Räumlichkeiten sind an Dritte vermietet. Das Haus wird danach exakt in der Weise genutzt, die den Beklagten veranlaßt hat, sich über den Kläger um den alleinigen Erwerb zu bemühen. Da er zugleich im Umfang seines Eigentumsanteils von 50% an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt ist und damit für die Zukunft ein entscheidendes Mitspracherecht hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung des Hauses hat, dient dessen gemeinschaftlicher Erwerb zumindest aus seiner Sicht demselben wirtschaftlichen Zweck.

Das Hinzutreten des Zeugen xxx als weiterer Erwerber vermag die Identität zu dem nachgewiesenen Geschäft auch deshalb nicht auszuschließen, weil sonst praktisch ein Erwerb am Makler vorbei vorläge, durch den sich die beiden Erwerber die Vorteile der Nachweistätigkeit in nicht zulässiger Weise sichern würden (vgl. zuletzt: BGH WM 87, S. 23 ff.).

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof (WM 84, S. 560 ff.) die wirtschaftliche Identität verneint bei einem Teilerwerb zu 1/4 des alleinigen Auftraggebers, wobei das gesamte Grundstück genutzt werden sollte durch eine oHG, deren Gesellschafterinnen seine Ehefrau und die Ehefrau des Miterwerbers waren.

Aus diesem Grunde, aber auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 ZPO).

Die zugesprochene Klageforderung war gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Durch die Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 14. März 1985 ist der Beklagte in Verzug geraten. Für die behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit hat der Kläger keinen Beweis angetreten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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