Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 6. Januar 1986 (43 VR 4366) werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Bestellung von Herrn C. zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB nicht aus den Gründen der vorgenannten Beschlüsse zurückzuweisen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluß vom 6. Januar 1986 den Antrag auf Eintragung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB in das Vereinsregister zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete, nach Nichtabhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung des Vereins ist vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. In den Gründen ihres Beschlusses vom 3. Februar 1986 hat die Zivilkammer den Standpunkt des Rechtspflegers bestätigt, die Bestellung eines besonderen Vertreters des Vereins sei nicht eintragungsfähig. Sie zähle nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Umständen, deren Eintragung zulässig sei.
Der Verein vertritt demgegenüber mit der weiteren Beschwerde erneut die Ansicht, die Organstellung des besonderen Vertreters müsse im Register verlautbart werden. Im einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung vom 5. März 1986 verwiesen.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Ob sie entsprechend den §§ 160 a Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG als sofortige Beschwerde fristgebunden ist, wie das Landgericht für seine Instanz angenommen hat, erscheint zweifelhaft. Das kann aber dahinstehen. Die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 FGG ist jedenfalls gewahrt. Schließlich ist der beteiligte Verein auch beschwerdeberechtigt nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. die Ausführungen zu einer gleichen Fallgestaltung in BayObLGZ 1981, 74 f.).
In der Sache hat die weitere Beschwerde Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist die satzungsgemäße Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB in das Vereinsregister einzutragen.
Die Ausgangserwägung des Landgerichts, Eintragungen in gerichtliche Register müßten auf die dafür im Gesetz vorgesehenen Tatsachen beschränkt bleiben, ist zutreffend. Nach der insoweit einheitlichen veröffentlichen Rechtsprechung ist jedoch durch § 64 BGB über dessen bloßen Wortlaut hinaus auch die Eintragung des besonderen Vertreters eines Vereins vorgeschrieben (KG JFG 2, 280; OLG Hamm OLGZ 1978, 26; BayObLGZ 1981, 71 ff.). Der Senat tritt dieser Auffassung bei und macht sich die ausführliche Begründung der angegebenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu eigen. Die demgegenüber vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte vermögen nicht zu überzeugen:
Die den besonderen Vertreter einbeziehende Auslegung des § 64 BGB steht nicht im Gegensatz zum Sinn der Bestimmung. Sie trägt diesem Sinn vielmehr gerade Rechnung, indem sie die ausdrücklich vorgesehene Eintragung der Vorstandsmitglieder in einer notwendigen Richtung ergänzt. Kennzeichnend für den besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB ist ein Geschäftskreis, "der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt" (BGH NJW 1977, 2260). Da ferner der besondere Vertreter ebenso wie der Vorstand Organ des Vereins ist, wäre es nicht folgerichtig, die beiden Formen organschaftlicher Vertretung bei der Verlautbarung im Vereinsregister unterschiedlich zu behandeln. Die Eintragung beider Formen entspricht zudem dem Sinn des § 30 BGB. Auch diese Vorschrift soll nämlich dem Verkehrsschutz dienen (BGH a.a.O.).
Beschwerdewert: 300,-- DM.