Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.07.2012 - 7 U 123/11
Fundstelle
openJur 2012, 70230
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 579/10 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € frei zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter der W… AG („Schuldnerin“) begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten aus Inhaberschuldverschreibungen geleistet hat.

Die Schuldnerin gab seit dem Jahre 1999 Inhaberschuldverschreibungen aus. Der Beklagte erwarb hiervon zwei (Nr. … in Höhe von 5.112,92 € und Nr. … in Höhe von 5.000,00 €). Nachdem die Schuldnerin ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht nachkam, mahnte dieser die Schuldnerin am 12. Februar 2006 und am 05. März 2006 (Bl. 56 f. d.A.). Am 04. April 2006 mahnte der vom Beklagten beauftragte spätere Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … die Schuldnerin. In dieser Mahnung heißt es u. a. wie folgt:

„Ich darf Sie darauf hinweisen, dass sich die W… AG mit der Zahlung in Verzug befindet. (…) Wir erwarten den Eingang der Zahlung bis spätestens Dienstag, 11.04.2006. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen, d.h., wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass (die Schuldnerin) nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht). Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang innerhalb der vorgegebenen Frist verzeichnen können, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Insolvenzantrag zu stellen.“

Die Schuldnerin überwies am 12. April 2006 den gesamten eingeforderten Betrag einschließlich Zinsen und Anwaltskosten. Am 19. Juni 2006 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 01. September 2006 eröffnet wurde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zahlung der Schuldnerin in Höhe von 11.313,77 € sei erfolgt, obwohl sie spätestens seit dem 11. Januar 2006 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlung sei schon deshalb inkongruent, weil der Vertreter die Schuldnerin mit der Drohung, einen Insolvenzantrag zu stellen, unter Druck gesetzt habe. Den anwaltlichen Vertretern des Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus einer Vielzahl anderer Mandate bekannt gewesen. Diese Kenntnis lasse sich auch aus dem – unstreitigen – Umstand ableiten, dass sie Vertrauensanwälte des „….“ (im Folgenden: B…) gewesen seien, welcher im Internet am 11. Januar 2006 (Bl. 53 d.A.) und am 25. Februar 2006 (Bl. 54 d.A.) vor der Anlage gewarnt und nachdrücklich auf erhöhte Risiken hingewiesen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € frei zu stellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, Kenntnis von einer gegebenenfalls vorhandenen Zahlungsunfähigkeit gehabt zu haben. Die Zahlung sei bei kongruenter Deckung geleistet worden; die Ankündigung der Insolvenzantragstellung in dem Anwaltsschreiben sei nur eine der dargestellten Alternativen gewesen, sodass es an einer Drohung fehle. Schließlich hat sich der Beklagte auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liege nicht vor. Zwar könne die Androhung der Insolvenzantragstellung beim Schuldner eine Drucksituation erzeugen - ähnlich wie eine in Aussicht gestellte Einzelzwangsvollstreckung - und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprechen (BGHZ 157, 242). Die Frage nach dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schreiben vom 04. April 2006 und der Zahlung hat das Landgericht offen gelassen. Die Schuldnerin habe hier den Insolvenzantrag nicht angekündigt, sondern sich einen dahin gehenden Entschluss nur vorbehalten. Als weitere Handlungsmöglichkeit habe die Schuldnerin schließlich die Erhebung einer Hauptsacheklage erwogen.

Eine Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die Indiztatsachen - Verzug der Schuldnerin und Berichte in der Tagespresse - seien unzureichend. Die Kenntnisse seines Prozessbevollmächtigten, soweit sie sich der Beklagte überhaupt zurechnen lassen müsse, seien ebenfalls unzureichend gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche dem Kläger am 27. Juni 2011 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 254 ff.) Bezug genommen. Der Kläger hat am 21. Juli 2011 Berufung gegen das Urteil eingelegt und das Rechtsmittel durch einen am Montag, dem 29. August 2011 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Er rügt, das Landgericht habe eine Gesamtwürdigung der Umstände, aus denen die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin folge, nicht vorgenommen. Die Ankündigung der Stellung eines Insolvenzantrags sei als gezieltes Druckmittel eingesetzt worden. Der Vorbehalt „sollte sich dieser Verdacht (der Zahlungsunfähigkeit) erhärten,…“ sei bei verständiger Würdigung keine Bedingung, die die in Aussicht gestellte Vorgehensweise im Ungewissen belasse. Vielmehr ergebe sich aus dem fruchtlosen Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist eine solche „Erhärtung“ von selbst. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass die Drohung mit einem Insolvenzantrag schon im ersten anwaltlichen Aufforderungsschreiben ungewöhnlich sei und das Vorliegen einer Drohung umso mehr indiziere.

Selbst bei der Annahme einer kongruenten Deckung bestehe der Anspruch; denn die Schuldnerin sei am 12. April 2006 zahlungsunfähig gewesen und aus den dem Beklagten objektiv bekannten Umständen sei der Schluss auf dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu ziehen. Die von der Schuldnerin als Erklärung für ihr zögerliches Zahlungsverhalten angeführten EDV-Probleme seien erkennbar vorgeschoben gewesen. Aus der Mitgliedschaft des Beklagten im B… sei zu folgern, dass der Beklagte hinreichende Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe.

Der Kläger macht geltend, die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sei vom Beklagten gerade wegen der umfassenden Kenntnisse durch Vermittlung der B… beauftragt worden; diese generelle, nicht aus einzelnen anderen Mandaten erlangte Kenntnis seines Anwalts müsse sich der Beklagte zurechnen lassen.

Schließlich ergebe sich aus Vorbezeichnetem, dass sich der Anspruch auch aus § 133 InsO herleiten lasse. Bezüglich der ausgezahlten Zinsen handele es sich um eine unentgeltliche Leistung, weil die Schuldnerin sich erkennbar durch ein Schneeballsystem refinanziert habe.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € frei zu stellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungserwiderung vertieft die Auffassung, sein, des Beklagten, Rechtsanwalt habe nicht unmittelbar mit der Stellung eines Insolvenzantrags gedroht. Es fehle auch an der Kausalität der Drohung mit der Insolvenzantragstellung für die Zahlung; denn sämtliche Anleger, die einen Rechtsanwalt hätten mahnen lassen, hätten ihr Geld alsbald bekommen, nicht nur in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte das Wort „Insolvenz“ verwandt habe.

Zahlungsunfähigkeit habe nicht vorgelegen; der Kläger habe eine solche auch für den in Rede stehenden Zeitraum nicht unter Beweis gestellt. Ergänzend verweist der Beklagte unter Hinweis auf eine vor dem Landgericht D… durchgeführte Beweisaufnahme (Protokoll Bl. 521 d.A.) darauf, Zahlungen der Schuldnerin seien unabhängig von der Frage geleistet worden, ob mit Insolvenz gedroht worden sei oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 129, 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu.

1. Die Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung am 12. April 2006 erfolgte im dritten Monat vor der Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung, sodass die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen.

2. Die Zahlung stellt eine Rechtshandlung dar, die dem Beklagten eine Befriedigung gewährt hat, die er zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanspruchen hatte. Die Inkongruenz der Zahlung folgt hier aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zu ihr durch die Drohung des anwaltlichen Vertreters des Beklagten, Insolvenzantrag zu stellen, bestimmt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157, 242) ist nicht nur eine im Wege der Zwangsvollstreckung in der kritischen Zeit vorgenommene Rechtshandlung als inkongruent anzusehen, sondern auch eine solche, die erst durch die Drohung des Gläubigers mit der Insolvenzantrag-Stellung veranlasst wird. Die erforderliche Drucksituation sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unverbindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet würden (a.a.O., juris-Rn. 14).

Gemessen an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, liegt im Streitfall eine ernsthafte Drohung des Beklagten mit einem Insolvenzverfahren vor. Die angekündigte Insolvenzantragstellung war in dem anwaltlichen Schreiben vom 04. April 2006 nicht von einer Bedingung abhängig, sondern sollte nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens unmittelbar auf den Fristablauf folgen. Aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin konnte die „Bedingung“, dass sich die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit verdichten müsse, als eingetreten gelten, wenn die gesetzte Frist abgelaufen war. Dadurch, dass der Vertreter des Beklagten in dem Schreiben zunächst den Weg der Klage als Folge der Nichtleistung angesprochen hat, wird die Insolvenzantragstellung nicht als nur denkbare Alternative, sondern als zu erwartende Folge angedroht. Dies wird gestützt durch die Formulierung, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sein könne, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; hiermit wird unmittelbar der insolvenzrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit angesprochen. Schließlich musste die Schuldnerin die Stellung eines Insolvenzantrags durch den Beklagten schon deshalb als ernsthafte Gefahr ansehen, weil eine dahin gehende Ankündigung bereits in dem ersten anwaltlichen Mahnschreiben durchaus ungewöhnlich ist.

Der zwischen der Androhung der Insolvenzantragstellung und der Rechtshandlung erforderliche Zurechnungszusammenhang (vgl. Bundesgerichtshof a.a.O., juris-Rn. 15) besteht ebenfalls. Wie schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ablauf der gesetzten Frist (11. April 2006) und der Zahlung (12. April 2006) zeigt, hätte die Schuldnerin die Zahlung ohne Erhalt des Mahnschreibens nicht geleistet. Dies wird belegt durch die vom Beklagten in Bezug genommene Beweisaufnahme in dem Verfahren vor dem Landgericht D… (Bl. 521 d.A.). Der dort vernommene Zeuge K… hat, ohne dass die Parteien dieses Rechtsstreits die Richtigkeit der Aussage in Abrede gestellt hätten, bekundet, Zahlungen nach Dringlichkeit, insbesondere nach dem Erhalt von Anwaltsmahnungen, veranlasst zu haben. Der sonach gegebene Zusammenhang zwischen Mahnung und Zahlung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Zahlungen auch dann veranlasst worden sind, wenn Anwaltsmahnungen nicht mit der Ankündigung einer Insolvenzantrag-Stellung verbunden waren oder wenn besondere soziale Gründe für eine Zahlung sprachen.

3. Die Schuldnerin war im April 2006 zahlungsunfähig. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift (S. 6; Bl. 22 d.A.) vorgetragen, dass die Schuldnerin seit Januar 2006 fällige Ansprüche in einer Größenordnung von mindestens 198.875,08 € nicht hat bedienen können. Die aufgeführten Verbindlichkeiten sind - unwidersprochen - durchgehend bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbezahlt geblieben. Dass dieser Umstand auf anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit (etwa wegen Zahlungsunwilligkeit aus sachlichen Gründen) beruhen könnte, wird auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht. Vorbringen des Beklagten dahin, dass die Schuldnerin hinreichende liquide Mittel gehabt hätte, die vorgenannten Verbindlichkeiten zu erfüllen, liegt nicht vor. Insbesondere der Vortrag in der Klageerwiderung, teilweise habe die Schuldnerin Leistungen erbracht und einzelne Gläubigergruppen seien stets befriedigt worden, reicht insoweit nicht aus. Indem der Beklagte die Aussage des vor dem Landgericht D… vernommenen Zeugen K… in Bezug genommen hat, bestätigt er geradezu die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Dezember 2005. Der Zeuge hat insoweit ausgesagt (Bl. 523 d.A.), es sei im Dezember 2005 zu einem Durcheinander gekommen, weil Gelder gefehlt hätten, um alle fälligen Zahlungen zu veranlassen. Man habe sich beholfen mit der Aufstellung von Listen mit fälligen Zahlungen und auf die Liquiditätslage der Schuldnerin verbessernde Einschüsse des Herrn Sch… bzw. von dessen Firmen vertraut. Diesen Ausführungen ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass die eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines umfassenden Liquiditätsplans in Frage gestellt oder gar behoben worden wäre.

4. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass, wie das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 20. Juli 2011 (Bl. 334 ff. d.A.) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt hat, auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegen.

5. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Im Gegensatz zu der Frage der Rückbeziehung der Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO kommt es für die Hemmung der Verjährung nicht darauf an, ob die Abgabe an das Streitgericht demnächst erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 860 a.E.). Der Eingang des Mahnbescheidsantrag am 30. Dezember 2009 hat die sonst am Jahresende 2009 eintretende Verjährung rechtzeitig gehemmt (§ 167 ZPO); denn die Zustellung des Mahnbescheides ist „demnächst“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Die eingetretene Verzögerung zwischen der Einreichung des Mahnbescheidsantrags und der Zustellung des Mahnbescheids beruht ersichtlich nicht auf einem Umstand, der dem Kläger zuzurechnen wäre. Zwischen der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, der Erstellung der Kostenrechnung für das Streitverfahren am 07.04.2010 und dem Eingang der Anspruchsbegründung beim Streitgericht am 30. August 2010 liegen weniger als sechs Monate (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).

III.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat dem Kläger die vorgerichtlichen nicht ausgleichsfähigen Anwaltskosten nach §§ 286 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 BGB zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gegen das Urteil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob eine ernsthafte Drohung mit der Insolvenzantrag-Stellung auch dann vorliegt, wenn sich der Gläubiger einen solchen Schritt nur „vorbehält“.