OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.1980 - 1 UF 276/79
Fundstelle
openJur 2012, 72359
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, das Familiengericht sei zur Entscheidung der vorliegenden Sache nicht zuständig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin ist persische Staatsangehörige. Die Ehe der Parteien ist am 27. Mai 1977 vor dem Landgericht Detmold rechtskräftig geschieden worden. Am 17. November 1974 war eine Scheidung der Ehe nach persischem Recht vorangegangen. Der Antrag des Antragstellers gem. Art. 7 § 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom, 11. August 1961 festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser in Teheran erfolgten Scheidung vorliegen, ist letztlich durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf ... vom 16. Dezember 1975 zurückgewiesen worden.

Der Antragsteller behauptet, er habe am 1. April 1976 mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung über die Verteilung des Hausrats getroffen. Dennoch habe die Antragsgegnerin in der Folgezeit mehrfach darüberhinaus die Herausgabe von Hausratsgegenständen verlangt. Mit der bei dem Familiengericht erhobenes Klage vom 4. Dezember 1978 begehrt er die Feststellung, daß die Antragsgegnerin ihm gegenüber keine Ansprüche auf Zuweisung weiterer Hausratsgegenstände habe, als im Vertrag vom 1. April 1976 festgelegt.

Die Antragsgegnerin bestreitet ein Übereinkommen mit dem Antragsteller bezüglich der Verteilung des Hausrats getroffen zu haben.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Familiengericht sei nicht zuständig, über diesen Antrag zu befinden, da es sich nicht um eine Familiensache handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, es handele sich um eine Familiensache.

Zutreffend hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren durch Beschluß entschieden, obwohl der Antragsteller sein Begehren in Form einer Feststellungsklage bei dem Familiengericht anhängig gemacht hat. Denn es handelt sich hier, wie auszuführen sein wird, um eine Familiensache i.S. des § 621 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO. Das Verfahren richtet sich nach § 1 Abs. 2 Hausratsverordnung in Verbindung mit § 621 a ZPO nach den Vorschriften der Hausratsverordnung in Verbindung mit den Vorschriften des FGG sowie der §§ 621 ff. ZPO.

Das gem. § 621 e ZPO, 14 HVO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das vorliegende Verfahren ist im Zusammenhang mit der Verteilung des Hausrates der Parteien nach der 1974 geschiedenen Ehe anhängig gemacht worden. Auch insoweit ist deutsches Recht Anwendbar, wenn das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht durchzuführen ist (vgl. Soergel-Kegel IPR Art. 17 EGBGB Rdnr. 103). Für das zwischen den Parteien vorangegangene Scheidungsverfahren war das deutsche Recht anzuwenden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 27. Juli 1976 verwiesen ..., durch den die Anerkennung der am 17. November 1974 in Teheran (Iran) vollzogenen und vom Scheidungsnotariat Nr. ... in Teheran unter Nr. ... eingetragenen Privatscheidung versagt wurde.

Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO.

Nach § 1 HVO findet ein Hausratsverteilungsverfahren dann statt, wenn sich die Ehegatten anläßlich der Ehescheidung nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wem der Hausrat bzw. zu welchen Teilen zufallen soll. Die Durchführung eines Hausratsverteilungsverfahrens setzt voraus, daß zwischen den Ehegatten die Verteilung des Hausrats noch offen ist. Liegt bereits eine Einigung vor, so ist dem Gericht die ihm durch § 1 HVO gegebene Befugnis, seinerseits die Rechtsverhältnisse an Wohnung und Hausrat rechtsgestaltend zu regeln, genommen. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Begehren einer der Parteien, diese Einigung gerichtlich feststellen zu lassen, unzulässig ist. Ist zwischen den Parteien streitig, ob eine Einigung stattgefunden hat oder nicht, so muß diese Frage vorweg geklärt werden können. Zuständig ist der Richter des Hausratsverteilungsverfahrens bzw. heute das Familiengericht und nicht das Prozeßgericht. Das ist jedenfalls dann anerkannt, wenn die Frage, ob eine Einigung vorliegt oder nicht, in einem Hausratsverfahren als Vorfrage zu klären ist, weil eine der Parteien eine von der angeblichen Einigung abweichende Verteilung des Hausrats begehrt (OLG Bremen FamRZ 63/366 m.w.N.). Kommt der Richter zu dem Ergebnis, eine Einigung sei erfolgt, so ist diese Entscheidung in die Form eines Feststellungsausspruchs zu kleiden. Nichts anderes kann gelten, wenn, wie hier, die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller behauptete Einigung lediglich bestreitet und wenigstens zur Zeit keine anderweitige Verteilung des Hausrates anstrebt. § 1 Abs. 2 HVO i.V.m. § 621 Abs. 1 ZPO weisen gerichtliche Entscheidungen über die Verteilung des Hausrats der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts zu § 18 HVO bestätigt diesen Vorrang des Familiengerichts, in dem er die Abgabe einer Sache an das Familiengericht vorschreibt, soweit in einem Rechtsstreit vor dem Prozeßgericht Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrats geltend gemacht werden. Diese ausschließliche Zuständigkeit würde in Frage gestellt, wenn man die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung einer Einigung der Parteien über die Verteilung des Hausrats dem Prozeßgericht zuweisen würde. Denn auch bei einer solchen Feststellung wird in der Sache über die Verteilung des Hausrats entschieden.

Verfahrensrechtliche Bedenken dagegen, im Rahmen eines Verfahrens nach Maßgabe des FGG eine feststellende Entscheidung zu treffen bestehen nicht (vgl. OLG Bremen a.a.O., m.w.N.). Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Feststellung der von ihm behaupteten Einigung steht angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerin nicht in Frage.

Läßt sich in einem Verfahren, in dem eine Partei die Einigung, wie hier, lediglich bestreitet, eine Einigung nicht feststellen, so ist der Feststellungsanspruch als unbegründet und nicht als unzulässig zurückzuweisen.

Da es sich, wie dargelegt, vorliegend um eine Familiensache nach § 1 HVO i.V.m. § 621 Abs. 1 ZPO handelt, ist das Familiengericht Lemgo auch örtlich zuständig. Nach § 11 Abs. 1 HVO ist für das Hausratsverteilungsverfahren das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszuges (Familiengericht) zuständig. Das Gericht der Ehesache war vor Einrichtung der Familiengerichte das Landgericht Detmold, heute also das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Familiengericht Lemgo. Denn gem. § 606 Abs. 2 ZPO ist für das Verfahren auf Scheidung der Ehe der Parteien das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Parteien war ...

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 20 HVO, 16 Kostenordnung.

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