BGH, Beschluss vom 29.10.2003 - 5 StR 378/03
Fundstelle
openJur 2012, 71295
  • Rkr:
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2002 werdennach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Es wird klargestellt, daß auch der Teilfreispruch des Angeklagten M durch das Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 2. April 2002 aufrechterhalten bleibt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen ohne Erfolg. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Zulässige Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Verfahrensweise der Jugendkammer im Rahmen der erstinstanzlichen Aburteilung der Angeklagten sind nicht erhoben. Eine Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft bei dem Angeklagten B zum zweiten Tatkomplex, die insoweit einer erstinstanzlichen Aburteilung wie einer Schuldspruchänderung entgegengestanden hätte, war nicht anzunehmen. Der - rechtlich zutreffende - Teilfreispruch des Angeklagten M von einer tatmehrheitlich angeklagten weiteren Körperverletzung im zweiten Tatkomplex durch das Jugendschöffengericht (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 260 Rdn. 13) ist nicht angefochten worden und hat Bestand; dies stellt der Senat ausdrücklich klar.

2.

Die knappe Beweiswürdigung erweist sich mit Rücksicht auf die Tatgegebenheiten insgesamt noch als ausreichend. Gleiches gilt für die rechtliche Würdigung. Zum ersten Tatkomplex bleibt die unterbliebene Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts letztlich unschädlich, weil die Urteilsfeststellungen zu den Verletzungen und zur Besinnungslosigkeit des Tatopfers schon ausreichend deutlich einen beendeten Mordversuch ausweisen. Im zweiten Tatkomplex machte bereits das anfängliche Vorgehen gegen den Geschädigten - auch aus Sicht des Angeklagten B , der als Fahrer des Verfolgungswagens eine gewisse Tatherrschaft hatte und daher rechtlich vertretbar als Mittäter angesehen wurde - ein Ausmaß an Aggressionsbereitschaft der Tätergruppe deutlich, das einer Rechtfertigung insgesamt entgegenstand.

3.

Angesichts der Abstufungen in der Strafzumessung schließt der Senat trotz der mißglückten Wortwahl der Jugendkammer (UA S. 26) aus, daß dem Angeklagten G etwa fehlerhaft eine echte Vorstrafe - im Sinne einer Verurteilung zu Strafe vor Begehung der Tat - angelastet worden wäre. Im übrigen sind die jugendgerichtlichen Rechtsfolgeentscheidungen trotz des erheblichen Zeitablaufs seit dem - zutreffend als besonders schwerwiegend eingestuften - ersten Tatkomplex auch angesichts der Feststellungen zur seitdem erfolgten persönlichen Entwicklung der Angeklagten vertretbar. Diessteht einem Eingreifen des Revisionsgerichts entgegen. Allerdings ist trotzdes Gewichts dieser Tat selbstverständlich zu erwarten, daß bei der Gestaltung des Jugendstrafvollzugs auf eine etwaige weitere positive Fortentwicklung der Angeklagten in besonderem Maße Bedacht zu nehmen sein wird.

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