OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.1977 - 15 W 425/77
Fundstelle
openJur 2012, 72286
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die - erste - Beschwerde werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Gelsenkirchen - Grundbuchamt - vom 3. und 26. August 1977 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung - betreffend den Übergang des Erbteils des Kaufmanns Heinrich Weßling auf dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 1) - einzutragen.

Gründe

A.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Zu ergänzen ist folgendes:

Das Amtsgericht - Grundbuchrechtspfleger - hat, nachdem die mit der Zwischenverfügung vom 18. April 1977 gesetzte Frist von 2 Monaten verstrichen war, zunächst durch Beschluß vom 3. August 1977 "den Antrag der Ehefrau" xxx aus der notariellen Urkunde vom 29. Januar 1977 betreffend die Erbteilsübertragung zurückgewiesen. Nach Eingang der vom Notar auf Grund der Zwischenverfügung vorgelegten weiteren Urkunden hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 26. August 1977 denselben Antrag erneut zurückgewiesen.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 11. November 1977 richtet sich die vom Notar (Notarvertreter) unter dem 16. Dezember 1977 eingelegte weitere Beschwerde, mit der der Grundbuchberichtigungsantrag aus der Urkunde vom 29.1.1977 weiterverfolgt wird.

B.

I.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO zulässig. Da der Notar bei ihrer Einlegung nichts darüber erklärt hat, für welchen der Beteiligten das geschehen sei, sind als Beschwerdeführer alle Beschwerdeberechtigten, mithin alle Antragsberechtigten anzusehen (Horber, GBO, 14. Aufl., § 15 Anm. 6 b in Verb, mit § 71 Anm. 10 Ba und 11 c). Die Antragsbefugnis steht hier nach § 13 Abs. 2 GBO allen vier Beteiligten zu, und zwar als betroffenem (verlierendem) Teil in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erben des (noch) eingetragenen Miteigentümers - in Erbengemeinschaft - xxx der Witwe xxx zudem in ihrer Stellung als von der Eintragung begünstigtem (gewinnendem) Teil.

Die Vollmacht des Notars zur Vertretung der Antragsberechtigten im Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich gem. § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO daraus, daß er in der ersten Instanz von seinem Antragsrecht aus § 15 GBO Gebrauch gemacht hat; dies geht insbesondere daraus hervor, daß er auf die Beanstandung des Grundbuchamts vom 18.4.1970 hin Ausführungen gemacht hat (Horber, § 15 GBO, Anm. 4c m.weit.Nachw.).

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 GBO. Die Vorinstanzen haben den Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu Unrecht zurückgewiesen.

1.) Zutreffend ist das Landgericht von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen, Beschwerdeführer waren indessen alle vier Beteiligten, nicht lediglich die Beteiligte zu 1), wie das Landgericht angenommen hat. Das ergibt sich mangels entgegenstehender Erklärungen in der Erinnerungsschrift des Notars vom 5.9.1977 aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben unter I. zur weiteren Beschwerde ausgeführt sind.

Gegenstand der ersten Beschwerde war bei zutreffender Beurteilung nicht nur der amtsgerichtliche Beschluß vom 26. August 1977, auch wenn die Erinnerungsschrift diesen allein bezeichnet. Bei einer solchen Beschränkung wäre das Beschwerdebegehren nämlich ins Leere gegangen, weil der Eintragungsantrag bereits durch den Beschluß des Rechtspflegers vom 3.8.1977 zurückgewiesen worden war. Als einen neuen Antrag hat der Rechtspfleger die Eingabe des Notars vom 18. August 1977 ersichtlich - und mit Recht - nicht aufgefaßt. Dem Beschluß vom 26.8.1977 ist daher keine selbständige Bedeutung beizumessen. In ihm kommt lediglich zum Ausdruck, daß das Grundbuchamt auch nach Beibringung der neuen Unterlagen im Hinblick auf die frühere Zwischenverfügung bei seiner zurückweisenden Entscheidung vom 3.8.1977 verbleiben wollte. Als Gegenstand der Erinnerung vom 26.8.1977 ist daher die in den genannten beiden Beschlüssen verlautbare Zurückweisung des Eintragungsbegehrens aus der Urkunde vom 29. Januar 1977 anzusehen. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht zur selbständigen Auslegung sowohl von Verfahrenshandlungen der Beteiligten als auch von Entscheidungen der Vorinstanzen befugt (Horber, § 78 GBO, Anm. 3b m.weit.Nachw.).

2.) In der Sache selbst zielte der gestellte Eintragungssantrag, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, die Beteiligte zu 1) im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle ihres Ehemannes als Miteigentümerin innerhalb der Erbengemeinschaft auf Grund einer dinglichen Erbteilsübertragung gem. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB in das Grundbuch einzutragen.

Irrig ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, der dingliche Übergang des erwähnten Erbteils sei nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachgewiesen, weil die Erben des Verstorbenen durch den Erbfall nicht die Befugnis erlangt hätten, den vollmachtlosen Vertragsschluß der Beteiligten zu 1) für den Erblasser und ihr Selbstkontrahieren nachträglich zu genehmigen bzw. zu gestatten. Die vom Landgericht dafür gegebene Begründung, weder das Genehmigungsrecht i.S. des § 177 Abs. 1 BGB noch das "Befreiungsrecht" nach § 181 BGB (d.h. Gestattung des Selbstkontrahierens) gehörten zum Vermögen i.S. des § 1922 Abs. 1 BGB, verkennt diesen gesetzlichen Vermögensbegriff und wird dem erbrechtlichen Prinzip der Universalsukzession nicht gerecht.

Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift lautet: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über." Diese Bestimmung statuiert für das Recht des BGB den Grundsatz der Universalsukzession. Deren Ziel ist es, im Interesse des oder der Erben und der Nachlaßgläubiger das Vermögen des Erblassers unverändert auf die Erben zu überführen; die Erben erhalten das Vermögen "wie es steht und liegt", in demselben Zustande, wie es sich beim Erblasser befand. Als Leitsatz und Grundregel des Erbrechts bringt § 1922 BGB knapp und betont die Grundgedanken der Erbfolge zum Ausdruck, ohne aber den Vermögensbegriff rechtstechnisch voll zu präzisieren; diese Präzisierung ist nachfolgenden Vorschriften überlassen (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl., § 5 II 2 a u. b = S. 60/61). Während die volkstümliche Vorstellung in der Erbschaft die konkreten Vermögensstücke erblickt, ist die rechtliche Betrachtung komplizierter. Sie geht von der Rechtsmacht des Erblassers aus, sondert von dieser die unvererblichen Bestandteile ab und stellt so das Aktivvermögen fest. Diese Rechtsmacht geht mit allen ihren Vorzügen und Mängeln auf den oder die Erben über (Lange/Kuchinke, § 5 III 3 a).

Der in § 1922 Abs. 1 BGB verwendete Vermögensbegriff hat also im wesentlichen die Funktion, die unvererblichen Rechte und Pflichten aus dem universalen Rechtsstatus des Erblassers auszuscheiden und diesen Status auf das zu reduzieren, was ohne Bindung an die persönliche Existenz des Erblassers von den Erben fortgesetzt werden kann (Soergel/Siebert/Schippel, BGB, 10. Aufl., § 1922 Rdn. 16). Ausgeschieden werden die überwiegend persönlichkeitsbezogenen Rechte und Pflichten, vor allem die höchstpersönlichen Rechte (vgl. Palandt/Keidel, BGB, 37. Aufl., § 1922 Anm. 3 b); dagegen sind die vermögensbezogenen Rechte und Pflichten grundsätzlich vererblich (vgl. z.B. Brox, Erbrecht, 5. Aufl., § 1 Rdn. 11).

Zum Vermögen i.S. des § 1922 Abs. 1 BGB gehören dementsprechend, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig anerkannt ist, auch die "unfertigen", noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen, bedingte und künftige Rechte, ebenso bloße Möglichkeiten des Rechtserwerbs, sog. "Rechtslagen" (vgl. z.B. Erman/Bartholomeyczik/Schlüter, BGB, 6. Aufl., § 1922 Rdn. 7; BGB-RGRK-Kregel, 11. Aufl., § 1922, Anm. 15; Staudinger/Boehmer, BGB, 11. Aufl., Rdn. 64, 67, 149, 173 ff., 201 ff.; Brox, § 2 Rdn. 17, 18; Palandt/Keidel, § 1922 Anm. 3 a, hh).

Eine unfertige Rechtsbeziehung ist beispielsweise gegeben, wenn derjenige, dem ein Vertragsantrag zugegangen ist, vor der Annahme stirbt. Dann geht die Möglichkeit des Rechtserwerbs, nämlich der Annahme des Vertragsantrages, auf die Erben über, sofern der Antragende den Vertragsschluß nicht gerade an die Person des Adressaten gebunden wissen wollte (so: KG, OLG 41, 25; zustimmend: Erman/Bartholomeyczik/Schlüter, Rdn. 11; BGB-RGRK-Kregel, Anm. 15; Palandt/ Keidel, Anm. 3 a hh, sämtlich zu § 1922 BGB).

In gleicher Weise muß nach Auffassung des Senats das Genehmigungsrecht des Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB beurteilt werden. Durch den Vertragsschluß eines vollmachtlosen Vertreters erlangt der Vertretene die rechtliche Möglichkeit, den - zunächst schwebend unwirksamen - Vertrag durch Genehmigung mit Rückwirkung (§ 184 Abs. 1 BGB) wirksam werden zu lassen und sich seine Wirkungen zunutze zu machen. Hat der Vertrag einen vermögensbezogenen Gegenstand, so bestehen keine Bedenken, den Übergang der Genehmigungsmöglichkeit (des Genehmigungsrechts) auf die Erben anzunehmen (vgl. auch Erman/ Bartholomeyczik/Schlüter, § 1922 BGB, Rdn. 50 in Bezug auf die Ermächtigung - § 185 BGB - und andere Zustimmungserklärungen, sofern das Zustimmungsrecht nicht etwa, wie z.B. bei der Annahme eines Kindes, höchstpersönlich und das Rechtsgrundverhältnis - § 183 BGB vererblich ist).

Für die Rechtsmacht eines Vertretenen, dem Vertreter das Selbstkontrahieren im voraus zu gestatten oder es nachträglich zu genehmigen, kann nichts anderes gelten. Das verbotswidrig durch Selbstkontrahieren abgeschlossene Rechtsgeschäft ist trotz des Wortlauts "kann nicht" (in § 181 BGB) nicht schlechthin nichtig, sondern schwebend unwirksam und wird - ebenso wie ein Vertragsschluß des vollmachtlosen Vertreters gem. § 177 Abs. 1 BGB - durch Genehmigung gem. § 184 BGB mit rückwirkender Kraft voll wirksam (OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 347, 350 m.weit.Nachw.; Palandt/Heinrichs, § 181 BGB, Anm. 3 m.weit.Nachw.)

3.) Auf Grund seiner unzutreffenden Rechtsansicht über die Befugnisse der Erben ist das Landgericht zu einer sachlich unrichtigen Entscheidung gelangt. Denn mit den vorgelegten Urkunden war dem Grundbuchamt die behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 22 GBO nachgewiesen.

a) Der notarielle Vertrag vom 29.1.1977 enthält die Übertragung des Erbteils, der dem Ehemann der Beteiligten zu 1) am Nachlaß seines Vaters xxx zugefallen und in Erbengemeinschaft gebunden war, auf die Beteiligte zu 1). Aus dem beurkundeten Passus:

"Dieser Erbteil wird hiermit schenkweise an Frau xxx geborene xxx übertragen. Die Übertragung erfolgt auch mit dinglicher Wirkung" ergibt sich bei verständiger Würdigung nicht nur die Erklärung des übertragenden Teils, sondern auch die zu der Einigung erforderliche Erklärung der Beteiligten zu 1), die Übertragung anzunehmen. Der zusätzlichen besonderen Annahmeerklärung der Beteiligten zu 1) in der notariellen Urkunde vom 17.8.1977, die auf die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 18.4.1977 zu Ziff. 2 beigebracht worden ist, hätte es daher nach Auffassung des Senats nicht einmal bedurft.

Das vollmachtlose Handeln der Ehefrau bei dieser Erbteilsübertragung für ihren Ehemann ist nachträglich durch die notariell beglaubigte Erklärung der gesetzlichen Erben des Ehemannes vom 7.2.1977 genehmigt worden. Der Nachweis der Erbfolge ergibt sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts xxx vom 1.3.1977.

Soweit die Beteiligte zu 1) diese Genehmigungserklärung namens ihrer drei Kinder, der Beteiligten zu 2) bis 4) abgegeben hat, war sie dazu von ihnen wirksam bevollmächtigt, was sich aus der Urkunde vom 29.1.1977 ergibt. Zwar findet sich die Vollmachtserteilung unter Ziff. I f im ersten Abschnitt der Urkunde, der sich mit der schenkweisen Übereignung des dem Ehemanne gehörenden hälftigen ideellen Bruchteils an einem Grundstück in xxx am xxx auf die Ehefrau befaßt. Daraus ist indessen keine entsprechende Beschränkung der Vollmacht herzuleiten, zumal die ziffernmäßige Gliederung der Urkunde ersichtlich nicht folgerichtig durchgeführt worden ist. Entscheidend fällt hier ins Gewicht, daß die Beteiligten zu 2) bis 4), "soweit sie durch Erbfolge dazu berufen sind", ihre Mutter bevollmächtigt haben, "für sie alle Erklärungen, die zur Rechtswirksamkeit dieser Urkunde erforderlich sind", abzugeben. Mit diesen Worten wird, wie die weitere Beschwerde mit Recht geltend macht, eindeutig auf dem Gesamtinhalt der Urkunde, also auch auf die der Vollmachtsklausel nachfolgenden Vertragsbestimmungen hingewiesen. Das wird umso deutlicher, als die Vollmacht ausdrücklich "insbesondere die nachträgliche Genehmigung" beurkundeter Erklärungen umfassen und sich auf Bewilligungen und Anträge für "Eintragungen jeder Art in das Grundbuch" erstrecken soll.

Als empfangsbedürftige Willenserklärung mußte die Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) - die gem. § 132 Abs. 1 BGB entweder dem vollmachtlos handelnden Vertreter oder dem anderen Vertragsteil, in jedem Falle also der Beteiligten zu 1) gegenüber abzugeben war - zu ihrer Wirksamkeit dem Erklärungsempfänger zugehen (Erman/Westermann, § 177 BGB Rdn. 11). Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, begegnet keinen Bedenken. Soweit die Beteiligte zu 1) dabei die Genehmigungserklärung namens ihrer drei Kinder als Miterben ihres Ehemannes sich selbst gegenüber abgegeben hat, ist ihr das darin liegende Selbstkontrahieren in der Urkunde vom 29.1.1977 unter I f gleichfalls ausdrücklich gestattet worden. Es heißt dort nämlich, im unmittelbaren Anschluß an die Vollmachtserteilung: "Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit." Auch diese Klausel ist - entgegen der hierzu vom Landgericht vertretenen Auffassung - nach ihrer Stellung im Zusammenhang und dem erkennbaren Sinn auf den Gesamtinhalt der Urkunde zu beziehen, nicht lediglich auf den ersten Vertragsabschnitt über den hälftigen Grundstücksanteil des

b) Neben der Genehmigung für das Handeln ohne Vertretungsmacht bedurfte es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, der Genehmigung des Selbstkontrahierens der Beteiligten zu 1) in der Urkunde vom 29.1.1977. Diese Genehmigung konnte, wie eben zu 2) ausgeführt, gleichfalls von den Erben des Verstorbenen erklärt werden und mußte - entsprechend dem vorstehend zu a) Gesagten - der Beteiligten zu 1) zugehen.

Die erwähnte Genehmigungserklärung vom 7.2.1977 spricht allerdings den rechtlichen Gesichtspunkt des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) nicht ausdrücklich an; sie beschränkt sich auf den Passus: "genehmigt hiermit alle Erklärungen in der Urkunde ... vom 29.1.1977 ... und tritt dieser Urkunde in allen Teilen zustimmend bei". Das schließt jedoch die Annahme einer nachträglichen Gestattung nach § 181 BGB keineswegs aus. Denn es ist durchaus möglich, daß eine Erklärung, die sich äußerlich nur als eine einzige Erklärung darstellt, eine Vielzahl von Willenserklärungen enthält, wie etwa bei der Annahme mehrerer Vertragsangebote durch nur eine Annahmeerklärung. Ob die Genehmigungserklärung, die sich äußerlich als eine einzige Erklärung darstellt, auch das Insichgeschäft deckt, läßt sich nur auf Grund einer Auslegung der Erklärung aus den Umständen beurteilen. Dabei kommt es auf die Sicht des Erklärungsempfängers an, weil sich der Inhalt einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht nach dem wirklichen Willen des Erklärenden, sondern danach bestimmt, was auf Grund seiner Erklärung dem Empfänger objektiv als sein Wille erkennbar wird (Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Anm. 4 b m.weit.Nachw.). Dabei ist das vom Erklärenden verfolgte Interesse, soweit es dem Erklärungsempfänger erkennbar ist, von besonderer Bedeutung (Erman/ Westermann, § 133 BGB, Rdn. 6 m.weit.Nachw.).

Im vorliegenden Falle ging das Interesse der Beteiligten zu 1) in ihrer Stellung als Erbteilserwerberin wie auch als Miterbin ihres Mannes erkennbar dahin, dem Vertragsschluß vom 29.1.1977 unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit erforderlich, durch Genehmigung zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Daß hierbei auch an § 181 BGB gedacht worden ist, zeigt die im Vertrag vom 29.1.1977 enthaltene Klausel über die Befreiung der Beteiligten zu 1) von den Beschränkungen der genannten Vorschrift durch die Beteiligten zu 2) bis 4). Die in dieser Klausel enthaltenen Worte "soweit sie (nämlich die Beteiligten zu 2) bis 4)) durch Erbfolge dazu berufen sind", deuten offensichtlich auf die seinerzeit wohl erwartete und dann auch eingetretene Erbfolge der drei Kinder nach ihrem Vater hin. Für einen anderen Bezug der erwähnten "Erbfolge" läßt sich der Urkunde vom 29.1.1977 und den sonstigen vorgelegten Urkunden kein Anhaltspunkt entnehmen.

Demnach konnte das Grundbuchamt davon ausgehen, daß sich die Genehmigungserklärung vom 7.2.1977 auch auf das Insichgeschäft der Beteiligten zu 1) vom 29.1.1977 bezog, daß die Genehmigung durch die erteilte Vollmacht gedeckt war und daß der Beteiligten zu 1) auch die Vornahme dieses - einseitigen - Rechtsgeschäfts gegenüber sich selbst gestattet war.

Insgesamt erbringen die vorgelegten Urkunden den Nachweis, daß der Erbteil des xxx mit dinglicher Wirkung gem. § 2033 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), übergegangen und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist.

Ein Fall nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hier nicht gegeben, wie das Landgericht im Gegensatz zur Auffassung des Grundbuchrechtspflegers zutreffend ausgeführt hat.

Da auch kein sonstiges Eintragungshindernis besteht, waren der angefochtene Beschluß und - auf die Erstbeschwerde hin - die Beschlüsse des Amtsgerichts - Grundbuchamts - vom 3. und 26. August 1977 aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die Grundbuchberichtigung antragsgemäß einzutragen.

Dr. Kuntze

Saggel

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