LG Gießen, Urteil vom 05.07.2012 - 5 O 305/12
Fundstelle
openJur 2012, 70701
  • Rkr:

Zum Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung, die eine Eintragung von Kontaktdaten auf der Homepage eines Gewerbeauskunftsanbieters im Internet zum Gegenstand hat.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 5.001,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte auf Löschung ihrer Erreichbarkeitsdaten unter der Internetadresse www.....de in Anspruch.

Unter dem 17.02.2012 richtete die Antragsgegnerin ein Telefaxschreiben an die Firma ... GmbH. Auf Anlage K 2 (Bl. 5 d. A.) wird Bezug genommen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung:

 Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-mail, Internetadresse […] jährlich inkl. USt Eur. 569,06.

 Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.“

Im Unterschriftsfeld findet sich unter dem Firmenstempel der Verfügungsklägerin die handschriftliche Unterzeichnung: „i. A. ...“.

Mit Schreiben vom 11.05.2010 forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin auf, eine Rechnung vom 13.03.2012 in Höhe von 569,06 € zum Ausgleich zu bringen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2012 wies die Verfügungsklägerin die geltend gemachte Forderung zurück, da eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2012 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, die Veröffentlichung der Kontaktdaten der Verfügungsklägerin unter www.....de zu entfernen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, Name, Aderesse, Telefon, Telefax, E-Mail und Homepage inkl. Verlinkung der Antragsgegnerin im Internet zu veröffentlichen.

2. der Antragsgegnerin anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfügungsklägerin nebst Anlagen vom 25.06.2012 und 28.06.2012, den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 03.07.2012 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2012 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, die Erreichbarkeitsdaten der Verfügungsklägerin unter www.....de zu veröffentlichen. Die Verfügungsklägerin hat ihre Eintragung unter www.....de bei der Verfügungsbeklagten verbindlich bestellt.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Eintragung der Verfügungsklägerin unter www.....de zustande gekommen. Zwar hat die Verfügungsbeklagte ihr Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages zunächst an die ... GmbH, ... Str. ..., ... gerichtet. Dieses Angebot hat die ... GmbH nicht angenommen. Allerdings hat die Verfügungsklägerin mit ihrer Erklärung vom 27.02.2012 ein neues Angebot abgegeben, § 150 Abs. 2 BGB. Bei der Erklärung vom 27.02.2012 handelt es sich um eine Willenserklärung der Verfügungsklägerin, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages zur Eintragung von Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-mail und Homepage der Verfügungsklägerin unter www.....de. Mit der Erklärung vom 27.02.2012 hat die Verfügungsklägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfügungsbeklagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt. Sie hat damit eine an die Verfügungsbeklagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertragsparteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die „i. A.“ unterzeichnende Frau ... dabei nicht im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsklägerin vom 21.05.2012.

Die Verfügungsklägerin hat ihre Willenserklärung vom 27.02.2012 auch nicht rechtzeitig widerrufen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Selbst wenn man das anwaltliche Schreiben vom 21.05.2012 als Widerrufserklärung auslegen wollte, wäre der Widerruf verspätet. Unstreitig lag das Schreiben der Verfügungsklägerin vom 27.02.2012 der Verfügungsbeklagten spätestens vor, als die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 11.05.2012 die Verfügungsklägerin zur Zahlung der 569,06 € aufforderte. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kontaktdaten der Verfügungsklägerin unter www.....de kommt es nicht an.

Da die Annahme des Antrages nach § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war und die Verfügungsbeklagte überdies mit der Zahlungsaufforderung vom 11.05.2012 das Angebot der Verfügungsklägerin angenommen hat, ist der Vertrag zwischen den Parteien über die Bestellung des Basiseintrages wirksam zustande gekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Löschung ihrer im Internet einzusehenden Kontaktdaten.

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