OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2012 - 15 UF 95/12
Fundstelle
openJur 2012, 70532
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers A. L. Lebensversicherung wird der am 30. März 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elze aufgehoben und die Folgesache Versorgungsausgleich zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Elze zurückverwiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.840 € (960 € x 4) festgesetzt.

Gründe

1. Das Amtsgericht hat den im Urteil vom 25. November 2009 aus dem Scheidungsverbund abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und im angefochtenen Beschluss über diesen für die in der Ehezeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 2009 erworbenen Anrechte erkannt. In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die „Beteiligten hinsichtlich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung für den Versorgungsausgleich folgenden Vergleich geschlossen haben“, wonach die Anwartschaften des Antragstellers bei der A. L. Versicherung in Höhe von 9.387,32 € übertragen werden, der Antragsteller alle - auch zukünftigen - Ansprüche hieraus auf die Antragsgegnerin überträgt und der Antragsteller die bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der Versicherung an die Antragsgegnerin abtritt (Ziffer 1. a). Die Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger I. GmbH sollen diesem in voller Höhe verbleiben (Ziffer 1. b). Als Ausgleichsbetrag zahlt der Antragsteller der Antragsgegnerin bis zum 2. Mai 2011 einen Betrag von 2.931,34 € (Ziffer 1. c).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht in dem nicht begründeten Beschluss die Anrechte beider (geschiedenen) Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Maßgabe der in den jeweiligen Auskünften mitgeteilten Ausgleichswerte im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der A. L. Versicherung, der dieser Beschluss am 20. April 2012 zugestellt wurde. Mit der Beschwerde macht diese geltend, dass der angefochtene Beschluss bzw. die Vereinbarung des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht umsetzbar seien, weil das Anrecht des Antragstellers bei der A. L. Lebensversicherung auf einer Direktversicherung beruhe, sodass eine Übertragung - auch zukünftiger Ansprüche - nicht durchführbar sei.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Der Versorgungsträger A. L. Lebensversicherung ist beschwerdebefugt, weil dieser durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerdebefugnis eines Sozialversicherungsträgers besteht unabhängig davon, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden sind, sondern begründet sich bereits aus dem rechtlichen Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs. Wegen der vergleichbaren Stellung einer berufsständischen Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts mit den Sozialversicherungsträgern und den Trägern einer beamtenrechtlichen Versorgung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851) grundsätzlich auch deren Beschwerdeberechtigung anerkannt. Durch die Einbeziehung der privatrechtlich organisierten Versorgungsträger in die Entscheidung über den Versorgungsausgleich können auch diese im Fall einer Rechtsbeeinträchtigung beschwerdeberechtigt sein (anders noch BGH FamRZ 1991, 678 f. [für privatrechtlich organisierte Träger der betrieblichen Altersversorgung zum Verfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG]). Der Versorgungsträger kann u.a. geltend machen (vgl. Übersicht bei Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., Rn. 73 zu § 59), dass ein Wertausgleich in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht durchgeführt werden dürfe, etwa wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG), wegen fehlender Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) oder aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (§ 6 VersAusglG).

Vorliegend hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 1 die von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung über einen Teil der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rechte festgestellt. Die §§ 6 ff. VersAusglG eröffnen den Ehegatten die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Inhaltlich unterliegen sie durch § 6 Abs. 1 VersAusglG keinen Einschränkungen, sodass sie den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder in eine vermögensrechtliche Gesamtauseinandersetzung einbeziehen können (FA-FamR/Wick, 4. Aufl., Rn. 7 zu § 6 VersAusglG).

Grenzen für die Regelungskompetenz der Ehegatten folgen aus § 8 VersAusglG. Für die Frage der Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Denn die Beschwerdebefugnis folgt aus § 8 Abs. 2 VersAusglG. Danach können durch die Vereinbarung Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Da die Eheleute über die Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen nicht disponieren können (§§ 32 und 46 Abs. 2 SGB I) und Anrechte allein durch das Familiengericht im Wege rechtsgestaltender Entscheidung übertragen oder begründet werden können, kommt der Regelung insbesondere für Anrechte aus privaten Versorgungen Bedeutung zu (BT-Drs. 16/10144, S. 53; Fa-FamR/Wick, 4. Aufl., Rn. 16 zu § 8 VersAusglG). Durch das Zustimmungserfordernis der betroffenen Versorgungsträger sollen Vereinbarungen zu Lasten Dritter verhindert werden, sodass Regelungen nur nach Maßgabe der betreffenden Versorgungsregelung und mit Zustimmung des Versorgungsträgers möglich sind (Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl. Rn. 12 zu § 8 VersAusglG).

Der Versorgungsträger A. L. Lebensversicherung hat der Vereinbarung der geschiedenen Eheleute nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung ergibt sich weder aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Antragstellers und der Antragsgegnerin vom 14. und 17. Februar 2011 noch - nach dem Hinweisbeschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar 2011 - aus den Schriftsätzen vom 11. und 15. März 2011. Da durch das Zustimmungserfordernis des § 8 Abs. 2 VersAusglG auch die Rechtsposition des Versorgungsträgers formal gesichert werden soll, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die von den geschiedenen Ehegatten getroffene Regelung unmittelbar in die Rechte des Versorgungsträgers selbst eingreift, woran deswegen Zweifel bestehen könnten, weil dem Antragsteller und der Antragsgegnerin eine Vereinbarung über das - nach der von ihnen getroffenen Regelung - zu übertragende Anrecht rechtlich nicht möglich ist. Da der angefochtene Beschluss den Inhalt der getroffenen Vereinbarung feststellt, wird der Versorgungsträger durch diesen in seinen Rechten beeinträchtigt.

b) Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt.

Nach § 63 Abs. 1 FamFG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Nachdem der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2011 auf die Verfügung vom 10. April 2012 der A. L. Lebensversicherung am 20. April 2012 zugestellt worden ist, wahrt die am 7. Mai 2012 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde die Beschwerdefrist von einem Monat.

Der Beschluss des Amtsgerichts ist nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht mehr anfechtbar. Danach beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar kann danach Beschwerde nur bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erlass des Beschlusses eingelegt werden. Diese Frist wäre vorliegend am 30. September 2011 abgelaufen, nachdem der Beschluss am 30. März 2012 verkündet und nach dem Erlassvermerk (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FamFG) die Entscheidung am gleichen Tag zur Geschäftsstelle gelangt war. Die Fünfmonatsfrist in § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., Rn. 3 zu § 63). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, S. 206) legt die Regelung in Anlehnung an § 517 2. Hs. ZPO erstmals einen Zeitpunkt fest, ab dem die Rechtsmittelfrist spätestens in Gang gesetzt wird, wenn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgt.

Nach § 517 2. Hs. ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, da anderenfalls bei fehlender oder nicht wirksam erfolgter Zustellung die Rechtskraft der Entscheidung nie eintreten könnte (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., Rn. 17 f. zu § 517 ZPO). Im Gegensatz hierzu setzt die Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht nur den Ablauf der fünfmonatigen Frist voraus, sondern verlangt, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Aus diesem Grund kommt die Auffangfrist nur zur Anwendung, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen im erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil z.B. dessen Aufenthaltsort trotz intensiver Nachforschungen nicht zu ermitteln ist (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. Rn. 11 zu § 63 FamFG; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., Rn. 44 zu § 63; Klussmann in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl. Rn. 7 zu § 63 FamFG; für eine restriktive Auslegung auch Althammer in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. Rn. 10 zu § 63 FamFG, wohl auch Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl. Rn. 6 zu § 63 FamFG). Demgegenüber liegt die Fallkonstellation eines erstinstanzlich übergangenen oder vergessenen Beteiligten, für den die Bestimmung der Beschwerdefrist umstritten ist (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl. Rn. 6 zu § 63 FamFG; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., Rn. 21 f zu § 63 FamFG; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. Rn. 11 zu § 63 FamFG), hier deswegen nicht vor, weil das Amtsgericht die A. L. Lebensversicherung am Verfahren formell beteiligt hat.

Der Akte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Amtsgericht die Zustellung des Beschlusses an die A. L. Lebensversicherung in Erwägung gezogen und eine solche versucht hat. Das Amtsgericht hat ersichtlich das Zustimmungserfordernis nach § 8 Abs. 2 FamFG übersehen und ist von einer allein die geschiedenen Ehegatten und die Deutsche Rentenversicherung bindenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausgegangen. Aus dem Zustimmungserfordernis folgt jedoch, dass den durch die Vereinbarung betroffenen Versorgungsträgern die hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung ebenfalls bekannt zu geben bzw. zuzustellen ist, weil anderenfalls die Beeinträchtigung eigener Rechte nicht geprüft werden kann.

3. Die danach zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 1 das Zustandekommen einer Vereinbarung des Antragstellers und der Antragsgegnerin zum Versorgungsausgleich auf der Grundlage der Schriftsätze vom 11. und 15. März 2011 im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 VersAusglG, 36 Abs. 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Ob auf dieser Grundlage eine Regelung zum Versorgungsausgleich durch schriftlichen Vergleich formwirksam geschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. hierzu OLG Naumburg FamRZ 2009, 617; im Wege der Analogie BAG NJW 2007, 1831; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1192; FAKomm-FamR/Wick, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 7 VersAusglG; Hahne in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. Rn. 2 zu § 7 VersAusglG), bedarf jedoch vorliegend im Ergebnis keiner Entscheidung durch den Senat. Die nach der Vereinbarung der (geschiedenen) Eheleute erfolgte Übertragung der „Anwartschaften des Antragstellers bei der A. L. Lebensversicherung“ ist unwirksam, weil sie keine Regelung über dieses Versicherungsverhältnis treffen konnten. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich nach der Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 20. August 2010 um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktversicherung handelt. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab und räumt diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht ein (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Der Versicherungsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen geschlossen, wobei das Versicherungsverhältnis als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. ErfK/Steinmeyer, 13. Aufl., Rn. 45 zu § 1b BetrAVG; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 266). Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer mithin keine Möglichkeiten, auf das Versicherungsverhältnis rechtlich einzuwirken. Auch wenn der Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit der Anwartschaft ausgeschieden ist, darf er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtreten noch beleihen. Diese Verfügungsbeschränkungen (vgl. ErfK/Steinmeyer, 13. Aufl., Rn. 46 zu § 2 BetrAVG) stellen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB dar.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung über die Anrechte aus den betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers treffen wollten, führt die Nichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.a dazu, dass auch die Regelungen in Ziffer 1. b und c unwirksam sind, weil nach § 139 BGB im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller den Zahlungsanspruch aus Ziffer 1.c bereits erfüllt hat.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Ob die (geschiedenen) Eheleute eine andere Vereinbarung treffen wollen oder der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden muss, wird das Amtsgericht im weiteren Verfahren zu klären haben. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung des Amtsgerichts in der Verfügung vom 12. April 2011 nicht teilt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte mit Schriftsatz vom 7. April 2011 darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts keine Entscheidungsgründe enthält. Hierauf hatte das Amtsgericht in der vorgenannten Verfügung mitgeteilt, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss „nicht um eine gerichtliche Entscheidung im engeren Sinn handelt, sondern um einen Vergleich, den Antragsteller und Antragsgegnerin geschlossen haben.“

Der Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung dadurch, dass das Familiengericht Anrechte mit rechtsgestaltender Wirkung überträgt (FAKomm-FamR/Wick, 4. Aufl., Rn. 3 zu § 10 VersAusglG). Eine derartige Übertragung von Anrechten ist der Regelungskompetenz der Ehegatten durch privatautonome Regelung entzogen und wird ihnen auch durch die §§ 6 ff. VersAusglG nicht eröffnet. Eine nach Maßgabe dieser Vorschriften wirksame Regelung der Ehegatten kann nur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung werden.

Vor diesem Hintergrund wird das Amtsgericht in einer erneuten Entscheidung die gerichtlichen Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu begründen haben (§ 224 Abs. 2 FamFG).

4. Eine Entscheidung über die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.