OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1984 - 3 Ss OWi 1254/84
Fundstelle
openJur 2012, 72596
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer Vorfahrtsverletzung beim Ausfahren aus einem Grundstück (§ 10 StVO) zu einer Geldbuße von 40,- DM verurteilt.

Die Rechtsbeschwerde, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, rügt ausschließlich die Verletzung formellen Rechts. Sie beanstandet, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführt worden ist, obwohl dieser wenige Minuten vor der angesetzten Terminsstunde mitgeteilt hatte, er wolle an der Hauptverhandlung teilnehmen, sei jedoch wegen der Wahrnehmung eines zur gleichen Zeit angesetzten anderen Termins in demselben Gerichtsgebäude verhindert, rechtzeitig zu erscheinen. Zur weiteren Begründung führt sie aus, der Verteidiger habe den amtierenden Richter davon in Kenntnis gesetzt, er befände sich in Saal 4 desselben Gerichtsgebäudes in einer Beweisaufnahme und könne notfalls aus der Sitzung herausgerufen werden, um an der Verhandlung in vorliegender Sache teilzunehmen.

Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Mit dem Generalstaatsanwalt ist der Senat der Auffassung, daß der Amtsrichter das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG 38, 105 ff) und zugleich die damit korrespondierende Pflicht des Gerichts zur prozessualen Fürsorge verletzt hat. Wie der Senat aus den Akten festgestellt hat, war die Hauptverhandlung am Terminstage auf 14.20 Uhr angesetzt. Mit Rücksicht auf die angekündigte Verspätung des Verteidigers eröffnete der Amtsrichter die Hauptverhandlung 10 Minuten später, um 14.30 Uhr, unterbrach dann nach Feststellung der Formalien und der Vernehmung der Betroffenen zur Person die Hauptverhandlung und begann um 14.40 Uhr mit der Vernehmung der Betroffenen zur Sache. Die Hauptverhandlung war um 14.50 Uhr beendet. Kurz danach erschien der Verteidiger.

In der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Amtsrichters bestätigt dieser zwar nicht den Vortrag der Rechtsbeschwerde, er sei von dem Verteidiger davon in Kenntnis gesetzt worden, daß jener sich in einem bestimmten Saal desselben Gerichtsgebäudes befinde und zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung in vorliegender Sache aus der Sitzung herausgerufen werden könne. Wohl aber ergibt sich aus dieser Äußerung, daß der Amtsrichter darüber informiert war, bei welchem Kollegen der Verteidiger sich in anderer Sache aufhielt.

Unter den gegebenen Umständen durfte der Amtsrichter die Hauptverhandlung nicht ohne den Verteidiger durchführen. Zwar gibt eine Verhinderung des Verteidigers gemäß § 228 Abs. 2 StPO, der gemäß § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, dem Betroffenen grundsätzlich nicht das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Es ist jedoch anerkannt, daß diese Verfahrensvorschrift dann nicht angewendet werden darf, wenn ihre Anwendung mit dem Prinzip eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren ist (vgl. OLG Hamm VRS 41, 45; VRS 47, 358; OLG Köln VRS 42, 284; OLG Frankfurt AnwBl. 1977, 423). So liegt es hier. Es besteht Übereinstimmung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, daß das Gericht jedenfalls dann, wenn der Verteidiger rechtzeitig mitgeteilt hat, er könne aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig zur Terminsstunde erscheinen, hierauf Rücksicht zu nehmen hat. (Vgl. OLG Hamm VRS 47, 358 und Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 11.4.1978 in 2 Ss OWi 611/78 sowie die oben angegebene Rechtsprechung). Der hier zu beurteilende Sachverhalt nötigt nicht zu einer Auseinandersetzung mit der unterschiedlich beantworteten Frage, um welchen Zeitraum das Gericht in solchen Fällen mit dem Beginn der Verhandlung zuzuwarten hat. (vgl. etwa OLG Frankfurt a.a.O.: 15 Minuten Wartepflicht; OLG Köln a.a.O.: mindestens 30 Minuten). Vorliegend hatte der Verteidiger dem amtierenden Richter noch unmittelbar vor der angesetzten Terminsstunde mitgeteilt, daß er an der Hauptverhandlung teilzunehmen gedachte. Da der Amtsrichter auch Kenntnis davon hatte, bei welchem Kollegen der Verteidiger sich zu dem genannten Zeitpunkt aufhielt, wäre es ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, mit dem Verteidiger Verbindung aufzunehmen und Nachfrage zu halten, ob noch und ggfls. wann mit seinem Erscheinen gerechnet werden konnte. Bei dieser Verfahrensweise hätte, wie sich aus dem zeitlichen Ablauf der Verhandlung zweifelsfrei ergibt, ... ohne übermäßige Störung des übrigen Verhandlungsprogramms dem Verteidiger die Teilnahme an der Hauptverhandlung ermöglicht werden können.

Auf dem beschriebenen Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Verteidiger auf den Ablauf und das Ergebnis der Verhandlung in einer für die Betroffene vorteilhaften Weise hätte Einfluß nehmen können. Das angefochtene Urteil war demnach mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz, zurückzuverweisen.