VG Cottbus, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 L 206/12
Fundstelle
openJur 2012, 70248
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn C. A. der Antragsteller, von der Aufnahme in die Grundschule zurückzustellen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren der Antragsteller nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach diesen gesteigerten Anforderungen weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht.

a. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache zu verpflichten wäre, den Sohn der Antragsteller vom Schulbesuch zurückzustellen.

Der am … 2006 geborene Sohn der Antragsteller ist gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), zum Schuljahr 2012/2013 schulpflichtig, da nach dieser Vorschrift die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres beginnt. Rechtsgrundlage für die begehrte Zurückstellung vom Schulbesuch auf Antrag der Eltern ist § 51 Abs. 2 BbgSchulG. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG können schulpflichtige Kinder im Ausnahmefall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG).

Ausgehend von der schon im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung (vgl. LT-Drs. 4/3006 S. 80), wonach die Kinder mit dem sechsten Lebensjahr der Schulpflicht unterliegen (vgl. § 37 Abs. 3 BbgSchulG) und nur noch im Ausnahmefall für ein Jahr zurückgestellt werden können, sind an die Voraussetzungen für eine Zurückstellung hohe Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber geht bei der restriktiven Regelung davon aus, dass jeder Schüler durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen im Unterricht in der Grundschule entsprechend den individuellen Leistungen, Begabungen und Neigungen zu fördern und zu fordern ist (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule [Grundschulverordnung - GV] vom 2. August 2007 [GVBl. II S. 190], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2011 [GVBl. II Nr. 48]). Dazu sind differenzierte Lernangebote durch binnendifferenzierten Unterricht möglich. Durch Lerngruppen und zusätzlichen Förderunterricht kann auf das jeweilige Lerntempo, das Leistungsniveau, die Belastbarkeit sowie die Begabung und Neigung der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden (§ 5 Abs. 2 GV). Dazu ist ein individueller Lernplan zu erstellen und fortzuschreiben (§ 5 Abs. 4 GV). Erst wenn auch unter Berücksichtigung dieser Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen erscheint und es im Rahmen des Schulbetriebes somit keine anderweitigen Möglichkeiten gibt, den auftretenden Entwicklungsdefiziten des Schülers durch gesonderte Maßnahmen zu begegnen, kommt eine Zurückstellung in Betracht (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Januar 2012, § 51 Anm.10; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 - Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 208; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7. Oktober 2011 - VG 1 L 321/11 -; VG Potsdam, Beschluss vom 12. August 2009 - VG 12 L 367/09 -). Etwaige Entwicklungsdefizite bei dem Kind reichen somit allein nicht aus, eine Zurückstellungsentscheidung zu begründen. Vielmehr sind diese in Relation zu den nach den schulrechtlichen Vorschriften normierten und möglichen Fördermöglichkeiten der Grundschule zu setzen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Sinn und Zweck der Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr um einen lediglich vorübergehenden Eingriff in die "gewöhnliche" Schullaufbahn eines Kindes handelt. Zum Zeitpunkt der Zurückstellung muss daher zumindest die begründete Erwartung bestehen, dass das Kind nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes im neuen Schuljahr regulär am Unterricht in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule wird teilnehmen können (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7. Oktober 2011 - VG 1 L 321/11 -). Die Zurückstellungsentscheidung setzt dabei eine Prognose der zur Entscheidung berufenen Schulleitung über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht voraus, bei der namentlich auf der Grundlage der pädagogischen Ausbildung und Erfahrung des Schulleiters eine sachverständige Einschätzung zu treffen ist. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt insbesondere darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt werden (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 51 Anm. 18; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. August 2010 - VG 1 L 243/10 -).

Ausgehend von diesen Maßstäben bietet das Vorbringen der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass im Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG im Fall ihres Sohnes erfüllt sind und zudem das dem Antragsgegner nach dieser Norm eröffnete Ermessen dergestalt verengt ist, dass die begehrte Verpflichtung zur Zurückstellung aussprechen ist.

Es ist nicht festzustellen, dass die in der Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners vom 11. Mai 2012 enthaltene positive Prognose eines Schulbesuchs des Sohnes der Antragsteller fehlerhaft ist. Für das Vorliegen sachfremder Erwägungen bieten die vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte; Entsprechendes machen auch die Antragsteller nicht geltend. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt geworden ist. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung auf die Stellungnahme des Schulärztlichen Dienstes, die Beobachtungsergebnisse der Vorschule durch die betreuenden Pädagoginnen sowie die optimalen Lernbedingungen durch Lerngruppen von weniger als 18 Schülern.

Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner an das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nicht gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2011 - OVG 3 M 107.11 -), hat er, ohne Anlass zur Beanstandung zu geben, auf die Schulärztliche Stellungnahme nach § 4 Abs. 4 GV von Dipl. med. T. vom Gesundheitsamt des Landkreises vom 29. März 2012 verwiesen. Zwar hat die Ärztin des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes ihre Empfehlung für die Einschulung mit Bedenken verknüpft und eine Verbesserung der Schuleingangsvoraussetzungen durch weitere Förderung empfohlen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass diese Zweifel an der Schulfähigkeit des Sohnes der Antragsteller nach der fachlichen Einschätzung der Ärztin nicht ausreichten, eine Empfehlung für eine Zurückstellung auszusprechen. Die Antragsteller können somit diese Stellungnahme nicht für ihren Standpunkt in Anspruch nehmen.

Die im Rahmen der Vorschule gewonnenen und in der "Einschätzung" vom 16. Mai 2012 zusammengefassten Beobachtungsergebnisse der betreuenden Pädagoginnen stützen die durch den Antragsgegner mit der Aufnahmeentscheidung geäußerte Erwartung und Prognose einer erfolgreichen Teilnahme des Sohnes der Antragsteller am Unterricht, denn sie befürworten seine Einschulung. Die geschilderten Feststellungen tragen auch diese Einschätzung. Die Antragsteller wenden hiergegen ohne Erfolg ein, diese Stellungnahme beruhe nur auf wenigen Stunden der Beobachtung und sei mit einer Erfahrung der Kita oder Frühförderung mit ihrem Sohn nicht vergleichbar, denn insbesondere die Ausdauer, die Konzentration und die fehlende Aufmerksamkeit seien erst über einen längeren Zeitraum festzustellen und richtig einzuschätzen. Die Argumentation der Antragsteller geht bereits in ihrem Ansatz fehl. Ausweislich der "Einschätzung" ist der Sohn der Antragsteller bei 15 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten im Rahmen der Vorschule beobachtet worden. Dass dieser Zeitraum unzureichend gewesen sein sollte, den ausgebildeten Fachkräften der Grundschule trotz ihrer Erfahrung einen tragfähigen Eindruck von der Schulfähigkeit des Sohnes der Antragsteller zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Zudem sind Ausdauer, Konzentration und Aufmerksamkeit eines einzuschulenden Kindes unzweifelhaft Eigenschaften, die aufgrund von Unterrichtseinheiten von 45 Minuten einer Beurteilung zugänglich sind, zumal wenn man das Vorbringen der Antragsteller unterstellt, ihr Sohn habe nur sehr kurze Aufmerksamkeitsphasen von 10 bis 15 Minuten. Dies haben die Pädagoginnen im Übrigen auch festgestellt, da in dem genannten Schreiben ausgeführt wird, dass der Sohn der Antragsteller im feinmotorischen Bereich noch zu wenig ausdauernd arbeitete und sich gern ablenke.

Die Entscheidung des Antragsgegners wird durch die von den Antragstellern eingebrachten Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen der Kita "…" vom 14. Mai 2012 und der Frühförder- und Beratungsstelle ... vom 15. Mai 2012, die fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 23. Mai 2012 sowie das ärztliche Attest der Fachärzte für Kinderheilkunde vom 13. Juni 2012 nicht in einem solchen Ausmaß in Frage gestellt, wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache vonnöten wäre. Es lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die Kammer gerade nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit feststellen, dass die von dem Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung derart unvertretbar und ermessensfehlerhaft wäre, dass in Ansehung aller Umstände allein eine Zurückstellung des Sohnes der Antragsteller die richtige Entscheidung sein kann. Abgesehen davon, dass sie zum Teil schon gänzlich unsubstantiiert sind - so die fachärztliche Bescheinigung vom 23. Mai 2012 und das ärztliche Attest vom 13. Juni 2012 -, lassen sie jedenfalls den erforderlichen Bezug zu den Möglichkeiten der Grundschule vermissen und lassen nicht erkennen, dass und warum die teilweisen Entwicklungsdefizite des Sohnes der Antragsteller bei der gesetzlich vorgesehenen und gebotenen Förderung des Kindes durch einen seinen Lernvoraussetzungen und -fähigkeiten Rechnung tragenden Unterricht nicht hinreichend aufgefangen werden können. Auch der gegenteilige Vortrag der Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 14. Juni 2012 leistet dies nicht, denn er ist zum einen weitgehend spekulativ und lässt zum anderen gerade die nach § 5 GV bestehende Verpflichtung, die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und sie entsprechend ihren unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten individuell zu fördern, ebenso gänzlich außer Betracht wie den bereits im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2012 enthaltenen Hinweis auf das günstige Lehrer-Schüler-Verhältnis aufgrund der geringen Größe der Lerngruppen von weniger als 18 Schülern, das gerade einer individuellen Förderung entgegen kommt.

Auch die Ausführungen der Antragsteller selber im Schreiben vom 10. Juni 2012 sind nicht geeignet, die Prognose des Antragsgegners substantiiert in Zweifel zu ziehen. Der bloße Hinweis auf eigene Beobachtungen genügt insoweit nicht. Derartigen eigenen Beobachtungen im Familienkreis kann schon deswegen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, weil sie sich naturgemäß nicht auf eine breite und vergleichbare Basis stützen und nicht von dafür ausgebildeten Fachkräften erfolgen können, wie dies bei der Untersuchung eines ganzen Jahrgangs im Rahmen der Einschulung der Fall ist (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 51 Anm. 13).

b. Dem Erfolg des vorliegenden Eilrechtsschutzantrags steht zudem entgegen, dass es die Antragsteller an einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden und glaubhaft gemachten Vortrag fehlen lassen, dass und warum anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Der Antragsschriftsatz vom 14. Juni 2012 enthält nur die pauschale Behauptung, dass die "sonst zu erwartenden Nachteile für C. unzumutbar wären", ohne dass konkret dargelegt würde, worin konkret diese Nachteile eines - ggf. vorläufigen - Schulbesuchs liegen sollen.

In die Bewertung ist zudem einzustellen, dass eine Zurückstellung ausnahmsweise noch während des laufenden Schuljahres in Betracht kommt, wenn das Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der 1. Jahrgangsstufe der Grundschule nach einer in der Regel dreimonatigen Schulbesuchszeit noch nicht entspricht (§ 51 Abs. 3 BbgSchulG). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine gesonderte rechtliche Regelung geschaffen, die den Fällen einer nachträglich widerlegten Prognoseentscheidung in angemessener Weise Rechnung trägt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung des Auffangstreitwerts ausscheidet.