AG Flensburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 56 IN 201/11
Fundstelle
openJur 2012, 72068
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie Verfahrenkostenstundung werden verworfen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird mangels Masse abgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 100,-- Euro.

Gründe

I.

Der Schuldner stellte bei dem Amtsgericht Flensburg am 23.12.2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, einen Restschuldbefreiungsantrag sowie einen Antrag auf Stundung der Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde bei dem Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 56 IN 362/08 geführt. Mit Beschluss vom 29.12.2008 sind dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gemäß § 4 a InsO bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet worden. Am 20.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Schreiben vom 29.10.2010 wurde der Schuldner aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen, über welche Einkünfte er verfügt und welche Ausgaben diesen entgegenstehen. Da er diesen Verlangen nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht Flensburg durch Beschluss vom 14.12.2010 die gewährte Stundung der Gerichtskosten aufgehoben; der Beschluss ist seit dem 14.12.2010rechtskräftig. Mit Beschluss vom 04.05.2011, rechtkräftig seit dem 25.05.2011, wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels Masse eingestellt.

Nunmehr stellt der Schuldner erneut einen Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten.

II.

Der erneut gestellte Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Durch die Verfahrenseinstellung gemäß § 207 InsO in dem Verfahren 56 IN 362/08 hat der Schuldner sich die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung genommen, da nach § 289 Abs. 3 InsORestschuldbefreiung nur bei Einstellung des Verfahrens nach § 211InsO erteilt werden kann (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage, § 208 Rn. 27). Zu der Einstellung des Verfahren gemäß § 207 InsO kam es, weil die dem Schuldner bewilligte Verfahrenskostenstunden aufgehoben werden musste,nachdem dieser seinen Mitwirkungspflichten nach der InsO - nämlich Nachweis seiner Einkünfte und Ausgaben - zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen war.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az: IX ZA 45/09, ZinsO 2010,490f.) muss auch in diesem Fall für den Schuldner die 3-jährige Sperrfrist gelten, innerhalb der ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidet. Der Verstoß des Schuldners gegen seine Verpflichtungen im Rahmen des Erstverfahrens kann in dem jetzt anhängigen - sehr zeitnahen - Zweitverfahren nicht sanktionslos bleiben, wenn man die Mitwirkungspflichten des Schuldners ernst nimmt, deren Einhaltung im Interesse des Gläubigerschutzes durchsetzen und einer übermäßigen Inanspruchnahme des zeit- und kostenaufwendigen Restschuldbefreiungsverfahrens im Allgemeininteresse entgegenwirken will. Diese Wertung, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Schuldnerinteressen schon deshalb nicht begründet, weil dieser die Pflichtverletzung im Erstverfahren zumindest grob fahrlässig und damit vermeidbar verursacht hat,greift auch in dem hier vorliegenden Sachverhalt. Andernfalls könnte der Schuldner durch rasche Stellung eines Folgeantrages die Pflichtverletzung im Erstverfahren ungeschehen machen.

Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.

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