wird das am 6. November 1986 verkündete Urteil des Senats gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß die Höhe der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung 10.000,-- DM - in Worten "zehntausend Deutsche Mark" - beträgt.
Die Kläger können die Sicherheit auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet xxx einschließlich xxx ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen.